B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3147/2017
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
E-3147/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im
Januar 2015 beziehungsweise circa im September 2015. Am 11. Novem-
ber 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl
nach. Am 26. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. März
2017 zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei ethnischer Hazara und in Kabul geboren. Abge-
sehen von einem (…)- beziehungsweise (…)jährigen Unterbruch habe er
in Kabul gelebt. Er habe (…) Jahre die Schule besucht und danach als (…)
beziehungsweise als (…) und in (…) gearbeitet. Er sei mit einem Mädchen
zusammen gewesen und habe dieses regelmässig getroffen. Etwa drei
Tage vor seiner Ausreise habe ihn seine Freundin zu sich nach Hause ein-
geladen. Ihr Bruder habe plötzlich die Tür geöffnet und ihr Vater, welcher
als (…) arbeite, sei ins Zimmer gekommen und habe ihn heftig geschlagen
und getreten. Ihr Bruder habe ihn mit einem Messer angegriffen. Daraufhin
sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich zwei Tage zu Hause aufgehalten
und sei nicht zur Arbeit gegangen. Seine Freundin habe ihn angerufen und
darüber informiert, dass ihr Vater sie misshandelt habe, um seine Adresse
herauszufinden. Ihr Vater habe die Polizei informiert, um ihn verhaften zu
lassen. Am gleichen Abend habe er Kabul verlassen. Im Übrigen sei die
allgemeine Lage in Afghanistan schlecht.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei betreffend den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Zumutbarkeit der
Wegweisung neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
E-3147/2017
Seite 3
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni
2017 den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien von
Fotos seiner Verletzungen sowie von zwei Bestätigungsschreiben zu den
Akten. Zudem führte er aus, entgegen seinen bisherigen Angaben habe er
das Mädchen in der Öffentlichkeit angesprochen und er habe, da sein Vater
zwei Frauen habe, auch noch Halbgeschwister.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 28. April 2017 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-3147/2017
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz begründet ih-
ren Schluss damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 3 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwä-
gungen in einem anderen Lichte zu sehen. Vielmehr sind weitere Unklar-
heiten festzustellen. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun-
gen zu Protokoll gegeben, er sei vom Vater so heftig geschlagen worden,
dass er auf dem rechten Ohr nicht mehr so gut höre (A3/10 Ziff. 7.01 S. 6
und A12/16 F73 S. 8). In der Rechtsmitteleingabe macht er nun geltend, er
habe seit diesem Ereignis Probleme mit dem Rücken. Weiter vermag er
mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes und dem Festhal-
ten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht darzutun, inwiefern die
Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet und die
Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
E-3147/2017
Seite 5
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, die Wegweisungshindernisse seien
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Be-
schwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei fehlenden
Hinweisen nicht Aufgabe der Behörden, nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer sei der ihm obliegenden
Pflicht nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden zu täuschen ver-
sucht. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar.
5.4.3 Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Gericht geht jedenfalls davon
aus, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stammt und dort über Jahre
gelebt hat. Diesbezüglich ist eine Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung somit möglich.
5.4.4 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil
BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das
Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die
humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls
in den Grossstädten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan
praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von
E-3147/2017
Seite 6
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststel-
lung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts
dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den ande-
ren Landesteilen sei, sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlech-
tert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen
Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegwei-
sung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Ange-
sichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen
Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich
aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig er-
weise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebens-
bedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9). An dieser Recht-
sprechung ist, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer
angeführten Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur allgemei-
nen Lage in Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer Recht-
sprechung: Urteile des BVGer E-6580/2016 vom 22. Juni 2017,
E 2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, letzteres mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und hat gemäss seinen An-
gaben die letzten rund (…) Jahre vor der Ausreise zusammen mit seiner
Familie in Kabul gelebt. Gemäss seinen Angaben lebt seine Familie, na-
mentlich sein Vater, dessen Ehefrau und zahlreiche Geschwister sowie
Halbgeschwister nach wie vor in Kabul (vgl. dazu die eingereichte Bestäti-
gung, welche in der Beschwerde übersetzt wurde). Damit verfügt der Be-
schwerdeführer in Kabul über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm
bei einer Rückkehr Unterkunft und Aufnahme bieten und bei einer Rein-
tegration behilflich sein kann. Ferner ist anzunehmen, dass er in Kabul
auch über ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Gemäss seinen Angaben
hat er in verschiedenen Berufen gearbeitet, mithin ist davon auszugehen,
dass er mit Hilfe seines gesamten sozialen Umfeldes sich eine eigene wirt-
schaftliche Existenz schaffen kann. Soweit er in der Rechtsmitteleingabe
ausführt, er sei aufgrund des Erlebten in psychologischer Betreuung, sub-
stantiiert er dieses Vorbringen nicht ansatzweise. Nachdem es ihm nicht
gelungen ist, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen, besteht keine
E-3147/2017
Seite 7
Veranlassung, einen ärztlichen Bericht einzufordern. Insgesamt liegen so-
mit bezüglich des Beschwerdeführers begünstigende Umstände im Sinne
der Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage gera-
ten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. An diesem Schluss vermögen weder die
eingereichten zwei Fotos noch die in Aussicht gestellte Tazkera etwas zu
ändern, weshalb der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung
letzterer abzuweisen ist.
Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-3147/2017
Seite 8
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3147/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: