Abtei lung V
E-3147/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A_______, geboren (...),
Sri Lanka, zur Zeit im Transitbereich Flughafen Zürich,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3147/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Jaffna/Sri Lanka, stellte am 23.
April 2008, nach Ankunft am Flughafen Zürich, ein Asylgesuch.
Gleichentags wurde ihm, mit Zwischenverfügung des BFM, die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des
weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des
Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 25. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die
Flughafenpolizei summarisch zu seinem Reiseweg, seinen Personalien
und seinen Asylgründen befragt (A6). Gemäss eigenen Angaben flog
er am 17. oder 18. Dezember 2007 von Colombo nach Indien, am 10.
April 2008 von Madras nach Singapur, zwei Tage später von Singapur
nach Bangkok und von dort wieder nach Singapur. Am 22. April 2008
sei er sodann via Bangkok in die Schweiz geflogen. Zur Begründung
seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er stamme aus Jaffna, wo er bis ca. 1995 gelebt habe.
Aufgrund der unsicheren Situation im Norden Sri Lankas sei er mit
seiner Mutter nach Vavuniya und später nach Batticaloa gezogen.
1997 habe ihn seine Mutter dann zu ihrer Schwester nach Colombo
geschickt, wo er bis zum Dezember 2007 gelebt habe. Er habe in den
letzten zehn Jahren kaum die Wohnung der Tante verlassen. Einmal im
Monat sei er von seinem Onkel oder seiner Tante im Auto zur Kirche
zum Beten gefahren worden, und hin- und wieder hätten sie einen
Ausflug zur Strandpromenade gemacht. Er sei von seiner Tante wie ein
Knecht behandelt worden und habe dies nicht mehr ausgehalten. Er
habe sich in Colombo nicht frei bewegen können, da er keine ID-Karte
besessen habe.
Eine Überprüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Passes
durch den Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der
Kantonspolizei Zürich konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale
feststellen (A4).
Am 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Dienst
Flughafenverfahren des BFM zu seinen Asylgründen angehört (A10).
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in
Colombo bei seiner Tante gewohnt habe und das Haus nicht habe
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verlassen dürfen, da er sonst von der Armee gefragt worden wäre, ob
er bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei. Er sei immer
in diesem Haus gewesen und habe von morgens um sechs Uhr bis
abends um sechs Uhr den Haushalt gemacht. Es sei unmöglich, als
Tamile in Colombo zu leben. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und
habe nie Probleme mit den Behörden gehabt.
Am 3. Mai 2008 gingen bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten
(unleserliche) Telefaxkopien der Geburtsurkunde sowie eines weiteren
Identitätspapiers des Beschwerdeführers ein (A11).
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend
eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 14. Mai 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheides in den Dispositivpunkten 4 und 5, die Feststellung der
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 15. Mai 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin
die kantonalen Behörden an, von Vollzugsmassnahmen einstweilen
abzusehen.
F.
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete die Instruktionsrichterin
auf einen Schriftenwechsel.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und 108 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Da-
mit ist die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008, soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls betrifft
(Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit
lediglich die Frage, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu voll-
ziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
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3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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Da vorliegend die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten
worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus, dass der Konflikt zwischen der
srilankischen Regierung und der LTTE erneut politisch und militärisch
eskaliert sei und, obwohl das im Februar 2002 zwischen der
srilankischen Regierung und der LTTE unter Vermittlung Norwegens
ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen noch in Kraft sei, im
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Norden wie auch im Osten Sri Lankas schwere Gefechte zwischen
Kämpfern der LTTE und Regierungstruppen entbrannt seien. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri
Lankas sei "stark erschwert". Zwar habe sich im Süden und Westen
des Landes die humanitäre und politische Situation aufgrund der
jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik
verschärft; von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme
in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Gestützt auf
die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit
könne sich der Beschwerdeführer somit in einem anderen Teil seines
Heimatlandes beispielsweise im Grossraum Colombo ansiedeln.
Zudem gebe es keine individuellen Gründe, welche gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Namentlich habe der Beschwerdeführer während Jahren im Haus von
Onkel und Tante in Colombo gelebt. Die Lebensbedingungen dort
könnten nicht als unmenschlich bezeichnet werden. Zum einen dürfe
es als normal gelten, dass von einem jungen Mann, welcher nicht
arbeite und auch sonst keiner geregelten Tätigkeit nachgehe, verlangt
werde, dass er im Gegenzug für Unterbringung und Nahrung im
Haushalt mithelfe. Zum anderen handle es sich beim
Beschwerdeführer um einen gesunden (...) Mann, von dem erwartet
werden könne, dass er sich nicht willenlos den Wünschen seiner Tante
unterwerfe. Schliesslich hätten die Tante und ihr Mann, gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers, die gesamte Reise sowie die
Schlepperdienste bezahlt und der Onkel habe den Pass organisiert.
Dies passe nicht zum Bild eines Herrin-Sklaven-Verhältnisses, wie es
der Beschwerdeführer darstelle. Zusammengefasst könne festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz im Süden Sri Lankas verfüge und die wirtschaftlichen
Grundlagen gegeben seien, da der Beschwerdeführer rund acht Jahre
im Hause seiner Verwandten zugebracht habe. Er verfüge zudem über
die nötigen Identitätspapiere, um sich in Colombo gegenüber der
srilankischen Behörde ausweisen zu können, womit er sich, entgegen
seinen Aussagen, in Colombo frei bewegen könne.
4.2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeeingabe mittels seines Rechtsvertreters aus, dass die
Vorinstanz sich offensichtlich weder mit der allgemeinen Lage in Sri
Lanka noch mit der neueren Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
auseinandergesetzt habe. Der Entscheid stütze sich im Wesentlich auf
das Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung
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und der LTTE von 2002 ab. Das Abkommen sei Anfangs 2008
aufgekündigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe gemäss
Urteil vom 14. Februar 2008 (Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008, E-2775/2007)
davon aus, dass Tamilen, die aus dem Norden und Osten stammen
würden, in Colombo einem Generalverdacht ausgesetzt seien. Die
Argumentation des BFM, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der
in Sri Lanka gewährten Niederlassungsfreiheit im Grossraum Colombo
Wohnsitz nehmen könne, sei veraltet und zum heutigen Zeitpunkt
falsch.
Nach einer kurzen Zusammenfassung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 kommt der
Rechtsvertreter zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen zugezogenen Tamilen handle, welcher demnach - um den
Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in
der zusammengefassten neuen Rechtsprechung zu genügen - in
Colombo über ein tragfähiges Familien- oder sonstiges
Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können müsse, sodass ihm ein
wirtschaftliches Fortkommen gelingen würde. Dies sei beim
Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall, da dessen soziales
Beziehungsnetz sich auf die Familie der Tante beschränke, bei welcher
er seit 1999 gewohnt habe. Er habe keinen Beruf gelernt und sei nie
einer geregelten Arbeit nachgegangen. Er habe lediglich gegen Kost
und Logis den Haushalt besorgt. Dies habe er nicht freiwillig getan.
Seine Tante habe ihm verboten, das Haus zu verlassen. Die Aussagen
des Beschwerdeführers seien von der Vorinstanz nicht in Zweifel
gezogen worden, sie halte lediglich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Lebensumstände nicht für unmenschlich und bezeichne es
als normal, dass einem (...) Mann verboten werde, das Haus zu
verlassen, und er im Gegenzug als Gegenleistung für Unterbringung
und Nahrung dazu angehalten werde, im Haushalt mitzuhelfen. Auch
wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, längere Zeit in
Colombo zu leben, so könne nicht von einem tragfähigen
Beziehungsnetz und schon gar nicht von der Möglichkeit eines
wirtschaftlichen Fortkommens die Rede sein, weshalb die Wegweisung
des Beschwerdeführers unzumutbar sei.
4.2.3 Der Rechtsvertreter führte zu Recht aus, dass sich das BFM auf
veraltete Tatsachen abstütze, wenn es davon ausgehe, dass das
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Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung
und der LTTE nach wie vor in Kraft sei. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist des Weiteren ein Wegweisungsvollzug
in den Norden und Osten Sri Lankas nicht bloss "stark erschwert",
sondern unzumutbar. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis
zuzustimmen, wenn sie von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer ausgeht:
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 (E-2775/2007) nahm das
Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu
festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E 7.6.2).
Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über
ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E 7.6.1).
Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten zehn Jahre bei seiner
Tante und seinem Onkel an der (...), Colombo (A6, S. 2 und 11) und ist
deshalb - auch wenn er ursprünglich aus Jaffna stammt und damals
nach Colombo zugezogen ist - entgegen der Annahme des
Rechtsvertreters im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile, der
aus Colombo stammt, anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer also
auf ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz mit einer konkreten
Unterkunft zurückgreifen kann, ist eine Rückkehr in den Grossraum
Colombo und damit der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat für
ihn zumutbar.
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Zu prüfen bleibt die Frage, ob das Familiennetz, über das der
Beschwerdeführer in Colombo verfügt, tragfähig ist und ob er dorthin
zurückkehren kann.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zog die Vorinstanz die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen schlechten
Lebensbedingungen durchaus in Zweifel (A12, S. 3). Dieser
Einschätzung schliesst sich das Gericht vorliegend an. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er all die Jahre immer
eingesperrt gewesen und von seiner Tante als Knecht behandelt
worden sein soll, sind auch für das Gericht nicht glaubhaft: Der
Beschwerdeführer spricht von Ausflügen an den Strand mit seiner
Tante und dem Onkel und davon, dass er regelmässig zur Kirche
gefahren worden sei, um zu beten (A6, S. 3 und 12). Dies widerspricht
der Darstellung eines jahrelangen, erzwungenen Eingesperrtseins.
Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der
Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann sei, der sich kaum
willenlos seiner Tante unterworfen habe. Der Beschwerdeführer
widerspricht sich sodann bezüglich seiner Identitätspapiere und der
angeblich eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Colombo, wenn er bei
der ersten Befragung aussagt, dass er sich in Colombo nicht habe frei
bewegen können, da er keine ID gehabt habe (A6, S. 2, 9ff), während
demgegenüber anhand seines eingereichten Passes ersichtlich ist,
dass er, mindestens seit Ausstellungsdatum des Passes im (...), eine
ID besass (ID-Nummer (...)). Dies räumte er bei der zweiten Anhörung
denn auch ein (A10, S. 4). Ob der Beschwerdeführer allenfalls eine
weitere ID besitzt, kann offen gelassen werden (bei den Telefaxkopien
der Geburtsurkunde befindet sich in Telefaxkopie ein weiteres
Identitätsdokument mit der Nr. (...), welches möglicherweise eine
weitere Identitätskarte, jedoch ebenfalls unleserlich ist [A11]);
jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer mittels der
erstgenannten ID einen Pass erlangt hat, mit welchem er sich
ausweisen konnte. Er kann sich demnach grundsätzlich in Colombo
frei bewegen und muss sich nicht permanent im Versteckten aufhalten,
was weiter gegen seine Darstellung spricht, dass er jahrelang
eingesperrt gewesen sei. Er sagte zudem verschiedentlich aus, dass
seine Tante und sein Onkel ihn geschützt hätten (A6, S. 2 und 11; A10
S. 3), was ebenfalls der geltend gemachten Ausbeutungssituation
widerspricht. Es erscheint weiter auch nicht glaubhaft, dass die Tante
und der Onkel ihm, hätten sie den Beschwerdeführer als Knecht
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ausgenutzt und misshandelt, finanziell wie organisatorisch geholfen
hätten auszureisen. Daran vermag auch der Einwand des
Beschwerdeführers, seine Mutter habe ihren Grundstücksanteil der
Tante verschenkt, um die Reise zu finanzieren (A10, S. 6), nichts zu
ändern.
Der Beschwerdeführer hat demnach mit seiner Tante und seinem
Onkel ein familiäres Beziehungsnetz in Colombo. Er hat bereits die
letzten zehn Jahre dort gelebt und kann fürs Erste dahin zurückkehren.
Nebst einer festen Adresse in Colombo hat er zudem Identitätspapiere
und kann sich demnach in Colombo frei bewegen. Diese Einschätzung
wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er nie mit den
Behörden Probleme gehabt habe (A6, S. 11 und A10, S. 7), nur
gestützt. Angesichts des langjährigen Aufenthaltes des
Beschwerdeführers bei seiner Familie vermag sein familiäres
Beziehungsnetz in Colombo auch den an der zeitlichen Abwesenheit
gemessenen Anforderungen vollauf zu genügen, beträgt die Dauer
seiner Landesabwesenheit doch nur fünf Monate.
Nach dem Gesagten erweist sich demnach der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo als
zumutbar.
4.3 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer mit seinem Pass über
gültige Reisepapiere und damit über die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist demnach die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend rechtfertigt es sich,
auf deren Auferlegung ausnahmsweise zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr_______ (per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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