B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3149/2013
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 22. Oktober 2012 befragt und am 30. November
2012 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Gesuchs machte er geltend, er habe Tunesien aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Revolution habe nichts gebracht.
Als das Boot, mit dem er gereist sei, in Lampedusa gekentert sei, seien
viele umgekommen. Daraufhin seien die Überlebenden von tunesischen
Regierungsvertretern besucht worden. Da er zusammen mit anderen die
Zeit von Ben Ali hochgelobt habe, seien sie bedroht worden. (Für Einzel-
heiten wird auf die Akten und nachstehenden Erwägungen verwiesen.)
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Im Entscheid des BFM wird erwogen, der Beschwerdeführer habe betref-
fend den Besitz von Reisedokumenten unglaubwürdige und widersprüch-
liche Aussagen gemacht. Aufgrund des Aussageverhaltens stehe fest,
dass er in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht zwecks Ver-
schleierung der wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmögli-
chung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nicht bereit sei, seine Rei-
se- und Identitätspapiere vorzulegen. Ohne Vorliegen entschuldbarer
Gründe habe er innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
solchen Papiere abgegeben. Die Vorbringen seien Ausdruck der schwie-
rigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Heimatland, von de-
nen viele im gleichen Masse betroffen seien. Er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen sei-
en aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
In Tunesien herrsche weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Die Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juni 2013 (Poststempel
vom 3. Juni 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde und beantragt, sein Asylentscheid sei zu überprüfen, da
es für ihn momentan nicht möglich sei, nach Tunesien zurückzukehren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die
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Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell
geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich
der Beschwerdeführer nicht substanziell zu den diesbezüglichen vorin-
stanzlichen Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen. Es ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben
und des untätigen Verhaltens davon auszugehen, dass er seine wahre
Identität verheimlichen will. Es kann auf die zutreffende Begründung des
BFM verwiesen werden (vgl. Akten BFM 14/7 S. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen
des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle,
nichts entgegen. Es führte zutreffend aus, die Vorbringen seien nicht asyl-
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relevant beziehungsweise nachgeschoben und damit unglaubhaft. Das
Gericht geht davon aus, dass er Tunesien ausschliesslich aus wirtschaft-
lichen Gründen verlassen hat, zumal er selber dies anlässlich der Befra-
gung angab. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht ver-
neint, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzu-
nehmen.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist.
4.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
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SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist dem-
nach zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Tunesien herrscht trotz einer gewissen Hektik keine Situation allgemei-
ner Gewalt. Sodann verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiä-
res Beziehungsnetz (vgl. Akten BFM A6/9 S. 4), welches ihn bei einer
Reintegration unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit auch als zumutbar. Allfälligen medizinischen Problemen ist
beim Vollzug angemessen Rechnung zu tragen.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). .
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 Aug).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: