Abtei lung V
E-3136/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
unbekannter Staatsangehöriger, angeblich Guinea-
Bissau,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3136/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 im Transitbereich des
Flughafens B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 28. April 2009 mit Urteil vom 8. Mai 2009 insoweit guthiess, als
es die angefochtene Verfügung betreffend die Wegweisung und deren
Vollzug (Ziffern 3-5) aufhob,
dass die Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückwies,
dass es in seinem Urteil festhielt, die angefochtene Verfügung enthalte
keinerlei Begründung der im Dispositiv verfügten Wegweisung und de-
ren Vollzugs, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 feststellte, seine Verfü-
gung vom 23. April 2009 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 in Rechtskraft erwach-
sen,
dass diese Verfügung am 11. Mai 2009 dem Beschwerdeführer per-
sönlich eröffnet und seinem Rechtsvertreter per Telefax vom 11. Mai
2009 zugestellt wurde (Art. 13 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM gleichzeitig verfügte, der Beschwerdeführer habe den
Transitbereich des Flughafens B._______ am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen, und dabei den
Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau sei zu-
lässig, zumutbar und möglich,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. Mai 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Ein-
gabe vom 15. Mai 2009 (Faxkopie) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Weg-
weisung zu verzichten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht in
Kontakt zu treten, und jede Datenweitergabe an den Heimatstaat zu
verbieten sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Be-
zahlung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsvertreter innert der Beschwerdefrist von 5 Tagen keine
Eingabe einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass auf die - ausser in sprachlicher Hinsicht - form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Er-
wägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen, dagegen erho-
benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die
Kontaktaufnahme sowie die Weitergabe von Daten an die Heimatbe-
hörden zu unterlassen, angesichts des vorliegenden, direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass den Akten im Weiteren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, eine allfällige Datenweitergabe sei offenzulegen, mangels
Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, wobei
auch dessen Flüchtlingseigenschaft verneint wurde, in Bestätigung der
Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2009 mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass folglich auf die diesbezüglichen Begehren in der vorliegenden
Beschwerdeschrift nicht einzutreten ist,
dass damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wor-
den ist und diese zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass aus der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen bezüglich
der Wegweisung als solche entnommen werden können und auch im
Dispositiv eine entsprechende ausdrückliche Anordnung fehlt,
dass sich jedoch vorliegend aus dem Umstand, dass die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung geprüft hat, sinngemäss ergibt, dass sie
die Wegweisung als solche wenn auch nicht explizit, doch stillschwei-
gend geprüft und verfügt hat,
dass auch aufgrund des im Dispositiv festgestellten Rechtskraftsein-
trittes des Wegweisungsentscheids sinngemäss die Anordnung der
Wegweisung als solche entnommen werden kann,
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dass aus prozessökonomischer Sicht darauf verzichtet wird, die Sache
zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der festgestellten, erheblichen Zweifel an der Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann,
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nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass gemäss dem Beschwerdeführer dieser aus Guinea-Bissau
stammt,
dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der ge-
mäss seinen Angaben an seinem Wohnort, wo er sich seit seiner
Kindheit aufgehalten haben will, gelebt und gearbeitet hat,
dass ferner davon ausgegangen werden kann, er verfüge dort über ein
Beziehungsnetz, womit er nicht in eine existenzbedrohende Lage ge-
raten sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Guinea-Bissau schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um
Befreiung von der Vorschusspflicht gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Transitbe-
reich des Flughafens B._______ weggewiesen wird.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafen-
polizei und das (...).
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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