B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3148/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 20. August 2008 auf dem Luftweg und stellte am 12. September
2008 im Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch. Am
14. September 2008 wurde er von der Flughafenpolizei B._______ be-
fragt. Das BFM hörte ihn am 16. September 2008 zu seinen Asylgründen
an. Am 18. September 2008 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewil-
ligt.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 – am darauf folgenden Tag eröffnet –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung vom 9. Mai 2012 sei auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner ersuchte er um Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten einschliesslich seiner selbst eingereichten Be-
weismittel – verbunden mit dem Gesuch um Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung –, um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruch-
körpers sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Kostennote, wo-
bei er einräumte, dass ihm das BFM bereits Akteneinsicht gewährt hatte,
aber rügte, dabei keine Kopien seiner eigenen Beweismittel erhalten zu
haben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechts-
mittelschrift aufgeführten Belege 1 bis 20 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 bestätigte die Instruktionsrich-
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terin den Eingang der Beschwerde und verwies die Behandlung der Pro-
zessanträge auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in seine eigenen Beweismittel zu gewähren, wies das Gesuch um
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Hinweis auf Ar. 32 Abs. 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 10. Juli
2012 fristgerecht geleistet wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ge-
währte ihm das BFM Akteneinsicht gemäss bundesverwaltungsgerichtli-
cher Verfügung.
F.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 bzw. vom
13. November 2012 legte der Beschwerdeführer die Belege 21 bis 23
bzw. 24 bis 60 ins Recht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, dass die
eingereichten Beweismittel den Beschwerdeführer nicht persönlich beträ-
fen, die eingereichten Fotografien nicht geeignet seien, eine Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen, er kein militantes Engagement seit seiner Ankunft
in der Schweiz dargetan und nach eigenen Angaben nie politische Aktivi-
täten ausgeführt habe.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2012 replizierte
der Beschwerdeführer und reichte die Beilage 61 ein.
I.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. März 2013 stellte der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel in Aussicht. Zu deren Einreichung
ersuchte er um Ansetzung einer angemessen Frist sowie darum, mit ei-
nem Entscheid bis zur Einreichung der angekündigten Beweismittel zu-
zuwarten.
J.
Gemäss Ankündigung reichte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters
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vom 29. Oktober 2013 zahlreiche weitere Beilagen ein – darunter eine ak-
tuelle Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
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Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar
2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen.
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Seite 6
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. In Abweichung von der eingereichten Kostennote sind die notwen-
digen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt
Fr. 1'600.– (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistet Kostenvor-
schuss wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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