Abtei lung V
E-3141/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3141/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen, eine Mutter (nachfolgend Beschwerde-
führerin 1 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern (nachfolgend Be-
schwerdeführerinnen 2 und 3) sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie stellten durch ihren Ehemann beziehungsweise Vater am
10. Dezember 2006 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asyl-
gesuch. Am 9. Oktober 2008 wurde den Beschwerdeführerinnen vom
BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz erteilt. Am 7. Novem-
ber 2008 reisten sie in die Schweiz ein.
Nebst den Beschwerdeführerinnen bewilligte das BFM auch den bei-
den volljährigen Töchtern beziehungsweise Schwestern und dem voll-
jährigen Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerinnen
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Ihre Verfahren sind aktuell alle auf Beschwerdeebene beim Bundes-
verwaltungsgericht hängig (E-3139/2006, E-3140/2009, E-3363/2009).
B.
Am 12. November 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ zu ihren Ausreise- und
Asylgründen angehört. Am 24. März 2009 führte das BFM mit der Be-
schwerdeführerin 1 eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig wurden sie wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 15. Mai 2009 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April
2009 ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Disposi-
tivs der Verfügung. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Weiter sei ihnen die Bezahlung von Verfah-
renskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen. Schliesslich
seien ihre Verfahren mit denjenigen ihrer volljährigen Töchter bezie-
hungsweise Schwestern zu koordinieren. Ihrer Eingabe legten die
Seite 2
E-3141/2009
Beschwerdeführerinnen mehrere Beweismittel bei, darunter ein
Schreiben des F._______ vom 13. Mai 2009.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom
25. Mai 2009, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur
Vernehmlassung bis zum 9. Juni 2009 eingeladen. Im Weiteren führte
das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Verfahren der Beschwer-
deführerinnen - soweit möglich - koordiniert mit denjenigen ihrer voll-
jährigen Töchter beziehungsweise Schwestern zu behandeln sei.
F.
Das BFM reichte am 8. Juni 2009 eine Vernehmlassung zu den Akten.
G.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen reichte am 16. Juli
2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
E-3141/2009
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 wurde den Beschwerdeführe-
rinnen bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf ihre vorgängige
Stellungnahme kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Ver-
fahrens verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); die Ver-
nehmlassung wird ihnen zusammen mit diesem Urteil zugestellt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 4
E-3141/2009
5.
5.1 Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin 1 im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei (...) von der LTTE
zwangsrekrutiert worden, worüber in der Presse berichtet worden sei.
Aus diesem Grund sei er Verfolgungsmassnahmen der srilankischen
Sicherheitskräfte und paramilitärischer Gruppen ausgesetzt gewesen.
Am 30. Januar 2007 sei er verschwunden. Ihr Sohn sei daraufhin (...).
Es sei in der Folge zu einem Gerichtsverfahren gekommen, in
welchem die Polizei die beschuldigte Partei gewesen sei. Auf den
Sohn sei Druck ausgeübt worden, damit er seine Aussage
zurückziehe. Gestützt auf diese Vorfälle seien die Beschwerde-
führerin 1 und ihre Familie von paramilitärischen Einheiten teilweise
massiv bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt
worden. Man habe sie auch aufgefordert, der Karuna-Gruppe Geld zu
spenden oder ihren Sohn oder eine Tochter zum Beitritt zur
Gruppierung zu bewegen. (...) seien sexuellen Belästigungen
ausgesetzt gewesen, unter denen sie gelitten hätten. In der Nähe ihres
Hauses sei ein Soldatencamp gewesen, an welchem sie und auch ihre
Kinder, welche teilweise noch zur Schule gegangen seien, immer
hätten vorbeigehen müssen. Jedesmal habe sie Angst gehabt, wenn
ihre Kinder irgendwohin gegangen seien. Aus diesen Gründen sei sie
im August 2007 zusammen mit ihren Kindern nach Colombo gezogen,
von wo aus sie letztlich das Heimatland verlassen hätten.
5.2 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Probleme
und Verfolgungsmassnahmen hätten lediglich lokalen Charakter ge-
habt und seien durch den Wegzug nach Colombo unterbrochen wor-
den. Die Beschwerdeführerinnen seien im Übrigen juristisch unbe-
scholten und wiesen kein besonderes Risikoprofil auf. Ausser einer
grundsätzlich verständlichen Furcht vor der allgemein schwierigen
Lage der Tamilen, insbesondere als alleinstehende Frau mit vier
Töchtern, hätten sie in Colombo keine asylrechtlich relevanten Prob-
leme gehabt. Da sie sich den geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimat-
landes hätten entziehen können, seien sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Seite 5
E-3141/2009
5.3 In der Beschwerde wurde unter anderem ergänzend geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin (...). Der F._______ vermute eine
schwere Traumatisierung der Beschwerdeführerin (...). Diese provi-
sorische Diagnose müsse aber vom Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer, bei welchem die Beschwerdeführerin angemeldet worden
sei, noch bestätigt werden. Sollte sich eine schwere postraumatische
Belastungsstörung wegen (...) medizinisch erhärten, so sei das
Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Abs. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen.
5.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, es sehe sich auf-
grund der Aktenlage nicht in der Lage, sich zum neu geltend gemach-
ten Sachverhalt (...) vernehmen zu lassen. Es sei "der Ansicht, dass
dazu weitere Abklärungsmassnahmen (z.B. fachärztlicher Bericht)
notwendig" seien. Das BFM beantragt, dass ihm das Dossier nach
erfolgten Abklärungen erneut zur Vernehmlassung zuzustellen sei.
6.
6.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Im Beschwerde-
verfahren gilt im Übrigen der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in Art. 30 Abs. 1 VwVG
dahingehend konkretisiert, dass die Behörde die Parteien anzuhören
hat, bevor sie verfügt. Die Anhörung der Gesuchstellenden hat im All-
gemeinen den Sinn und Zweck, den Asylsuchenden Gelegenheit zu
geben, ihr Gesuch zu begründen. Damit soll garantiert werden, dass
die Entscheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht.
Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen
Entscheides stellt - wie oben erwähnt - einen Teilbereich des An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar und ist als solcher formeller Natur:
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Durchführung der An-
hörung einen Einfluss auf die Entscheidung hat oder nicht. Demge-
mäss hat eine Anhörung auch bei erkennbar unbegründeten Asylgesu-
chen stattzufinden.
Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf recht-
Seite 6
E-3141/2009
liches Gehör stellt jedoch nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Asylsuchenden dar, sondern dient gleichzeitig auch
der materiellen Sachverhaltsabklärung, die im Asylverfahren grund-
sätzlich von Amtes wegen durchzuführen ist. Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuch-
steller insbesondere ihre Identität offen legen und bei der Anhörung
ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar schliesst diese behördliche
Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende,
uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Aller-
dings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien naturge-
mäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsa-
chen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum
ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (zum Ganzen siehe
BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f., mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 5 AsylV 1 hat jede urteilsfähige asylsuchende Person An-
spruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Urteilsfähig ist ein je-
der, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geistes-
krankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen
die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]).
6.1.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung kurz fest, auf
eine Befragung der minderjährigen Töchter sei verzichtet worden,
ohne diesen Verzicht zu begründen.
6.1.2 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 waren zum Zeitpunkt der
Einreichung der Asylgesuche beziehungsweise ihrer Einreise in die
Schweiz gut (...)-jährig beziehungsweise knapp (...)-jährig. Gemäss
dem vom BFM im Internet zugänglich gemachten Handbuch des
Asylverfahrens werden urteilsfähige Kinder selbständig angehört. Für
die Beurteilung, ob ein Kind urteilsfähig sei, kann gemäss Handbuch
des BFM vorerst auf die in der Empfangsstelle gemachte
Einschätzung abgestellt werden. Die Erfahrung zeige, dass die
Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf das Asylverfahren ab etwa
vierzehn Jahren in der Regel vermutet werde (vgl. Handbuch
Asylverfahren BFM Kap. F § 4 S. 11). Den vorhandenen Akten,
insbesondere den Protokollen vom 12. November 2008 sind keinerlei
Anzeichen dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen 2
Seite 7
E-3141/2009
und 3 im Hinblick auf eine Befragung zu den Asylgründen nicht
urteilsfähig gewesen wären. Von der Urteilsfähigkeit der damals (...)-
und (...)- jährigen Beschwerdeführerinnen ist mithin ohne Weiteres
auszugehen. Weder aus den Akten noch aus der Begründung der
angefochtenen Verfügung wird ersichtlich, aus welchen Gründen die
Vorinstanz auf eine Anhörung der Beschwerdeführinnen 2 und 3
verzichtet hat. Das BFM begnügte sich, in der angefochtenen
Verfügung festzuhalten, dass auf eine Anhörung verzichtet worden sei.
Selbst auf die in der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 vom
Bundesverwaltungsgericht explizit aufgeworfene Frage nach dem
Grund für den Verzicht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen
2 und 3 enthielt sich die Vorinstanz einer konkreten Stellungnahme.
Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Anhörung der Be-
schwerdeführerin 1 offensichtlich davon ausging, dass die geltend ge-
machten Benachteiligungen lediglich lokalen Charakter gehabt hätten
und sie sich diesen durch eine Wegzug nach Colombo habe entziehen
können, entband sie indessen klarerweise nicht, den Beschwerdefüh-
rerinnen 2 und 3 die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorkommnis-
sen in ihrem Heimatland, die sie persönlich betroffen haben, zu äu-
ssern. Daraus ergibt sich, dass das BFM durch die unterlassene Be-
fragung zur Person und zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin-
nen 2 und 3 deren Anspruch auf rechtliches Gehör und damit Bundes-
recht verletzt hat.
6.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist - wie bereits erwähnt -
formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres
- das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung
des daraufhin ergangenen Entscheides führt. Ausgehend von einer
entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Recht-
sprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Hei-
lung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach
welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann
und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f., mit weiteren Hinweisen).
Seite 8
E-3141/2009
6.1.4 Angesichts der schwere der festgestellten Rechtsverletzung und
des Verhaltens des BFM, welches sich einer Beantwortung der in Be-
zug auf die unterbliebene Anhörung gestellten Frage enthielt, kann
eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fallen. Nach
dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 22. April 2009 aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Dabei ist das BFM unter anderem auf seine Ausführungen in der
Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 hinzuweisen, wonach weitere Ab-
klärungsmassnahmen in Bezug auf den von den Beschwerdeführerin-
nen neu geltend gemachten Sachverhalt (...) notwendig seien (vgl.
dazu auch oben E. 5.4).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Aufgrund ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführerinnen für die
ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen
veranschlagt in ihrer Kostennote vom 16. Juli 2009 einen Aufwand von
insgesamt 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie
Spesen von Fr. 15.--, somit Fr. 840.--, was vom Bundesverwaltungsge-
richt als angemessen erachtet wird. Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung zu ent-
richten (vgl. Art 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-3141/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. April 2009 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung
von Fr. 840.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin-
nen, das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 10