B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3143/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains
Francophones de la Suisse (BUCOFRAS),
Monsieur Alfred Ngoyi wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spa-
nien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Mai
2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger katho-
lischen Glaubens und der Volksgruppe der Bassa angehörend, am
29. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das BFM anlässlich seiner Befragung vom 16. Januar 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) insbesondere das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälli-
gen Überstellung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei in Spanien (…) von
einem Einheimischen auf dem Feld beschäftigt worden, allerdings habe
er bei jenem mit der Zeit nicht mehr arbeiten wollen, weshalb er fortge-
gangen und mit Hilfe eines Senegalesen in die Schweiz geflüchtet sei
(vgl. BFM-Akten A6/13 S. 10),
dass er annehme, sein ehemaliger Arbeitgeber suche nun überall in Spa-
nien nach ihm, weshalb er nicht mehr dorthin zurückkehren könne
(vgl. A6/13 S. 10),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll in den Akten ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gestützt auf Art. 21
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), die
spanischen Behörden um nähere Informationen über den Beschwerde-
führer ersuchte, da dieser zwar angegeben habe, ihm seien in Spanien
(…) Fingerabdrücke abgenommen worden, eine daktyloskopische Unter-
suchung mit der Datenbank EURODAC jedoch keinen Treffer ergeben
habe,
dass der neu mandatierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. März
2012 das BFM über das Mandatsverhältnis in Kenntnis setzte,
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dass mit Schreiben vom 22. März 2012 die spanischen Behörden dem
BFM mitteilten, dem Beschwerdeführer seien die Fingerabdrücke in Spa-
nien am 10. Juni 2011, 22. August 2011 sowie am 18. November 2011
abgenommen worden,
dass zudem festgehalten wurde, sein Wegweisungsverfahren sei bereits
veranlasst worden, habe jedoch aufgrund unbekannten Aufenthalts des
Beschwerdeführers nicht vollzogen werden können,
dass die spanischen Behörden das BFM schliesslich darüber in Kenntnis
setzten, dass der Beschwerdeführer in Spanien weder um internationalen
Schutz ersucht habe noch ihm von den spanischen Behörden eine Auf-
enthaltsbewilligung oder Reisedokumente gewährt worden seien,
dass das BFM am 28. März 2012 ein Übernahmeersuchen an die spani-
schen Behörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO stellte, welchem
jene mit Schreiben vom 25. Mai 2012 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2012 – eröffnet am 6. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete und den Beschwerdeführer auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig,
dass angesichts dessen, dass Spanien der Übernahme des Beschwerde-
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führers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt habe, die Zu-
ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei
Spanien liege,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei seinem Arbeitge-
ber davongelaufen und glaube, dass dieser nun überall in Spanien nach
ihm suche, weder die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen vermöchten
noch Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO be-
ziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) darstellen würden,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am
25. November 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Spanien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien spre-
chen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Datum Post-
stempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vor-
instanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und insbesondere beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und die Akten seien zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das
Bundesamt zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass überdies beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sowie festzustellen, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in [af-
rikanisches Land] unter dem Vorwand, in Europa Arbeit finden zu können,
Opfer von Menschenhändlern geworden,
dass er – in Spanien angekommen – von den Menschenhändlern als Gei-
sel festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden sei sowie
Zwangsarbeit habe verrichten müssen,
dass er in Spanien kein Asylgesuch gestellt habe, da er als Geisel durch
den Menschenhändlerclan unter ständiger Beobachtung gestanden sei,
dass er anlässlich seiner EVZ-Befragung diese Gründe einerseits aus
Scham sowie aufgrund von Schuldgefühlen, andererseits wegen der Tat-
sache, dass die Befragung von einer weiblichen Person geleitet worden
sei, nicht vorgebracht habe,
dass er sich aber seinem Rechtvertreter sowie dem behandelnden Arzt
anvertraut habe,
dass mit der Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien völkerrechtliche
Verpflichtungen verletzt würden, da Spanien in seinem Schreiben fest-
gehalten habe, es werde den Beschwerdeführer in sein Heimatland aus-
schaffen,
dass Spanien mit diesem Vorgehen das Non-Refoulement-Gebot verlet-
ze,
dass der Beschwerdeführer ferner in Spanien von seinen Geiselnehmern
gesucht werde, weshalb man ihn mit einer Wegweisung dorthin einem
grossen Risiko aussetze,
dass sodann nicht mit Sicherheit gewährleistet sei, Spanien werde das
Asylverfahren des Beschwerdeführers respektieren und ihm Schutz vor
den Menschenhändlern bieten,
dass sich der Beschwerdeführer ausserdem infolge der geltend gemach-
ten erlittenen unmenschlichen Vorfälle in Spanien in der Schweiz in medi-
zinischer Behandlungen befinde, zu seinem Arzt eine Vertrauensbasis
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aufgebaut habe und eine Unterbrechung dieser Behandlung sowie das
Herausreissen aus der vertrauten Umgebung verschiedene Risiken –
insbesondere bis hin zum Suizidversuch – in sich berge,
dass im Übrigen nicht gewährleistet sei, dass er in Spanien dieselbe Art
von Behandlung wie in der Schweiz erfahren werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. Juni 2012 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme sofort einstweilen aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass mit Verfügung vom 15. Juni 2012 das Bundesverwaltungsgericht
festhielt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde
gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen
Kostenvorschuss werde verzichtet,
dass das Gericht den Beschwerdeführer zudem aufforderte, mit Frist bis
zum 29. Juni 2012 den in der Beschwerdeeingabe offerierten Arztbericht
einzureichen, andernfalls – bei ungenutztem Fristablauf – das Beschwer-
deverfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt werde,
dass mit Eingabe vom 29. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
ein Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 28. Juni 2012 den Be-
schwerdeführer betreffend zu den Akten gereicht und beantragt wurde,
die Frist zur Einreichung eines detaillierten Arztberichts der neu behan-
delnden Psychiaterin zu verlängern,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung
enthält und die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
weist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (bezie-
hungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen
Staat) materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich
dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO richtet (vgl. die einleitenden
Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis Art. 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass ferner Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraussetzt, dass der staatsver-
traglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und der vorgängige Aufenthalt in Spanien und die aus-
drückliche Zustimmung Spaniens mit Schreiben vom 25. Mai 2012 zur
Übernahme des Beschwerdeführers feststehen,
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dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers daher in
Spanien, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig
ist, zu prüfen sein werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die spanischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 - 85 und 250; Ur-
teil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezem-
ber 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10, BVGE 2010/45
E. 7.4-7.5),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhalts-
punkte geltend machte, wonach Spanien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den
Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass zwar, wie in der Beschwerdeeingabe richtig ausgeführt wurde, die
spanischen Behörden mit Schreiben vom 22. März 2012 dem BFM mit-
teilten, das Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei bereits
veranlasst worden, habe jedoch aufgrund seines unbekannten Aufent-
halts nicht vollzogen werden können,
dass allerdings ebenfalls festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe
in Spanien weder um internationalen Schutz ersucht noch seien ihm von
den spanischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung oder Reisedoku-
mente gewährt worden,
dass der Beschwerdeführer unterdessen ein Asylgesuch eingereicht hat
und Spanien aufgrund der festgestellten Zuständigkeit im vorliegenden
Dublinverfahren in der Verpflichtung steht, nach der Überstellung des Be-
schwerdeführers ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
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dass Spanien sodann gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sogenannte Auf-
nahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, und keine Anhalts-
punkte vorliegen, Spanien halte sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen,
dass somit davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer
dort grundsätzlich ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren findet,
dass ferner selbst bei Zutreffen der erst auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Men-
schenhändlerbande geworden, welche ihn zur Zwangsarbeit und Prostitu-
tion genötigt habe, dies die obigen Erwägungen nicht umzustossen ver-
mag, da Spanien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeili-
chen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen respektive Geisel-
nahme durch Privatpersonen (Arbeitgeber oder Menschenhändlerbande)
an die zuständigen Stellen wenden kann,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine Situation und
seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spanischen Behör-
den vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
dass er sich weiter auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer
Überstellung nach Spanien entgegenstehe, weil er zu seinem Schweizer
Arzt eine Vertrauensbasis aufgebaut habe und eine Unterbrechung dieser
Behandlung sowie das Herausreissen aus der vertrauten Umgebung ver-
schiedene Risiken – insbesondere bis hin zum Suizidversuch – in sich
berge,
dass im Übrigen nicht gewährleistet sei, dass er in Spanien dieselbe Art
von Behandlung wie in der Schweiz erfahren werde,
dass gemäss medizinischem Kurzbericht von Dr. med. B._______, Fach-
arzt Allgemeine Medizin, vom 28. Juni 2012 der Beschwerdeführer an ei-
ner leichten depressiven Episode leide und er deshalb an eine Psychiate-
rin überwiesen worden sei,
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dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ausserordentlichen Umständen einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, so etwa wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05],
Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies – wie aus den Akten hervorgeht – im vorliegenden Fall für die
Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon aus-
gegangen werden kann, der zuständige Mitgliedstaat sei in der Lage, die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erbringen, hat doch je-
der EU-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Ver-
sorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass die medizinische Grundversorgung in Spanien grundsätzlich ge-
währleistet ist, mithin keine Hinweise vorliegen, dass dieser Staat seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO nicht auch in medizinischer
Hinsicht nachkommt, und der Beschwerdeführer demnach gehalten ist,
sich für eine allfällig notwendige medizinische Behandlung an die zustän-
digen Stellen in Spanien zu wenden,
dass eine Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Spanien demnach grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung
nicht angenommen werden kann und davon ausgegangen werden darf,
dass er in Spanien adäquate medizinische und psychologische Betreu-
ung findet,
dass der mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gestellte Antrag um Fristverlän-
gerung zur Einreichung eines psychiatrischen Arztberichts somit abzu-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Spanien gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
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Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen lassen,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat regelmässig bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und
hier nicht mehr zu prüfen ist (BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
15. Juni 2012 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde guthiess, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist
bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht
zur Folge hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3143/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung eines psychiatrischen
Arztberichts wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: