B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3150/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Georgien,
vertreten durch Advokat Ozan Polatli,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 27. November 2011 verliess und am 31. Januar 2012 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 16. Februar 2012 summarisch und am 14. März
2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er sein Asylgesuch dabei mit Nachteilen begründete, die ihm von
Privaten, insbesondere Verwandten, wegen seiner Konversion vom Islam
zum Christentum zugefügt worden seien,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. März 2012 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) wegen Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM im Dispositiv der gleichen Verfügung ausserdem festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer werde in Ausschaf-
fungshaft versetzt,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
30. März 2012 vollumfänglich – also bezüglich des Nichteintretens auf
das Asylgesuch wie auch bezüglich der Haftanordnung – beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin vom
3. April 2012 die Haftbeschwerde guthiess und das BFM anwies, den Be-
schwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Verfahren
E-1776/2012),
dass das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfü-
gung vom 19. April 2012 seine Verfügung vom 23. März 2012 wiederer-
wägungsweise aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder auf-
nahm, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
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am 25. April 2012 in der Hauptsache als gegenstandslos geworden ab-
schrieb (Verfahren E-1750/2012),
II.
dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 4. Juni 2012
– eröffnet am 5. Juni 2012 – erneut in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und wiederum die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachver-
halts offensichtlich nicht genügen würden, der Beschwerdeführer daher
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2012 auch diesen
zweiten Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten und dabei inhaltlich sinngemäss beantragen liess, die Verfügung sei
aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prü-
fen und jedenfalls vom Vollzug der Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wur-
den,
dass der Beschwerdeführer unter anderem auch darum ersucht, es sei
ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist von 30 Tagen zur
Einreichung seiner Identitätskarte und einer Bestätigung über seinen frü-
heren Besuch des Islam-Unterrichts zu setzen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bei Beschwerden gegen
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügungen aufgrund der
besonderen gesetzlichen Konstellation indessen auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde, womit sich das Gesuch um Gewährung eines
Replikrechts (vgl. Beschwerde S. 2 und 4) als gegenstandslos erweist,
dass die Ausfällung einer zweiten Nichteintretensverfügung gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG durch das BFM, nachdem eine erste, gleich
begründete Verfügung zuvor wiedererwägungsweise aufgehoben worden
war, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtlich
zulässig ist, zumal die Vorinstanz in der Aufhebungsverfügung vom
19. April 2012 nicht die materielle Prüfung des Asylgesuchs in Aussicht
gestellt hatte, sondern die Wiederaufnahme (und Weiterführung) des
Asylverfahrens,
dass die begünstigende Verfügung vom 19. April 2012 nicht zu begrün-
den war und nicht einzusehen ist, wieso das BFM die Erneuerung seiner
wieder auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügung vom 4. Ju-
ni 2012 – vom Beschwerdeführer als "Salto rückwärts" bezeichnet (vgl.
Beschwerde S. 6) – speziell hätte thematisieren müssen,
dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass die Nichtein-
tretenstatbestände von Art. 32-35a AsylG keine Kann-Bestimmungen sind
und dem BFM nach Lehre und Praxis kein Rechtsfolgeermessen zu-
kommt, sondern es vielmehr einen Nichteintretensentscheid ausfällen
muss, wenn es feststellt, dass einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt
ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 15 E. 5.d mit weiteren Hinweisen),
dass die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht respektive des
rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 6 f.) somit unbegründet sind,
dass dem Beschwerdeführer seine prozessuale Verpflichtung, umgehend
originale Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, (spätes-
tens) seit Beginn seines Asylverfahrens Ende Januar 2012 bewusst war,
dass er zudem anlässlich der beiden Befragungen vom 16. Februar 2012
und 14. März 2012 eindringlich an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht
erinnert worden ist,
dass unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung zum Setzen
einer Frist zwecks Nachreichung von Beweismitteln aus dem Ausland
gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG besteht, zumal die Einreichung des Belegs
eines früher erfolgten Islam-Unterrichts voraussichtlich auch nicht geeig-
net wäre, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen,
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dass der förmliche Antrag auf Ansetzen einer solchen Frist unter diesen
Umständen abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und offensichtlich auch keine entspre-
chenden Bemühungen unternommen hat,
dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass den Eingaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gegenar-
gumente zu entnehmen sind, soweit die entsprechenden Ausführungen
überhaupt noch aktuell sind (in der Beschwerde vom 30. März 2012, auf
die im hier zu beurteilenden Rechtsmittel verwiesen wird, wurde unter
anderem geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer wegen der
Ausschaffungshaft – die Anfang April 2012 aufgehoben wurde – unmög-
lich, Reise- oder Identitätspapieren nachzureichen),
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen
Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf verschiedene
Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers überzeugend
dargelegt wird, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle,
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dass der Beschwerdeführer auch diesen Erwägungen nichts Überzeu-
gendes entgegenhält, soweit er darauf überhaupt Bezug nimmt,
dass ein im Heimatland des Beschwerdeführers zum Christentum konver-
tierender Muslim, der wegen des Religionswechsels von seiner Ver-
wandtschaft behelligt würde, im orthodoxen Georgien mit Sicherheit hin-
reichenden Schutz der staatlichen Behörden vor solcher nicht-staatlicher
Verfolgung finden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10),
dass der Beschwerdeführer damit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht erfüllt und demnach nicht weiter auf die Frage der Glaubhaftigkeit
der lebensfremd erscheinenden Asylvorbringen einzugehen ist,
dass bei der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Vornahme zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht und bestand,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb auch die Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der vom BFM angeord-
nete Vollzug seiner Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumutbar und möglich ist,
und den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen zu entnehmen sind,
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dass somit auch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bes-
tätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) – abgesehen von der
nicht nachgewiesenen, respektive gar nicht behaupteten Bedürftigkeit –
abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als völlig aussichtslos
präsentieren, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ausschliesst,
dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Erlass vollzugshemmender Massnahmen für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens (vgl. Beschwerde S. 2 f.) mit dem vorliegenden Direkt-
entscheid gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Setzen einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln
aus dem Ausland wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: