Abtei lung V
E-3143/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3143/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der tibetische Beschwerdeführer aus der Provinz B._______
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Mitte Juli 2008 verliess und
über Nepal, Indien und weitere ihm unbekannte Länder Anfang De-
zember 2008 in die Schweiz gelangte,
dass er am 2. Dezember 2008 (...) um Asyl ersuchte und dort am 15.
Dezember 2008 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe am 15.
Juni 2008 für einen Freund seines Bruders tibetische Flaggen, Dalai-
Lama-Bilder und tibetische CDs nach C._______ transportiert zu
einem Bekannten des Freundes seines Bruders,
dass er einen Teil der Waren behalten habe, unter anderem einen Film
mit Reden des Dalai Lama,
dass er sich am Abend des 15. Juni 2008 diesen Film zusammen mit
seinen Nachbarn angeschaut habe,
dass das chinesische Militär ihn am 17. Juli 2008, als er auf dem Feld
gewesen sei, bei sich zu Hause gesucht und seine Mutter und seinen
Bruder bedroht habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass belgische Behörden mit Schreiben vom 9. Januar und 4. März
2009 mitteilten, aufgrund von daktyloskopischen Abklärungen sei die
Registrierung des Beschwerdeführers in Belgien seit dem 23. Januar
2003 unter anderen Identitätsangaben festgestellt worden,
dass sie aufgrund dessen am 21. April 2009 einer Rückübernahme
des Beschwerdeführers zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer in der Direktanhörung vom 11. Mai 2009
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Belgien ge-
währt wurde,
dass er bei der Anhörung angab, er habe im Jahr 2003 in Belgien ein
Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei, und dabei seinen
richtigen Namen sowie sein korrektes Geburtsdatum angegeben, und
er sei von Belgien aus in die Schweiz eingereist,
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dass seine Asylgründe der Wahrheit entsprächen, sich diese Gescheh-
nisse aber zu früheren Zeitpunkten ereignet hätten,
dass er in Belgien keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe und
die belgischen Behörden ihm kein Geld für die von ihm benötigten
Medikamente zur Verfügung gestellt hätten,
dass er seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer könne nach Belgien zurückkehren, wo er sich seit dem
Jahr 2003 bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dakty-
loskopisch registriert worden sei,
dass Belgien als sicherer Drittstaat gelte, in welchem auch effektiver
Schutz vor Rückschiebung bestehe,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offen-
sichtlich zutage trete,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers
noch sonstige Personen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, leb-
ten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2005 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dieser Kopien seines Blutdruckpasses, seiner Blutwerte und ärztlichen
Terminvereinbarungen beilagen,
dass er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren,
dass er eventualiter um die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ersuchte mit der Folge der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
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dass er zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Be-
schwerde beantragte und um die vorsorgliche Anweisung an das be-
treffende Migrationsamt bat, den Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen,
dass er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte und um den Verzicht auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses,
dass er die Beschwerde damit begründete, er sei in Tibet politisch tätig
gewesen, habe von dort illegal fliehen müssen und lebe seit mehr als
sechs Jahren im Ausland,
dass ihm in Belgien kein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei und er
dort keine Sicherheit und keinen Schutz erhalten würde,
dass ihn die belgischen Behörden sogar aufgefordert hätten, von den
chinesischen Behörden Reisepapiere zu beschaffen, um ihn dann
nach Tibet abzuschieben,
dass er in Belgien rechtlos und ohne finanzielle Mittel und Unterstüt-
zung gelebt habe und sich die wegen seiner Krankheit dringend benö-
tigten Medikamente nicht habe leisten können,
dass er zudem gemäss konstanter Schweizer Rechtsprechung aus
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 1 die Flüchtlingseigenschaft wegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe in offensichtlicher Weise erfülle, weshalb nach
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch vorliegend einzutreten
ist,
dass er in der Schweiz wegen seines hohen Blutdrucks und schlechter
Blutwerte in ärztlicher Behandlung sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde, vorbehalten der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demnach auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht einzutre-
ten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Belgien un-
bestritten ist,
dass Belgien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass die belgischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers mit Telefax vom 21. April 2009 zustimmten,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sodann feststell-
te, der Beschwerdeführer erfülle wegen widersprüchlicher Vorbringen
zur angeblichen Gefährdung in Tibet und wegen Zweifeln an seiner
Glaubwürdigkeit angesichts der Einreichung des Asylgesuches unter
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falschen Identitätsangaben die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht,
dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe äusserte,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Verfolgungssituation
zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist, da sich der Beschwerdeführer in der
Beschwerde bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus-
schliesslich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft,
dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich
vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und über eine längere Zeit ver-
blieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art.
54 AsylG auszugehen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis der vor-
mals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4 S. 13),
dass vor dem Hintergrund aller in EMARK 2006 Nr. 1 aufgeführten
Quellen (vgl. E. 4.5) und Erwägungen davon auszugehen ist, dass
nicht nur bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, sondern allge-
mein im (westlichen) Ausland subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen
sind,
dass das BFM die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem
Heimatland nicht in Frage gestellt hat und sich der Beschwerdeführer
somit unbestritten mindestens seit dem Jahr 2003 seiner Registrierung
in Belgien, mithin ausserhalb Tibets aufhält, ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben,
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dass die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stel-
lung eines Asylgesuchs im westlichen Ausland aufmerksam werden
und damit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer
Äusserungen aufkommt,
dass die chinesischen Behörden bei dem bereits seit über sechs Jah-
ren im westlichen Ausland lebenden Beschwerdeführer bei einer
Wiedereinreise einen entsprechenden Verdacht schöpfen würden und
er mit einer eingehenden Befragung zu seinem Auslandsaufenthalt
rechnen müsste, und davon auszugehen ist, dass er die Asylgesuch-
stellung in Belgien und in der Schweiz kaum verschweigen könnte,
was zu flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen seitens der chinesi-
schen Sicherheitsbehörden führen könnte,
dass die Flüchtlingeigenschaft aufgrund des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG vorliegend angesichts der er-
wähnten, nach wie vor Geltung beanspruchenden Rechtsprechung der
ARK offensichtlich zutage tritt, weshalb die Ausnahmeklausel des Art.
34 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung kommt,
dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass bei dieser Sachlage im Rahmen dieses Urteils offen bleiben
kann, ob eine der weiteren Ausnahmen von Art. 34 Abs. 3 AsylG erfüllt
ist und auch auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass mithin die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutre-
ten war, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufzuheben
und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an das
BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Gegen-
standslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer nicht vertreten ist und keine notwendigen
Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines Be-
schwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 wird aufgehoben und die
Akten werden zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens dem BFM
überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, das (...)
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Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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