B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3151/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. April 2012
Syrien und gelangte via Türkei und ein ihm unbekanntes Land in die
Schweiz, wo er am 7. Mai 2012 um Asyl nachsuchte. Am 10. Mai 2012
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP)
befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Juli 2014 und am 19. März 2015 zu
den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in
B._______ gewohnt und sei dort als (…) tätig gewesen. Er sei Mitglied der
(…) und habe mehrere Male an Demonstrationen gegen das syrische Re-
gime teilgenommen. Am 7. Oktober 2011 sei er anlässlich einer Demonst-
ration verhaftet und 20 Tage eingesperrt worden. Dabei sei er befragt und
gefoltert und danach wieder freigelassen worden. Die syrischen Behörden
hätten mehrere Male nach ihm gesucht, wobei er jedoch nie zu Hause ge-
wesen sei. Am 1. April 2012 habe er Syrien schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März (recte: April) 2015 – eröffnet am 16. April 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollum-
fänglich Einsicht in die Akten A6/2, A8, A13, A19, A20/2, A21/2 und in den
internen VA-Antrag zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
den Akten A6/2, A8, A13, A19, A20/2, A21/2 und zum internen VA-Antrag
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Gewährung der Aktenein-
sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der
schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
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die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung der
Verfahrenskosten. Als Beweismittel reichte er Auszüge aus seinem Face-
book-Konto zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Einsicht in die Akten teilweise gut. Sodann verzichtete er auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte dem Beschwerdeführer
Frist an zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und überwies der Vor-
instanz die Akten zur Vernehmlassung.
E.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juni 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung ein.
G.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Kopien der Ausweise betreffend die Teilnahme an den Sitzun-
gen der OHCHR und zahlreiche Fotos) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
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gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 10) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
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gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.3
3.3.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben
wird (Beschwerde Ziff. 17-19), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.
3.3.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer befragt, zwei Mal angehört und den Sachverhalt
nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendig-
keit einer zusätzlichen Anhörung beziehungsweise einer Wiederholung der
Anhörung vom 2. Juli 2014 ist nicht ersichtlich. Das Akteneinsichtsrecht ist,
wie mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 bereits festgestellt, nicht ver-
letzt. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Beschwerdeführer
durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz zu seinen Guns-
ten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Gehörsverletzung
rügen.
3.3.3 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akteneinsichts-
recht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist un-
begründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2010/27 mit die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So widerspreche er
sich bezüglich seiner Schulbildung wie auch seiner Ausbildung und Arbeit
als (...). Weiter bringe er einerseits vor, die Behörden hätten ihn bereits vor
seiner Inhaftierung gesucht und seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen,
anderseits hätten die Behörden erst nach seiner Inhaftierung nach ihm ge-
sucht. Zudem berichte er anlässlich seiner beiden Anhörungen von Folter,
die ihm im Gefängnis widerfahren sei. In der BzP erwähne er dies jedoch
mit keinem Wort. Weitere Widersprüche fänden sich in seinen Aussagen
zu seiner Festnahme, seiner Inhaftierung sowie seiner Freilassung. So er-
wähne er je nach Anhörung eine unterschiedliche Anzahl von Personen,
die mit ihm festgenommen und freigelassen worden seien. Seine Aussa-
gen betreffend seiner Parteizugehörigkeit und seinem Engagement für die
Partei seien nachgeschoben und vage.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das SEM würde versuchen,
wenig relevante Details aufzubauschen. Seine Schulzeit, sein (...) und
seine Ausbildung hätten nichts mit seinen Problemen mit den syrischen
Behörden zu tun. Zudem widerspreche er sich diesbezüglich nicht. Auch
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die Behauptung des SEM, er widerspreche sich bezüglich des Zeitpunktes
der Besuche der syrischen Behörden bei ihm zu Hause, seien schlicht ak-
tenwidrig und falsch. Anlässlich der BzP habe er von seiner Haft gespro-
chen. Es sei offensichtlich, dass er damit auch die Folterungen gemeint
habe, auch wenn er diese nicht explizit erwähne. Zu seinen Aussagen zur
Festnahme, Haft und Freilassung sei festzustellen, dass die Behauptungen
des SEM schlicht aktenwidrig und falsch seien. Auch sei es nachvollzieh-
bar, dass er sich angesichts der Haft und der langen zeitlichen Distanz zwi-
schen dem Ereignis und der Anhörung nicht mehr exakt erinnere. Zudem
habe das SEM versäumt abzuklären, ob den Kurden in Syrien eine Kollek-
tivverfolgung drohe. Bereits aufgrund dieser Kollektivverfolgung durch den
IS sei seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen.
5.3 Abgesehen von den Besuchen der syrischen Behörden, bei denen der
Beschwerdeführer gemäss SEM betreffend Zeitpunkt unterschiedliche An-
gaben mache, was jedoch nicht den Akten entspricht (SEM-Akten, A4/9
S. 7 und A12/26 Q184), ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet,
weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüch-
lich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest,
dass der Beschwerdeführer die in den beiden Anhörungen geltend ge-
machten Folterungen im Gefängnis in der BzP nicht erwähnt. Angesichts
der Schwere dieser Vorbringen wäre zu erwarten gewesen, dass er dies
bei erster Gelegenheit bereits darlegt. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist zwischen Haft und Folter zu unterscheiden. Dass er
mit der in der BzP vorgebrachten zwanzigtägigen Haft ebenfalls die Folter
gemeint habe, ist nicht nachvollziehbar. Dies bestätigen auch die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers in der BzP, als er auf die Frage, ob er je
festgenommen oder verhört worden sei, lediglich antwortet, er sei einmal
festgenommen worden (SEM-Akten, A4/9 S. 6). Von einem allfälligen Ver-
hör oder gar von Folter ist dabei keine Rede. Ebenfalls trifft zu, dass sich
der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung, Inhaftierung und Frei-
lassung in Widersprüche verstrickt. So redet er einerseits davon, es seien
an dieser Kundgebung mit ihm sechs Personen festgenommen worden
(SEM-Akten, A12/26 Q153), anderseits erinnere er sich nicht mehr (SEM-
Akten, A18/15 Q70). Kurz darauf bringt er wiederum vor, er schätze, es
seien 15 bis 20 Personen im Transporter gewesen (SEM-Akten, A18/15
Q75). Gleiches gilt für die Angaben des Beschwerdeführers, wie viele Per-
sonen zusammen mit ihm aus der Haft entlassen worden seien. Einerseits
seien fünf Personen mit ihm entlassen worden (SEM-Akten, A12/26 Q175),
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anderseits seien es zwischen 15 und 20 gewesen (SEM-Akten, A18/15
Q87). Bezüglich Inhaftierung bringt er einerseits vor, er sei in einer Einzel-
zelle eingesperrt gewesen (SEM-Akten, A12/16 Q142), andererseits sagt
er aus, er habe sich die Zelle mit zwölf anderen geteilt (SEM-Akten, A18/15
Q77). Dass er in zwei verschiedenen Zellen untergebracht worden wäre,
kann anhand seiner Aussagen ausgeschlossen werden, bringt er doch vor,
er habe die Zelle nie gewechselt (SEM-Akten, A18/15 Q78). Weiter ist der
Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie feststellt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der (...) und zu seiner Tätig-
keit für die Partei oberflächlich bleiben (SEM-Akten, A12/16 Q102 ff. und
Q159 ff.). Der Beschwerdeführer führt korrekterweise aus, dass es sich bei
seinen Aussage zu seiner Schulbildung, seiner Ausbildung und seinem (...)
um wenig relevante Details handelt. Seine widersprüchlichen Aussagen
dazu fügen sich jedoch nahtlos ins Gesamtbild des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers ein. Um Wiederholung zu vermeiden, kann dazu auf
die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden.
5.4 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit dem Ausbruch
des Konflikts im März 2011 mit grosser Brutalität und Rücksichtslosigkeit
gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Personen, wel-
che von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner
identifiziert wurden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (Urteil
des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil
publiziert]).
Wie bereits erwähnt, konnte der Beschwerdeführer die 20-tägige Haft im
Oktober 2011 nicht glaubhaft machen. Zudem liegen keine Indizien vor,
welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit seiner Teilnahme an Demonstrationen als Gegner des Regimes identi-
fiziert worden wäre. Es besteht somit für den Beschwerdeführer auch unter
diesem Aspekt kein Grund für die Annahme begründeter Furcht vor Verfol-
gung im Zeitpunkt der Ausreise.
5.5 Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für
sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das Bestehen einer Kollektivver-
folgung aller syrischen Kurden wird zwar auf Beschwerdeebene behauptet,
aber nicht genügend begründet. Den zugänglichen Länderberichten lässt
sich nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbleibende Kurden eine
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objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (Urteil des BVGer D-
7014/2013 vom 26. Mai 2015 E. 6.4). Entgegen der in der Eingabe vertre-
tenen Ansicht stellt auch das allgemeine Vorgehen des Islamischen Staa-
tes (IS) keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Darüber, dass der Beschwer-
deführer selbst einer gezielten Verfolgung durch den IS ausgesetzt wäre,
finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Eine begründete Furcht vor
Verfolgung liegt auch von dieser Seite nicht vor.
5.6 Der Beschwerdeführer vermag somit keine Fluchtgründe im Zeitpunkt
der Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352).
6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr)
Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wird allerdings durch
den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
das Ausmass der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers vermöge
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Bezüglich
der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien habe der Beschwerdeführer
zwar Fotos und Videos eingereicht, auf denen man ihn erkennen könne,
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Seite 10
es deute aber nichts darauf hin, dass er mit diesen Teilnahmen in den Blick
des syrischen Regimes geraten sei, oder dass er sogar registriert worden
sei. Zudem sei es für die syrischen Behörden nicht möglich, bei so vielen
Teilnehmern, jeden einzelnen zu erkennen. Bezüglich der exilpolitischen
Tätigkeiten in der Schweiz begnüge sich der Beschwerdeführer mit der
passiven Teilnahme an Demonstrationen und Konferenzen. Bei den an-
lässlich dieser Veranstaltungen gemachten Fotos handle es sich grössten-
teils um private Aufnahmen. Nur zwei Fotos habe der Beschwerdeführer
aus dem Internet bezogen. Es deute nichts daraufhin, dass er bezüglich
seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz eine Stellung einnehme, für
die sich die syrischen Behörden interessieren könnten. Auch die einge-
reichten Facebook-Einträge seien nicht geeignet, ihn als potentielle Gefahr
für den syrischen Staat darstellen zu lassen.
6.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei bereits in Syrien als
Mitglied der (...) politisch aktiv gewesen und habe Verantwortung für die
Partei übernommen. Er habe an regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen und sei deshalb im Oktober 2011 verhaftet und registriert worden.
Zudem sei auf das Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
hinzuweisen, wonach bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher De-
monstrationen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, sofern sie von
den Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Dies treffe auch auf ihn
zu, sei er doch anlässlich seiner Festnahme registriert worden. Bezüglich
seiner exilpolitischen Aktivitäten würdige das SEM die Beweismittel nicht.
Es würden zahlreiche Fotos vorliegen, die ihn als Teilnehmer exilpolitischer
Demonstrationen zeigen würden. Seit seiner Einreise in die Schweiz bis
zum Zeitpunkt der ersten Anhörung habe er sehr häufig, regelmässig und
anhaltend an Kundgebungen teilgenommen, was eindeutig auf sein über-
zeugtes Engagement als Regimekritiker hinweise. Dabei handle es sich
um die Fortführung der politischen Haltung, welche er bereits in Syrien ver-
treten habe. Zudem habe er dem SEM an der Anhörung vom 2. Juli 2014
zu sämtlichen Fotos detaillierte Angaben gemacht. Aus den aktuellen Aus-
drucken seines Facebook-Profils gehe hervor, dass er sich sehr für die po-
litischen Anliegen seiner Partei (...), für die kurdische Bevölkerung und ge-
gen das syrische Regime einsetze und diese Haltung öffentlich kundtue.
Er sei auf Facebook sehr aktiv und aktualisiere sein Profil regelmässig.
6.5 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, weshalb der Verweis des
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Beschwerdeführers auf das Urteil D-5779/2013 hinfällig geworden ist. So-
weit sich seine Beschwerde zu den Nachfluchtgründen in allgemeinen Aus-
führungen erschöpft, ohne Bezug zum vorliegenden Fall, ist darauf nicht
weiter einzugehen. Ebenso fehlt es dem Antrag auf Beiziehung verschie-
dener Dossiers an einem konkreten Bezug zum Asylgesuch des Beschwer-
deführers. Der Antrag ist abzuweisen.
6.6 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist
und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog, respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst
dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponier-
tes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung
vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts
der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von
aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und
Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland
systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass
sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.3 [als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen]).
6.7 Aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und an-
lässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Rahmen exilpo-
litisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert,
dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung haben müsste. Entgegen den Beschwerdevorbringen geht aus den
Akten und Beweismitteln nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen
exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich,
dass er durch seine häufigen Teilnahmen an Demonstrationen, den Teil-
nahmen an Konferenzen und der Mitgliedschaft in Vereinen durchaus exil-
politisch in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht derart,
dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken würde. In-
wiefern er aus der Masse der exilpolitisch aktiven Syrer beziehungsweise
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Kurden hervorgetreten sein und dadurch eine Registrierung durch die syri-
schen Behörden oder anderen in Syrien tätigen Gruppierungen bewirkt ha-
ben sollte, ist nicht einzusehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in
der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass
es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe ge-
nau zu überwachen. Bezüglich der eingereichten Facebook-Einträge ist
festzuhalten, dass solche Einträge und Kommentierungen tagtäglich in
ähnlicher Form x-fach geschehen und eine systematische Identifizierung
aller Verfasser seitens der Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist.
Derartige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich
erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, zu welchen der Be-
schwerdeführer nicht gehört. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern
die syrischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen soll-
ten. Eine ausführliche Würdigung der Beweismittel erübrigt sich, da diese
am feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten. Der Be-
schwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung
der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegeh-
ren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) ab-
zuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren (Feststellung der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegehren
zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme im Falle
der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Abweisung gegenstandslos ge-
worden. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine
Begehren zur Zeit der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren und
der Beschwerdeführer bedürftig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen
und der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu
befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3151/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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