B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3139/2009
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Va-
ter der Beschwerdeführerin, B._______ (N […]), ein sri-lankischer Staats-
angehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft
in Colombo um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin,
C._______ (N […]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen ver-
schwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe ant-
worten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (die Beschwerdefüh-
rerin, D._______ [N (…)], E._______ [N (…)], F._______ und G._______
[beide N (…)]), um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die
Mutter ihre Asylgründe detailliert dar.
B.
Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde die Einreise am 10. Ju-
ni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 in die Schweiz einreiste. Am
9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mut-
ter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am 7. No-
vember 2008 in die Schweiz.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März
2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe,
als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Ihr Vater sei seit Ja-
nuar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei geschossen worden.
Bereits vor dem Verschwinden des Vaters sei sie jeweils von einem Sol-
daten bei den Checkpoints, bei denen sie auf ihrem Weg zur Nachhilfe-
stunde vorbeigekommen sei, belästigt worden. Er habe sie gefragt, ob er
sie heiraten wolle. Nach dem Verschwinden hätten die Belästigungen zu-
genommen und sie sei bedroht worden. Einmal sei sie am Arm verletzt
worden, so dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen und wäh-
rend einer gewissen Zeit bei der Nachhilfe gefehlt habe. Als sie wieder
gegangen sei, sei sie weiterhin von den Soldaten belästigt worden, wobei
ihr diese täglich mehrmals zu Hause angerufen hätten. Einmal hätten
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Seite 3
diese ihrer Mutter gesagt, sie müsse sie (die Beschwerdeführerin) hin-
ausschicken, andernfalls würden sie (die Soldaten) eine Bombe in ihr
Haus werfen. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter die Familie nach Co-
lombo gebracht. Ausserdem seien einmal, im März 2007, Leute der Ee-
lam People's Democratic Party (EPDP) zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten nach ihrem Vater gefragt. Sie fürchte die Armee sowie die
EPDP und habe Angst um ihr Leben. Während ihres mehr als einjährigen
Aufenthaltes in Colombo habe sie das Haus so gut wie nie verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten.
Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche
der Mutter (zusammen mit den beiden bei der Einreichung der Asylgesu-
che minderjährigen Schwestern), der Schwester Ambika Balendran und
des Bruders ab.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Ge-
währung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegen-
de Verfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den Verfahren der
Mutter und der Schwester E._______. Als Beweismittel reichte sie ein
Schreiben des (…) vom (…) betreffend ihre Mutter sowie eine Fürsorge-
bestätigung gleichen Datums zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens
fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausser-
dem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung der Ver-
fahren werde – soweit als möglich – nachgekommen.
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G.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und
der vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheissen und
das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
H.
Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz
ein und ersuchte am 20. Juni 2011 um Asyl.
I.
Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist
zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich innerstaatlicher
Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter
BVGE 2011/51).
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung und reichte eine Überweisung der Klinik (…) vom
(…), einen Bericht derselben vom (…) und einen Abklärungsbericht der
(…) vom (…) (alles betreffend den Vater der Beschwerdeführerin) zu den
Akten.
L.
Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern der Be-
schwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen
Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wur-
den gleichzeitig gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt
und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen
Bericht der Klinik (…) vom (…) zu den Akten, welcher sich detailliert zur
familiären Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise zur Bin-
dung zwischen ihr und ihrer Mutter äussere und beantragte den Ein-
schluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl der Mutter gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der
Mutter der Schwester E._______ wird insofern stattgegeben, als mit Urteil
gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden wird. Das
Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vorinstanzlicher
Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden.
2.
2.1
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in
der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM
zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und die Wegweisung
verfügte.
2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Be-
schwerdeführerin sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl der
Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegangen
werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der vor-
instanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzli-
chen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen,
da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen
würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die
Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu
wenden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei indirekt von den Prob-
lemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohli-
che Hausdurchsuchungen erlebt und sei an Checkpoints nach ihrem Va-
ter gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden.
Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, habe sie keine
wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der allgemeinen La-
ge sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck nicht als so
intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Beschwerdefüh-
rerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen sei, sich
diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes – Colombo – zu entzie-
hen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG somit nicht stand.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asylvor-
bringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (…) als (…) eingeschätzt.
Sollte sich der Verdacht auf (…) wegen (…) medizinisch erhärten, sei das
Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter 1 Asyl zu gewähren. In
diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin in das Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Bewäl-
tigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstüt-
zung ihrer Mutter als gerechtfertigt. Ausserdem macht der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin geltend, es sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
völlig ausgeschlossen, dass sie selbst nicht auch Opfer von (…) gewor-
den sei.
4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die
Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie
aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative,
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auf welches die Instruktionsrichterin aufmerksam gemacht habe, sei zu
bemerken, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfällung gängige Praxis des
BFM gewesen sei, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen
und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend
wäre die Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfü-
gung mangels Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen klar zu verneinen gewesen, weshalb
sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies heute umso
mehr, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militä-
rischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe.
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin erneut auf das Verfah-
ren ihrer Mutter aufmerksam und beantragte den Einbezug ins Familien-
asyl, sollte deren Asylgesuch gutgeheissen werden. Da, wie bereits dar-
gelegt, über dieses Begehren im Rahmen dieses Urteils nicht zu ent-
scheiden ist (vgl. oben 2.3), kann auf eine Wiedergabe der der Replik
beigelegten Arztberichte (…) und (…) (beide betreffend den Vater der Be-
schwerdeführerin) verzichtet werden. Mit ergänzender Eingabe vom
13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen
Bericht des Universitätsspitals Zürich zu den Akten und machte geltend,
aus diesem Bericht komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass
zwischen ihr und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis
bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und soziale Unter-
stützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den Eltern der
Beschwerdeführerin sowie den beiden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstel-
lung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 9. März 2012
Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin aufgrund des belegten
Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familien-
asyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerin ersuchte diesbezüglich um
Einholung einer erneuten Vernehmlassung bei der Vorinstanz.
5.
5.1 Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den
Asylgründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin er-
schöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters
und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von
Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche
der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden hatte und
von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt
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worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben
macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was für eine (originäre) Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. So wurde der in der
Beschwerde geäusserte Verdacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die
Beschwerdeführerin Opfer (…) geworden sei, in den darauffolgenden
Eingaben nicht mehr erwähnt und auch nicht belegt, weshalb davon aus-
gegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin selber keine (…)
erleiden musste. Auf die eingehenden und auch belegten Ausführungen
betreffend Einbezug in das Familienasyl der Eltern kann, wie bereits er-
wähnt (vgl. oben 2.3), nicht eingegangen werden. Nach Prüfung der Ak-
ten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Einschätzung der
Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären) Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, welche weder Mitglied der LTTE noch
in irgendeiner Weise politische aktiv gewesen ist, mangels Intensität
der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka
seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Ur-
teil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage
festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei ins-
gesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesser-
ten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die
Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich
gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinung-
säusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der ak-
tuellen allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Si-
tuation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen
– Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im
Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerde-
führerin nicht gegeben.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand hal-
ten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären)
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
6.
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Seite 10
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen Ein-
bezug in das Familienasyl der Eltern bei Vorliegen eines entsprechenden
Gesuchs von der Vorinstanz zu befinden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen
worden ist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 11
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwischen-
verfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: