B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3151/2014
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, C._______ und deren Kinder
D._______, E._______, F._______ und G._______
(Gesuchstellende);
Einspracheentscheid des BFM vom 16. Mai 2014 / (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. September 2013 eine Einladung für
seine Verwandten an die Schweizer Botschaft in Libanon (act. 6 S. 21, 34,
36).
B.
Die Schwester des Beschwerdeführers namens B._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin) reichte am 2. Dezember 2013 für sich und ihre Kinder
D._______, E._______, F._______ und G._______ Gesuche um Erteilung
von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen beim
Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ein. Darin bezeichneten sie den Be-
schwerdeführer als ihren Gastgeber in der Schweiz (act. 6 S. 19, 26, 40).
C.
Das Generalkonsulat verweigerte gemäss entsprechender Aufforderung
durch das BFM (vgl. act. 1) unter Verwendung des im Anhang VI der Ver-
ordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex,
Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellen-
den am 6. Januar 2014 das beantragte Visum. Zur Begründung führte es
an, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingun-
gen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien (act. 6 S. 41 f.).
D.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17.
Januar 2014 beim BFM Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act.
2, S. 7-9) und brachte im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller C._______
sei in Syrien von Islamisten festgenommen und inhaftiert worden. Nach
seiner Freilassung sei er inzwischen ebenfalls zu seiner Familie in Istanbul
gestossen; er sei deshalb in deren Visumsgesuch miteinzubeziehen. An-
gesichts dieser ernsthaften und konkreten Gefährdung von Familienange-
hörigen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das Generalkonsulat
die Gesuche abgelehnt habe.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2014 erhob das BFM zwecks wei-
terer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 150.- und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine
Einspracheschrift zu ergänzen (act. 3 S. 10-12). Der eingeforderte Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers beim BFM nach dem Stand des Verfahrens (act. 4 S.
13). Das BFM teilte dem Rechtsvertreter daraufhin mit, dass aufgrund der
hohen Arbeitslast das Einspracheverfahren noch nicht habe abgeschlos-
sen werden können.
G.
Mit Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 – dem Beschwerdeführer am
19. Mai 2014 eröffnet – wurde seine Einsprache abgewiesen (act. 7 S. 43-
45). Der negative Einspracheentscheid wurde im Wesentlichen damit
begründet, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraus-
setzungen für ein Schengen-Visum von Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Angesichts der
wirtschaftlichen und politischen Situation in der Herkunftsregion der
Gesuchstellenden müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und
anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Sodann könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus
humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet sei. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl.
Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag
aus humanitären Gründen" [vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM
vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). In
casu bestehe gestützt auf länderspezifische Erkenntnisse keine solche
Gefährdung, da die Gesuchstellenden sich in einem sicheren Drittstaat
aufhielten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat drohe nicht
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und es bestünden keine Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der
Herkunft verfolgt oder schikaniert würden.
Der Beschwerdeführer verfüge ferner über keine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, sondern sei lediglich als Flüchtling
vorläufig aufgenommen, womit die Voraussetzungen der Weisung vom 4.
September 2013 – welche das BFM angesichts der "sich verschärfenden
Lage in Syrien" erlassen hatte, um die erleichterte Visaerteilung für einen
grösseren Personenkreis zu ermöglichen – (Weisung vom 4. September
2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige, nachfolgend: Weisung Syrien) nicht erfüllt seien.
Schliesslich lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine
Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen
liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit eigenständiger Eingabe vom 10. Juni
2014 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid des BFM
vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben, die Gesuche seien gutzuheissen und
die Einreise in die sei Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zur Begründung wurde zunächst unter dem Titel 'Handlung nach der
Weisung vom 4. September 2013' ausgeführt, dass BFM habe die
Gesuche nicht sorgfältig, mithin falsch behandelt. Die vollständig
vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Das
Konsulat hätte hierzu weitere Unterlagen verlangen können. Auch habe der
Beschwerdeführer entsprechend der Weisung Syrien und fristgerecht
gehandelt. Das Konsulat und das BFM hätten den Entscheid dagegen
unnötig hinausgezögert, was bei den Gesuchstellenden hohe
Aufenthaltskosten in der Türkei verursacht habe. Die unsichere Situation
habe sie psychisch schwer belastet.
Weiter wurde gerügt, das BFM habe in vielen anderen Fällen Visa erteilt,
obwohl die Gastgebenden in der Schweiz – wie auch im vorliegenden Fall
– lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügten. Dadurch
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werde der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt, weshalb
dieses Vorgehen unrechtmässig sei. Der Beschwerdeführer führte unter
Angabe von Namen und Adresse einen Fall an, wo eine vorläufig als
Flüchtling aufgenommene Person als Gastgeberin zugelassen worden sei,
deren Angehörigen hätten einreisen dürfen. Ferner bestünden in Istanbul
viele Missbrauchsfälle, da Angestellte des TLS contact Center sowie des
Konsulats die Visavergabe stark beeinflussen würden. Dabei würden sogar
Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis Visa erteilt.
Zur Situation der Gesuchstellenden in der Türkei wurde vorgebracht,
aufgrund des immensen Flüchtlingsstroms aus Syrien, der illegalen
Einreise und dem illegalen Aufenthalt sowie der finanziellen Bedürftigkeit
der Gesuchstellenden sei ihre Lage höchst prekär. Der Gesuchsteller sei
nach dem Hinschied seines Vaters am 13. Mai 2014 für dessen Beerdigung
nach Syrien gereist und seither fehle jede Spur von ihm. Die
Gesuchstellerin befinde sich derzeit alleine mit ihren vier Kindern in der
Türkei. Ihr Sohn D._______ sei krank und müsse medizinisch behandelt
werden, jedoch würden sie hierfür weder über finanzielle Mittel verfügen
noch sei die medizinische Versorgung gewährleistet.
Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin nebst
Geschwistern weitere nahe Angehörige – namentlich ihre Eltern,
H._______, geboren (…), sowie I._______, geboren (…) – in der Schweiz
habe. Deren Reiseausweise wurden der Beschwerde beigelegt.
I.
Am 16. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte der Rechtsvertreter eine
Beschwerdeergänzung ein und beantragte, den Gesuchstellenden sei ein
Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, die Einsprachegebühr sei
aufzuheben und der unterzeichnende Anwalt sei als amtlicher
Rechtsbeistand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beizuordnen.
Ergänzend zu den bereits vorgebrachten Rügen in der
Beschwerdeeingabe wurde unter Hinweis auf den Kommentar zum
Ausländergesetz ausgeführt, der Status vorläufig aufgenommener
Flüchtlinge sei aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im
Vergleich zu vorläufig aufgenommenen Ausländern privilegiert. Für die
Rechtsstellung der ersterwähnten Personengruppe würden grundsätzlich
dieselben Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl
gewährt hat, gelten. Dies werde in Art. 18 der Verordnung vom 11.
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August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von
ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) explizit festgehalten und
gründe auf den Garantien der Flüchtlingskonvention. Vor diesem
Hintergrund sei die Weisung Syrien, welche bloss Garanten mit
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, nicht aber vorläufig
aufgenommene Flüchtlinge zulasse, nicht nachvollziehbar. Es handle sich
hier um eine sachfremde Differenzierung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen sowie mögli-
che Beweismittel zum Botschaftstermin vor dem 28. November 2013 in Is-
tanbul einzureichen.
K.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 28. Juli 2014 eine E-Mail-Be-
stätigung der Schweizer Vertretung vom 18. November 2013 über den Ge-
suchseingang als Beweismittel zum Verfahren. Weiter wurde das vom Ge-
richt zugestellte Formular "unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
ergänzenden Beilagen retourniert.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2014 hiess das Gericht nach
Prüfung der Akten das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Peter Frei als
amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung
eingeladen.
M.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2014
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde-
schrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hielt dabei fest, der Beschwerdeführer sei
lediglich vorläufig aufgenommener Flüchtling und genüge damit nicht der
Anforderung in der Weisung Syrien, wonach der Garant über eine Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung zu verfügen hat. Als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling besitze er nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch, der eine Berufung auf Art. 8
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EMRK zuliesse. Im Weiteren handle es sich bei den Gesuchstellenden
nicht um Personen, für die ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Gastgebers gemäss Art. 51 AsylG [SR 142.31] in Frage käme. Bei der Prü-
fung, ob allenfalls ein humanitäres Visum zu erteilen sei, würden die vom
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einzureichenden
Belege für eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben fehlen. Auch sei
davon auszugehen, dass die Türkei das Prinzip des Non-Refoulement für
Syrer einhalte.
N.
Mit Replik vom 16. September 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem
bisherigen Standpunkt fest. So genössen anerkannte Flüchtlinge wegen
des flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5
AsylG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Der aus Art. 8 EMRK fliessende Schutz des Familien- und
Privatlebens habe grundrechtlichen Charakter und stehe somit allen
Menschen, auch dem Beschwerdeführer zu. Ferner wurde im Sinne einer
neuen Tatsache gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG vorgebracht, dass der Bruder
des Gesuchstellers, namens K._______, durch das BFM unter
Asylgewährung vor ein paar Wochen als Flüchtling anerkannt worden sei.
Eine Kopie seines Ausländerausweises werde sobald als möglich
nachgereicht.
O.
Am 18. September 2014 wurde die in Aussicht gestellte Ausweiskopie 'Auf-
enthaltsbewilligung B mit Flüchtlingsstatus' von K._______, ausgestellt am
28. Juli 2014, zu den Akten gereicht.
P.
Am 5. November 2014 liess der Rechtsvertreter dem Gericht eine Aufstel-
lung seiner bisherigen Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher
Rechtsbeistand zukommen.
Q.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerdeführer per-
sönlich an das Bundesverwaltungsgericht und erkundigte sich nach dem
Stand des Verfahrens. Den Gesuchstellenden, namentlich der Gesuchstel-
lerin und ihren vier Kindern, gehe es derzeit finanziell schlecht in der Tür-
kei.
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Seite 8
R.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktions-
richterin den Rechtsvertreter über die direkte Kontaktaufnahme seines
Mandanten mit dem Gericht in Kenntnis. Ferner wurde festgehalten, dass
das Verfahren grundsätzlich spruchreif sei. Die sehr hohe Geschäftslast
erlaube es aber nicht, konkrete Angaben zum Zeitpunkt eines voraussicht-
lichen Verfahrensabschlusses zu machen. Dem Rechtsvertreter wurde so-
dann eine Kopie der Einladung des Beschwerdeführers vom 31. Septem-
ber 2013, welche an die Visasektion der Schweizer Botschaft in Libanon
adressiert war, zugestellt.
S.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2015 hielt das Gericht aufgrund
der neuen Aktenlage fest, dass nebst der Gesuchstellerin auch ihr Ehe-
mann, der Gesuchsteller, einen in der Schweiz ansässigen Bruder habe
und dieser über eine B-Bewilligung verfüge. Es ersuchte das SEM gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG, diese neue Tatsache unter Heranziehung der
Weisung Syrien zu würdigen.
T.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 8. April 2015 hielt das SEM weiter-
hin an seinem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend zur ersten Vernehmlassung sei lediglich festzu-
halten, dass der Bruder eines der Gesuchstellenden zwar zwischenzeitlich
in der Schweiz Asyl und damit eine ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten hat, indessen sei die Weisung Syrien bereits am 29. Novem-
ber 2013 aufgehoben worden und deshalb vorliegend nicht anwendbar.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 zur
Kenntnis geschickt.
U.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut
um prioritäre Behandlung seines Verfahrens, da es den Gesuchstellenden
sehr schlecht gehe.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem
Namen gegen die Visumsverweigerung vom 6. Januar 2014 Einsprache
erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehe-
nes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar
2015, E.2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines
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Seite 10
humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbe-
stimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
3.4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
In casu erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem
Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellen-
den in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine frist-
gerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, wes-
halb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art.
32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen
kann vorliegend verwiesen werden; sie werden vom Beschwerdeführer
auch nicht bestritten.
3.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
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Seite 11
Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September
2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl.
oben Bst. G.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.
Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht (vgl. ausführlicher BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar
2014 E. 4.1).
3.6
3.6.1 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen
für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte (vgl.
BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.).
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
E-3151/2014
Seite 12
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
3.6.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und kon-kret am
Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin ge-
stützt auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden.
Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch
eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung Syrien und
der Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Mass-
geblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung Syrien, namentlich
dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unter-
bringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt
sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die unrichtige
Anwendung der Weisung Syrien beziehungsweise die falsche Würdigung
der Tatsachen unter der Weisung Syrien. Dagegen wird nicht bestritten,
dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben seien. Ent-
sprechend betrifft die nachfolgende Prüfung die Frage, ob das BFM die
Bewilligung eines Visums unter der Weisung Syrien respektive Weisung
humanitäres Visum zu Recht abgelehnt hat.
E-3151/2014
Seite 13
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, das BFM habe in seiner ab-
lehnenden Verfügung zu Unrecht ausgeführt, die Voraussetzungen der
Weisung Syrien seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer als Gastgeber
über keine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge. Es handle sich
hier um eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Personen mit B- oder
C-Bewilligung und jenen, die lediglich über eine vorläufige Aufnahme ver-
fügen. Für vorläufig aufgenommene Flüchtling müssten grundsätzlich die-
selben Bestimmungen gelten wie für Flüchtlinge mit Asylstatus. Es handle
sich hier um eine sachfremde Differenzierung.
Hinsichtlich der vorstehenden Rüge ist auf das in der Zwischenzeit ergan-
gene, zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015 zu verweisen. Das Gericht hält dort (vgl.
E. 6.3) fest, dass sich zwar aus nachvollziehbaren Gründen die Ansicht
vertreten lasse, die Weisung mache eine sachlich nicht begründete Unter-
scheidung. Andererseits liessen sich auch andere Gründe für die unter-
schiedliche Behandlung ausmachen. So seien vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge aufgrund der Wegweisung aus der Schweiz grundsätzlich ge-
halten, die Schweiz zu verlassen. Ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz
beruhe somit lediglich auf einer Nichtvornahme des Vollzugs aufgrund völ-
kerrechtlicher Verpflichtung, während bei einer B- oder C-Bewilligung eine
"positive" Erlaubnis zum Aufenthalt bestehe. Unter Beachtung des Grund-
satzes, dass dem Gesetz- respektive Weisungsgeber hinsichtlich einer
sachgerechten Differenzierung unter Beachtung des Willkürverbots ein
weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen sei (vgl. dazu BGE 123 I 1
E. 6a [S. 7]) und sich das Gericht daher eine gewisse Zurückhaltung auf-
erlege, sei die unterschiedliche Behandlung als mit der Rechtsgleichheit
vereinbar anzusehen (vgl. BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E.
6.3). Diese Erwägungen müssen auch vorliegend im Verfahren des Be-
schwerdeführers gelten.
5.2 Als weitere Rüge – welche in der Replik wiederholt wurde – wurde vor-
gebracht, das BFM habe in anderen Fällen Visa erteilt, obwohl die Gastge-
benden in der Schweiz, wie der Beschwerdeführer, ebenfalls lediglich den
Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings hätten. Dadurch werde
der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt. Sinngemäss wird mit
dieser Rüge ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend ge-
macht, indem die weisungswidrige Praxis des BFM auch im vorliegenden
E-3151/2014
Seite 14
Fall Anwendung zu finden habe. Auch diesbezüglich ist auf das zur Publi-
kation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 6.4 zu verweisen. Das Gericht hat die
Rüge der rechtsungleichen Behandlung als sinngemässen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht geprüft und letztlich als unbegründet abge-
wiesen (a.a.O. E. 6.4), zumal von einer gefestigten weisungswidrigen Pra-
xis des SEM nicht die Rede sein könne, die Erteilung eines Visums im Ein-
zelfall ferner gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV gedeckt gewesen wäre und nach
Aufhebung der Weisung Syrien auch keine zukünftige Kontinuität einer an-
geblichen weisungswidrigen Praxis bejaht werden konnte.
5.3 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch der Hinweis in der Be-
schwerdeschrift, es würden alle Geschwister der Gesuchstellerin im Aus-
land, namentlich in der Schweiz und in [europäisches Land], sowie ihre
Eltern, H._______ und I._______, in der Schweiz leben, nichts an der Vi-
sumsverweigerung ändern kann. Den weiteren Angehörigen in der
Schweiz fehlt im vorliegenden Verfahren mangels formeller Beschwer ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die Beschwerdelegitimation. Darüber hin-
aus geht aus den Akten hervor, dass die Eltern der Gesuchstellerin eben-
falls als Flüchtling in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sind und
über einen F-Ausweis verfügen. Damit würde die Prüfung der Vorausset-
zungen unter der Weisung Syrien auch für sie bereits mangels einer B-
oder C-Bewilligung scheitern.
5.4 Das BFM somit hat zum Zeitpunkt seiner Entscheidfällung am 16. Mai
2014 zu Recht die Ausstellung eines humanitären Visums gestützt auf die
Weisung Syrien abgelehnt, da die in der Weisung genannten Vorausset-
zungen für den Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden nicht erfüllt
waren.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replikeingabe neu vor, der
Bruder des Gesuchstellers lebe ebenso in der Schweiz und verfüge inzwi-
schen über eine B-Bewilligung. Es drängt sich die Frage auf, ob aufgrund
dieser neuen Tatsache der Entscheid über das Visumsgesuch anders aus-
fiele.
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6.2 Bei K._______ handelt es sich um den Bruder des Gesuchstellers. In-
sofern würden die Gesuchstellenden, als Geschwister und seine Kernfami-
lie des in der Schweiz ansässigen Gastgebers, in den Kreis der Begünstig-
ten fallen. K._______ verfügt sodann weisungsgemäss über eine B-Bewil-
ligung in der Schweiz. Dagegen scheitert die Prüfung dieses neuen Um-
standes bereits daran, dass K._______ im vorliegenden Verfahren über
keine Beschwerdelegitimation verfügt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG
ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat. K._______ hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilge-
nommen, weshalb es vorliegend an der formellen Beschwer fehlt. Aus den
Akten geht ferner nicht hervor, dass er zumindest implizit bereits am vo-
rinstanzlichen Verfahren involviert war (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3.2). Hinzu
kommt, dass in der Zwischenzeit bereits per 29. November 2013 die Wei-
sung Syrien wieder aufgehoben worden war. Der Sachverhalt, wie er ge-
mäss Weisung Syrien erforderlich gewesen wäre (Erhalt B-Bewilligung) hat
sich erst, nachdem die Weisung bereits nicht mehr in Kraft war, verwirklicht.
6.3 Weiter wird im Rahmen der Replik vorgebracht, aufgrund der Asylge-
währung an K._______, verbunden mit der notorischen Sippenhaftpraxis
der syrischen Behörden, drohe den Gesuchstellenden in Syrien die Gefahr
einer asylrelevanten Verfolgung. In der Türkei seien sie nicht ohne weiteres
vor einer Abschiebung in den Heimatstaat geschützt, weil zum einen die
türkische Republik über kein eigenes Asylverfahren verfüge und sie zum
andern aufgrund der grossen Anzahl syrischer Flüchtlinge an den Rand
ihrer Aufnahmekapazitäten gelangt sei.
Nachdem die Anwendbarkeit der Weisung Syrien vorstehend verneint
wurde, ist unter der Weisung humanitäres Visum (vgl. oben E. 3.5) zu prü-
fen, ob den Gesuchstellenden aus dem vorstehend Gesagten in der Türkei
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
drohen könnte, die zur Erteilung einer humanitären Visums gestützt auf die
Weisung Syrien führen würde. Praxisgemäss wird bei Gesuchstellern, die
sich bereits in einem Drittstaat befinden, in der Regel davon ausgegangen,
dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. oben E. 3.5). Aufgrund der nur
unsubstanziiert bleibenden Vorbringen und in Anbetracht der gesamten
Umstände kann vorliegend nicht auf eine konkrete aktuelle Gefährdung in
der Türkei geschlossen werden. Syrische Staatsangehörige haben zu Tau-
senden Zuflucht in dem Nachbarland gefunden, das gut ausgestattete
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Seite 16
Flüchtlingslager eingerichtet hat. Eine konkrete Gefahr einer zwangswei-
sen Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flücht-
linge nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden
in der Türkei unter sehr schwierigen Lebensbedingungen befinden. Den-
noch ist ihre dortige Lage nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib
der Gesuchstellenden in der Türkei unzumutbar machen würde. An der
vorstehenden Erwägung ändert auch die betreffend D._______ geltend ge-
machte Krankheitssituation (Beschwerde vom 10. Juni 2014, S. 4, sowie
unter Beilage 2 eingereichte medizinische Unterlagen) nichts. Angesichts
der eingereichten Arztberichte ist davon auszugehen, dass in der Türkei
zumindest die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist und der Zugang
zu medizinischen Dienstleistungen für die Gesuchstellenden vorhanden
ist. Aufgrund der gegebenen medizinischen Akten kann für D._______ kein
prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein weiteres
Verbleiben in der Türkei unzumutbar machen würde. Entsprechend kann
nicht von einer besonderen Notsituation gesprochen werden, die auf eine
konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten
würde, woraus sich die Gewährung eines Visums aus humanitären Grün-
den aufdrängen würde. Die Vorinstanz hat auch gemäss der Regelung be-
treffend humanitäre Visa die Gesuche zu Recht abgelehnt.
6.4 Die vorinstanzliche Verfügung erfolgte somit in sachgerechter und kor-
rekter Anwendung der Weisung humanitäres Visum beziehungsweise Wei-
sung Syrien. Das BFM hat das Gesuch um Ausstellung eines humanitären
Visums zu Recht abgelehnt. Daran vermögen auch die auf Beschwerde-
stufe geltend gemachten neuen Vorbringen nichts zu ändern.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesver-
waltungsgerichtes vom 26. August 2015 gutheissen wurde, sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 VwVG) ist
beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar
des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters ist
gestützt auf die am 5. November 2014 eingereichte Kostennote festzuset-
zen, welche als angemessen zu erachten ist und betreffend den nach dem
5. November 2014 noch entstandenen zeitlichen Aufwand ergänzt wird.
Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 5.25 Stunden zum ausge-
wiesenen Stundenansatz von Fr. 240.- sowie von den ausgewiesenen
Spesen (Fr. 109.50) und in Anwendung der Bestimmungen des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar
des amtlichen Vertreters auf Fr. 1479.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu
Lasten der Gerichtskasse festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1479.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und die schweizerische Vertretung in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: