B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3137/2014
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Samuel Häberli, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge ge-
gen Ende Juli 2012 und reiste am 1. August 2012 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. August 2012 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. Die Vo-
rinstanz hörte sie am 2. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der Ethnie der Amhare
an und habe bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Addis Abeba gelebt. Sie
habe im neunten Schuljahr die Schule abgebrochen, weil die Behörden
mehrmals von ihr verlangt hätten, dass sie der IHDG oder Woyane Partei
beitrete. Die politische Richtung in Äthiopien sei nicht richtig, es gebe keine
Demokratie. Im Jahr 2005 habe sie die Kinijit unterstützt. 2008/2009 sei sie
Mitglied der illegalen Partei Ginbot 7 geworden. Sie habe an Sitzungen
teilgenommen, wöchentlich, vorwiegend nachts, Plakate geklebt und neue
Mitglieder angeworben. Innerhalb der Partei habe sie nur ihren Führer,
B._______, und wenige andere Personen gekannt. Eines Tages, ungefähr
drei Monate vor der Ausreise, sei sie von der Polizei beim Plakatkleben
erwischt worden. Sie sei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden.
Obwohl sie seit diesem Ereignis beschattet worden sei, habe sie ihre Akti-
vitäten weitergeführt, bis sie erfahren habe, dass die Polizei sie zu Hause
gesucht habe. Ihr Bruder habe befürchtet, sie könnte inhaftiert und verur-
teilt werden, weshalb er ihre Ausreise organisiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei zufolge Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie, es sei ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie
eines Kostenvorschusses zu erlassen.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2014 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt. Sodann setzte sie Frist an, zur Einreichung eines ärzt-
lichen Zeugnisses.
E.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen ärzt-
lichen Bericht von Dr. med. C._______, Fachärztin Innere Medizin FMH,
Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, vom 8. Juli 2014
zu den Akten.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2014 stellte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu.
G.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Replik
sowie eine Kostennote gleichen Datums ein.
H.
Am 23. Dezember 2014 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be-
richt von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 22. Dezember 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in neuen Entscheiden dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
rin habe oberflächlich, unsubstantiiert, detaillarm, widersprüchlich und so-
mit insgesamt nicht glaubhaft ausgesagt. Sie sei nicht in der Lage, die Or-
ganisationsstruktur von Ginbot 7 wiederzugeben oder Parteikollegen zu
nennen. Die Erklärung, die Parteimitglieder würden sich zu ihrem Schutz
nicht näher kennen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch die Schilderungen
zum Verteilen der Plakate seien unsubstantiiert und ohne konkrete Anhalts-
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punkte ausgefallen. Sodann habe die Beschwerdeführerin unterschiedli-
che Gründe für das Vorsprechen der Polizei genannt und sei darüber hin-
aus nicht in der Lage gewesen, das Vorsprechen zeitlich einzuordnen so-
wie das Gespräch zwischen der Polizei und dem Bruder inhaltlich wieder-
zugeben. Weiter sei realitätsfremd, wenn sich eine aus dem Untergrund
operierende Partei in der Öffentlichkeit treffe und sich über Augenzeichen
und Notizen über die Parteitätigkeit unterhalte. Schliesslich habe die Be-
schwerdeführerin auch den Vorfall mit der Polizei weder zeitlich einordnen
noch detailliert und erlebnisnah schildern können.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht ver-
letzt.
4.2.1 Zur Klärung der Unstimmigkeiten in ihren Aussagen weist die Be-
schwerdeführerin einerseits auf den Umstand hin, dass zwischen der Erst-
befragung und der Anhörung fast zwei Jahre gelegen hätten, andererseits
auf ihren Bildungsstand. Auch wenn es zutrifft, dass zwischen den beiden
Befragungen rund ein dreiviertel Jahre vergangen sind, dürfen von der Be-
schwerdeführerin in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung überein-
stimmende Aussagen erwartet werden. Zum einen hat sie dabei lediglich
über selbst Erlebtes zu berichten, zum anderen haben diese Vorkomm-
nisse sie zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihrer Familie veranlasst.
Was sodann die Bildung der Beschwerdeführerin anbelangt, so hat sie
während neun Jahren die Schule besucht und spricht laut den übereinstim-
menden Angaben der beiden sie behandelnden Ärzte so gut Englisch, dass
kein Dolmetscher anlässlich der Sitzungen erforderlich ist. Gemessen an
den tatsächlichen Verhältnissen in Äthiopien gehört die Beschwerdeführe-
rin zu den sehr gut ausgebildeten jungen Frauen. Vor diesem Hintergrund
dürfen von der Beschwerdeführerin auch unter dem Blickwinkel der Ausbil-
dung ohne weiteres in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen substanti-
ierte und widerspruchsfreie Ausführungen erwartet werden. Aus den bei-
den Einwänden vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
4.2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter
Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die jeweiligen Vorbringen unsubstantiiert, spärlich, detailarm, re-
alitätsfremd, widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind. In der Rechts-
mitteleingabe nimmt die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Erwägun-
gen in der angefochtenen Stellung. Indes beschränkt sie sich dabei darauf,
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die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestreiten und die diesbezüglichen
Aussagen zu wiederholen. Damit legt sie jedoch nicht substantiiert dar, in-
wiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Von einer Person, die
gemäss ihren eigenen Angaben seit Jahren politisch sehr interessiert ist,
Politikerin hat werden wollen (Akten Vorinstanz A14/21 F56) und während
vier Jahren für Ginbot 7 aktiv war, dürfen hinsichtlich der Organisation der
Partei, ihres persönlichen Engagements sowie des Inhaltes der von ihr ver-
teilten Flugblätter ohne weiteres substantiierte Angaben erwartet werden.
Daran vermag weder der schwierige Status der Partei in Äthiopien, noch
das dortige politische Klima etwas zu ändern. Sodann hat sich die Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Orte der abgehaltenen Sitzungen wider-
sprochen, und es ist in diesem Zusammenhang als absolut realitätsfremd
zu werten, wenn sie sich anlässlich dieser Zusammenkünfte mit Augenzei-
chen und schriftlich verständigt haben wollen. Solches Verhalten ist, ent-
gegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, als geradezu auffällig zu
bewerten. Weiter hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gegeben, in der Partei hätten sie sich untereinander nicht na-
mentlich gekannt (Akten a.a.O. F 53). Damit nicht vereinbar ist die Aus-
sage, die Polizei habe sie zu Hause gesucht, weil Parteikollegen im Ge-
fängnis ihren Namen preisgegeben hätten (Akten Vorinstanz A6/9 S. 7).
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar und als realitätsfremd zu werten,
wenn die Beschwerdeführerin, obwohl sie beschattet worden sein will, bis
zum Besuch der Polizisten bei sich zu Hause ihre politischen Aktivitäten
weitergeführt haben will (Akten Vor-instanz F45, F83).
4.2.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dazutun vermag, mit-
hin erhebliche Zweifel an ihrem politischen Engagement bestehen. Inso-
weit sind auch die geltend gemachte polizeiliche Kontrolle und die damit in
Zusammenhang stehenden Benachteiligungen nicht glaubhaft.
4.2.4 Auf Beschwerdestufe wird weiter geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Neben dem
Befund sei der Bericht für die Bewertung des Aussageverhaltens der Be-
schwerdeführerin relevant.
Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine
qua non" einer Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl.
JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,1. Teil, in: Ars
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Medici 13/95, S. 924). Die Symptomatik einer Posttraumatischen Belas-
tungsstörung kann aber auch als Reaktion auf eine nicht besonders ext-
reme Belastung auftreten oder eine andere Ursache haben, als von der
betroffenen Person geltend gemacht wird. Demnach darf allein aus dem
Vorliegen der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht
auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen
werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informatio-
nen vorliegen (vgl. PROF. DR. MED. DIETER EBERT/PROF. DR. MED. HILD-
BURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von
Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42
f.; DR. MED. MARTIN LEONHARDT/PROF. DR. MED. KLAUS FOERSTER, Prob-
leme bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung, in:
Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.). Eine diagnosti-
zierte Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit für sich allein bese-
hen noch kein genügendes Indiz für angeblich erlittene Nachteile dar. Sie
ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den ande-
ren, für die Beurteilung der Vorbringen bedeutsamen Sachverhaltselemen-
ten zu bringen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5781/2012 vom 8. Mai 2015 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen).
Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an psy-
chischen Problemen leidet. Die behandelnden Ärzte haben denn auch
übereinstimmend das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung diagnostiziert. Indes ist festzuhalten, dass die Ärzte ihre Diagnosen
ausschliesslich gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abge-
stellt haben. Diese Angaben, welche mit den Asylvorbringen identisch sind,
haben die Ärzte nicht hinterfragt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu
entnehmen ist, bestehen jedoch erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin. In Anbetracht dieser Sachlage kann sie deshalb
aus den eingereichten Arztberichten und den darin gestellten Diagnosen
einer Posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu ihren Gunsten im
Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ableiten.
4.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe nachzuweisen o-
der glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
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nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3
6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizi-
nischen Notlage ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
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einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt
dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist
(BVGE 2011/50 E. 8.3).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwei ärztliche Berichte eingereicht.
Beide Ärzte diagnostizieren darin übereinstimmend das Vorliegen einer
Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin fühle sich
ängstlich, schwach sowie freudlos und habe Albträume. Sie leide an Kopf-
schmerzen, Appetitlosigkeit, Atembeschwerden und Enggefühlen in der
Brust sowie Gedankenkreisen, insbesondere wegen der Sorge um ihren
Bruder und ihre Mutter.
Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 22. Dezember 2014 ist die Be-
schwerdeführerin seit August 2014 in Behandlung und es ist aufgrund der
Schwere der Erkrankung von einer Behandlungsdauer von einem Jahr
auszugehen. Weiter führt der behandelnde Arzt aus, mit dieser Behandlung
bestünden gute Aussichten auf eine deutliche Besserung der Erkrankung.
Danach sollte die Beschwerdeführerin wieder fähig sein, die Anforderun-
gen des Lebens zu bewältigen und ein normales Leben zu führen. Die im
Zeugnis in Aussicht gestellte Behandlungsdauer von einem Jahr ist zwi-
schenzeitlich verstrichen und die durch einen Rechtsvertreter vertretene
Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
kein neues ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht. Es kann deshalb da-
von ausgegangen werden, dass die im Arztbericht vom 22. Dezember 2014
angezeigte Besserung eingetreten ist und die Beschwerdeführerin nicht
mehr auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Mit Blick auf eine
Rückkehr in die Heimat hat die Beschwerdeführerin sodann die Möglich-
keit, sich zusammen mit dem sie bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen
Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzube-
reiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch
möglich sein, die Beschwerdeführerin, sofern nötig, mit einem Vorrat an
benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Sollte die Be-
schwerdeführerin nach einer Rückkehr dennoch auf eine weitere psycho-
therapeutische Behandlung angewiesen sein, so stehen ihr in Addis Abeba
im Ammanuel Spital zwei stationäre psychiatrische Abteilungen sowie vier
ambulante psychiatrische Kliniken zur Verfügung. Allfällige Medikamente
sind ebenfalls erhältlich (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Bern 5. August
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2013). Insgesamt liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
6.3.3 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich auch ausführlich zur
Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehal-
ten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft –
auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Ge-
sellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Aben-
teuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe
von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit
von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und das Verfügung über finanzielle Mittel er-
höhe indes die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Weiter wird im vorgenannten Urteil festgehalten, dass in Äthiopien in den
letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachs-
tumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane
Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und
Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regio-
nen.
6.3.4 Wie vorstehend dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
vorbringen nicht glaubhaft dartun. Sodann wird in Anbetracht der soziolo-
gisch-gesellschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien ernsthaft bezweifelt,
dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet wird, keine weiteren
Verwandten in Addis Abeba und im Heimatstaat haben soll. Diese Zweifel
werden dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen unvereinbar darüber geäussert hat, ob sie eine Schwester
habe oder nicht (Akten Vorinstanz A6/9 S. 4, A14/21 F8). Weiter hat die
Beschwerdeführerin während Jahren an derselben Adresse gelebt und
während neun Jahren die Schule besucht. Vor diesem Hintergrund ist da-
von auszugehen, dass sie in Addis Abeba über ein bestehendes familiäres
und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei einer
Rückkehr zurückgreifen kann. Weiter verfügt sie, wie bereist vorstehend
ausgeführt, über eine sehr gute Ausbildung und spricht gut Englisch. Auch
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wenn sie noch keine Arbeitserfahrungen hat, ist in Anbetracht der vorste-
hend dargelegten wirtschaftlichen Situation davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr in die Stadt Addis Abeba eine Anstellung finden wird
und eine eigene Existenz aufbauen kann.
6.3.5 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen
geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persön-
lichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist,
sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu
integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist als zumutbar zu erachten.
6.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Die Beschwerdeführerin ist fürsorgeabhängig und ihre Begehren
haben nicht als aussichtslos zu gelten. Damit sind die kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben ist. Es sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Barbara Balmelli
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