B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3136/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Judith Nydegger,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China im (…)
2015 und reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am
22. Juli 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 2. September
2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs an.
Anlässlich der beiden Befragungen kam es zwischen dem Dolmetscher
und der Beschwerdeführerin zu Verständigungsproblemen.
B.
Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die
Beschwerdeführerin ein Alter von (…) Jahren oder mehr. Im Zentralen Mig-
rationsinformationssystem (ZEMIS) wurde ihr Geburtsdatum dennoch auf
dem (…) belassen und ihr wurde eine Vertrauensperson zugeteilt.
C.
Am 24. Juli 2015 führte die Vorinstanz eine Kurzbefragung der Beschwer-
deführerin zu ihrer Muttersprache und Herkunft durch.
D.
Am 20. August 2015 führte die Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdefüh-
rerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlichen-kulturellen und
linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der darauf basierende LIN-
GUA-Bericht vom 7. November 2016 kam zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis
B._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer tibetischen Gemein-
schaft in C._______. Die Sprache der Probandin weise Gemeinsamkeiten
mit dem (...) Dialekt D._______ und dem Dialekt der (...) E._______ bezie-
hungsweise F._______ auf. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 wurde
ihr zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts das rechtliche Gehör ge-
währt. Weiter wurden ihr der Werdegang und die Qualifikationen der sach-
verständigen Person offengelegt.
E.
Mit Verfügung vom (…) wurde der Beschwerdeführerin durch die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons G._______ lic. iur.
H._______ als Beiständin zugeteilt. Mit Eintritt der Volljährigkeit erlosch die
Massnahme per (…).
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2017 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-485/2017 vom 7. Februar 2017 gutge-
heissen und die Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 aufgehoben
und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen wurde unter anderem
festgehalten, dass die Protokolle der BzP vom 22. Juli 2015 und der Anhö-
rung vom 2. September 2016 nicht verwertbar seien (Urteil E-485/2017
E. 4.4).
G.
Am 21. April 2017 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal zu ihrem
Asylgesuch angehört.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe zusam-
men mit ihrer Familie in I._______ im Bezirk B._______ gelebt. Am (…)
2015 habe es in dieser Gegend ein Erbeben gegeben. Ihre Eltern sowie
ihre Schwester seien dabei gestorben. Sie sei unverletzt geblieben. Auf-
grund der durch das Erdbeben verursachten prekären Lebensmittellage sei
sie nach B._______ gegangen, wo sie um Hilfe gebeten habe. Es sei zu
einer Auseinandersetzung mit den chinesischen Behörden gekommen,
welche sie in der Folge verhaftet hätten. Nach einer Nacht sei sie freige-
lassen worden und sei nach I._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später
habe sie sich zur Flucht entschlossen und sei aus China ausgereist.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen.
I.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2017. Es seien die subjektiven
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Nachfluchtgründe anzuerkennen und ihr in der Schweiz die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss, zu gewähren.
J.
Am 7. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Auskunft
des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde und äussert sich insbesondere
zum LINGUA-Gutachten und zur Substantiiertheit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin.
M.
Am 20. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zu-
gestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung einer Replik einge-
räumt.
N.
Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt innert erstreckter Frist ihre Replik zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 5
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3 –
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen
hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den
Antrag nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem
davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer
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Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG)
zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die linguistische Analyse sowie die Prüfung der landeskundlichen-kulturel-
len Kenntnisse hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei,
sondern in einer tibetischen Gemeinschaft in C._______. Ihre lückenhaften
landeskundlichen Kenntnisse hätten sich auch an der zweiten Anhörung
bestätigt. Die unsubstantiierten Angaben zur Ausreise und sowie den Um-
ständen, welche zu ihrer Flucht geführt haben sollen, würden die Einschät-
zung des LINGUA-Berichts bestätigen. Die geschilderten Fluchtgründe
seien nicht glaubhaft. Dass sie keinerlei Dokumente eingereicht habe, wel-
che auf eine Herkunft aus der Volksrepublik China schliessen lassen wür-
den, spreche ebenfalls dafür, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in der
exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
6.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, im Rahmen der Erstel-
lung des LINGUA-Gutachtens sei es zu Verständigungsproblemen gekom-
men. Aufgrund der Geheimhaltung des LINGUA-Gutachtens könne die Be-
schwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen, ob ihr vom wesentlichen
Inhalt des Gutachtens tatsächlich Kenntnis gegeben worden sei. Allenfalls
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Seite 7
liege zusätzlich eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs
vor. Dadurch sei der Beweiswert des LINGUA-Gutachtens in Frage gestellt.
Weiter sei aufgrund des Werdeganges der sachverständigen Person frag-
lich, ob diese für die spezifische Konstellation ausreichend qualifiziert ge-
wesen sei. In Bezug auf die Landeskenntnisse müssten insbesondere das
Bildungsniveau sowie das Alter der Beschwerdeführerin berücksichtigt
werden, wobei sich das SEM bei der Würdigung teilweise auf falsche
Grundlagen stütze. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung würden einen sehr hohen Differenzierungsgrad aufweisen
und eine substantiierte Erzählung mit vielen Realkennzeichen bilden. Ins-
besondere müsse in diesem Zusammenhang wiederum das Alter, aber
auch die damals vorherrschende humanitäre Notsituation, berücksichtigt
werden.
Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem diverse Abhand-
lungen zur tibetischen Sprache als Beweismittel zu den Akten gereicht.
7.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Verständigungsprobleme hätten gemäss
LINGUA-Bericht durch Rückfragen behoben werden können. Die persönli-
chen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Bildungs-
grad, seien bei der Auswertung berücksichtigt worden. Der Beschwerde-
führerin stehe darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit offen, die Ge-
sprächsaufzeichnungen des LINGUA-Interviews anzuhören. Die Mitteilung
des UNHCR, dass trotz der nach dem Erdbeben erfolgten (…) zu
C._______ noch tibetische Flüchtlinge dort eingetroffen seien, könne die
Zweifel des SEM, dass die Beschwerdeführerin die Grenze tatsächlich mit
einem Lastwagen passiert habe, nicht ausräumen.
8.
In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die anlässlich des
LINGUA-Gesprächs aufgetretenen Verständigungsprobleme seien darauf
zurückzuführen, dass sie einen sehr spezifischen Dialekt spreche. Vor die-
sem Hintergrund sei zweifelhaft, ob die sachverständige Person den Dia-
lekt zuverlässig habe zuordnen können. Es sei nicht ersichtlich, dass im
Rahmen der LINGUA-Analyse ihrem niedrigen Bildungsgrad sowie dem
isolierten Aufwachsen im Dorf I._______ Rechnung getragen worden sei.
Aufgrund der (…) könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ein-
zelne Lastwagen die Grenze dennoch hätten passieren können.
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Seite 8
9.
9.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei LINGUA-Analysen nicht
um Gutachten von Sachverständigen, sondern um schriftliche Auskünfte
von Drittpersonen. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qua-
lifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter
Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei davon auszugehen, ihr
Dorf-Dialekt weiche erheblich von dem in der LINGUA-Analyse erwarteten
Dialekt von B._______ ab, kann sie diese Behauptung nicht substantiiert
untermauern, auch nicht durch entsprechenden Verweis auf den einge-
reichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH (vgl. Beilage 6
zur Beschwerdeschrift). Der zitierten Stelle lässt sich keine konkrete Aus-
sage über das Verhältnis der erwähnten Dialekte entnehmen. Insofern ist
nicht ersichtlich, dass im LINGUA-Bericht fälschlicherweise erwartet
wurde, die Beschwerdeführerin spreche den B._______-Dialekt. In diesem
Zusammenhang erweist sich auch der Vorwurf, die sachverständige Per-
son sei für die Einordnung des vorliegenden Dialekts nicht genügend qua-
lifiziert, als unbegründet.
Zwar trifft es zu, dass es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu
Verständigungsschwierigkeiten kam. Der Bericht räumt auch in transparen-
ter Weise ein, dass die Verständigungsschwierigkeit bei einem einzelnen
spezifischen Begriff nicht hätte ausgeräumt werden können. Jedoch ist
auch vor diesem Hintergrund insbesondere der Einwand, die Beschwerde-
führerin habe keine Nachbardörfer nennen können, weil sie gemeint habe,
sie werde nach Nachbarländern gefragt, nicht überzeugend, da sie auch
anlässlich der zweiten – der LINGUA-Analyse zeitlich nachgelagerten –
Anhörung keine Ortschaften in der Umgebung nennen konnte (vgl. SEM-
Akten A44/25 F40).
Sodann wird in der Beschwerde unter Verweis auf eine entsprechende Ab-
handlung (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift) darauf hingewiesen, dass
der (...) D._______-Dialekt, welcher der Beschwerdeführerin gemäss LIN-
GUA-Analyse attestiert werde, aus geographischen Gründen mit dem
B._______-Dialekt linguistisch verbunden sei. Der B._______-Dialekt sei
durch Sprachen aus C._______ beeinflusst. Dazu ist festzuhalten, dass
der B._______-Dialekt als gut erforscht gilt und der LINGUA-Bericht auch
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Seite 9
differenziert festhält, dass es sich beim D._______-Dialekt um einen Nach-
bardialekt von B._______ handle und sich dieser mit jenem einige Merk-
male teile. Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, diesem Umstand sei
nicht Rechnung getragen worden, erweist sich somit als unbegründet.
Weiter trifft es zu, dass gemäss Urteil E-907/2015 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Oktober 2016 der Umstand, dass eine Person kein Chi-
nesisch spreche, für sich alleine nicht den Schluss zulässt, dass die Sozi-
alisation nicht in Tibet stattgefunden habe. Im vorliegenden Fall kommt je-
doch insbesondere hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Nachbardör-
fer benennen konnte und über alltägliche Dinge wie Schulpflicht und Preise
wenig zu wissen schien, was – auch unter Berücksichtigung, dass sie sel-
ber nie die Schule besucht habe – bei einer Person, welche 17 Jahre im
selben Dorf gelebt haben will, für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
Auch wenn es anlässlich des LINGUA-Gesprächs teilweise zu Verständi-
gungsschwierigkeiten – welche gemäss Bericht mit einer Ausnahme durch
Nachfragen beseitigt werden konnten – kam, ist die Analyse insgesamt
ausgewogen, differenziert, substantiiert und für das Gericht nachvollzieh-
bar begründet ausgefallen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden,
dass sich vereinzelte Verständigungsprobleme auf die Qualität des Be-
richts ausgewirkt hätten. Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin an-
lässlich des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse die entscheidrelevan-
ten Punkte offengelegt, weshalb in dieser Hinsicht keine Verletzung ihrer
Verfahrensrechte festgestellt werden kann. Da der Bericht die inhaltlichen
Qualitätsanforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges (vgl. SEM-
Akten A33/1) und des bereits ausgeführten die Qualifikation der sachver-
ständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fazit des Berichts,
die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden, erheb-
liches Gewicht zu.
9.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Beschwerdeführerin zu-
gutezuhalten, dass sie zu ihren Fluchtumständen relativ substantiierte An-
gaben macht. Jedoch erscheint es insgesamt erstaunlich, dass sie sich
nach dem Erdbeben in Richtung C._______ aufgemacht haben soll, wel-
ches von der Katastrophe am stärksten betroffen war und wo sich auch das
(…) befand (). Insbe-
sondere ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht innerhalb des heimatlichen tibetischen Gebietes nach Hilfe Ausschau
hielt, wäre doch zu erwarten gewesen, auf die Solidarität der tibetischen
E-3136/2017
Seite 10
Gemeinschaft zählen zu können. Gemäss Ausführungen in der Anhörung
wurde auch von chinesischer Seite Hilfe geleistet (vgl. SEM-Akten A44/25
F50 und F141). Die Erklärung, sie habe angesichts der zerstörten Exis-
tenzgrundlage und der ausbleibenden behördlichen Hilfe keine Zukunft
mehr in China gesehen, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin – wie sie an anderen Stellen anzudeuten scheint – sich
schlussendlich einfach den Plänen ihres Schwagers angeschlossen haben
sollte, sind die Vorbringen vor dem Hintergrund, dass ihre Sozialisation mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepublik China erfolgte, als un-
glaubhaft zu bezeichnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die von
ihr glaubhaft geschilderten Vorbringen bezüglich des Erdbebens in
C._______ erlebt hat und nicht in Tibet.
9.3 Zu der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts ist festzuhalten, dass im Jahre 2014 die bis dato beste-
hende Praxis insofern präzisiert wurde, als bei Personen tibetischer Ethnie,
welche ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungs-
weise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort
bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.10). Aufgrund der vorstehenden
Ziffern ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Ort ihrer Sozialisation
zu verschleiern versucht und die Gründe für ihre Flucht nicht glaubhaft dar-
legen kann. Auch dem geltend gemachten Nachfluchtgrund der illegalen
Ausreise ist dadurch die Grundlage entzogen.
9.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-3136/2017
Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft
gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt
(vgl. oben, E. 9.1) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Er-
wägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbe-
kannt.
11.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG, vgl. bereits E. 11.1). Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, ei-
ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne
entgegen (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.10 ff.).
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Gericht mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs nicht mehr vertieft zu befassen. Die Beschwerdeführerin
entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen (statt vieler Urteil des BVGer E-2450/2014 vom
22. Mai 2014).
11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 12
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor