B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3140/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Bruder des Beschwerdeführers (ebenfalls N […]) im Jahre (…)
vom BFM als Flüchtling anerkannt wurde, Asyl erhielt und seither in der
Schweiz wohnhaft ist,
dass der zu jenem Zeitpunkt im Sudan lebende Beschwerdeführer am
16. Februar 2012 durch diesen Bruder ein schriftliches Asylgesuch bezie-
hungsweise ein Gesuch um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 alt AsylG
(SR 142.31) stellen liess,
dass das BFM am 21. März 2012 die Einreise des Beschwerdeführers
zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens bewilligte, worauf-
hin er am (…) 2012 auf dem Luftweg legal in die Schweiz einreiste,
dass er anlässlich seines schriftlichen Asylgesuchs, der Befragung zur
Person (BzP) vom 19. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 10. Juli 2013 zu den Asyl-
gründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre (…) – der Vater sei schon
(…) im Krieg gefallen – unter schwierigen Umständen bei seiner (…) ge-
wohnt, im Jahre 2011 die Schule aus finanziellen Gründen unterbrochen
und fortan in einem (…) gearbeitet habe, in der Absicht, in Bälde dank
seinem Verdienst das elfte Schuljahr wieder aufnehmen zu können,
dass er jedoch nach rund drei Monaten anlässlich einer Razzia am Ar-
beitsplatz zwangsrekrutiert und nach Sawa zur militärischen Ausbildung
gebracht worden sei,
dass er sich für den harten Militärdienst und insbesondere den Waffen-
gebrauch zu jung gefühlt habe, zwischenzeitlich krank gewesen sei und
sich daher mit dem Gedanken der Flucht getragen habe, zumal er sich in
Sawa wie in einem Gefängnis gefühlt habe,
dass ihm die Flucht nach rund einmonatiger Dienstzeit am 2. Oktober
2011, zusammen mit einem ortskundigen und ebenfalls fluchtwilligen Ka-
meraden, den er zuvor zufällig kennengelernt habe, gelungen sei,
dass sie in einem mehrtägigen Fussmarsch durch Berg- und Wüstenland
unkontrolliert in den Sudan gelangt, dort aber von Räubern entführt wor-
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den seien, die von ihren Angehörigen erfolgreich Lösegeld erpresst und
ihre Opfer deshalb nach einigen Tagen freigelassen hätten,
dass er bis zur Weiterreise in die Schweiz rund drei Monate unter schwie-
rigen Lebensbedingungen in einem Flüchtlingscamp des UNHCR ver-
bracht habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea seine Inhaftierung befürchte,
dass er als Beweismittel seinen Taufschein, das (…) Ausreisevisum und
die Kopie seines sudanesischen Flüchtlingsausweises zu den Akten gab,
indessen als eritreischer Minderjähriger weder einen Reisepass noch ei-
ne Identitätskarte besitze,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 8. Mai 2014
– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte, dessen
Asylgesuch ablehnte, ferner seine Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme gewährte,
dass es in der Begründung die geltend gemachten Vorfluchtgründe (Raz-
zia, Zwangsrekrutierung, Überführung nach Sawa, Aufenthalt und militäri-
sche Grundausbildung in Sawa) als den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht
genügend qualifizierte, weil die Vorbringen sehr vage, unsubstanziiert
sowie realitätsfern ausgefallen seien,
dass sich ebenso die geschilderte Flucht aus Sawa (Planung, Risikoab-
schätzung, Entscheid, konkretes Vorgehen und Umsetzung) unlogisch,
erfahrungswidrig, weder konkret noch nachvollziehbar und abermals un-
substanziiert präsentiere,
dass demgegenüber die illegale Ausreise aus Eritrea im dienstpflichtigen
Alter aus den Akten ersichtlich und als subjektiver Nachfluchtgrund flücht-
lingsrechtlich relevant sei, weshalb zwar Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft bestehe, jedoch der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG Anwendung finde,
dass die Wegweisung sodann die Regelfolge des ablehnenden Asylent-
scheides darstelle, der Vollzug der Wegweisung jedoch in Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) un-
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zulässig sei, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und
darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbar-
keit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt,
dass er sich in der Begründung gegen die vorinstanzliche Erkenntnis der
Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe wendet,
dass er diese durchaus wahrheitsgemäss und widerspruchsfrei geschil-
dert habe,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente auf sein jugendliches Al-
ter, die Erstmaligkeit von Befragungssituationen für ihn, seine auch von
der Hilfswerksvertretung konstatierte Unkenntnis über die wirkliche Trag-
weite der Anhörung und die dabei an ihn gestellten Anforderungen hin-
sichtlich Detaillierungsgrad sowie auf seine Annahme zurückzuführen
seien, die befragenden Personen beziehungsweise das BFM habe
Kenntnis von Razzien, Zwangsrekrutierungen, Militärgeländen und
Fluchtumständen in Eritrea,
dass die Vorwürfe der Erfahrungswidrigkeit und Unlogik seiner Vorbringen
unberechtigt seien, weil er mit seinem jugendlichen Alter weder Erfahrung
in Fluchtplanungen und Gefahrenabschätzungen noch geografische Ge-
ländekenntnisse habe vorweisen können, sondern sein Schicksal in die
Hände einer zufällig kennen gelernten fremden Person habe legen müs-
sen, welche ihm glücklicherweise bei der Flucht geholfen habe,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung
der Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Wegweisungsan-
ordnung) hat, daher zur Einreichung der Beschwerde insoweit legitimiert
ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde somit insoweit einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hingegen auf die Anträge betreffend Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid diese Anordnungen be-
reits getroffen hat, der Beschwerdeführer somit diesbezüglich nicht be-
schwert ist und er mithin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
beziehungsweise Änderung der betreffenden Dispositivziffern 1 und 4 ff.
vorweisen kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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das vorab im Sinne einer sachverhaltlichen Berichtigung klarzustellen ist,
dass das vorliegende Asylverfahren mit dem schriftlichen Gesuch vom
16. Februar 2012 eingeleitet wurde und nicht – wie vom BFM in der Ver-
fügung (S. 1) und im Protokoll der BzP (Ziff. 5.05) fälschlicherweise er-
wähnt – am (…) 2012 beziehungsweise am 7. Mai 2012, denn bei diesen
letzteren Daten handelt es sich um das Datum der Einreise beziehungs-
weise das Datum der Vorsprache beim EVZ,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorliegend die Prüfung von Nachfluchtgründen entfällt, da das BFM
diese bereits zugunsten des Beschwerdeführers erwogen und ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat,
dass somit zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine auf Vorflucht-
gründen basierende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft
machen konnte, die ihn über die Flüchtlingseigenschaft hinaus zur Ge-
währung von Asyl berechtigen würde,
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dass dies offensichtlich nicht der Fall ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit gesetzes- und praxiskonformer
Begründung und einlässlicher Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist,
die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, oben zu-
sammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des BFM und den detail-
lierten Wortlaut der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
diese nicht zu beanstanden sind und die diesbezüglich in der Beschwer-
de unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche und weiteren
Gegenargumentationen offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass es sich dabei weitgehend um nicht stichhaltige Ausflüchte und
Schutzbehauptungen handelt (jugendliches Alter, Erstmaligkeit von Be-
fragungssituationen, Unkenntnis über die bei den Befragungen an ihn ge-
stellten Anforderungen, Annahme einer umfassenden Kenntnis des BFM
über Vorgänge in Eritrea, Unerfahrenheit in Fluchtplanungen und Gefah-
renabschätzungen, jungsinnige Naivität, Begünstigung durch Glück und
Zufall),
dass zwar die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine
gewisse Unkenntnis des Beschwerdeführers über die wirkliche Tragweite
der Anhörung vermerkt hat, diese Feststellung indessen offensichtlich
nicht Ursache der eklatanten Substanz- und Glaubhaftigkeitsarmut in den
Schilderungen des Beschwerdeführers ist,
dass vielmehr aus den Protokollen der Eindruck entsteht, dass der Be-
schwerdeführer nicht gewillt gewesen ist, die ihm einlässlich zur Kenntnis
gebrachten Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ernst zu nehmen,
dass die Angabe der Asylgründe das Kernelement der Mitwirkungspflicht
ist (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), und der Beschwerdeführer in den Einlei-
tungen zur BzP und zur Anhörung umfassend über deren Sinn und Zweck
sowie seine Rechte und Pflichten orientiert worden ist und im Übrigen bei
der Anhörung durch seine Rechtsvertretung begleitet worden ist, die ih-
rerseits keinerlei Beanstandungen angebracht hat,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelingt, eine in
Vorfluchtgründen bestehende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung
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nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es sich in Anbet-
racht der vorliegenden Sachlage erübrigt, auf die Beschwerde näher ein-
zugehen und weitere aufgetretene Unstimmigkeiten zu erörtern,
dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass dies vom Beschwerdeführer substanziell auch nicht bestritten wird,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
ein Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vom Beschwerdeführer
behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: