B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3135/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen;
Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, dessen Bruder, seine
Frau und ihre Kinder, ersuchten am 24. November 2014 beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) um Schengen-
Visa.
B.
Mit Formularentscheid vom 26. November 2014 verweigerte das Konsulat
die Ausstellung von Visa mit der Begründung, die vorgelegten Informatio-
nen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden
können.
C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erhoben die Verwandten des Be-
schwerdeführers Einsprache gegen die Verweigerung der Visa. Darin führ-
ten sie im Wesentlichen aus, sie hätten nie Besuchervisa B beantragen
wollen, sondern Visa aus humanitären Gründen. Anfang November 2013
hätten sie vom Beschwerdeführer von der Visa-Erleichterung C gehört. Zu
diesem Zeitpunkt hätten sie sich aber noch nicht vorstellen können, wie
schnell sich ihre Lage verändern würde. Auch wenn der Bürgerkrieg nicht
unbemerkt geblieben sei, hätten sie noch ein einigermassen normales Le-
ben führen können. Am 23. Dezember 2013 sei ihr Quartier von Kämpfern
der Al-Nusra Front überfallen worden, und in der gleichen Nacht hätten sie
fliehen müssen. In der Türkei könnten sie aber nicht bleiben, da sie dort als
Kurden diskriminiert würden und die türkische Bevölkerung mit der Über-
flutung ihrer Städte durch Syrer überfordert sei, weshalb es schon mehrere
Übergriffe auf syrisch-kurdische Flüchtlinge gegeben habe. Sie wollten hu-
manitäre Visa beantragen, da ihre Kinder hilflos ihrem Schicksal ausgelie-
fert seien. Die Visumserleichterung (vom Herbst 2013) könne nicht nach
drei Monaten aufgehoben werden, wenn der Krieg bereits vier Jahre dau-
ere und fast sechs Millionen Syrer auf der Flucht seien.
D.
Am 9. Januar 2015 bestätigte das SEM den fristgerechten Eingang der
Einsprache und erhob für die weitere Durchführung des Einspracheverfah-
rens einen Kostenvorschuss. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische
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Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleich-
terte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines hu-
manitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 31. Januar 2015 fristgerecht
beglichen.
E.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer mit, eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen
könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei, und gewährte ihm das rechtliche Gehör hierzu.
F.
Am 9. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte die
schwierige Situation seiner Verwandten in der Türkei dar. Diese würden in
Istanbul oft beschimpft, wenn sie sich auf Kurdisch unterhielten. Die Türken
würden die Kurden hassen und der Islamische Staat (IS) könne auch in der
Türkei zuschlagen. Das Land sei mit der grossen Anzahl Vertriebener über-
fordert, Wohnungen seien unerschwinglich geworden und es sei unmög-
lich, Arbeit zu finden. Zudem könnten die Kinder keine Schule besuchen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene im Internet
publizierte Berichte über die Lage in Syrien und die türkische Syrien- und
Kurdenpolitik zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 ab.
H.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 14. Mai 2015 ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides und die Erteilung von Besuchervisa.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter
anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstel-
lenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
hin (Art. 49 vwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Ver-
fahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das
Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Ein-
reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaa-
ten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Be-
willigung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG
(SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur
Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Be-stimmun-
gen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Vi-
sums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts bele-
gen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen – namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009,
S. 1-58).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
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Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus hu-
manitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt.
Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
– aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefähr-
dung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
4.5 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und
ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt
die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die recht-
zeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der
Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der
Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz be-
findet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
4.6 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche be-
stimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienan-
gehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29. November
2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die
Weisung Syrien durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger
Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den
ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen
zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung
könne ein humanitäres Visum beantragt werden.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
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5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Ent-
scheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung
der beantragten Visa nicht erfüllt seien.
Die Gesuchstellenden stammten aus einem Land, in welchem ein bewaff-
neter Konflikt herrsche, weshalb viele Personen versuchen würden, sich
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass sie trotz der in Syrien herr-
schenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreise- vorausset-
zungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien.
Im Übrigen würden keine besonderen, namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV
als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie be-
treffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Vor-
liegend seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellenden in
der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
wären oder sich in einer besonderen Notlage befänden, die ein Eingreifen
der Schweizer Behörden zwingend erforderlich erscheinen liesse. In der
Türkei würden sich etwa 1.4 Millionen syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne
konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet und
eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien
bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleis-
tet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut
ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwie-
rige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen
Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den
Grossstädten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches
Gesundheitssystem. Die vom Beschwerdeführer eingereichten, im Internet
veröffentlichten Berichte würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zu-
mal sich diese nicht auf die Gesuchstellenden selbst beziehen würden,
sondern allgemeiner Natur seien. Die damit geltend gemachten schwieri-
gen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei würden nicht in
Abrede gestellt, jedoch führe dies nicht zu einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefährdung an Leib und Leben.
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Zusammenfassend würden die Gesuchstellenden die Voraussetzungen
zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen, weshalb das Konsulat de-
ren Ausstellung zu Recht verweigert habe und die Einsprache abzuweisen
sei.
5.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegen, das Ziel der Gesuchstellenden sei nie die Türkei ge-
wesen und sie hätten auch nie einen Antrag auf ein befristetes Schengen-
Visum stellen wollen. Sie hätten um ein erleichtertes Visum für Syrer mit
Angehörigen in der Schweiz ersuchen wollen (gemäss Weisung Syrien).
Da es in Syrien keine Schweizer Vertretung mehr gebe, hätten sie dieses
in der Türkei beantragen müssen. Sie würden alle die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. In der Türkei seien sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie
Nachteilen ausgesetzt. Die Kinder der Gesuchstellenden hätten die Bom-
bardierung erlebt, die Angriffe durch Kämpfer und schlussendlich die Zer-
störung ihres Quartieres. Sie hätten Hunger erfahren und unter Diskrimi-
nierung gelitten, weshalb sie traumatisiert seien. Für sie sei es besonders
wichtig, in Sicherheit aufzuwachsen und die Schule besuchen zu können.
Dies sei in der Türkei nicht möglich.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz die Visages-
uche zurecht ablehnte.
Der Beschwerdeführer lud seine Verwandten am 16. September 2014 in
die Schweiz ein, der erste Kontakt mit der schweizerischen Vertretung fand
gemäss Akten am 5. Mai 2014 statt. Da die Weisung Syrien bereits am 29.
November 2013 aufgehoben wurde, kommt sie vorliegend nicht zur An-
wendung, was auch in der Beschwerde festgestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Übrigen in Bestätigung des an-
gefochtenen Entscheides zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen
zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für
die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Das
SEM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Aus-
reise aus Syrien in der Türkei Schutz vor den Kriegswirren gefunden ha-
ben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort in naher
Zukunft eine Ausschaffung nach Syrien droht. Das Gericht verkennt nicht,
dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Indes
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wird die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und vor Ort sind ne-
ben den türkischen Behörden verschiedene Hilfsorganisationen tätig, an
die sich die Gesuchstellenden im Bedarfsfall wenden können. Sie sind so-
mit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich mit Blick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge in
der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch das Konsulat und die
Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: