B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3139/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 22. Oktober 2010. Am
27. Oktober 2010 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 2. November 2010 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP). Am 15. November
2010 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz vertieft zu seinen
Asylgründen angehört. Im Wesentlichen führte er aus, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. In den
Jahren 2007 und 2008 sei er (…) der Demokratik Toplum Partisi (DTP) ge-
wesen. Zudem habe er der (…) angehört. Im Hinblick auf die Wahlen vom
22. Juli 2007 sei er politisch aktiv gewesen. Seit Ende 2009 sei er aktives
Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) gewesen. Er habe an ver-
schiedenen Kundgebungen teilgenommen. Aufgrund seines politischen
Engagements sei er zwischen 2007 und 2010 22 bis 23 Mal inhaftiert ge-
wesen, wobei er jeweils zwischen einigen Stunden und vier Tagen festge-
halten worden sei. Überdies seien drei Gerichtsverfahren gegen ihn eröff-
net worden. Er sei zu Freiheitsstrafen zwischen (…) und (…) Monaten ver-
urteilt worden, habe jedoch gegen die Urteile Beschwerde beim C._______
erhoben. Die Verfahren seien dort noch hängig. Er erwarte mit Sicherheit,
bei einer Rückkehr die Freiheitsstrafen im Gefängnis verbüssen zu müs-
sen. Am (…) 2010 sei er abends auf dem Nachhauseweg von der Geheim-
polizei entführt und aufgefordert worden, aus der BDP auszutreten. So-
dann hätten sie von ihm verlangt, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten. Aus
Angst habe er B._______ deshalb am 20. Mai 2010 verlassen, sei nach
Istanbul gegangen und ein paar Monate später aus der Türkei ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende
Beweismittel auf Türkisch ein: eine Anklageschrift vom (…) der Staatsan-
waltschaft B._______, ein Urteil vom (…) vom Friedensstrafgericht
B._______, ein Urteil des D._______ vom (…), ein polizeiliches Einvernah-
meprotokoll vom (…), eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
E._______ vom (…), ein Urteil des D._______ vom (…).
A.b Der Beschwerdeführer gab mit Eingaben vom 26. Mai 2014 und
16. Juni 2014 die von der Vorinstanz am 23. April 2014 angeforderten
Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel zu den Akten.
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A.c Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Vertretung in Ankara am 14. Juli
2014 um weitere Abklärungen bezüglich der vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gerichtsverfahren. Am 5. November 2014 liess die Schweize-
rische Botschaft in Ankara der Vorinstanz die Ergebnisse der Abklärungen
zukommen.
A.d Am 14. November 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gewährte ihm dazu
das rechtliche Gehör.
A.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2015 seine
Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar beziehungsweise unzulässig und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 setzte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in Höhe von Fr. 600.–. Der Beschwerdeführer bezahlte den
Betrag fristgemäss am 25. Juni 2015.
E.
Der Beschwerdeführer heiratete am 18. Oktober 2016 eine Schweizer
Staatsangehörige.
F.
Die zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichterin setzte dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 Frist zur Einrei-
chung von Belegen betreffend eines Gesuchs um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Im Unterlas-
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sungsfall werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung ei-
nes allfälligen aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungshin-
dernisses verzichte. Gleichzeitig gab die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde fest-
halten möchte. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, er halte
an dieser fest.
G.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, ein Ge-
such um Familiennachzug sei in Vorbereitung. An der Beschwerde werde
festgehalten.
H.
Am 16. Juni 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und
schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Am 19. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit
einer Schweizer Staatsbürgerin eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. nachstehend
E. 3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2016 eine Schweizer Staats-
bürgerin geheiratet und am 19. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten. Deshalb ist die Beschwerde in Bezug auf die verfügte Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6).
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer vorgebracht,
die Vorinstanz sei auf die zahlreichen geltend gemachten Festnahmen und
den Vorfall vom (…) 2010 nicht eingegangen. Dies, obwohl er ausgeführt
habe, diese Vorfälle stünden mit seiner Flucht in Zusammenhang.
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4.3 Die Vorinstanz anerkennt in ihren Erwägungen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines politischen Engagements die Aufmerksamkeit der
lokalen Behörden geweckt hat. Diese Feststellung relativiert sie indes so-
gleich, indem sie ausführt, die Aussagen zu den kurzen Festnahmen und
insbesondere zum Vorfall vom (…) 2010 seien oberflächlich und zum Teil
unsubstantiiert ausgefallen, weshalb nicht weiter auf deren Glaubhaftigkeit
einzugehen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich durch einen Wegzug in
die Westtürkei den lokalen Problemen entziehen können. Damit handle es
sich nicht um asylbeachtliche Benachteiligungen. In der Folge äussert sich
die Vorinstanz zu den drei Gerichtsverfahren.
Dazu ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, die geltend
gemachten 22 bis 23 Kurzinhaftierungen in Zusammenhang mit den Ge-
richtsverfahren und insoweit mit den strafrechtlichen Verurteilungen zu
stellen. Sodann hat sie die Festnahmen pauschal als oberflächlich und zum
Teil nicht substantiiert bezeichnet, ohne dies näher darzulegen. Aufgrund
der eingestandenen lokalen Probleme des Beschwerdeführers und der Ge-
richtsverfahren wäre es indes angezeigt gewesen, die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Inhaftierungen sowie des Vorfalls vom (…) 2010 ein-
gehend zu prüfen.
Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz auch missverständ-
lich. Einerseits können sie derart verstanden werden, als der Wegzug in
die Westtürkei für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalter-
native darstellt, er mithin in seinem Herkunftsort die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Dann hätte indes in einem nächsten Schritt das
Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative geprüft werden müssen.
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/51 E. 8). Diesbezüglich nur auf einen
möglichen Wegzug in die Westtürkei hinzuweisen, genügt jedenfalls nicht.
Andererseits kann die genannte Erwägung auch dahingehend verstanden
werden, als die Vorkommnisse beziehungsweise Festnahmen in seinem
Heimatort zwar nicht intensiv genug für die Annahme der Flüchtlingseigen-
schaft sind, er aber einfach hätte umziehen können, um diesen zu entge-
hen. Auch in der Vernehmlassung wurde nur erneut die Option eines Weg-
zugs erwähnt.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht umfassend und hinreichend sorgfältig geprüft hat
und die Erwägungen an der dargelegten Stelle in sich nicht stimmig sind.
Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
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Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
5.2 Nachdem der vorinstanzliche Entscheid vom 7. April 2015 datiert und
sich die Lage in der Türkei seither verändert hat, wäre es angezeigt, die
Glaubhaftigkeit der zahlreichen Inhaftierungen und des Vorfalls vom (…)
2010 auch im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verfahren bezie-
hungsweise Verurteilungen und der heute teilweise schwierigen Lage für
die Kurden in der Türkei zu prüfen. Falls die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund der Vorkommnisse in B._______ zu bejahen wäre, müsste in einem
zweiten Schritt das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative ge-
prüft werden. Würde das Gericht diese Schritte selbst vornehmen, ginge
dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren respektive er hätte keine An-
fechtungsmöglichkeiten mehr. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. April 2015 ist aufzuhe-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 25. Juni 2015 einbezahlte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer vom Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten.
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7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 1ꞌ200.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. April 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 25. Juni 2015 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ꞌ200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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