B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3145/2012
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
E-3145/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Jaffna District, Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am (…) auf (…) und gelangte von (…) her kommend am 20. April
2009 in die Schweiz. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 23. April
2009 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 5. Mai 2009 erfolgte die
Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe mit sei-
ner Familie in B._______ gelebt, wo er als (…) und (…) tätig gewesen
sei. Vor dem erneuten Kriegsausbruch habe er Angehörige der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelegentlich mit Lebensmitteln versorgen
müssen. Am (…) hätten ihn sri-lankische Soldaten wegen des Verdachts,
die LTTE zu unterstützen, von (…) bis (…) festgehalten und misshandelt.
Nach seiner Freilassung habe er sich in Spitalpflege begeben und da-
nach mehrere Menschenrechtsorganisationen kontaktiert. Am (…) (BzP)
respektive am (…) (Anhörung) hätten Soldaten in seiner Abwesenheit in
seinem Hause irrtümlich seinen Bruder erschossen. Nach diesem Zwi-
schenfall habe er sich in anderen Häusern aufgehalten, bevor er nach
Colombo gefahren sei und sich dort bei der Polizei gemeldet habe.
Schliesslich sei er mit Hilfe eines Schleppers, den seine Mutter organi-
siert habe, ausgereist; er habe nicht in Colombo bleiben können.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte zur Stützung
seiner Vorbringen die (…), (…) vom (…) und vom (…), (…) betreffend
seinen Bruder und Bestätigungen der (…) vom (…), der (…) vom (…) und
der (…) vom (…) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit am 10. Mai 2012 eröffneter Verfügung vom 7. Mai
2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2012 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
E-3145/2012
Seite 3
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur anschliessen-
den Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, dem unterzeichneten Anwalt sei
vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung anzusetzen und mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mit-
wirken würden. Des Weiteren beantragte er das Ansetzen einer ange-
messenen Frist für das Beibringen von Beweismitteln betreffend den Auf-
enthalt seiner (…) im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszu-
standes.
Zur Stützung seiner Vorbringen liess er zahlreiche Dokumente (vgl. Bei-
lagenverzeichnis auf S. 21 f. der Beschwerdeschrift) zu den Akten rei-
chen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und stellte fest, der Antrag auf Bekanntgabe des In-
struktionsrichters und des am Verfahren beteiligten Gerichtsschreibers
werde mit vorliegender Zwischenverfügung (Kürzel des Gerichtsschrei-
bers auf der ersten Seite oben links […]) hinfällig. Er wies den Antrag auf
Bekanntgabe des Spruchgremiums unter Verweis auf das Schreiben der
Präsidien der Abteilungen IV und V vom 1. Juli 2010 an den Rechtsvertre-
ter und die Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Bei-
bringen von Beweismitteln betreffend den Aufenthalt der (...) des Be-
schwerdeführers im Ausland und hinsichtlich seines Gesundheitszustan-
des angesichts der dafür bereits zur Verfügung gestandenen Zeit und un-
ter Verweis auf die Mitwirkungspflicht und den Umstand, dass die Behör-
E-3145/2012
Seite 4
de verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz
der Verspätung berücksichtigen kann, ab. Den Entscheid über die weite-
ren Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und for-
derte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzu-
zahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2012 fristgerecht bezahlt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Fax-
Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom (…) an die ärztli-
che Leitung des (…) betreffend Aufnahme einer (…) und allfällige Stel-
lungnahme bei Ausschaffungsandrohung ein. Er beantragte erneut das
Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen des noch ausste-
henden Arztberichtes, wiederholte seinen Verweis auf die aktuellen Ent-
wicklungen im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbri-
tannien und ersuchte darum, vor diesem Hintergrund zumindest die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung ei-
nes Urteils die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzu-
warten und abzuklären.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2012 wies der Instruktionsrichter
den Antrag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Beibringen
des noch ausstehenden Arztberichtes mit der Begründung ab, der Be-
schwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren (…) und vom
(…) eingereicht, und das BFM habe seine diesbezüglichen Vorbringen in
der angefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt. Er erneuerte seinen
Verweis auf den Umstand, wonach die Behörde verspätete Parteivorbrin-
gen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigen
kann.
Den erneuten Hinweis auf die aktuelle Entwicklung im Zusammenhang
mit dem Ausschaffungsstopp in Grossbritannien und das Ersuchen, vor
diesem Hintergrund sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die aktuelle Entwick-
lung in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzuklären, nahm er zur
Kenntnis.
E-3145/2012
Seite 5
F.
F.a Am 28. August 2012 reichte der Rechtsvertreter zusätzliche Beweis-
mittel (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 3 der Eingabe) und seine Kosten-
note gleichen Datums zu den Akten.
F.b Am 11. September 2012 teilte er mit, sein Mandant befinde sich un-
terdessen bei (…). Er habe den (…), so rasch als möglich einen ersten
kurzen Arztbericht zum Gesundheitszustand und zur notwendigen Be-
handlung des Beschwerdeführers zuzustellen, weshalb er um die Anset-
zung der notwendigen Frist zur Einreichung des Arztberichts ersuche.
F.c Mit Eingabe vom 17. September 2012 reichte er den erwähnten Arzt-
bericht vom (…) ein und führte an, aus dem Bericht ergebe sich, dass bei
seinem Mandanten (…). Der (…). Ebenfalls ergebe sich (…); für eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes werde von einer Behandlung
von (…) ausgegangen, sofern die Behandlung regelmässig stattfinde und
die übrigen begünstigenden Faktoren verwirklicht werden könnten. Er
verweise in diesem Zusammenhang auf seine bisherigen Ausführungen
und halte fest, dass dieser Arztbericht von rechtserheblicher Bedeutung
und deshalb zu berücksichtigen sei. Ein ausführlicher (…) Bericht könne
in einigen Monaten erstellt werden. Aktuell präsentiere sich die Situation
so, dass aufgrund der Erkrankung seines Mandanten auf jeden Fall von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün-
den auszugehen sei.
F.d Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 teilte er mit, es ergebe sich im
vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit, den Hintergrundsachverhalt
noch einmal ausführlich und näher darzulegen, weil eine aktuelle Verfol-
gungssituation nur dann korrekt beurteilt werden könne, wenn auch die-
ser ausreichend bekannt und aufgeklärt sei. Dies hänge auch damit zu-
sammen, dass im September 2012 zum Schicksal abgewiesener tamili-
scher Asylgesuchsteller, welche aus Grossbritannien nach Sri Lanka zu-
rückgeschafft worden seien, neue Informationen bekanntgeworden seien.
Diesbezüglich werde auf die nachstehenden Informationen und die dort
erwähnten Beweismittel verwiesen. Zu beachten sei weiter, dass sich das
Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2011 letztmals mit diesem Hinter-
grundsachverhalt auseinandergesetzt und sich auf die Sachlage von En-
de 2010 gestützt habe. Die Situation habe sich indessen weiterentwickelt,
womit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege.
E-3145/2012
Seite 6
Zur Stützung seiner ergänzenden Ausführungen reichte er zahlreiche wei-
tere Dokumente ein (Beilagen 29-55 gemäss Verzeichnis auf S. 24 f. der
Eingabe).
G.
G.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013
die Abweisung der Beschwerde.
G.b In seiner Replik vom 15. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter namens
seines Mandanten an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner
Ausführungen reichte er zahlreiche weitere Dokumente ein (Beilagen 56-
74 gemäss Verzeichnis auf S. 22 f. der Replik).
H.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, er sei vom
(…) seines Mandanten darüber informiert worden, dass sich dieser am
(…) zwecks (…) in das (…) begeben habe. Danach sei (…) geplant. Auf-
grund der (…) habe sich die (…) seines Mandanten verschlechtert. Es
könne nun ein ausführlicher ärztlicher Bericht eingeholt werden, weshalb
er sein Ersuchen, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutach-
tens respektive eines solchen Berichts anzusetzen, wiederhole.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verfahrensmängel, insbesondere die
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige respektive un-
richtige Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
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Seite 8
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe
bereits bei der Befragung vom 23. April 2009 eine geschlechtsspezifische
Verfolgung geltend gemacht. Bei der Anhörung vom 5. Mai 2009 habe er
zwar noch ausgeführt, er (…), aber er habe wegen der Anwesenheit einer
weiblichen Hilfswerkvertretung aus Scham nicht mehr darüber erzählen
können. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls
festzustellen, dass in Wirklichkeit eine männliche Hilfswerkvertretung
(vgl. Akten BFM A8/14 S. 2) zugegen war, womit sich die Rüge, der Be-
schwerdeführer hätte durch ein reines Männerteam befragt werden müs-
sen, als gegenstandslos erweist.
3.2.2 Sodann wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze
den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung und da-
mit das rechtliche Gehör, weil die letzte Anhörung mehr als drei Jahre vor
Erlass der angefochtenen Verfügung stattgefunden und die Vorinstanz es
unterlassen habe, ihn nochmals anzuhören. Da sich die Situation in Sri
Lanka heute anders darstelle als im Zeitpunkt der Bundesanhörung, hätte
ihn das BFM unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Aktualität von
Asylentscheiden erneut befragen oder ihm zumindest Gelegenheit zu ei-
ner schriftlichen Stellungnahme geben müssen.
Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach
seiner letzten Befragung vom 5. Mai 2009 bis zum Ergehen der ange-
fochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu
vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklä-
rungen vornahm und darauf verzichtete, ihn nochmals anzuhören. An die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation
E-3145/2012
Seite 9
in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich verändert hat,
zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend infor-
miert ist.
3.2.3 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn nicht
erneut zu seinem Vorbringen bei der Befragung vom 23. April 2009, seine
(...) (…) und (…), seine (…) würden sich an einem unbekannten Ort be-
finden, angehört habe. Es wäre abzuklären gewesen, ob ihm in Sri Lanka
ein ausreichendes Beziehungsnetz zur Verfügung stehe. Seine (…) leb-
ten wieder im Haus in B._______. Seine (…) hielten sich unbestätigten
Meldungen von Dorfbewohnern zufolge als Flüchtlinge in Frankreich auf.
Seine Familie leide wegen ihm und seinen flüchtigen (…) unter wirtschaft-
licher Not, weil die sri-lankischen Behörden die ihr zustehende Rationie-
rungshilfe verweigern würden. Seine (…) arbeiteten zur Sicherung der
existenziellen Grundlage als (…). Zudem sei der Beschwerdeführer auf-
grund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung
einlässlich zu seinem familiären Umfeld in Sri Lanka und im Ausland be-
fragt wurde. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes (…) gab er entgegen dem
Vorbringen in der Beschwerde an, (…) wohne im C._______, wo (…).
Zudem wurde er anlässlich der Anhörung vom 5. Mai 2009 nochmals zum
Aufenthaltsort (…) und (…) befragt. Er hatte somit ausreichend Gelegen-
heit, sich zu seinen familiären Verhältnissen zu äussern.
3.3 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt respektive der Sach-
verhalt hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse in Sri Lanka unvollstän-
dig festgestellt worden wäre.
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
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Seite 10
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollstän-
dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E-3145/2012
Seite 11
4.2
4.2.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, weil sie den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe.
Das Bundesamt stellte sowohl bei der Erstbefragung als auch anlässlich
der Anhörung gezielte Fragen zum Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers, und dieser antwortete auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich
gehe, es gehe ihm jetzt einigermassen gut, er habe (…) (vgl. A8/14 S. 4
Frage 16). Somit bestand kein Anlass, weitergehende Fragen zu stellen.
Beim Vorbringen, er habe bisher in der Schweiz keine ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen, weil ihm Landsleute erklärt hätten, er würde sonst
riskieren, nach Sri Lanka zurückgeführt zu werden, und auch aus Scham-
und Schuldgefühlen nichts Weiteres ausgeführt, handelt es sich um eine
unsubstanziierte Behauptung. Es bestand somit kein Anlass, eine weitere
Anhörung durchzuführen respektive weitergehende Fragen zu stellen. Die
diesbezüglich erhobene Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet.
4.2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sach-
verhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grundsatzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht
berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht
beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenom-
men. Zudem habe es nie eine Übersetzung des eingereichten (…) ver-
langt. Mit dem durch die eingereichten Beweismittel dokumentierten
Sachverhalt wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Verfolgungssi-
tuation unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe
zu prüfen.
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzur-
teil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
das BFM die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesamt führte in seiner Verfü-
gung vom 7. Mai 2012 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers
fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden rund
drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse
daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen
politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeit-
punkt mir erheblicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise bedroht
sei. Die eingereichten Beweismittel könnten keine asylrelevante Verfol-
E-3145/2012
Seite 12
gung durch die sri-lankischen Behörden belegen, weil sie sich lediglich
auf die vom Bundesamt als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen
beziehen würden. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil
solche Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten. Dem-
nach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers durchaus unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten
Risikoprofile geprüft. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdefüh-
rers und dessen asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst sowie die
notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet.
4.2.3 Schliesslich wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei auch des-
halb unvollständig abgeklärt worden, weil das Bundesamt es unterlassen
habe, länderspezifische Informationen zu erheben, und weil sich keine
Länderberichte bei den Akten befinden würden.
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich – insbesondere auch in Be-
rücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2011/24) – nicht, das BFM habe die aktuellen Länderinforma-
tionen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen. Allein aus der Tatsache,
dass in der angefochtenen Verfügung keine Länderberichte erwähnt wur-
den und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss
gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder
sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden respekti-
ve sie verfüge nicht über genügende Länderkenntnisse. Da sich ferner
das Bundesamt mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die
Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im Zeitpunkt
der Entscheidfällung zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert
hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunk-
te zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachver-
halt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt.
4.2.4 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der An-
trag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzu-
nehmen, ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet
wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge, der Sachverhalt sei unvoll-
ständig respektive unrichtig erhoben worden, erweist sich daher als un-
begründet.
E-3145/2012
Seite 13
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des
Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 sei wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständi-
ger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen
ist.
Da das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, besteht vor-
liegend kein Grund, auf Beschwerdestufe eine zusätzliche Anhörung
durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auch im vorliegenden Verfah-
ren hinreichend Gelegenheit gehabt, zu seinen Asylgründen und zu sei-
ner heutigen Situation Stellung zu nehmen, und er hat sich in der Be-
schwerde und in den weiteren Eingaben ausführlich geäussert sowie
zahlreiche Beweismittel eingereicht. Der Antrag, er sei erneut anzuhören
und es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzuset-
zen, ist daher abzuweisen. Da im Übrigen die britischen Behörden nicht
von einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung aus-
gehen, sondern das allfällige Vorhandensein von Vollzugshindernissen in
Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) einzelfallweise
prüfen, drängten sich keine weitergehenden Abklärungen auf, und auch
für das Gericht besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die weitere Ent-
wicklung abzuwarten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt zum materiellen Recht aus, die Vorin-
stanz habe Bundes- und Völkerrecht verletzt, insbesondere Art. 3 und 7
AsylG, Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
E-3145/2012
Seite 14
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, bei offen-
sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die
zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwer-
deführers einzugehen. Die Vorbringen seien vor dem Hintergrund der all-
gemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges in
Sri Lanka geherrscht habe, zu betrachten. Nach dem im Jahre 2002 zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE geschlossenen Waf-
fenstillstandsabkommen sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederauf-
flammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE gekommen, worunter insbesondere die
tamilische Zivilbevölkerung gelitten habe. Die Situation stelle sich jedoch
seit Beendigung des Krieges im Mai 2009 anders dar. Zwar sei die Si-
cherheitslage nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die
Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE
würden über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügen, und der Ein-
fluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen.
Nach wie vor werde gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlich-
keiten der LTTE vorgegangen. Der Beschwerdeführer mache jedoch nicht
geltend, aktives oder gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
sondern lediglich, er sei vor dem erneuten Ausbruch des Krieges dazu
gezwungen worden, Leute der LTTE zu bewirten. Zudem gebe er an,
nach seiner Festnahme im Jahr 2009 durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte noch am gleichen Tag freigelassen worden zu sein und sich in
Colombo bei der Polizei angemeldet zu haben. Dies mache deutlich, dass
er bereits damals nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die
LTTE aktiv zu unterstützen. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri
E-3145/2012
Seite 15
Lanka gegen Personen, welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Ge-
fahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, behördlicherseits konse-
quent vorgegangen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht der
Fall gewesen. In seinen Schilderungen würden sich keine Hinweise dafür
finden, dass die Behörden heute ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an
ihm haben könnten. Es sei angesichts seines geringen politischen Profils
nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine Vorbringen seien des-
halb asylrechtlich nicht beachtlich und würden den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Auch die ins Recht gelegten Beweismittel würden keine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden be-
legen. Sie würden sich lediglich auf die geltend gemachten, aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als nicht asylbeachtlich gewerteten Vorbrin-
gen beziehen. Zudem komme ihnen nur geringer Beweiswert zu, weil sol-
che Dokumente in Sri Lanka leicht beschafft werden könnten.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
5.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh-
rer habe für die in seiner Herkunftsgegend operierenden LTTE-Aktivisten
durch die Bereitstellung und Übergabe von Mahlzeiten Unterstützung leis-
ten müssen. Die Mahlzeiten habe er bei anderen in der Gegend ansässi-
gen Tamilen abgeholt und den LTTE-Gruppen übergeben. Das Essen sei
jeweils telefonisch durch wechselnde Personen bei ihm vorbestellt wor-
den, womit davon ausgegangen werden könne, dass sein Name und sei-
ne Adresse bei den LTTE registriert gewesen sei. Er sei am (...) wegen
des Verdachts von Unterstützungsleistungen für die LTTE verhaftet wor-
den, aber die sri-lankische Armee sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im
Besitz von ausreichend verwertbaren Beweisen gewesen. Heute hätten
die sri-lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der
Auswertung des vorhandenen Aktenmaterials sichere Kenntnis von seiner
Unterstützungstätigkeit. Zu beachten sei auch, dass er andere in der Ge-
gend ansässige Landsleute in seine Aktivitäten habe einbeziehen müs-
sen, weshalb davon auszugehen sei, dass solche Personen ihre Tätigkei-
ten den sri-lankischen Behörden offengelegt hätten, weil sie selber in ent-
sprechende Abklärungen verwickelt worden seien oder um einer mögli-
E-3145/2012
Seite 16
chen Strafe zu entgehen. Er werde deshalb bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka verfolgt.
Sein Bruder (…) sei am (…) aufgrund einer Verwechslung von der Armee
erschossen worden. Wie sich aus dessen (…) ergebe, sei diese schwere
Menschenrechtsverletzung massiv verschleiert worden, weil entgegen
den Tatsachen vermerkt sei, dass Unbekannte seinen Bruder erschossen
hätten. Der Beschwerdeführer riskiere als Opfer, Zeuge und potenzieller
Anzeiger wie (…) sich im Ausland aufhaltenden (…) eine Inhaftierung auf
unbestimmte Zeit oder eine Liquidierung durch paramilitärische Kräfte,
welche in Zusammenarbeit mit den sri-lankischen Behörden solche
schmutzigen Aufgaben übernehmen würden.
Er erfülle mehrere der in BVGE 2011/24 definierten Risikoprofile, insbe-
sondere sei der bereits bestehende Verdacht der LTTE-Unterstützung,
der zu seiner Festnahme und zur Erschiessung seines Bruders geführt
habe, den sri-lankischen Behörden aufgrund der Auswertung der Akten
im Rahmen des Screening-Prozesses bestätigt worden und führe bei ei-
ner Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung. Entgegen den Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung müssten nicht nur Kadermitglie-
der und langjährige LTTE-Aktivisten, sondern auch blosse Unterstützer
mit solchen Nachstellungen rechnen. Des Weiteren würde er als poten-
zieller Anzeiger einer schweren Menschenrechtsverletzung (…) Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden und den mit ihnen zusammenar-
beitenden paramilitärischen Kräften inhaftiert oder liquidiert zu werden.
Es sei davon auszugehen, dass der als LTTE-Unterstützer und potenziell
gefährlicher Anzeiger nach wie vor behördlich gesuchte und im Informati-
onssystem registrierte Beschwerdeführer bereits am Flughafen festge-
nommen, verhört und allenfalls inhaftiert würde. Es sei deshalb seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 an, in
der angefochtenen Verfügung sei darauf verzichtet worden, auf die zahl-
reichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerde-
führers einzugehen, und es sei aufgezeigt worden, dass dieser mangels
entsprechenden Risikoprofils bei seiner Rückkehr keiner asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sei. Daran würden auch die Beschwerde und die
zahlreichen Beilagen nichts ändern.
Des Weiteren sei dem Bundesamt die Problematik psychischer Schwie-
rigkeiten im Hinblick auf eine bevorstehende Rückkehr in das Heimatland
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Seite 17
nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren bekannt. Es komme
immer wieder vor, dass Ausländer, die von einem Wegweisungsentscheid
betroffen seien, psychische Probleme und gelegentlich auch suizidale
Gedanken vorbrächten. Probleme dieser Art könnten indessen sowohl in
der Schweiz als auch im Herkunftsland medikamentös behandelt werden.
In diesem Zusammenhang werde auf den Umstand verwiesen, dass der
Beschwerdeführer zwar seit 2009 in der Schweiz sei, aber seine angebli-
chen psychischen Probleme erst vor kurzem in Erscheinung getreten sei-
en.
5.6 In der Replik vom 15. Mai 2013 wird ausgeführt, in der Beschwerde
und in den weiteren Eingaben seien umfangreiche Beweismittel beige-
bracht und gut begründete Rügen erhoben worden. Der Umstand, dass
sich das Bundesamt nicht mit diesen neuen Beweismitteln und Rügen
auseinandersetze und behaupte, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen Tatsachen und Beweismittel, sei somit offensichtlich unrichtig. Die-
ses unkorrekte Verhalten könne nur so gewertet werden, dass die Vorin-
stanz dem nichts entgegenzuhalten habe und damit ihre Begründungs-
pflicht verletze.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien auf seine
Foltererlebnisse in Sri Lanka, welche mittels Arztzeugnis und Fotografien
der (…) belegt seien, zurückzuführen. Er habe seine psychischen Prob-
leme bereits bei seiner Befragung vom 23. April 2009 erwähnt. Der be-
handelnde Arzt habe im Bericht vom (...) darauf hingewiesen, dass (…)
chronifiziert und klar nicht neu aufgetreten sei. Es werde ein ausführliches
ärztliches Gutachten eingeholt und darum ersucht, eine angemessene
Frist zur Einreichung dieses Gutachtens anzusetzen. Für die weiteren
Ausführungen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
6.
6.1 Das Gericht sieht entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen des
Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen sind insgesamt
substanziiert, mit Realkennzeichen versehen und in sich stimmig. Zudem
hat er Beweismittel für die bei der Festhaltung im (…) 2009 erlittenen
Misshandlungen eingereicht. Der Umstand, dass er während der Anhö-
rung gelegentlich Mühe bekundete, sich an gewisse Vorfälle zu erinnern,
und dass Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hinsichtlich der chronolo-
gischen Abfolge der Ereignisse auftraten, dürfte auf die ihm im ärztlichen
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Seite 18
Bericht vom (...) attestierte (…) zurückzuführen sein. Die Prüfung der Ak-
ten ergibt, dass die Schilderung der Ereignisse den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit zu genügen vermag. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flücht-
ling gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.
6.2
6.2.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, oder wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile befürch-
ten muss. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Entsprechend sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2007/31 5.3, m.w.H.)
6.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.,
m.w.H.)
6.3 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich
die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere
Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der
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Seite 19
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil
BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte Lageana-
lyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sehen sich Personen, die Risikogruppen angehören, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören na-
mentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregie-
rungsorganisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risiko-
gruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Bege-
benheiten eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen
vermögen.
6.4
6.4.1 Vorliegend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) – mithin
in der Schlussphase des Bürgerkriegs – wegen des Verdachts, die LTTE
zu unterstützen, (…) im Armeecamp in B._______ festgehalten wurde.
Während dieser Festhaltung wurde er verhört, und er war Folterungen
ausgesetzt; er hat diese plausibel und substanziiert zu beschreiben und
mit entsprechenden Beweismitteln (…) glaubhaft zu machen vermocht.
Die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde-
führer könne wegen seiner Anmeldung bei der Polizei in Colombo zu die-
sem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein, die LTTE ak-
tiv unterstützt zu haben, erweist sich als nicht stichhaltig genug, um auf
fehlende Verfolgung vor seiner Ausreise schliessen zu können. Es kann
nämlich in Berücksichtigung seiner Entgegnung bei der Anhörung, die Po-
lizei in Colombo habe nichts über die intensive Suche nach ihm in
B._______ gewusst, weil er heimlich dorthin gegangen sei (vgl. A8/14 S.
10), nicht ausgeschlossen werden, dass der Informationsaustausch zwi-
schen dieser und den lokalen Behörden nicht geklappt hat. Ebenso er-
scheinen die Ausführungen in der Beschwerde, die sri-lankische Armee
sei zum Zeitpunkt der Festhaltung (...) noch nicht im Besitz von ausrei-
chend verwertbaren Beweisen gewesen, was seine Freilassung erkläre,
plausibel.
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Seite 20
6.4.2 Aufgrund der Hilfeleistungen, die der Beschwerdeführer für die
LTTE persönlich vorgenommen hat, wurde er bereits Ziel staatlicher Re-
pressionen, welche als hinreichend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu
bezeichnen sind. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,
dass er bei einer Rückkehr behördlichen Verfolgungsmassnahmen in
asylrelevantem Ausmass ausgesetzt sein könnte. Dem Beschwerdeführer
ist daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-
lankischen Behörden aufgrund des Screening-Prozesses und der Aus-
wertung von vorhandenem Aktenmaterial als LTTE-Sympathisant wahr-
genommen werden könnte; er hat daher zum heutigen Zeitpunkt objektiv
begründete Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
zu sein.
6.4.3 Angesichts dieser Sachlage braucht auf das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer gehöre auch deshalb zu einer Risikogruppe, weil er die
Erschiessung seines Bruders als Zeuge miterlebt habe, auf die zu dessen
Stützung eingereichten (…) und weiteren Dokumente, und auf den An-
trag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Gutachtens
respektive eines ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen, nicht ein-
gegangen zu werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen, die Verfügung vom 7. Mai 2012 aufzuheben und das BFM man-
gels Vorhandenseins von Asylausschlussgründen anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
ist daher zurückzuerstatten.
8.2 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
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Seite 21
In der Kostennote vom 28. August 2012 machte der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf seine Mehrwertsteuerpflicht einen Arbeitsaufwand von
19,5 Stunden (Fr. 240.– die Stunde) geltend, seine weiteren Eingaben
nicht eingerechnet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der
Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand auch unter
Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen zu-
sätzlichen Aufwandes als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er
zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Be-
weismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum
Beschwerdeführer aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende
Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der
Beschwerdebegründung, ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie
auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in zahlreichen, vom
mandatierten Rechtsvertreter geführten Rechtsmittelverfahren, in identi-
scher Weise eingereicht worden. Zudem enthalten die Eingaben teils un-
nötig weitschweifige, teils redundante Passagen. Der damit verbundene
Aufwand ist als nicht notwendig zu bezeichnen und demnach nicht zu
entschädigen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM
somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
Betrag von insgesamt Fr. 2000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Mai 2012 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; der am 4. Juli 2012 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: