B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3148/2008
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger turkmenischer
Ethnie aus Kirkuk, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 10. Dezember 2007 und gelangte am 20. Dezember 2007 in die
Schweiz, wo er am 21. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Am 7. Ja-
nuar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______
summarisch befragt. Am 14. Februar 2008 folgte eine Direktanhörung
durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe für die amerikanischen Truppen gearbeitet und deren Ange-
hörige transportiert. Im Juli 2007 habe er einen Drohbrief erhalten. Da-
nach sei vor seinem Haus eine Bombe explodiert. Aus diesem Grund sei
er im August 2007 nach Erbil (Nordirak) gegangen, wo er sich bis zu sei-
ner Ausreise bei einer Tante aufgehalten habe.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2008, eröffnet am 21. April 2008, hielt das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den
Irak befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, wobei
eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom
21. Mai 2008 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde; sie wurde dem Beschwerdeführer am
11. Juni 2008 in Kopie zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.
Die nun für das Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete
dieses Schreiben am 28. Juli 2009 und bezeichnete das Verfahren als
nicht prioritär.
G.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer vier
fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein, welche die Rückkehr seiner
Tante und ihrer Familie nach Kirkuk belegen sollen.
H.
Am 23. Mai 2011 verwies er auf die derzeit gültige Adresse und Telefon-
nummer seines Vaters in Kirkuk.
I.
Am 29. August 2011 zeigte der bisherige Rechtsvertreter die Mandatsnie-
derlegung an.
J.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 an das Bundesamt wies sich Rechts-
anwalt Peter Frei mittels Vollmacht als neuer Rechtsvertreter aus.
K.
Am 6. Februar 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht die folgenden
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fremdsprachige Unterlagen (die am 1. Dezember 2010 eingereichten Be-
weismittel sowie weitere aus den vorinstanzlichen Akten) übersetzen:
– Couvert-Rückseite
– Zwei Personalausweise
– Drei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden
– Lebensmittelkarte
– Familienregisterauszug
– Wohnsitzbestätigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht. Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 21. Mai 2008 festgestellt worden ist, einzig gegen den
von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug, wobei sie sich
auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Damit ist die Verfügung des
BFM vom 18. April 2008, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig
geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens ausschliesslich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshin-
dernisse. Für die beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
besteht keine Veranlassung, zumal diese nicht weiter begründet wird.
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 18. April 2008 fest, auf-
grund der Angaben des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen
werden, dass er in Erbil - in einer der drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in denen aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche - über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, wel-
ches er genutzt habe. Daher sei der Wegweisungsvollzug dorthin grund-
sätzlich zumutbar.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bundesver-
waltungsgericht habe sich mit Urteil vom 14. März 2008 zur Praxisände-
rung des BFM mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den kurdisch verwalteten Nordirak, die sogenannten KRG (Kurdistan
Regional Government-Region) geäussert. Dieses sei dabei zur Ansicht
gelangt, dass in den drei nordischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley-
maniah keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die politische Lage
sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als ge-
nerell unzumutbar betrachtet werden müsse. Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs sei unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Im
genannten Fall – einem jugendlichen Kurden, der sein ganzes Leben in
Dohuk verbracht, dort die Schule besucht und mehrere Jahre als Maler
gearbeitet habe – sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeich-
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net worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich jedoch um einen ira-
kischen Staatsangehörigen turkmenischer Ethnie, dessen Wohnsitz in
Kirkuk gewesen sei und der "Türkisch" spreche. Nach einem Drohbrief
habe er Kirkuk verlassen müssen. Vor seiner Ausreise habe er vier Mona-
te bei der achtköpfigen Familie seiner Tante gelebt, die mittlerweile nach
Kirkuk zurückgekehrt sei. Er habe somit in Erbil kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht in Frage
komme.
4.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte er vier fremdsprachige
Beweismittel (in Kopie) ein, die belegen würden, dass seine Tante mit ih-
rer Familie nach Kirkuk zurückgekehrt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Dokumente nebst weiteren,
sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen von Amtes
wegen übersetzen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um zwei Per-
sonalausweise und zwei Staatsangehörigkeitsausweise handelt. Die Per-
sonalausweise, die auf den Namen der Tante des Beschwerdeführers
sowie deren Ehemannes lauten, sind angeblich am 21. April 2007 respek-
tive am 20. März 2007 in Kirkuk (Registrierungsort) ausgestellt worden.
4.4. Am 23. Mai 2011 gab er die Wohnadresse und Festnetztelefonnum-
mer seines Vaters in Kirkuk zu den Akten.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so
regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge aus Kirkuk stammt, wo er geboren, bis vier Monate vor seiner
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Ausreise gelebt und als Automechaniker gearbeitet hat (vgl. Akte BFM
A1, S. 1 ff.; A11, S. 3 ff.). Das BFM stellt diese Angaben des Beschwerde-
führers in ihrer angefochtenen Verfügung nicht in Frage und anerkennt
implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur
Diskussion steht. Diese Einschätzung ist zu stützen, nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurteilung
feststellte, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak müsse insge-
samt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12). Zu-
sammenfassend wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage nach wie
vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekenn-
zeichnet sei. Diese Einschätzung hat angesichts der aktuellen Verhältnis-
se im Zentralirak nach wie vor Gültigkeit und wurde im Verfahren D-
5200/2006 auch für Kirkuk (Stadt, die in BVGE 2008/12 nicht thematisiert
worden war, da sich die Situation angesichts des starken kurdischen Ein-
flusses anders darstelle [vgl. BVGE 2008/12 E. 6.1]) bestätigt. Folglich ist
von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auszuge-
hen.
6.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten
ist, in den Nordirak zurückzukehren.
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE
2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Im zweit-
genannten Urteil (BVGE 2008/5) hat es sich insbesondere mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Pro-
vinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) auseinandergesetzt. Es
kam dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige Situation nicht
dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekannten-
kreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. An-
dernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdi-
sche Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder
von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Bezie-
hungen abhänge. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
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Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort
über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche
aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya stammen – namentlich aus Kirkuk und Mosul –
bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in
diese nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prü-
fung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007,
S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya
Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfall-
prüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getra-
gen.
6.5. Wie hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer in Kirkuk geboren und
hat dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt (vgl. A1
S. 3). Letztere leben offenbar nachwievor in Kirkuk. Dies kann einem Do-
kument (Lebensmittelkarte für das Jahr 2009), das sich in den vorinstanz-
lichen Akten befindet (vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte und von
der eidgenössischen Zollverwaltung am 15. Juli 2009 an das BFM weiter-
geleitete Briefpostsendung) und welches das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen übersetzen liess, entnommen werden. Gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befra-
gung seien weitere Verwandte (Onkel und Tanten) in Kirkuk und in Bag-
dad sowie eine Tante in Erbil wohnhaft. Zwar machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, dass er vor seiner Ausreise während vier Monaten bei der
achtköpfigen Familie einer Tante in Erbil gewohnt habe. Indessen führte
er dazu auf Beschwerdeebene aus, diese sei nach Kirkuk zurückgekehrt,
womit er in der nordirakischen Provinz Erbil über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz (mehr) verfüge. Wie hiervor erwähnt, handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Angehörigen der Ethnie der Turkmenen, bei der
er sich um die drittgrösste ethnische Gruppierung im Irak handelt, deren
Stammesgebiet sich vorwiegend im Norden des Iraks, u.a. auch in Erbil
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und in Kirkuk befindet (vgl. Minority Rights Group International, World Di-
rectory of Minorities and Indigenous Peoples – Iraq: Turkomans, April
2008, , wobei de-
ren Anzahl – vor 2003 zwischen 600 000 und 2 Millionen – wegen der po-
litischen Instabilität und zahlreicher Umsiedlungen schwierig zu schätzen
ist. Zwar soll es – insbesondere bei den Checkpoints in die nordiraki-
schen Provinzen Erbil, Suleimaniyah und Dohuk keine unterschiedliche
Behandlung (Diskriminierung) der Ethnien der Turkmenen, Araber und
anderer Iraker geben (vgl. Update on Entry Procedures at Kurdistan Re-
gional Government [KRG] Checkpoints and Residence in Kurdistan Regi-
on of Iraq [KRI], Danish Immigration Service, Kopenhagen, Juni 2011).
Dennoch ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die
hiervor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in eine dieser
drei nordirakischen Provinzen zurückkehren kann. Er gehört nicht der
kurdischen Ethnie an und spricht nur wenig Kurdisch (vgl. A1, S. 2). Zu-
dem stammt er ursprünglich nicht aus einer dieser drei Provinzen. Aus-
serdem ist fraglich, ob er dort weiterhin über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt, zumal seine Tante und de-
ren Familie Erbil verlassen haben sollen. Den am 1. Dezember 2010 in
Kopie eingereichten Beweismitteln (zwei Personalausweise und zwei ira-
kische Staatsangehörigkeitsurkunden) kann zwar – entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – nicht entnommen werden, dass
diese Tante zusammen mit deren Familie nach seiner Ausreise tatsäch-
lich von Erbil nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Indessen geht aus diesen
Unterlagen hervor, dass die Tante sowie ihr Ehemann aus Kirkuk stam-
men, wo ihnen am 21. April 2007 respektive am 20. März 2007 ein Per-
sonalausweis ausgestellt worden sein soll. Überdies kann angesichts des
bloss viermonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Erbil – dieser
kann kaum als "längere Zeit" bezeichnet werden (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5.8 S. 72) – auch nicht auf einen grösseren Bekanntenkreis in Erbil
geschlossen werden. Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Erbil in
der Lage, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzu-
bauen, zumal er sich nur kurze Zeit in Erbil aufgehalten hat und das Be-
stehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, welches ihm eine soziale
und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ermöglichen
könnte, sehr unsicher erscheint. Gemäss der Praxis des Bundesverwal-
tungsgericht hängt aber gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehun-
gen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Parteibeziehungen sind indessen
keine bekannt. Mithin sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen
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Seite 10
für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in Erbil eine Exis-
tenzgrundlage aufbauen, nicht erfüllt.
6.6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervor-
gehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des Bundesamtes vom 18. April 2008 ist hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nach-
dem keine Kostennote zu den Akten eingereicht worden ist und sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Par-
teientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzuset-
zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass in
den Bezug auf den neu mandatierten Rechtsvertreter im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kein Aufwand ersichtlich ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. April
2008 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: