Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3137/2011
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Dezember 2000 auf der Schweizer
Botschaft in Colombo, Sri Lanka, ein erstes Asylgesuch. Während dieses
Asylverfahrens machte sie folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei
tamilischer Abstammung, lebe in Jaffna und sei 1995 Angehörige der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geworden. Sie sei an Waffen
ausgebildet worden und habe sich dann an Kampfhandlungen beteiligt.
1997 sei sie während eines Gefechts verletzt, von der sri-lankischen
Armee gefangen und inhaftiert worden. Ende September (…) sei sie
während des Waffenstillstandes zwischen den Konfliktparteien im
Rahmen eines Gefangenenaustauschs freigelassen worden und sei zu
ihrer Familie zurückgekehrt.
B.
Das erste Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 19. August
2003 abgelehnt. Diese begründete das Bundesamt mit fehlender
flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen; aufgrund der
Haftentlassung durch eine Gerichtsbehörde könne davon ausgegangen
werden, dass die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin nicht
mehr als Gefahr für den Staat qualifizieren würden. Dementsprechend
habe sie nach der Haftentlassung auch keinerlei Probleme mit Behörden
oder Organisationen in ihrer Heimat mehr gehabt.
C.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat
mit Urteil vom 17. Januar 2005 auf eine verspätet gegen die BFM-
Verfügung eingereichte Beschwerde nicht ein.
II.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Schweizer Botschaft in Colombo ein zweites Asylgesuch und reichte drei
bereits im ersten Verfahren eingereichte Fotokopien zu den Akten. Zur
Begründung des neuen Gesuchs verwies sie im Wesentlichen auf ihre im
Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen und
führte ergänzend aus, sie lebe seit ihrer Freilassung in konstanter Angst
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vor Nachstellungen durch die LTTE und die sri-lankischen
Sicherheitskräfte.
Die Vertretung forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
18. April 2007 dazu auf, das Asylgesuch substanziiert schriftlich zu
begründen und allfällige Beweismittel zu den Akten zu reichen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2007 wiederholte die Beschwerdeführerin
wörtlich die Begründung ihres zweiten Asylgesuchs.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 kündigte die Botschaft der
Beschwerdeführerin an, sie in Colombo zu ihrem Asylgesuch befragen zu
wollen und bat sie um Mitteilung, ob und wann sie in den Südteil des
Landes reisen könne.
Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 2007
mit, sie werde voraussichtlich in der zweiten Septemberhälfte 2007 nach
Colombo reisen können. Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin am
12. September 2007 für den 26. September 2007 zu einer Anhörung ein.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte die Beschwerdeführerin der
Schweizer Vertretung mit, sie habe die Einladung erst am 25. September
2007 zur Kenntnis nehmen und den Anhörungstermin deshalb nicht
wahrnehmen können.
In einer Mitteilung an das BFM hielt der Schweizer Botschafter fest, der
Vater der Beschwerdeführerin habe am 25. September 2007 telefonisch
gemeldet, dass seine Tochter wegen der schwierigen Sicherheitslage
nicht nach Colombo reisen könne. Die Beschwerdeführerin sei einige
Tage später zwecks Vereinbarung eines neuen Interviewtermins
kontaktiert worden, worauf sie geltend gemacht habe, in Colombo über
keine Übernachtungsmöglichkeit zu verfügen und deshalb nicht zur
Anhörung kommen zu können. Sie habe daraufhin die Absicht der
Botschaft zustimmend zur Kenntnis genommen, ihre schriftlich
eingereichten Unterlagen dem BFM zum Entscheid zu unterbreiten.
F.
Mit Schreiben vom 30. November 2010 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, die Aktenlage erlaube einen Entscheid über ihr
Asylgesuch ohne persönliche Anhörung. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt,
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das Bundesamt beabsichtige, dieses Gesuch abzuweisen, und bot ihr zu
dieser Feststellung das rechtliche Gehör.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2011 ein
Antwortschreiben zu den Akten, mit dem sie auf die schwierige
Sicherheitslage im nördlichen und östlichen Landesteil aufmerksam
machte. Dieser Eingabe legte sie zum Beleg ihrer Ausführungen mehrere
Ausschnitte aus lokalen Zeitungen bei.
H.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in
Colombo) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese
Verfügung des BFM. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 31.
März 2011, welche aufgrund der Akten gleichentags an die
Beschwerdeführerin versandt wurde, steht mangels des Vorliegens einer
Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL
BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150
f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die
am 24. Mai 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingelangte
Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Dies obwohl aus der Begründung des
Rechtsmittels geschlossen werden könnte, sie betrachte die Beschwerde
selber als verspätet.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem BFM, welches
die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsbedingten Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings
kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen
Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung zu begründen.
4.3. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Verfahren trotz
entsprechender Bemühungen der Schweizer Vertretung in Colombo nicht
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befragt werden. Die Vorinstanz hat in ihrer Zwischenverfügung vom
30. November 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen negativen Entscheid gewährt wurde,
ausgeführt, eine persönliche Anhörung erweise sich angesichts der
klaren Aktenlage nicht (mehr) als erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom
18. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin insbesondere fest, die
Situation in den Nord- und Ostprovinzen sei schlimmer als vor dem
formellen Kriegsende im Mai 2009. Ihre Sicherheit und ihr Leben seien in
grosser Gefahr; täglich würden sich Schiessereien, Morde, Entführungen
sowie Raubüberfälle ereignen; sie könne kein normales Leben führen und
müsse versteckt leben. Deshalb ersuche sie erneut um Asyl in der
Schweiz.
4.4. In der Beschwerde wird – auch ansatzweise – nicht geltend gemacht,
das BFM habe die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nicht
gewahrt.
5.
Es stellt sich somit die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das
Asylgesuch abgewiesen und die Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz verweigert hat.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.3. Das BFM wies in der angefochten Verfügung zunächst unter
anderem auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise hin,
welche gemäss schweizerischer Asylpraxis massgebend seien (vgl.
angefochtene Verfügung Ziff. 2, S. 3). Ferner führte das BFM mit Bezug
auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführerin aus, der Gefängnisaufenthalt von 1997 bis (…) sei
nicht als einreiserelevant erachtet worden, da die Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz nicht dem Ausgleich von in der Vergangenheit erlittenen
Nachteilen diene. Die auf gerichtliche Anordnung hin erfolgte
Haftentlassung mache deutlich, dass die sri-lankischen Behörden die
Beschwerdeführerin keiner strafrechtlichen Vergehen mehr verdächtigten.
Ebenso sei im ersten Verfahren eine begründete Furcht vor zukünftiger
staatlicher Verfolgung verneint worden. Diese Einschätzung sei nach wie
vor gültig. Dies gelte umso mehr, als jener Gefängnisaufenthalt nun rund
(…) Jahre zurückliege und die Beschwerdeführerin seither keine
Schwierigkeiten mit den Behörden Sri Lankas geltend mache. Weiter
führte das BFM an, die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit der
Einreichung des zweiten Asylgesuchs respektive mit dem Kriegsende im
Mai 2009 grundlegend verändert. Das ganze Land sei wieder unter
Regierungskontrolle und es habe keine terroristischen Aktivitäten der
vernichtend geschlagenen LTTE mehr gegeben. Die von der
Beschwerdeführerin geäusserte Furcht vor Zwangsrekrutierung oder
Verfolgung durch die LTTE sei daher unbegründet. Die LTTE würden für
die Beschwerdeführerin keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen
und Übergriffe militanter und bewaffneter Gruppen, die an Einfluss
verloren hätten, sowie krimineller Einzeltäter würden mittlerweile von den
zuständigen Behörden geahndet. Schliesslich stellte das BFM fest, dass
aus den vorstehenden Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
für eine Einreise unerheblich seien, weil es offensichtlich an der
Schutzbedürftigkeit fehle. Deshalb könne auch darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitsindizien einzugehen.
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5.4. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst in ihrer kurzen
Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2011 auf ihre Stellungnahme vom 18.
Januar 2011. Sie wiederholt einerseits den ihren beiden Asylgesuchen
zugrunde liegenden Sachverhalt und weist andererseits auf ein nicht
weiter substanziiertes gesundheitliches Problem hin.
5.5. Die Erwägungen, mit denen das BFM die Ablehnung des zweiten
Asylgesuchs begründet hat, sind inhaltlich überzeugend und geben zu
keinen Beanstandungen Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin auf die
Nachteile verweist, die sie als LTTE-Kämpferin erlitten hatte, sind diese
im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig als flüchtlingsrechtlich
irrelevant qualifiziert worden. Weder den Eingaben der
Beschwerdeführerin noch den eingereichten Zeitungsartikeln sind
Hinweise auf nach der Entlassung aus dem Gefängnis erlittene Nachteile
im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu entnehmen. Das Gleiche gilt auch für
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Leiden (die offenbar im Zusammenhang mit ihrer im Kampf erlittenen
Verletzung stehen).
5.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Schutzgewährung seitens
der Schweizer Behörden nach wie vor nicht als erforderlich. Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Gesuch noch in der
Beschwerde irgendeine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend
gemacht hat.
5.7. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
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SR 173.320.2) indessen vorliegend auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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