B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3140/2009
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
sowie deren Tochter
B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Va-
ter von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), C._______ (N
[…]), sri-lankischer Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei
der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz.
Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1,
D._______ (N […]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen ver-
schwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe ant-
worten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (Beschwerdeführerin
1, E._______ [N (…)], F._______ [N (…)], G._______ und H._______
[beide N (…)]) um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die
Mutter ihre Asylgründe detailliert dar.
B.
Dem Bruder der Beschwerdeführerin 1 wurde die Einreise in die Schweiz
am 10. Juni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 einreiste. Am
9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihrer
Mutter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am
7. November 2008 in die Schweiz.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März
2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe,
als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Persönlich habe sie
keine Asylgründe, aber Mitglieder ihrer Familie hätten Probleme gehabt.
Ihr Vater sei seit Januar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei ge-
schossen worden. Danach seien Leute der Karuna-Gruppe zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten sie eingeschüchtert und bedroht. Vor allem
ihr Bruder sei belästigt worden, aber auch sie sei in Vavuniya einge-
schüchtert und nach ihrem Vater gefragt worden. Ausserdem sei sie auf
dem Weg zum Computer-Unterricht an den Checkpoints mehrmals an-
gehalten und nach ihrer Schwester F._______ befragt worden. Soldaten
hätten auch nach ihrem Vater gefragt. Bei der letzten Begegnung sei ihr
gedroht worden, ihr Haus werde bombardiert, worauf sie nicht mehr in
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den Computerkurs gegangen sei. Ihre Familie sei der Unterstützung der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt worden, und sie
fürchte deshalb in Sri Lanka um ihr Leben.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin 1 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden
Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten.
Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche
der Mutter (zusammen mit den beiden bei Einreichung der Asylgesuche
minderjährigen Schwestern), der volljährigen Schwester und des Bruders
ab und nahm diese ebenfalls zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
E.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin 1
die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Ge-
währung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegen-
de Beschwerdeverfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den
Verfahren der Mutter und der Schwester F._______. Als Beweismittel
reichte sie ein Schreiben des (…) vom (…) betreffend ihre Mutter sowie
eine Fürsorgebestätigung mit gleichem Datum zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 während des Verfah-
rens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung
der Verfahren werde – soweit als möglich – nachgekommen.
G.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und
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der beiden vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheis-
sen und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
H.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter B._______ zur
Welt. Diese wurde von der Vorinstanz am 11. Oktober 2010 in die vorläu-
fige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen.
I.
Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin 1 in die
Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl.
J.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der
Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich
innerstaatlicher Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt
unter BVGE 2011/51).
K.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin 1 zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung und reichte einen ärztlichen Bericht (…)
vom (…) betreffend ihre Mutter zu den Akten.
M.
Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der
Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde ebenfalls
Asyl gewährt.
N.
Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen
weiteren Bericht (…) vom (…) zu den Akten, welcher sich detailliert zu ih-
rer familiären Situation beziehungsweise zur Bindung zwischen ihr und ih-
rer Mutter äussert und beantragte den Einschluss der Beschwerdeführe-
rin 1 in das Familienasyl der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der
Mutter und der Schwester F._______ wird insofern stattgegeben, als mit
Urteil gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden
wird. Das Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vo-
rinstanzlicher Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz verfüg-
te und auch deren Kind vorläufig aufnahm, ist nachfolgend einzig zu beur-
teilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdefüh-
rerin 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und
die Wegweisung anordnete.
2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Be-
schwerdeführerin 1 sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl
der Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegan-
gen werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzli-
chen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen,
da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen
würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die
Beschwerdeführerin 1 mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu
wenden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit
einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen. Die Beschwerdeführerin 1 sei indirekt von den Prob-
lemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohli-
che Hausdurchsuchungen erlebt, sei an Checkpoints nach ihrem Vater
gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden. Sie
sei somit regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen. Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, ha-
be sie keine wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der all-
gemeinen Lage sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck
nicht als so intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Be-
schwerdeführerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen
sei, sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes – Colombo – zu
entziehen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG somit nicht stand.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin 1 im
Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asyl-
vorbringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (…) als (…) einge-
schätzt. Sollte sich der Verdacht auf eine (…) wegen (…) erhärten, sei
das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter Asyl zu gewähren. In
diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin 1 in das
Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Be-
wältigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstüt-
zung ihrer Mutter als gerechtfertigt.
4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die
Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie
aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative,
auf welches die Instruktionsrichterin bei der Einladung zur Vernehmlas-
sung aufmerksam gemacht habe, sei zu bemerken, dass es im Zeitpunkt
der Entscheidfällung gängige Praxis des BFM gewesen sei, bei Vorhan-
densein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomi-
schen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der
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Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend wäre die Flüchtlingsei-
genschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfügung mangels Intensität
der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Verfolgung klar zu
verneinen gewesen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei. Dies sei heute umso mehr der Fall, als sich die Sicherheits-
lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer
Weise stabilisiert habe.
4.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen erneut auf das
Verfahren ihrer Mutter beziehungsweise Grossmutter aufmerksam und
beantragten den Einbezug ins Familienasyl, sollte deren Asylgesuch gut-
geheissen werden. Da, wie bereits oben dargelegt, über dieses Begehren
im Rahmen dieses Urteils nicht zu befinden ist (vgl. oben E. 2.3), kann
auf eine Wiedergabe des der Replik beigelegten Arztberichtes (…) vom
(…) betreffend die Mutter / Grossmutter verzichtet werden. Mit ergänzen-
der Eingabe vom 13. März 2012 brachten die Beschwerdeführerinnen ei-
nen weiteren ärztlichen Bericht (…) zu den Akten und machten geltend,
aus diesem komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass zwischen
der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängig-
keitsverhältnis bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und
soziale Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den
Eltern der Beschwerdeführerin 1 sowie den beiden zum Zeitpunkt der
Asylgesuchstellung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung
vom 9. März 2012 Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin 1 auf-
grund des belegten Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG in das Familienasyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerinnen
ersuchten diesbezüglich um Einholung einer erneuten Vernehmlassung
bei der Vorinstanz.
5.
5.1
Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asyl-
gründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 er-
schöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters
und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von
Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche
der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden gehabt habe
und von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt
worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben,
bringt die Beschwerdeführerin 1 nichts vor, was für eine (originäre) Erfül-
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lung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. Auf die einlässlichen
und mittels Arztzeugnissen belegten Ausführungen betreffend Einbezug in
das Familienasyl der Eltern ist, wie erwähnt, nicht einzugehen. Nach Prü-
fung der Akten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Ein-
schätzung der Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären)
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1, welche weder Mitglied
der LTTE noch in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen ist, mangels
Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen
sei.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka
seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Ur-
teil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage
festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei ins-
gesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesser-
ten Lage auszugehen. Die LTTE gelte militärisch als vernichtet und die
Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indes-
sen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsicht-
lich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlech-
tert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politi-
schen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundes-
verwaltungsgericht – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise defi-
niert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterlie-
gen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogrupppe im Sinne des obenstehend
erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerdeführerin 1 und deren
Tochter nicht gegeben.
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand-
halten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären)
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
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Seite 10
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerinnen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen
Einbezug in das Familienasyl der Eltern der Beschwerdeführerin 1 ist bei
Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs von der Vorinstanz zu befin-
den.
7.
7.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen bereits von der Vorinstanz zu-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men worden sind, ist auf eine Erörterung der beiden andern Vorausset-
zungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
E-3140/2009
Seite 11
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwi-
schenverfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin jedoch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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