B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3139/2011
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 28. August 2010 über den Flughafen Colombo auf dem Luftweg ver-
liess und am 5. September 2010 auf dem Landweg illegal in die Schweiz
einreiste, wo er am 6. September 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 9. September 2010 sowie der einlässlichen
Anhörung vom 24. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, hinduistischer Tamile zu sein und aus
dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er den grössten Teil seines Lebens
verbracht habe,
dass er im Mai 2006 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ins
Vanni-Gebiet entführt und unter Zwang rekrutiert worden sei,
dass er dort nach fünf Tagen Gefangenschaft ein Training habe antreten
müssen, aber am ersten Trainingstag in (…) gestürzt sei und sich an (…)
verletzt habe,
dass er darauf von den LTTE ins Spital gebracht und dort verarztet wor-
den sei,
dass er nach seiner Entlassung aus dem Spital an (…) einen Gipsver-
band getragen habe, (…) und daher das Training nicht habe wieder auf-
nehmen können, indes für die LTTE habe putzen und fegen müssen,
dass ihm ein Mann, der im Haus, wo er untergebracht worden sei, ein-
und ausgegangen sei, im Juli 2008 gegen Bestechung zur Flucht verhol-
fen habe, worauf er ins elterliche Haus im Jaffna-Distrikt zurückgekehrt
sei,
dass er dort bis zum Februar 2010 ohne Probleme gelebt habe und seine
Arbeit als (…), wofür er in der Umgebung bekannt gewesen sei, wieder
aufgenommen habe,
dass er von Februar 2010 bis August 2010 elfmal im Hause seiner Eltern
nachts in seiner Abwesenheit von singhalesisch sprechenden Unbekann-
ten in Zivil, mutmasslich Angehörigen der Armee, gesucht worden sei,
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dass er nach dem ersten Mal nur noch tags nach Hause gegangen sei,
sich nachts aber bei verschiedenen Verwandten in der Umgebung ver-
steckt habe,
dass er tags oder bei den Verwandten nie gesucht worden sei,
dass er im April 2010 zudem zweimal von einem weissen Van verfolgt
worden sei, beide Male aber auf seinem Motorrad habe entkommen kön-
nen,
dass er sich darauf entschlossen habe, das Land zu verlassen, die Aus-
reise aber aus organisatorischen Gründen erst im August 2010 habe an-
treten können,
dass er bis zehn Tage vor seiner Ausreise als (…) gearbeitet habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es
sich erübrige, deren Asylrelevanz zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer zunächst widersprüchliche Angaben zu sei-
nem letzten Wohnsitz in Sri Lanka gemacht habe, wodurch die ersten
Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geweckt worden seien,
dass seine Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE und zum
zweijährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet wenig detailliert seien, er insbe-
sondere keine Wegbeschreibung habe machen können, seine Darstel-
lung des LTTE-Camps (Tagesablauf, Bewachung, Besetzung, Lage etc.)
allgemein ausgefallen sei, seine Angaben zum Spitalaufenthalt sehr ober-
flächlich seien und die Schilderung der Flucht keinerlei Detailreichtum
aufweise, weshalb die Zwangsrekrutierung und der Aufenthalt im LTTE-
Camp unglaubhaft seien,
dass deshalb auch die Zweifel an der Suche wegen LTTE-Verdachts
durch das srilankische Militär erhärtet würden,
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dass nämlich die Angaben zur Suche undetailliert seien, insbesondere
was deren Häufigkeit betreffe,
dass er zudem nach seiner angeblichen Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet
offenbar an seinen heimatlichen Wohnort zurückgekehrt sei, dort gearbei-
tet habe und auch gemeldet gewesen sei, weshalb die srilankischen Be-
hörden ihn jederzeit hätten auffinden und festnehmen können,
dass unter diesen Umständen seine Behauptung, er habe sich der Fest-
nahme entziehen können, indem er sich nachts bei Verwandten versteckt
habe, nicht zu überzeugen vermöge, zumal das srilankische Militär bei
einem tatsächlichen Interesse wohl seine Wohnadresse überwacht hätte
und ihn so jederzeit hätte festnehmen können,
dass ausserdem erfahrungsgemäss in erster Linie bei Angehörigen und
Verwandten nach gesuchten Personen gefahndet würde,
dass er zudem auch jederzeit bei der Arbeit hätte festgenommen werden
können,
dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, weswegen die Suche erst zwei
Jahre nach seiner angeblichen Flucht aus dem LTTE-Lager begonnen
habe,
dass ferner auch der Umstand, über den kontrollierten Grenzübergang
am Flughafen Colombo ausgereist zu sein, zeige, dass er in den Augen
der srilankischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug angesichts der aktuellen Sicherheitslage
und der Lebensbedingungen auf der Halbinsel Jaffna, wo der Beschwer-
deführer herkomme, insbesondere zumutbar sei, zumal es sich bei ihm
um einen jungen, gesunden und ledigen Mann handle, der dort über ein
familiäres Beziehungsnetz, Schulbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung als (…) verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
2. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
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fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
er vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
9. Juni 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses antragsgemäss verzichtete, die Behandlung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt verwies, dem Beschwerdeführer zur Nachreichung einer aktuellen
Fürsorgebestätigung Frist ansetzte und die Vorinstanz (insbesondere hin-
sichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu einem
Schriftenwechsel einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. Juni 2011 eine aktuelle Fürsorgebestätigung sowie mit Eingabe vom
14. Juni 2011 eine Kopie derselben zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2011 vollumfänglich an
seiner Verfügung festhielt und Abweisung der Beschwerde beantragte,
ohne zu dieser inhaltlich Stellung zu nehmen,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Postsendung vom
22. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung von
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei solchen Nachteilen auf ihre Intensität, Gezieltheit und Aktuali-
tät ankommt, wobei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylentscheides
massgeblich ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den, wogegen sie glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind und eine innere Logik aufweisen,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen der
Zwangsrekrutierung durch die LTTE und des zweijährigen Aufenthalts im
Vanni-Gebiet (einschliesslich Training und Spitalbesuch) sowie der Flucht
ausserordentlich substanz- und detailarm ausgefallen sind,
dass sie im Übrigen zu wenige Realitätskennzeichen aufweisen und so
wenig substanziiert sind, dass insbesondere der Ablauf der Flucht kaum
nachvollzogen werden kann,
dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, die Zwangsrek-
rutierung des Beschwerdeführers liege fünf Jahre zurück und den Weg
zwischen C._______ im Vanni-Gebiet und seinem Wohnsitz auf der Halb-
insel Jaffna habe er lediglich zweimal zurückgelegt, so dass er sich daran
nicht mehr genauer erinnern könne, nicht zu überzeugen und am Ein-
druck vager und substanzloser Schilderungen nichts zu ändern vermag,
dass der Einwand, er habe auf geschlossene Fragen geantwortet, je ge-
schlossener die Frage formuliert gewesen sei, desto kürzer sei seine
Antwort ausgefallen, angesichts der Akten nicht nachvollzogen werden
kann, zumal die befragende Person gemäss Anhörungsprotokoll auf
Grund der kurzen Antworten des Beschwerdeführers wiederholt nachge-
fragt hat,
dass folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen
ist, dass es sich bei der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die
LTTE um eine erfundene, nicht tatsächlich vom Beschwerdeführer selber
erlebte Geschichte handelt und dementsprechend auch die vorgebrachte
Suche zweifelhaft ist,
dass die geltend gemachte Suche indes auch auf Grund ihrer vagen und
substanzarmen Schilderung unglaubhaft ist,
dass eine Verfolgungsgefahr zudem unter den vom Beschwerdeführer
geschilderten Umständen (zwei Jahre nach Rückkehr aus dem Vanni-
Gebiet, Versteck bei Verwandten in der näheren Umgebung, tagsüber Be-
rufstätigkeit als (…) etc.), wie das BFM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung festgestellt hat, nicht nachvollziehbar ist,
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dass der Einwand des Beschwerdeführers, seine zweijährige Abwesen-
heit sei von niemandem bemerkt und er sei der LTTE-Angehörigkeit nicht
verdächtigt worden, bis ihn mutmasslich ein anderer Rückkehrer aus dem
Vanni-Gebiet denunziert habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal damit
insbesondere nicht erklärt werden kann, weshalb die sri-lankischen Be-
hörden offenbar weder seine Wohnsitzadresse überwacht noch ihn bei
seinen Verwandten gesucht haben,
dass seine Vorbringen somit nicht geglaubt werden können,
dass sie aber, selbst wenn sie zutreffen sollten, nicht asylrelevant sind, da
die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der
Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt haben können, da sie andernfalls
wohl seine Wohnung an der Wohnsitzadresse überwacht oder bei Ver-
wandten nach ihm gefahndet hätten und ihm die Ausreise über den kon-
trollierten Flughafen Colombo schwerlich gelungen wäre, wobei der auf
Beschwerdeebene erhobene Einwand, der Schlepper habe alles organi-
siert, deshalb habe alles geklappt, nicht zu überzeugen vermag,
dass er somit auch keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile
erfüllt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren, wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
keine Anwendung findet,
dass zudem auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass er nämlich als junger, lediger und gesunder Mann, der seinen Hei-
matstaat erst nach Ende des Bürgerkrieges verlassen hat, mit letztem
Wohnsitz im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens ver-
bracht hat, mit einem tragfähigen dortigen familiärem Beziehungsnetz
(…), auf welches er bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration
zurückgreifen kann, Angehörigen im Ausland (…), welche ihn finanziell
unterstützen können, einem Schulabschluss und mehrjähriger Berufser-
fahrung als (…), wobei er in seinem Beruf gut sei, die Voraussetzungen
für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt gemäss
aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt (vgl. BVGE
2011/24 E.13.2.1),
dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht geeig-
net sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb es sich erüb-
rigt, darauf näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begeh-
ren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatz-
urteils vom 27. Oktober 2011) – zumindest im Vollzugspunkt – nicht aus-
sichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
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dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: