B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3149/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung
und Betreuung für Migranten, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass am 20. März 2019 die Personalienaufnahmen stattfanden (vgl. PA
Protokolle in den SEM-Akten: A19/6 und A20/5) und am 22. März 2019 in
Anwesenheit einer Rechtsvertretung die persönlichen Dublin-Gespräche
durchgeführt wurden (vgl. Protokolle in den SEM-Akten: A25/4 und
A26/47),
dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen des persönlichen
Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
zu einer Überstellung nach Italien gewährte und sie zu ihrem Gesundheits-
zustand befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, wenn
er in Italien ein Asylgesuch hätte einreichen wollen, dann hätte er dies ge-
macht,
dass seine Ehefrau in Afghanistan beschuldigt worden sei, als Spionin für
Italien und die USA gearbeitet zu haben,
dass dieser Vorwurf im Zusammenhang stehe mit ihrer Bekanntheit in Af-
ghanistan wegen ihrem aktiven Einsatz für die Frauenrechte, wobei sie viel
geschrieben sowie diverse Konferenzen im Ausland besucht habe,
dass der Vorwurf der Spionagetätigkeit seiner Frau für Italien und die USA
durch eine Rückkehr nach Italien bestätigt würde, und sich niemand mehr
für ihre Tätigkeiten interessieren würde,
dass ihrer beider Ruf und Anerkennung geschädigt wären, und sie in Italien
nicht in Würde und physischer und psychischer Sicherheit leben könnten,
dass in Italien jemand die Hand in die Jackentasche seiner Ehefrau ge-
steckt habe,
dass er zum medizinischen Sachverhalt insbesondere angab, er habe
nach der Ankunft in der Schweiz gesundheitliche Beschwerden wegen (…)
gehabt und von der Gesundheitsbetreuung Medikamente erhalten, inzwi-
schen sei er auf dem Weg zur Besserung,
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dass es ihm jedoch psychisch nicht gut gehe, da er sich unruhig fühle und
nicht richtig arbeiten könne,
dass er seinen medizinischen Sachverhalt mit einem ärztlichen Kurzbericht
der Gesundheitsversorgung des Bundesasylzentrums C._______ vom
15. März 2019 belegte (vgl. SEM-Akten: A27/3),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Dublin-Ge-
sprächs im Wesentlichen vorbrachte, Italien sei kein sicheres Land für sie,
da sie von den Taliban bedroht werde, welche sie beschuldigten, für Italien
und die USA spioniert zu haben,
dass sie über eine langjährige Erfahrung in der Arbeit als Frauenrechtlerin
verfüge und bei verschiedenen Projekten, zuletzt für D._______, mitgear-
beitet habe, welche von Italien und den USA organisiert worden seien,
dass, wenn sie nach Italien zurückkehren würde, dies eine Bestätigung für
die Taliban wäre, dass sie als Spion gearbeitet habe und sie den Ruf und
das Vertrauen vieler Menschen verlöre, da diese die Gerüchte über sie als
bestätigt ansähen,
dass folglich ihre Würde, ihre Persönlichkeit sowie ihre physische und psy-
chische Unversehrtheit in Gefahr wären,
dass ihr in Italien auf der Strasse jemand die Hand in ihre Jackentasche
gesteckt habe, weshalb sie erschrocken und in Angst versetzt worden sei,
und sie auch vermute, es könnte ein Talib gewesen sein,
dass sie im Übrigen in die Schweiz gekommen sei um ihre Aktivitäten wei-
terzuführen,
dass sie in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, anlässlich einer medizini-
schen Behandlung im Februar 2019 in Indien seien chronische (…) diag-
nostiziert worden, weshalb ihr der Arzt für ein Jahr lang Tabletten verschrie-
ben habe, die sie täglich einnehmen müsse,
dass sie in der Schweiz bereits bei der Gesundheitsbetreuung gewesen
sei und für sie ein Arztbesuch terminiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ihren medizi-
nischen Sachverhalt mit diversen ärztlichen Berichten belegte (vgl. SEM-
Akten: A32/3, A38/2, A41/2, A42/2),
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dass am 11. April 2019 lic. iur. Shahryar Hemmaty seine Mandatsübernah-
men anzeigte,
dass die den Beschwerdeführenden von Amtes wegen zugewiesene
Rechtsvertreterin ihr Mandat am 4. Juni 2019 niederlegte,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden anordnete und den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsver-
treters vom 20. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhoben und beantragten,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Streitsache
zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der medizi-
nischen Akten ersuchten,
dass sie weiter die Einräumung der aufschiebenden Wirkung begehrten
sowie beantragten, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde ent-
schieden habe,
dass sie als Beweismittel eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine
Vollmacht sowie je eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit des Bun-
desasylzentrums F._______ vom 17. Juni 2019 einreichten,
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dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Juni 2019 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
25. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1 – 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass dem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer letztmals am 30. Ja-
nuar 2019 in G._______, ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom
7. bis zum 13. März 2019, erteilt worden war (vgl. SEM-Akten: A13/2) und
der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2019 in H._______, ein Schengen-
Visum der Kategorie C, gültig vom 8. bis zum 14. März 2019, ausgestellt
worden war (vgl. SEM-Akten: A15/2),
dass den Kopien der afghanischen Reisepässe der Beschwerdeführenden
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2019 und die
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Beschwerdeführerin am 8. März 2019 mit den erwähnten Schengen-Visa
in I._______, Italien einreisten,
dass die Beschwerdeführenden ihre Einreise in Italien am 7. beziehungs-
weise 8. März 2019 anlässlich der PA bestätigten (vgl. SEM-Akten: A19
Ziff. 5.02, A20 Ziff. 5.02),
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. April 2019 zu Recht um
Übernahme (engl.: "take charge") der Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (vgl. SEM-Akten: A28/7, A30/7,
A31/2),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was die Beschwerdefüh-
renden auch nicht grundsätzlich bestreiten, und ihnen, soweit sie geltend
machen, sie hätten die Schweiz absichtlich gewählt, entgegenzuhalten ist,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe hinsichtlich
des Sachverhalts insbesondere ergänzend ausführen, die Beschwerdefüh-
rerin habe am 18. April 2019 beim Frauenarzt einen Schwangerschaftstest
durchführen lassen, welcher negativ ausgefallen sei,
dass der Frauenarzt ihr ein Medikament verschrieben habe, das nicht an
Schwangere verabreicht werden dürfe und sie ein paar Tage nach der Ein-
nahme (…) erlitten habe, weshalb zurzeit ein Strafverfahren gegen diesen
Arzt hängig sei,
dass sie seit (…) an schweren Depressionen leide und auf professionelle
Unterstützung angewiesen sei,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer Beschwerde im We-
sentlichen geltend machen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um
eine besonders verletzliche Asylsuchende, weshalb die Überstellung nach
Italien nicht vorgenommen werden dürfe,
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dass das SEM die Situation der Beschwerdeführenden ungenügend abge-
klärt und unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK nicht sichergestellt habe,
dass die schwer depressive Beschwerdeführerin in Italien mit einer ihrer
Situation gerechten, angemessenen medizinischen Versorgung rechnen
könne und das SEM zumindest von den italienischen Behörden konkrete
Garantien für eine gebührende Aufnahme hätte verlangen müssen,
dass die Ausführungen der Vorinstanz abstrakt, inhaltlos und kaum über-
prüfbar seien und insbesondere nicht berücksichtigt worden sei, dass der
kranken Beschwerdeführerin eine multiple Diskriminierung drohe,
dass der amtierende italienische Innenminister Matteo Salvini mit dem an-
fangs September 2018 erlassenen Dekret (nachfolgend: "Salvini-Dekret")
den Status der humanitären Aufnahme faktisch abgeschafft und sich die
Situation für Asylsuchende in Italien dadurch verschlechtert habe,
dass sich die angefochtene Verfügung nicht zur diskriminierenden Wirkung
des Dublin-Abkommens äussere und auch nicht zu den Folgen des Salvini-
Dekrets,
dass diese Verschlechterung der Rechtslage die Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Italien unzulässig mache und diese auch nicht
mit der Behindertenrechtskonvention vereinbar sei,
dass die italienische Regierung die Achtung der Menschenwürde und –
rechte von Asylsuchenden verletze, was die Menschrechtskommissarin
des Europarates vehement rüge,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei, weshalb ein Selbsteintritt
der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erfolgen habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, es gebe
keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen
auf,
dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa-
len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich
festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019
E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019
E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D- 5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass das SEM zu Recht ausführte, die Asylgründe der Beschwerdeführen-
den würden in Italien objektiv geprüft und das Vorbringen, der Spionage-
verdacht werde mit einer Überstellung nach Italien bekräftigt offensichtlich-
einer Überstellung in diesen zur Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat nicht entgegensteht,
dass das SEM hinsichtlich der geäusserten Angst vor Drittpersonen in Ita-
lien zutreffend festhielt, die Beschwerdeführenden könnten sich gegebe-
nenfalls an die zuständlichen staatlichen Stellen in Italien wenden, sollten
sie sich in Italien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar
solche erleiden, zumal die italienischen Behörden sowohl schutzwillig als
auch schutzfähig seien,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.),
dass im ärztlichen Kurzbericht der Gesundheitsversorgung des Bundes-
asylzentrums C._______ vom 15. März 2019 beim Beschwerdeführer (…)
diagnostiziert und ihm Medikamente und Salben verschrieben wurden (vgl.
SEM-Akten: A27/3),
dass dem aktuellsten Arztbericht von J._______, Fachärztin Gynäkologie
& Geburtshilfe, K._______ vom 21. Mai 2019 folgende Diagnosen hinsicht-
lich der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind: (…) und die Ärztin ihr die
Medikamente (…) verschrieb (vgl. SEM-Akten: A42/2),
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dass es sich demzufolge gemäss den Akten weder beim Beschwerdeführer
noch bei der Beschwerdeführerin um schwerkranke Personen handelt,
ohne dass ihre Leiden verharmlost werden sollen,
dass zwar die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu eine schwere
Depression geltend macht, an der sie seit (…) Ende April 2019 leide, dieses
Vorbringen aber durch nichts belegt wird,
dass sie genügend Zeit gehabt hätte, diesbezüglich zumindest einen rudi-
mentären Arztbericht einzuholen, weshalb die beantragte Frist zur Einrei-
chung entsprechender Beweismittel abzulehnen ist,
dass dieses neue Vorbringen hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung
der Beschwerdeführerin nach Italien zu keiner anderen Einschätzung führt,
zumal das SEM zu Recht ausführte, Italien verfüge über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur und sei, nach Einreichung eines Asylgesuchs in
Italien, verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zu gewähren,
dass, soweit die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin argumentieren, das SEM hätte
aufgrund ihrer Verletzlichkeit von den italienischen Behörden konkrete Ga-
rantien für eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, festzuhalten ist,
dass dies in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer
Überstellung nicht notwendig war,
dass die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Sachverhalt sei
unvollständig festgestellt worden, unbegründet ist und der Antrag auf Rück-
weisung abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Notwendigkeit der Einforderung von Garantien zumindest sinn-
gemäss auf das Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) berufen,
dass der EGMR in diesem Urteil zum Schluss kam, dass Überstellungen
nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, im
Falle von Familien mit minderjährigen Kindern allerdings vorgängig beson-
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dere Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbrin-
gung, Betreuung und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführen-
den einzuholen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht später in einem Grundsatzurteil zum
Schluss kam, die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze (Einholung
von individuellen Garantien als Zulässigkeitsvoraussetzung) für die Über-
stellung von Familien und Kindern seien nicht auf weitere Kategorien von
besonders verletzlichen Personen anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/10 E.
5.5 ff. m.w.H.),
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
renden bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rech-
nung tragen sowie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32
Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die
notwendige Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene
und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann,
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen die Beschwerdeführenden bei Bedarf
ebenfalls um Unterstützung nachsuchen können,
dass aus den Akten weder ersichtlich ist, inwiefern bei der Beschwerdefüh-
rerin eine multiple Diskriminierung vorliegen soll, noch weshalb die Behin-
dertenrechtskonvention auf sie anwendbar wäre,
dass kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass das angebliche hängige Strafverfahren gegen den Frauenarzt der Be-
schwerdeführerin wegen (…) der Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien ebenfalls nicht entgegensteht, zumal sie das Verfahren auch
in Italien abwarten können,
dass schliesslich auch die Hinweise auf die Urteile des BVGer
D- 1689/2019 vom 15. April 2019 und D-1214/2019 vom 1. April 2019 nicht
zu einer anderen Eischätzung führen, zumal diesen Urteilen andere Kons-
tellationen zu Grunde lagen,
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dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl.
BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die
massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen
hat, nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 25. Juni 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit
dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: