B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3141/2012
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
I._______,
J._______,
Somalia,
c/o Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2011 an die Schweizerische
Botschaft in Addis Abeba suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in
der Schweiz nach. Am 9. März 2012 leitete die Botschaft die Eingabe an
das BFM weiter.
B.
B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapazitätsgründen
keine Befragung durchführen könne und unterbreitete ihnen zur Feststel-
lung des Sachverhalts einen ausführlichen Fragekatalog.
B.b Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Antworten ein. Unter Beilage einer Liste der im Asylgesuch eingeschlos-
senen Familienangehörigen führte er aus, im Jahre 2002 sei die humani-
täre Helferin K._______ von den Al-Shabaab ermordet worden. Er habe
ihr Begräbnis organisiert. Zudem habe er ein Buch über die humanitären
Helfer in Somalia vorbereitet. Im Sommer 2007 sei er Mitglied des Somali
National Governance Reconciliation Committe gewesen. Am 29. Novem-
ber 2007 hätten die Al-Shabaab sein Haus in L._______ überfallen und
nach ihm gesucht. Er sei nicht vor Ort gewesen, weshalb die Al-Shabaab
seine Familie bedroht und gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen
hätten. Am folgenden Tag habe er mit seiner Familie das Haus verlassen
und sich mit Hilfe eines Freundes nach M._______ (Somalia) begeben.
Am 25. Juni 2008 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und hätten
sich nach N._______ (Äthiopien) begeben, wo Verwandte von ihm leben
würden.
In Äthiopien hätten sie sich beim UNHCR nicht registriert. Finanziell seien
sie vom O._______ und dem P._______ unterstützt worden. Nachdem
diese beiden im Jahre 2010 Äthiopien verlassen hätten, sei die Situation
schwierig geworden. Namentlich fehle es der Familie am Geld für die
Schule der Kinder und für Lebensmittel. Weil die Familie sehr gross sei,
hätten sie auch Probleme mit den Vermietern. In Schweden würden Ver-
wandte von ihm leben.
C.
C.a Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 an den Be-
schwerdeführer ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin am 14. Feb-
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ruar 2012, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen persönlich Stellung
zu nehmen.
C.b In der fristgerecht eingereichten, undatierten Antwort führte die Be-
schwerdeführerin aus, die Al-Shabaab habe am 29. November 2007 ihr
Haus angegriffen, um ihren Ehegatten zu töten. Dabei sei sie von den
Soldaten der Al-Shabaab verletzt worden. Die Lebensbedingungen in
N._______ (Äthiopien) seien sehr schwierig. Sie würden keine Unterstüt-
zung von der internationalen Gemeinschaft erhalten. Zur Zeit sei sie mit
Zwillingen schwanger.
C.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie
– die Identitätskarte des Beschwerdeführers, ein Curriculum Vitae des
Beschwerdeführers, sieben Fotografien vom Begräbnis von K._______,
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 1994, ein Schrei-
ben der Q._______ vom 5. Januar 1994, einen Vertrag von CARE vom 9.
Dezember 2004, zwei Schreiben der European Union vom 13. Mai 2004
und 25. Februar 2006, einen Vertrag zwischen der R._______ und dem
Beschwerdeführer vom 25. Januar 2005, ein Schreiben der S._______
vom 29. Dezember 2005, ein Schreiben des UNICEF vom 13. März 2006,
eine E-Mail vom 13. Juni 2011, einen Flyer betreffend das Buch des Be-
schwerdeführers, zwei Schreiben der UNOSOM, einen Ultraschallbericht
vom 13. Februar 2012 sowie ein Arztzeugnis vom 6. März 2012 zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verweigerte das BFM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Am 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerde-
führenden weiter.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung. In der Folge gaben sie eine teil-
weise deutsche Übersetzung der Rechtsmitteleingabe zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache verfasst und liegt teilweise
in deutscher Übersetzung und damit nur teilweise in einer Amtssprache
des Bundes vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs.
1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Soweit die Eingabe nur in englischer Spra-
che vorliegt, weisen die diesbezüglichen Ausführungen keine Unklarhei-
ten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in
eine Amtssprache verzichtet wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwen-
dung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusam-
menfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. Septem-
ber 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilde-
rungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass die
geltend gemachten Schwierigkeiten in Somalia mit der Al-Shabaab asyl-
beachtlich seien. Es sei deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch
die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenste-
he.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hielten sie sich zu-
sammen mit ihren Kindern sowie zahlreichen Verwandten seit rund vier
Jahren in Äthiopien auf. Sie würden in Mietwohnungen leben und hätten
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sich nicht in einem Flüchtlingslager des UNHCR registrieren lassen. Sie
seien aus diplomatischen Kreisen finanziell unterstützt worden.
Laut aktuellen Berichten des UNHCR zu Äthiopien befänden sich zur Zeit
über 120'000 Flüchtlinge somalischer Herkunft in Äthiopien, die sich beim
UNHCR hätten registrieren lassen. Dazu kämen zahlreiche weitere Per-
sonen aus Somalia, die keine Registrierung anstreben würden. Vor die-
sem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für die
Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen nicht einfach sei.
Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein
weiterer Verbleib in Äthiopien sei nicht zumutbar oder möglich.
Obwohl die finanziellen Probleme der Beschwerdeführenden zu Unsi-
cherheiten führen können und die Lage nicht einfach sei, würden keine
Hinweise darauf bestehen, dass sich die Familie in einer akuten Notsitua-
tion befinde beziehungsweise die Gefahr bestehe, in eine solche zu gera-
ten. Auch würden keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Zudem
würden die Beschwerdeführenden keine Verfolgung seitens der äthiopi-
schen Behörden oder Dritter geltend machen, die auf ihre Asylrelevanz
geprüft werden müssten. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten,
sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager um Aufnah-
me zu ersuchen. In einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager wür-
den die Grundbedürfnisse grundsätzlich gedeckt und eine medizinische
Grundversorgung sei vorhanden. Sodann hätten die Beschwerdeführen-
den keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Der Kontakt zu
schweizerischen Staatsangehörigen und Projektmitarbeitenden in Soma-
lia vermöchten keine Beziehungsnähe zur Schweiz zu begründen. Die
Einreise sei deshalb nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränken sich die Beschwerdeführen-
den auf die Wiederholung ihrer Vorbringen im Asylgesuch. Sie setzen
sich nicht ansatzweise mit der Begründung in der angefochtenen Verfü-
gung auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundes-
recht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft
sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutref-
fend, dass die Beschwerdeführenden seit vier Jahren in Äthiopien leben,
dort weder verfolgt werden noch sich in einer Notsituation befinden und
deshalb den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht benötigen. Da die Beschwerdeführenden auch keine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz geltend machen, hat die Vorinstanz ihnen zu
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Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus
dem Ausland abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und noch sonst wie zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: