U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Kinder
B._______, geboren am (…), mit (…)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
alle Türkei,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13.
Dezember 2006 / N (…).
Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E315/2007
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus I._______ mit letztem langjährigem
Wohnsitz in Istanbul, verliess sein Heimatland zusammen mit seinen
sechs Kindern am 6. November 2006 und reiste am 10. November 2006
in die Schweiz ein, wo die Familie noch gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 14. November
2006 wurden der Beschwerdeführer und die zwei ältesten Kinder dort zur
Ausreise befragt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, sein
Bruder J._______ sei im Jahre 2001 nach neun Jahren Haft wegen PKK
Zugehörigkeit aus dem Gefängnis entlassen worden. Sein Bruder habe
nach der Entlassung in den Folgemonaten teilweise bei ihm gewohnt und
die Adresse des Beschwerdeführers als Wohnsitz angegeben. Dem
Bruder sei eine Frist gesetzt worden, sich für den Militärdienst zu melden.
Nach zwei Monaten sei er untergetaucht. Nach dem Weggang habe er
von seinem Bruder nie mehr etwas gehört. Seinetwegen sei er danach
seit 2001 immer wieder von den Behörden belästigt worden. Die
Behörden seien in Abständen von 15 bis 30 Tagen beziehungsweise
mindestens zehnmal gekommen und hätten nach dem Verbleib des
Bruders gefragt, so letztmals am 21. Oktober 2006. Sie hätten ihm
gedroht, dass er die Konsequenzen zu spüren bekomme
beziehungsweise, dass er umgebracht werde, wenn er J._______ nicht
finde. Er habe jedoch nicht gewusst, wo sich sein Bruder aufhalte. Die
Behörden hätten ihm vorgehalten, dass er seinem Bruder zur Flucht
verholfen hätte. Zweimal sei er während je einer Stunde auf dem Posten
nach dem Bruder befragt worden. Er habe sich zu Hause nicht mehr
sicher gefühlt und sei deswegen oft nicht mehr nach Hause gegangen.
Nachdem seine Ehefrau im (…) verstorben sei, habe er beschlossen, ins
Ausland zu gehen. Er habe befürchtet, dass ihm etwas angetan werden
könnte und die Kinder dann ganz alleine wären. Die Kinder hätten
übrigens keine Probleme gehabt. Nach eigener politische Aktivität
gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Halkin
Demokrati Partisi (HADEP; Partei der Demokratie des Volkes) gewesen.
Deswegen habe er jedoch keine Probleme gehabt. Zum Beweis der
HADEPZugehörigkeit reichte der Beschwerdeführer einen
Mitgliederausweis zu den Akten.
Die Tochter B._______ gab zu Protokoll, sie habe die Schule nach dem
ersten Schuljahr im Jahre (…) wieder verlassen. Die Mitschüler hätten
sich über ihre kurdische Herkunft und über ihren Vater lustig gemacht.
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Zudem sei sie von Polizisten vor dem Schulhaus nach ihrem Vater
gefragt worden. Sie hätten wissen wollen, warum dieser nicht nach
Hause komme und wo er sich aufhalte. Auf Vorhalt, dass die Probleme
des Vaters laut dessen Angaben erst im Jahre 2001 begonnen hätten,
führte B._______ an, sie sei damals wegen des Onkels befragt worden.
Nach den Ausreisegründen gefragt, gab sie an, sie sei wegen ihres
Vaters ausgereist. Dieser sei von den Behörden gesucht worden.
Manchmal seien sie gar nachts nach Hause gekommen. Sie vermöge
sich, obwohl sie damals erst [im Kindesalter] gewesen sei, noch an einen
solchen nächtlichen Besuch am 11. Dezember 1992 erinnern. Damals sei
um 2 Uhr nachts eine Razzia durchgeführt worden. Ihr Vater sei
mitgenommen und die Mutter dermassen geohrfeigt worden, dass sie
innere Blutungen erlitten habe. Vom Vater hätten sie damals während 15
Tagen nichts mehr gehört. Nach den Problemen wegen des Onkels
gefragt, gab B._______ an, ihr Onkel habe sich gerade der Partei
anschliessen wollen, als man ihn verhaftet habe. Er sei dann während
neun Monaten inhaftiert worden. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht
mehr, auch nicht ungefähr. In letzter Zeit habe der Vater Probleme
gehabt, weil der Onkel die Adresse der Beschwerdeführenden als
Wohnsitzadresse angegeben habe. Den Onkel habe sie übrigens kurz
vor der Ausreise letztmals gesehen.
Die Tochter D._______ gab anlässlich der Befragung im EVZ Basel an,
sie habe selbst keine Probleme gehabt, sondern sei wegen ihres Vaters
in die Schweiz gekommen. Sie habe in Istanbul während vier Jahren bis
ins Alter von 12 oder 13 Jahren die Schule besucht, dann habe sie zu
Hause zu den Geschwistern geschaut. Nach den Problemen des Vaters
gefragt, gab D._______ an, dieser habe wegen seines Bruders
Schwierigkeiten gehabt. Der Bruder habe nämlich ihre Adresse als seinen
Wohnsitz angegeben. Dann sei er verschwunden. Die Behörden hätten
deswegen den Vater unter Druck gesetzt und aufgefordert, den Bruder
ausfindig zu machen. Im Jahre 1992 sei er einmal für 15 Tage verhaftet
worden. Damals sei auch der Onkel verhaftet worden. Vor zirka zwei
Jahren sei der Onkel aus der Haft entlassen worden. Damals habe sie ihn
letztmals gesehen. Der letzte Besuch der Behörden zu Hause habe im
letzten Monat stattgefunden.
B.
Am 28. November 2006 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 4
AsylG vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei
gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei wegen seines
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Bruders J._______ fast täglich unter Druck gesetzt worden. Dieser sei im
Jahre 1994 verhaftet und im Jahr 2003 wieder entlassen worden. Nach
der Entlassung habe er den Bruder J._______ nur gerade zweimal
gesehen, als dieser für eine Stunde beziehungsweise eine Nacht zu
ihnen nach Hause gekommen sei. Nach 2005 habe er J._______ nicht
mehr gesehen. Seit eineinhalb bis zwei Jahren sei er jeweils von den
Behörden in Abständen von zwei bis vier Wochen nach J._______
gefragt worden. Er habe diesen jeweils gesagt, dass er nichts wisse und
vom Bruder keine Nachrichten hätte. Ob jemand von der Familie von ihm
gehört habe, wisse er nicht, er habe nie nachgefragt. Die Polizei habe ihn
jeweils mit auf den Posten genommen, in den letzten Jahren insgesamt
zehnmal. Das letzte Mal sei ihm gar mit dem Tod gedroht worden, sollte
er seinen Bruder nicht ausliefern. Er sei jeweils nur alle 10 bis 20 Tage –
meistens nachts um ein oder zwei Uhr – nach Hause zurückgekehrt,
ansonsten habe er bei Freunden und Schwestern gelebt. Des Weiteren
führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahre 1994 zusammen mit
J._______ festgenommen und während sechs Tagen "mit
verschlossenen Augen" festgehalten worden. Seither sei er wegen
J._______ bedrängt worden. Seine Ehefrau betreffend gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, diese sei im Jahr 2004 anlässlich einer
NewrozFeier mit einem Stock auf den Kopf geschlagen worden. Sie
habe sich danach nie mehr richtig erholt. Die Ärzte hätten gesagt, durch
den Schlag seien Blutbahnen im Gehirn zerstört worden. Daran sei sie
schliesslich auch gestorben.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
nachfolgende Unterlagen ein: einen Einstellungsbeschluss aus dem
Jahre 1994, ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vom 25. Dezember
1994, ein FestnahmeProtokoll vom 23. Dezember 1994 den Bruder
J._______ betreffend, ein Hausdurchsuchungs und Festnahmeprotokoll
vom 24. Dezember 1994, ein unvollständiges Urteil des 3. Devlet
Güvenlik Mahkemesi (DGM) Istanbul aus dem Jahre 1997 den Bruder
J._______ betreffend, sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt K._______
vom 22. November 2011, das – den Beschwerdeführer betreffend – auf
die Ereignisse von 1994 Bezug nimmt.
Am 5. Dezember 2006 wurde die Tochter B._______ vom BFM zu ihren
Ausreisegründen angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, ihr Vater sei seit
der Verhaftung des Onkels nur noch ab und zu beziehungsweise alle 13
Wochen nach Hause gekommen. Wenn er nach Hause gekommen sei,
sei er jeweils gleich mitgenommen worden. Manchmal sei er für 15 Tage
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festgehalten worden. Ihr Haus sei beschattet worden, die Behörden
hätten sehr genau gewusst, wer ein und ausgehe. Nach dem Grund
gefragt, weshalb die Familie vor diesem Hintergrund nicht bereits vorher
ausgereist sei, gab B._______ an, die Mutter sei wegen einer bei einem
NewrozFest erlittenen Verletzung fast ein Jahr im Bett gelegen.
Ausserdem hätten sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt, da ihr Vater
keine Arbeit gefunden habe.
Weiter bestätigte B._______ ihre frühere Aussage, dass sie ihren Onkel
J._______ zwei bis drei Tage vor der Ausreise gesehen habe. Weder ihr
Vater noch die Schwester D._______ seien damals aber anwesend
gewesen. J._______ sei übrigens immer dann gekommen, wenn der
Vater nicht zu Hause gewesen sei. Einmal sei J._______ nach dem Tod
der Mutter gekommen, um sein Beileid auszudrücken. Kurz vor der
Abreise sei er, wie erwähnt, nochmals gekommen, um sich zu
verabschieden. Die Polizei sei letztmals drei oder vier Tage nach dem
Tod der Mutter gekommen und habe nach dem Vater gefragt. Ihr Vater
habe an der Begräbnisfeier der Mutter nicht teilgenommen. Sie sei nach
dem Tod der Mutter auf sich selbst gestellt gewesen, zumal der Vater
nicht nach Hause gekommen sei. Sie habe auf einmal zu fünf Kindern
schauen müssen. Dem kleinsten Geschwister hätten sie den Tod der
Mutter erst 40 Tage später bekannt gegeben. Sie habe sich entsprechend
psychisch schlecht gefühlt und es gehe ihr immer noch nicht gut. Um sich
zu ernähren, hätten sie Schulden gemacht. Der Vater habe ihnen
gelegentlich Geld gebracht, wenn er nach Hause gekommen sei.
B._______ verneinte schliesslich, Vorsichtsmassnahmen getroffen zu
haben, wenn der Vater nach Hause gekommen sei. Auf Vorhalt der
Aussage des Vaters hin gab sie an, sie sei jeweils schnell zum nächsten
Laden gegangen, um zu schauen, ob jemand dort sei. Auch hätten sie die
Nachbarn gebeten, die Augen offen zu halten.
Die Tochter D._______ führte anlässlich der direkten Bundesanhörung
am 5. Dezember 2006 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe jeweils
grosse Angst vor der Polizei gehabt, da diese sie bei den Besuchen
eingeschüchtert und ihnen gesagt habe, entweder der Vater oder der
Onkel müsse sich stellen. Die Behörden seien etwa zwei Monate vor der
Ausreise ein letztes Mal gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006, eröffnet gleichentags, lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
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Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte es
an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zumutbar, zulässig und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 ans Bundesverwaltungsgericht erhob
die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 13.
Dezember 2006 und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters sowie den Einbezug
der Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft. Den Beschwerdeführenden
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Unzumutbarkeit,
die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführenden sei vollständige
Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihnen eine angemessene Frist
einzuräumen, um zu den bisher nicht edierten Akten Stellung nehmen zu
können. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei ihnen in der Person der unterzeichneten
Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf den
Inhalt der Eingabe samt Beweismittel wird in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 teilte diese den
Beschwerdeführenden mit, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und ihnen in der Person der im Rubrum
erwähnten Rechtsanwältin ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
werde. Weiter entsprach die Instruktionsrichterin dem Gesuch um
ergänzende Akteneinsicht in bisher nicht edierte Akten. Sodann wurde
den Beschwerdeführenden Frist eingeräumt, um zu den nachträglich
edierten Akten Stellung nehmen zu können.
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 nahm die Rechtsvertreterin zu den
nachträglich edierten Akten Stellung. Zur vom BFM in seiner Verfügung
monierten Unvollständigkeit zweier gerichtlicher Beweismittel führte sie
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aus, dem Beschwerdeführer sei dieser Umstand aufgrund seines
Analphabetismus nicht bewusst gewesen. Aufgrund der bisherigen Akten
sei jedoch nicht daran zu zweifeln, dass ein Verfahren gegen den Bruder
geführt worden und dieser während Jahren in Untersuchungshaft
gewesen sei. Die Rechtsvertreterin stellte in Aussicht, dass sie den
fehlenden Teil der Beweismittel noch nachreichen werde. Die
Rechtsvertreterin wies sodann darauf hin, dass die Nachfolgeparteien der
HADEP heute ebenfalls mit Repressionen konfrontiert sei.
G.
Am (…) gebar die Tochter B._______ in der Schweiz den Sohn
C._______.
H.
Mit Urteil des Berzirksgerichts (...) vom 7. Februar 2011 wurde
festgestellt, dass L._______, geboren (…), irakischer Staatsangehöriger,
der Vater von C._______ ist.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der Vernehmlassung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 2. August 2011 nahm die Rechtsvertreterin innert
mehrmals erstreckter Frist fristgerecht Stellung zur Vernehmlassung der
Vorinstanz. Sie machte dabei insbesondere ein exilpolitisches
Engagement diverser Familienangehöriger in der Schweiz sowie eine
fortgeschrittene Integration der Familie geltend. Auf den Inhalt der
Eingabe wird in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine
detaillierte Kostennote bei.
K.
Die Rechtsvertreterin informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8.
September 2011 telefonisch, dass B._______ in Kürze ihr zweites Kind
gebären werde, und sich D._______ und F._______ gegenwärtig auf
Lehrstellensuche befinden würden. Sie stellte das Einreichen eines
ärztlichen Zeugnisses die anstehende Geburt betreffend sowie diverser
Unterlagen zur Integration in Aussicht.
L.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin die in
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Aussicht gestellten Unterlagen zu den Akten. Auf deren Inhalt wird
soweit für den Entscheid wesentlich in den nachstehenden Erwägungen
zum Vollzugspunkt eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein Auslieferungsersuchen betreffend
die Beschwerdeführenden liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit
der Begründung ab, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht worden seien. So führte das
BFM an, die Aussage des Beschwerdeführers, er sei seines Bruders
J._______ wegen behelligt worden, weil dieser nach der Entlassung aus
der Haft die Adresse der Beschwerdeführenden angegeben habe,
erscheine konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser seine
eigene frühere Adresse bei der Mutter und den anderen Brüdern nach
(…) Jahren Aufenthalt in Istanbul nicht gekannt beziehungsweise
vergessen, die des Beschwerdeführers aber gewusst habe. Zudem
hätten die Behörden herausfinden können, an welcher Adresse
J._______ gemeldet sei. Auch hätte der Beschwerdeführer dies
gegenüber den Behörden berichtigen können. Weiter sei auch nicht
nachvollziehbar, dass die Polizei am Wohnort der Mutter und Brüder nie
nach J._______ gefragt habe. Den Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers, die Polizei habe die betagte Mutter nicht belästigen
wollen, und er sei zudem der älteste in Istanbul lebende Sohn, wertete
das BFM als realitäts und aktenwidrig, da die angebliche
Rücksichtnahme nicht dem Vorgehen der Polizei bei der Fahndung nach
gesuchten Personen entspreche, und da die Aussage, er sei der älteste
in Istanbul wohnhafte Sohn, gemäss Akten ebenfalls nicht zutreffend sei.
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Die ständige Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers sei auch
vor der Aussage nicht verständlich, dass dieser allein wegen des
ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Weiter führte das BFM
als gegen die Glaubhaftigkeit sprechend an, der Beschwerdeführer habe
sich auch hinsichtlich der Anzahl Mitnahmen auf den Posten
widersprochen, indem er bei der ersten Anhörung von zwei
Postenaufenthalten, bei der Zweitanhörung jedoch von deren zehn
gesprochen habe. Auch diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt hin nicht
zu erklären vermocht. Widersprochen habe sich der Beschwerdeführer
auch hinsichtlich des Abbruchs des Kontakts mit J._______. So habe er
in der Erstanhörung angegeben, J._______ sei nach der Haftentlassung
im Jahre 2003 innert der zweimonatigen Meldefrist für den Militärdienst
untergetaucht; danach habe er nie mehr etwas von ihm gehört. Bei der
Zweitanhörung habe er demgegenüber erklärt, er habe J._______ seit
2005 nicht mehr gesehen. Das BFM führte ob dieser Widersprüche aus,
es entstehe der Eindruck, als erfinde der Beschwerdeführer bei jeder
Aussage den Sachverhalt neu. Sodann erwähnte das BFM beispielhaft
einige Widersprüche, die sich beim Vergleich der Aussagen des
Beschwerdeführers mit denjenigen der beiden befragten Töchter ergeben
hätten. Schliesslich wies das BFM auf das Vorhandensein weiterer
Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers selbst hin,
auf deren Anführen jedoch verzichtet werden könne, da die bisherige
Aufzählung die Unglaubhaftigkeit bereits genügend belege. Die
eingereichten Beweismittel wertete das BFM als nicht ausreichend, um
den geltend gemachten Sachverhalt als überzeugend erscheinen zu
lassen. So gehe aus diesen zwar hervor, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Verhaftung von J._______
ebenfalls kontrolliert worden sei. Gleichzeitig sei diesen aber auch zu
entnehmen, dass die Sache in seinem Fall nicht weiter verfolgt
beziehungsweise eingestellt worden sei. Die eingereichten Protokolle
bezögen sich ebenfalls auf diese Begebenheit im Jahre 1994. Der
Beschwerdeführer könne aber aus den damaligen Ereignissen heute
nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten, dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die Vorbringen für die Jahre nach 2003 unglaubhaft
seien. Hinsichtlich die den Bruder betreffenden Beweismittel führte das
BFM aus, das diesen betreffende Urteil sei unvollständig eingereicht
worden. Es fehle insbesondere das Strafmass. Es stelle sich die Frage,
ob mit dem Einreichen eines unvollständigen Urteils den Asylbehörden
Informationen vorenthalten werden sollten, weil sie dem behaupteten
Sachvortrag entgegenstünden. Infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
habe sich das BFM nicht veranlasst gesehen, das vollständige Urteil
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einzufordern. Schliesslich führte das BFM zum eingereichten
Anwaltsschreiben aus der Türkei sinngemäss aus, dieses sei ein
Gefälligkeitsdokument und vermöge keinen Beweiswert zu entfalten.
Insgesamt ergebe sich somit, dass den Beschwerdeführenden nicht
geglaubt werden könne, dass sie wegen J._______ im Heimatland einer
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien.
4.2. In der Beschwerde rügte die Rechtsvertreterin vorab die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses sei in zweifacher Hinsicht
verletzt worden, indem nicht in sämtliche Akten Einsicht gewährt worden
sei, und indem dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben
worden sei, sich zu den seinen Aussagen widersprechenden Aussagen
seiner Töchter zu äussern. Es genüge nicht, dass nur die Töchter mit den
Aussagen des Vaters konfrontiert worden seien. Die Rechtsvertreterin
verwies auf die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14 festgehaltene Pflicht zur
vorgängigen Anhörung in Bezug auf Aussagen von Drittpersonen.
Aufgrund des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und des Umstandes, dass dieser wiederholt verletzt worden sei, sei eine
Heilung auszuschliessen und die Verfügung aufzuheben. Weiter brachte
die Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz habe den Glaubhaftigkeitsbegriff
falsch angewandt. Glaubhaft sei nicht, was zu keinen Einwänden Anlass
gebe. Glaubhaftmachung lasse Einwände und Zweifel durchaus zu.
Gemäss Rechtsprechung genüge bereits ein erheblicher Grad von
Wahrscheinlichkeit für die Annahme eines rechtswesentlichen
Sachumstandes. So sei ausreichend, dass die Entscheidbehörde von der
Wahrheit nicht völlig überzeugt sei, die behaupteten Tatsachen aber
überwiegend für wahr halte, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt seien. Die
Rechtsvertreterin rügt weiter, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nur
unvollständig und ungenau dargestellt habe. So habe sie dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP sei, keinerlei Beachtung
geschenkt und ihm hierzu auch keine Fragen gestellt. Der
Beschwerdeführer selbst sei seiner Mitwirkungspflicht insofern
nachgekommen, als dass er bei der Anhörung den Parteiausweis
abgegeben habe. Zwar habe er bei der Anhörung angegeben, sich
politisch nicht engagiert zu haben, sondern einfach nur Mitglied der
HADEP gewesen zu sein, weswegen er jedoch keine Probleme gehabt
habe. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ob dieser erstaunlichen Antwort
zur HADEP nicht genauer nachgefragt. Ein Nachfragen durch die
Rechtsvertreterin habe nun nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer
sich durchaus politisch engagiert habe, dass er diese Frage jedoch falsch
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verstanden habe, indem er sie nur auf PKK bzw. GuerillaAktivitäten
bezogen habe. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der
Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich an Hungerstreiks,
Flugblattaktionen, Wahlinformationen etc. beteiligt habe und deswegen
von den Behörden schikaniert worden sei. Aus seiner Sicht und im
Vergleich der Probleme (wegen) des Bruders seien diese Schikanen aber
sekundär gewesen. Die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht hier
insoweit verletzt, als dass sie angesichts der notorischen Gefährdung von
HADEPMitgliedern und Sympathisanten nicht nach der genauen
Aufgabe des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der
HADEP gefragt habe. Diese Verletzung der Untersuchungspflicht müsse
ebenfalls die Rückweisung der Sache zwecks erneuter Befragung des
Beschwerdeführers zur Folge haben. Weiter habe die Vorinstanz auch
den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in keiner Weise
Rechnung getragen. Dieser habe nie eine Schule besucht und sei
Analphabet. Offensichtlich könne er sich nicht genau an Daten und
Ereignisse erinnern und bringe vieles durcheinander. Zudem habe er bei
seiner Einreise immer noch unter dem Schock des Todes seiner Frau
gestanden. Auch die Hilfswerksvertreterin habe darauf hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer seit dem kürzlichen Tod seiner Frau noch sehr
durcheinander sei und teilweise Schwierigkeiten mit den Auskünften
habe. Die Rechtsvertreterin macht weiter geltend, das BFM habe die
Anhörung zu Unrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AsylG, welche
Bestimmung des alten Rechts die direkte Anhörung durch das
Bundesamt nur bei erheblichem Beschleunigungspotenzial vorsehe,
durchgeführt. Bereits nach der ersten Anhörung habe nämlich auf der
Hand gelegen, dass im vorliegenden Fall weitergehende Abklärungen
notwendig gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer einige
Dokumente abgegeben habe. Weiter bemängelte die Rechtsvertreterin,
dass keine Übersetzungen der eingereichten Beweismittel gemacht
worden seien, was nicht von einer eingehenden Auseinandersetzung mit
den Vorbringen zeuge. Dies gehe auch daraus hervor, dass der
Entscheid bereits zwei Wochen nach der Befragung gefällt worden sei.
Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Befragungen allesamt
auf Türkisch statt in der kurdischen Muttersprache erfolgt seien, was zu
erheblichen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung habe führen
müssen. Fragwürdig sei auch die Vorgehensweise bei der Befragung der
beiden Töchter. Ihrer speziellen Situation sei in keiner Weise Rechnung
getragen worden. Auch habe ein Einverständnis des Vaters zur
Befragung der damals minderjährigen Kinder nicht vorgelegen.
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In materieller Hinsicht nahm die Rechtsvertreterin zu den vom BFM
erwähnten Unglaubhaftigkeiten und Widersprüchen wie folgt Stellung:
Dem Beschwerdeführer sei zu Unrecht vorgehalten worden, dass für die
Suche wegen Militärdienstverweigerung kaum der geltend gemachte
Aufwand betrieben worden wäre. Auch der Vorhalt der unterschiedlichen
Angabe der Postenaufenthalte (zwei beziehungsweise zehn) sei zu
Unrecht erfolgt. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe der
Beschwerdeführer nämlich ergänzend erwähnt, er sei daneben noch
achtmal auf einen weiteren Posten mitgenommen worden. Diese
Ungenauigkeit sei vernachlässigbar vor dem Hintergrund der Verwirrung
des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er Analphabet sei, zumal
sie bei Nachfrage der Vorinstanz ohne Weiteres hätte geklärt werden
können. Gleich verhalte es sich mit der Frage, wann der
Beschwerdeführer den Bruder letztmals gesehen habe. Das Jahr 2005,
welches der Beschwerdeführer bei der Zweitbefragung erstmals erwähnt
habe, stehe völlig isoliert im Raum. Auch hier habe das BFM nicht
nachgefragt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bruder
J._______ nach 12 Monaten die Flucht ergriffen habe. Das BFM habe
dem Beschwerdeführer sodann zu Unrecht vorgehalten, er erfinde den
Sachverhalt von Befragung zu Befragung neu. Vielmehr habe es nur zwei
Befragungen gegeben und der Beschwerdeführer habe die Asylgründe im
Kerngehalt jeweils genau gleich und übereinstimmend geschildert. Die
angeführten Widersprüche beträfen nur die Jahreszahl beziehungsweise
die Häufigkeit der Mitnahmen. Weiter bezeichnete die Rechtsvertreterin
die Befragung der minderjährigen Töchter, welche mit dem Zweck erfolgt
sei, Widersprüche zu den Aussagen des Vaters zu erhalten und damit
das Asylgesuch abzuweisen, als unzulässig, zumal davon auszugehen
sei, dass sich die Töchter aufgrund des kürzlichen Todes der Mutter nicht
an alles genau erinnern konnten. Ob die Kinder nun tatsächlich vor dem
Fenster Wache gestanden hätten, spiele nur eine untergeordnete Rolle.
Angesichts der Klärung der bisher erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente
genüge es nicht, pauschal auf weitere Unstimmigkeiten zu verweisen, wie
dies in der angefochtenen Verfügung getan worden sei. Soweit das BFM
ausgeführt habe, die eingereichten Unterlagen seien als Beweismittel
untauglich, könne sich die Rechtsvertreterin nicht äussern, da ihr die
Dokumente nicht vorlägen. Entsprechend habe sie um Akteneinsicht und
Fristgewährung zur Stellungnahme ersucht. Auch der Umstand, dass die
vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile zwölf Jahre zurücklägen,
setze nur ihre Bedeutung im Hinblick auf die Asylrelvanz herab.
Nichtsdestotrotz seien diese Vorkommnisse als grundsätzlich relevante
Verfolgungshandlung des türkischen Staates zu betrachten. Der
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Beschwerdeführer als bekanntes Mitglied der HADEP und Bruder eines
PKKVerurteilten müsse sehr wohl befürchten, Ziel zukünftiger
asylrelevanter Behelligungen zu werden. Zusammenfassend sei somit
von der Glaubwürdigkeit der Vorbringen und der Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft auszugehen, zumal schon allein die Verhältnisse
im Heimatland und die ethnische Zugehörigkeit die Familie bedroht
erscheinen lasse. Zur Untermauerung der Vorbringen verwies die
Rechtsvertreterin auf die mit der Beschwerde eingereichte
Mitgliedschaftsbestätigung der (…) . In der Eingabe vom 7. März 2007
machte die Rechtsvertreterin ergänzend geltend, auch Angehörige der
Nachfolgeparteien der HADEP seien Repressionen des türkischen
Staates ausgesetzt. Zwei führende kurdische Politiker der
Nachfolgepartei seien kürzlich wegen Verherrlichung Öcalans und
Vertreiben eines politischen Flugblatts in kurdischer Sprache zu 18
Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sodann nahm sie zur nachträglich
edierten Aktennotiz, welche die Betreuung der jüngeren Kinder durch die
älteren zum Inhalt hatte, Stellung, und bezeichnete die darin erwähnten
Beobachtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei als irrelevant.
Schliesslich stellte sie das Nachreichen der fehlenden Seiten der
eingereichten Beweisdokumente in Aussicht, hielt aber gleichzeitig daran
fest, dass bereits aus den unvollständigen Dokumenten auf eine
Verfolgung geschlossen werden könne.
4.3. In der Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 nahm die Vorinstanz
wie folgt zur Beschwerde Stellung: Diese enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen würden. Die Praxis der Asylbehörden
verlange nicht, dass dem Beschwerdeführer zu jedem einzelnen
Widerspruch das rechtliche Gehör gewährt werde. Im Übrigen sei eine
der Töchter des Beschwerdeführers sehr wohl mit den widersprüchlichen
Aussagen des Vaters konfrontiert worden und bildeten die Widersprüche
untereinander nur eines von vielen Argumenten in der Begründung des
Entscheides. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit führte das
BFM aus, diese seien in Art. 7 AsylG klar umschrieben. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten diesen Anforderungen gesamthaft
nicht zu genügen. Davon, dass vom Beschwerdeführer verlangt worden
sei, mit Hilfe von objektiven Beweismitteln geradezu einen Beweis für
seine Vorbringen anzutreten, könne nicht die Rede sein. Weiter führte
das BFM aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung dargelegt, nur
Mitglied der HADEP gewesen zu sein und deswegen keine Probleme
gehabt zu haben. Es habe daher kein Anlass bestanden, weiter
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Seite 15
nachzufragen. Dass der Beschwerdeführer bei der Verneinung politischer
Aktivitäten nur solche für die PKK gemeint habe, erscheine konstruiert.
Das erstmalige Geltendmachen von Schikanen wegen der HADEP
Zugehörigkeit im Rechtsmittelverfahren sei sodann als nachgeschoben
zu bezeichnen. Einfache Mitglieder der HADEP hätten keine
asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Verfolgungsmassnahmen setzten
nur bei Straffälligkeit ein, wobei dann zu prüfen sei, ob es sich um eine
rechtsstaatlich legitime Massnahme handle, beispielsweise, weil eine
Person eine terroristische Organisation qualifiziert unterstütze. Weiter
hielt das BFM fest, die verfahrensrechtlichen Rügen erwiesen sich
insgesamt nicht als stichhaltig. So sei der persönlichen Situation des
Beschwerdeführers in der Anhörung Rechnung getragen worden, indem
die Fragen behutsam vorgetragen worden seien und dem
Beschwerdeführer mit dem gebotenen Respekt begegnet worden sei. Die
Bemerkung des Hilfswerksvertreters, dass der Beschwerdeführer seit
dem Tod der Ehefrau durcheinander sei, beziehe sich im Übrigen nicht
auf eine eigene Beobachtung, sondern gebe eine Aussage des
Beschwerdeführers wieder. Weiter wies das BFM darauf hin, die
Anhörungen seien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a (des neuen) AsylG
erfolgt. Das Anhören auf Türkisch sei zudem angesichts des (…)
Aufenthaltes in Istanbul und des Umstandes, dass die Töchter Türkisch
als ihre Muttersprache bezeichnet hätten nicht von Nachteil für die
Beschwerdeführenden gewesen. Das BFM verwies sodann auf die
relative Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Asylgesuchstellung und
machte geltend, jede Person, die urteilsfähig sei, werde befragt.
Hinsichtlich der Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers hielt das
BFM erneut fest, der geltend gemachte Aufwand der Polizei, um nach
dem Bruder zu fragen, sei übertrieben dargestellt worden. Desertion und
Refraktion seien in der Türkei Massendelikte, die von den Behörden nicht
konsequent geahndet würden. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene,
der Beschwerdeführer sei auch wegen eigener Tätigkeiten für die HADEP
belästigt worden, sei nachgeschoben und erhärte die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen. Des Weiteren bezeichnete das BFM die
Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb der Bruder nicht
auch bei der Mutter gesucht worden sei, als widersprüchlich, und
diejenige zur unterschiedlich angegebenen Anzahl Mitnahmen als nicht
überzeugend, da weder die angebliche Verwirrung noch der
Analphabetismus die Differenz zu erklären vermöchten. Auch die übrigen
Einwände seien nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich
verneinte die Vorinstanz vorliegend die Gefahr einer Reflexverfolgung
E315/2007
Seite 16
des Bruders wegen: Einerseits seien die Vorbringen nicht glaubhaft,
andererseits würde für Angehörige von ehemals Verfolgten in aller Regel
ohnehin keine Gefahr der Reflexverfolgung (mehr) bestehen. Im Übrigen
bezeichnete das BFM die eingereichte (…)Bestätigung aufgrund
angeblicher Pauschalisierungen als Gefälligkeitsschreiben.
4.4. In der Replik der Rechtsvertreterin vom 2. August 2011 hielt diese
vollumfänglich an den bisherigen Vorbringen und Rügen fest. Sie machte
weiterhin eine Gehörsverletzung wegen ausgebliebener Konfrontation
des Beschwerdeführers mit den Aussagen der Töchter geltend. Weiter
bestritt sie den Vorhalt des BFM, dass die Schikanen des
Beschwerdeführers wegen der HADEPZugehörigkeit nachgeschoben
seien. Sie seien bloss unerwähnt geblieben, weil sie aus der Sicht des
Beschwerdeführers bei der Ausreise nicht derart gravierend gewesen
seien wie die anderen Probleme. Die Vorinstanz habe völlig
unberücksichtigt gelassen, dass über tausend Mitglieder der HADEP
verhaftet worden seien und die Partei verboten worden sei. Mitglieder der
HADEP bzw. der Nachfolgeparteien liefen sehr wohl Gefahr, verhaftet zu
werden. Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, es sei davon
auszugehen, dass die Hilfswerksvertretung die Verwirrtheit des
Beschwerdeführers wohl nicht zu Protokoll gebracht hätte, wenn sie nicht
auch der eigenen Beobachtung entsprochen hätte. Weiter machte sie
geltend, es habe kein Grund bestanden, das Verfahren nach Art. 29 Abs.
4 aAsylG durchzuführen und mit den Beschwerdeführenden eine direkte
Anhörung durch das BFM durchzuführen. Das BFM habe im Übrigen zu
Unrecht erwähnt, die Anhörung sei gestützt auf Art. 29 Abs.1 Bst. a AsylG
erfolgt; dieser Artikel sei im Zeitpunkt der Anhörung nämlich noch gar
nicht in Kraft gewesen. Weiter hielt die Rechtsvertreterin daran fest, dass
die Anhörungen auf Türkisch zum Nachteil der Beschwerdeführenden
gewesen seien, zumal diese allesamt Kurdisch als Muttersprache
angegeben hätten. Der Beizug eines Türkischdolmetschers habe somit
die Erstellung des Sachverhalts unnötig erschwert wenn nicht sogar
verunmöglicht. Die Rechtsvertreterin hielt auch an ihrer Auffassung fest,
dass der Beschwerdeführer sein Einverständnis für die Befragung der
minderjährigen Töchter damals (…) und (…) Jahre alt hätte geben
müssen. Die Rechtsvertreterin widersprach sodann der Einschätzung des
BFM, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine Gefahr von Reflexverfolgung
bestanden hätte. Da angenommen werden müsse, dass sich der Bruder
der PKK angeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass sich die
türkischen Behörden nach wie vor für den Beschwerdeführer
interessierten. Als neuer Sachverhalt wurde im Rahmen der Replik
E315/2007
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geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich seit der Einreise
in unterschiedlichem Masse politisch aktiv betätigt. Unter anderem hätten
sie an einigen prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, so dass
sie auch aus diesen Gründen eine Verfolgung befürchten müssten.
Zudem sei der Beschwerdeführer seit drei Jahren aktives Mitglied des
(…). Die Kinder E._______ und G._______ hätten sodann von Mai 2009
bis März 2010 an einem kurdischen Sprachkurs teilgenommen, da sie
sich je länger je mehr mit der kurdischen Sache identifizierten. Ganz
besonders hervorzuheben sei sodann das politische Engagement von
D._______. Diese sei nach Einreise in die Schweiz im (…) aktiv
gewesen. Danach habe sie begonnen, sich für die (...) zu engagieren.
Seit 2008 sei sie dort aktiv. In diesem Zusammenhang sei sie auch ins
Visier der Bundesanwaltschaft geraten, nachdem diese herausgefunden
habe, dass sie an einem Ausbildungscamp in der Schweiz teilgenommen
habe. Es sei ihr vorgeworfen worden, eine der Organisatorinnen
unterstützt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass dies auch den
türkischen Behörden bekannt geworden sei und dass sie sowie die
Restfamilie bei einer Rückkehr ins Visier der Behörden geraten würde.
Somit hätten sämtliche Familienmitglieder begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Zur Untermauerung des exilpolitischen
Engagements reichten die Beschwerdeführenden entsprechende
Bestätigungen, Fotos und Dokumente der FEDPOL ein.
4.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die
verfahrensrechtlichen Rügen weitgehend zu Unrecht erhoben worden
sind. Wo nachfolgend Verfahrensverletzungen festgestellt werden, kann
vorweggenommen werden, dass diese infolge Heilung oder mangels
Erheblichkeit nicht zur begehrten Aufhebung des angefochtenen
Entscheides zu führen vermögen:
Was die Gehörsverletzung wegen nicht edierter Akten anbelangt, ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche bejaht und
die fraglichen Akten, soweit bestimmbar, nachträglich offengelegt hat. Der
Rechtsvertreterin wurde in der Folge die Möglichkeit zur nachträglichen
Stellungnahme eingeräumt (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Februar
2007). Sie hat von diesem Recht mit Eingabe vom 7. März 2007
Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den
Beschwerdeführenden mit der nachträgliche Edition und
Replikmöglichkeit keine Nachteile entstanden sind. Die Gehörsverletzung
ist demnach als geheilt zu betrachten.
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Seite 18
Insoweit die Rechtsvertreterin eine weitere Gehörsverletzung wegen
ausgebliebener Möglichkeit zur Stellungnahme des Vaters zu den
Aussagen der Töchter geltend macht, ist festzuhalten, dass die im
Entscheid angeführten Widersprüche zwischen den Familienangehörigen
in der Tat einer vorgängigen Konfrontation bedurft hätten (vgl. EMARK
1994 Nr. 14). Die alleinige Konfrontation der Töchter mit den Aussagen
des Vaters muss als unzureichend bezeichnet werden. Trotz
Gehörsverletzung drängt sich vorliegend eine Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung beziehungsweise nachträglichen Konfrontation mit
den Widersprüchen nicht auf, da auch diesbezüglich eine Heilung auf
Beschwerdeebene stattgefunden hat und im Übrigen die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers auch bei Ausblenden der Aussagen
der Töchter ein Mass von Widersprüchen und Unsubstanziiertheiten
aufweisen, das für sich alleine gesehen die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu begründen vermag (siehe dazu nachstehend unter E. 4.6).
Das Gericht stellte weiter fest, dass die Rüge der unzureichenden
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Unrecht erhoben
wurde. Der Betrachtungsweise der Rechtsvertreterin, dass das BFM
gehalten gewesen wäre, zur HADEPZugehörigkeit beziehungsweise
dem diesbezüglichen Engagement weitere Erhebungen anzustellen, kann
nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur
Ausreiserelevanz seiner HADEPZugehörigkeit waren eindeutig. Der
Beschwerdeführer hat weder anlässlich der summarischen Befragung
noch anlässlich der späteren Anhörung Schwierigkeiten wegen dieser
Parteizugehörigkeit geltend gemacht. Im Gegenteil: Er hat solche explizit
verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin hat die
Vorinstanz die Untersuchungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie nach
einer derart klaren Verneinung von Problemen wegen HADEP
Zugehörigkeit keine weiteren Fragen gestellt hat, zumal keine Hinweise
auf ein Missverständnis (im nun auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Sinn) vorlagen. Das erstmalige Geltendmachen eines
politischen Engagements in Form von Hungerstreiks, Flugblattaktionen,
Wahlinformationen etc. einerseits, und das Erleiden von Schikanen
andererseits, muss vor dem Hintergrund der klaren Verneinung eines
politischen Engagements und der Negierung von Problemen anlässlich
der Anhörungen als nachgeschoben bezeichnet werden. Mit der
Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die
Erklärung, wonach der Beschwerdeführer ein politisches Engagement für
die (...) gemeint habe und nur ein solches habe verneinen wollen,
konstruiert erscheint. Gleichzeitig kann aber auch festgestellt werden,
dass die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten
Schikanen die Anforderungen an Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG wohl ohnehin nicht erfüllten dürften. Zusammenfassend ist
E315/2007
Seite 19
somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Anbetracht der
Deutlichkeit der Protokolle selbst vor dem Hintergrund der bekannten
Repression zahlreicher HADEPMitglieder und Sympathisanten
klarerweise zu verneinen.
Eine Verfahrensverletzung kann schliesslich auch nicht darin erblickt
werden, dass das Bundesamt eine damals noch die Ausnahme bildende
Direktanhörung mit den Beschwerdeführenden durchgeführt hat. Eine
solche war früher für Fälle vorgesehen, in welchen mit einer erheblichen
Beschleunigung der Verfahrensdauer gerechnet werden konnte. Dass
das BFM im Hinblick auf eine angestrebte Beschleunigung des
Verfahrens den Weg der direkten Befragung gemäss dem damaligen Art.
29 Abs. 4 AsylG gewählt hat, ist nicht zu beanstanden, hat es doch in der
Folge tatsächlich innert kurzer Frist einen Entscheid gefällt. Dass im
damaligen Zeitpunkt weitergehende Abklärungen von Nöten gewesen
wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Insbesondere kann ein
Abklärungsbedarf auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass
der Beschwerdeführer bei der Anhörung diverse Unterlagen zu den Akten
gereicht hat. Aus dem entsprechenden Anhörungsprotokoll geht hervor,
dass ad hoc eine Übersetzung des wesentlichen Teils der Dokumente
durch den Dolmetscher vorgenommen worden sein muss. Der
Beschwerdeführer wurde nämlich mit dem wesentlichen Inhalt
beziehungsweise dem Umstand der Unvollständigkeit konfrontiert. Es
wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er einen ihn betreffenden
Einstellungsbeschluss und andererseits ein den Bruder betreffendes,
unvollständiges Urteil (ohne Strafmass) eingereicht habe. Angesichts der
(nachfolgend aufzugreifenden) Unglaubhaftigkeit der dargestellten
Verfolgung erschienen diese Dokumente dem BFM nicht geeignet, eine
Änderung des Standpunktes herbeizuführen, weshalb es offenbar auf
eine Niederschrift des konkreten Inhalts in einer Amtssprache verzichtete.
In antizipierter Beweiswürdigung durfte das BFM insbesondere auch
darauf verzichten, das vollständige Urteil des Bruders einzufordern. In
diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die
Rechtsvertreterin die im Jahre 2007 angekündigte Komplettierung der
Dokumente nie vorgenommen hat, was die Annahme des BFM, das den
Bruder betreffende Urteil sei mit Absicht unvollständig eingereicht
worden, erhärtet.
Letztlich vermag die Rechtsvertreterin auch mit der Rüge der
unzureichenden Sachverhaltsermittlung als Folge der Anhörung in
türkischer statt in kurdischer Sprache, der wenig konkreten Rüge der
unzureichenden Berücksichtigung der speziellen Situation der Töchter
und der Rüge des Fehlens des Einverständnisses des Vaters zur
Befragung der Töchter keine Verfahrensfehler aufzuzeigen. Entgegen der
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Seite 20
Behauptung der Rechtsvertreterin haben die befragten Töchter – wohl als
Folge ihres langen Aufenthaltes in Istanbul als Muttersprache das
Türkische angegeben (A2/9, S. 3; A3/8, S. 2). Der Beschwerdeführer
selbst bezeichnete seine Türkischkenntnisse zudem als gut. Den Akten
sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die
Befragung/Anhörung auf Türkisch nachteilig auf die Aussagequalität oder
die Verständigung ausgewirkt hätte. Weiter ist nicht dargetan, inwiefern
der speziellen Situation der Töchter, gemeint sein dürfte die
Rücksichtnahme auf den wenige Monate vor der Befragung erfolgten Tod
der Mutter, nicht Rechnung getragen worden wäre beziehungsweise in
welcher Form dieser gemäss Auffassung der Rechtsvertreterin hätte
Rechnung getragen werden müssen. Dass sodann die Einwilligung des
Vaters für die Befragung der damals (…) und (…)jährigen Töchter hätte
vorliegen müssen, ist unzutreffend. Gemäss Art. 5 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat
nämlich jede urteilsfähige Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen
Asylvorbringen. Das BFM vermutet die entsprechende Urteilsfähigkeit
jeweils ab einem Alter von 14 Jahren. Eine Einholung des
Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters für die Befragung der
urteilsfähigen Kinder ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, dass die
Rechtsvertreterin mit den verfahrensrechtlichen Rügen nur insoweit
durchzudringen vermag, als dass zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen nicht auf Widersprüche der Töchter zu den Aussagen des
Vaters hätte abgestellt werden dürfen. Soweit sich die Töchter jedoch in
ihren Aussagen selbst widersprachen oder nur zu unsubstanziierter
Darstellung eigens erlebter Sachverhalte in der Lage waren, stand
beziehungsweise steht der Verwendung dieser Protokollstellen nichts im
Wege. Bei der nachstehenden materiellen Überprüfung der
angefochtenen Verfügung wird dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen
sein. Sämtliche übrigen geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen
sind nach dem Gesagten als geheilt beziehungsweise von Anfang an
unberechtigt zu bezeichnen und daher abzuweisen.
4.6. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kommt das
Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anstehende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen.
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Seite 21
Vorab ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen
unterschiedlich ausgefallen seien. Vom BFM zu Recht angeführt wurden
die Differenzen zur Anzahl Mitnahmen (zwei beziehungsweise zehn)
sowie zum Zeitpunkt des letzten Lebenszeichens seines für die
Verfolgung angeblich ursächlichen Bruders J._______ (2003/2004
beziehungsweise 2005).
Weiter anzuführen ist die Unstimmigkeit, wonach J._______ nach der
Entlassung aus dem Gefängnis zweitweise beim Beschwerdeführer
gewohnt habe (A1/10, S. 6) beziehungsweise, wonach er bloss einmal
bei ihm übernachtet und einmal einen kurzen Besuch von höchstens
einer Stunde abgestattet habe (A7/18,S.6).
Zweifel wirft auch die Divergenz auf, wonach der Beschwerdeführer nach
dem Verschwinden seines Bruders im Jahre 2003 nie mehr etwas von
diesem gehört haben will, dies im Gegensatz zu den befragten Töchtern.
Auch wenn der Beschwerdeführer laut Aussagen von B._______ nie
zugegen gewesen sei, wenn J._______ gekommen sei (A8/10, S.6), ist
dennoch nicht nachvollziehbar, dass er angibt, er wisse seit Jahren rein
gar nichts von seinem Bruder.
Äusserst unterschiedlich präsentieren sich sodann die vom
Beschwerdeführer genannten Angaben zur Behelligung durch die
Behörden. Einerseits gab er an, die Behörden seien seit dem
Untertauchen sehr oft, nämlich alle 15 bis 30 Tage gekommen,
anderseits erwähnte er – nach einer Gesamtzahl gefragt – die Zahl 10,
wobei die Behörden letztmals am 21. Oktober 2006 gekommen seien
(A1/10, S. 6). Anlässlich der einlässlichen Anhörung gab er zuerst an, er
sei fast täglich unter Druck gesetzt worden (A7/18, S. 5), dann führte er
wiederum an, er sei alle zwei bis vier Wochen (A7/18, S. 9)
beziehungsweise alle zehn Tage (A7/18, S. 11) von den Behörden unter
Druck gesetzt worden.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen weiter folgende
Aussagen: So gab der Beschwerdeführer anfänglich an, er vermöge sich
nicht zu erinnern, wann die Polizei erstmals nach dem Bruder gefragt
habe (A7/8, S. 8). Im Verlaufe des Gesprächs führte er dann aus,
anlässlich des Newrozfestes 2004 sei er bereits nach dem Bruder
gefragt worden. Und später gab er zu Protokoll, das behördliche
Nachfragen nach dem Aufenthalt J._______ habe vor eineinhalb bis zwei
Jahren (das wäre zwischen November 2004 und Mai 2005 gewesen)
begonnen (A7/18, S. 9).
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Seite 22
Angesichts des Druckes, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden
sei, ist sodann nur schwer verständlich, dass dieser nicht wissen will, ob
andere Familienangehörige vom Aufenthalt J._______ gewusst hätten,
und dass er nie gefragt habe, ob diese etwas wüssten.
Weiter ist zu bemerken, dass die Aussagen der Töchter (für sich
gesehen) nicht geeignet sind, die entstandenen Zweifel an der Verfolgung
des Vaters auszuräumen. So war die Tochter B._______ beispielsweise
nicht einmal ungefähr in der Lage, die Haft des Onkels J._______ zeitlich
einzuordnen (A2/9, S. 5). Demgegenüber will sie sich jedoch höchst
genau an einen Vorfall am 11. Dezember 1992 erinnern (die
Beschwerdeführerin war damals (im Kindesalter), als der Vater in der
Nacht mitgenommen worden sei (A2/9, S. 5). Kaum nachvollziehbar ist
weiter, dass B._______ nicht wissen wollte, wo sich der Vater die letzten
zwölf Jahre, in denen er überwiegend nicht zu Hause gewesen sei (er sei
nur noch ab und zu für ein bis zwei Tage zurückgekehrt), aufgehalten
habe, und dass sie ihren Vater auch nie nach dessen Aufenthaltsort
gefragt habe (A8/10, S. 4). Kaum miteinander vereinbar sind auch die
Darstellungen B._______, wonach das Haus beschattet worden sei und
die Behörden genau gewusst hätten, wer ein und ausgehe, mit der Folge,
dass der Vater deshalb bei seinen Besuchen jeweils verhaftet worden sei,
und diejenige, wonach demgegenüber dem gesuchten Onkel die
Besuche bei ihnen zuhause gelungen seien (A8/10, S. 7). Schliesslich
trägt auch nicht zur Glaubhaftigkeit bei, dass D._______ nicht in der Lage
war, übereinstimmend anzugeben, wann denn die Behörden letztmals
nach Hause gekommen seien (A3/8, S. 5; A9/6, S. 4).
Vor diesem Hintergrund hat das BFM zu Recht erwogen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Töchter die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen.
Die Rüge, das BFM habe den Glaubhaftigkeitsbegriff unrichtig
angewandt, erweist sich als unrichtig. Auch die Auffassung der
Rechtsvertreterin, die Unzulänglichkeiten seien mit dem Schockzustand
der Familie nach dem Tod der Ehefrau/Mutter und dem Analphabetismus
zu erklären, kann vom Gericht angesichts des Zeitablaufs, des
Aussageverhaltens und der weitgehenden Kohärenz der jeweiligen
Aussagen nicht geteilt werden.
Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz kann angemerkt werden,
dass die behördlich dokumentierte Inhaftierung des Beschwerdeführers
im Jahre 1994 später, so auch nach der Entlassung des Bruders aus dem
Gefängnis, zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen (aus eigenen
Gründen) mehr geführt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich explizit
verneint, dass ihm anlässlich der Behördenbesuche nebst der Frage nach
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dem Bruder noch konkret etwas anderes vorgeworfen worden wäre.
(A1/10, S. 6). Dass sich J._______, wie in der Beschwerde behauptet,
heute der (...) angeschlossen habe, stellt sodann eine unbewiesene
Behauptung dar, welcher nicht näher nachzugehen ist.
Angesichts der Fülle der unzureichenden Angaben kann letztlich
offenbleiben, ob das BFM – wie von der Rechtsvertreterin gerügt – die
behördlichen Suchmethoden (Beschränkung der Suche auf den Wohnort
des Beschwerdeführers, Häufigkeit der Besuche) zu Unrecht als
realitätswidrig und damit der Glaubhaftigkeit des Sachvortrages abträglich
gewertet hat.
Abschliessend sei auf die eine Verfolgung ebenfalls in Frage stellende
Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, dass er sich und seine
Kinder "nie und nimmer" in die Schweiz gebracht hätte, wenn die Ehefrau
nicht verstorben wäre (A7/8, S. 8 und 10).
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllten vermögen und es
ihnen daher nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Reflexverfolgung des
Bruders/Onkels J._______ wegen als überwiegend wahrscheinlich
darzustellen. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer eine
erlittene oder anstehende Verfolgung wegen HADEPZugehörigkeit
glaubhaft zu machen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte
Einschätzung der Lage des Beschwerdeführers durch die (...) vermag zu
keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Abweisung des
Asylgesuches der Beschwerdeführenden ist demnach zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
4.7. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend
gemachten Veranstaltungsteilnahmen und Mitgliedschaften befürchten
müssen, einer künftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden
ausgesetzt zu sein, und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
E315/2007
Seite 24
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.).
Laut Eingabe vom 2. August 2011 haben die Beschwerdeführenden in
den Jahren 2010 und 2011 in den Städten M._______, N._______ und
O._______ jeweils an ein bis zwei Demonstrationen im Zusammenhang
mit der Repression türkischer Behörden gegen Mitglieder der (...)
teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit drei Jahren Mitglied
des (...). Die Tochter D._______ hat im Jahr 2008 in der Schweiz an
einem Jugendcamp der (...) teilgenommen und ist danach vorübergehend
ins Visier der Bundesanwaltschaft geraten. E._______ und G._______
haben 2009/2010 sodann einen kurdischen Sprachkurs absolviert.
Angesichts der eingereichten Beweismittel bestehen an diesen
Vorbringen keine Zweifel.
Allerdings ist den Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz
abzusprechen. Aufgrund der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten
von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es
vorab unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
Demonstrationsteilnahmen der Familienmitglieder, hinsichtlich welcher
nur private Fotos eingereicht wurden, oder der ehrenamtlichen Tätigkeit
des Beschwerdeführers im Rahmen des in der Türkei verbotenen Vereins
(…) Kenntnis genommen haben. Gleich dürfte es sich mit der einmaligen
Teilnahme von D._______ an einem (...)Jugendcamp im Jahre 2008 im
(...) verhalten. Aufgrund der über drei Jahre zurückliegenden Datierung
dieser Teilnahme, dem Ausbleiben jeglicher Beweismittel zum Fortgang
des Verfahrens, und nicht zuletzt aufgrund der telefonischen Aussage der
Rechtsvertreterin, die Sache sei nach der Hausdurchsuchung bei den
Beschwerdeführenden nicht weiter verfolgt worden und das
diesbezügliche Engagement von D._______ sei seither rückläufig, kann
ausgeschlossen werden, dass die Lagerteilnahme D._______, die
ohnehin nicht als Angeklagte auf den FEDPOLUnterlagen figurierte,
heute noch Gegenstand schweizerischer Ermittlungen darstellt. Für die
Behauptung der Rechtsvertreterin, dass die einmalige Lagerteilnahme
oder die anschliessenden Ermittlungen den türkischen Behörden bekannt
geworden wären, liegen keinerlei Hinweise (bspw. auf Infiltration dieses
Anlasses durch türkische Spitzel, Kontaktaufnahme der Schweizer
Behörden mit dem Heimatland) vor. Somit vermag D._______ aus dem
Umstand, dass sie vor drei Jahren vorübergehend von der FEDPOL
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überprüft worden ist, keine Verfolgung für sich und die Familienmitglieder
abzuleiten.
Nachdem keines der Beschwerde führenden Familienmitglieder in einer
hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer
linksextremen türkischen Organisation oder kurdischen
Separatistenorganisation tätig ist und sich auch nicht namentlich
identifizierbar für die Ziele solcher Organisationen medienmässig politisch
aktiv betätigt hat, ist zusammenfassend als unwahrscheinlich zu werten,
dass die türkischen Behörden von den bescheidenen Exilaktivitäten der
Familie – hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen
des erwähnten Vereins fehlt sodann jegliche Konkretisierung seines
angeblichen aktiven Engagements – überhaupt Notiz genommen haben.
Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die
türkischen Behörden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr als
Oppositionelle erkennen könnten. Somit ist das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG für die gesamte Familie zu
verneinen.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Nachdem die Ablehnung des
Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden –
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen
ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können
ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt (vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat,
Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen
E315/2007
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 4
AuG).
5.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.4. mit
weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf
die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK
1997 Nr. 27 E. 4 f. S. 211).
5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit
Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der
Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die
betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer
notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung,
angenommen werden. Auch eine massive Gefährdung des Kindswohls
kann, wie nachfolgend näher aufzuzeigen sein wird, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass auf Unzumutbarkeit des
Wegeweisungsvollzugs geschlossen werden muss. Die Bestimmung von
Art. 83 Abs. 4 AuG findet nämlich mittels einer völkerrechtskonformen
Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs.1 der Konvention vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) Anwendung auf
Kinder, bei denen ein Wegweisungsvollzug geradezu einer Entwurzelung
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gleichkäme und damit dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde. Somit
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Wohl des Kindes einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt sind
praxisgemäss sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich
können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung
von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad
der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da
insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche
Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern
auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz
kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar
erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. und BVGE
2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen.).
5.5. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der vom
Wegweisungsvollzug betroffenen Familie näher zu betrachten. Der
Beschwerdeführer reiste nach dem Tod seiner Ehefrau beziehungsweise
Mutter der Kinder im Jahre 2006 zusammen mit seinen sechs Kindern in
die Schweiz ein. Die Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise (…), (…),
(…), (…), (…) und (…) Jahre alt. Die Kinder wurden in P._______
eingeschult, zwei davon besuchen noch heute in anderen Dörfern die
Schule. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich nach dem Tod der Mutter
und auch nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend die beiden älteren
Töchter B._______ und D._______ um die jüngeren Geschwister
gekümmert haben. Zur heutigen Situation der drei inzwischen volljährig
gewordenen Töchter ist Folgendes aktenkundig: B._______ scheint die
Rolle der Mutter ihrer kleineren Geschwister übernommen zu haben und
betreut gleichzeitig ihren eigenen (…)jährigen Sohn aus einer Beziehung
mit einem in der Schweiz vorläufigen aufgenommen irakischen Kurden.
Laut Mitteilung der Rechtsvertreterin ist sie von diesem erneut schwanger
beziehungsweise dürfte das Kind mittlerweile geboren sein (errechneter
Geburtstermin laut Arztzeugnis ist der (…)). D._______, welche im Jahre
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2008 ein Zertifikat der "(…)" erworben hat, wird im Dezember 2011 eine
Arbeitsstelle antreten (siehe Schreiben der Arbeitgeberin). Hinsichtlich
der Tochter E._______ liegen dem Gericht ein diesjähriges
Arbeitszeugnis betreffend ihre Arbeit in einem Alters und Pflegeheim in
P._______ vor, welches sie als engagierte, weiterzuempfehlende
Mitarbeiterin, die die Arbeiten zur vollen Zufriedenheit erledigt habe,
beschreibt. Auch der Bericht der (…), vom 18. April 2011, welche
E._______ in im erwähnten Pflegepraktikum begleitet haben, bezeichnet
diese als engagiert, interessiert und aufmerksam. Sie habe deshalb die
Option, das Praktikum zu verlängern.
Sämtliche sechs Kinder halten sich seit fünf Jahren in der Schweiz auf
und haben hier prägende Jahre ihrer Jugend und des Erwachsenwerdens
verbracht. Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die
Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im
Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug
eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte
Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen
Bindungen, welche die betreffende Personen im Aufenthaltsstaat
eingegangen sind, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den
Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität
entwickelt haben. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der
Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen.
Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen (Kinder) haben als
Familienverband mit ihrem alleinerziehenden Vater unmittelbar nach dem
Tod der Mutter einen Lebensabschnitt in der Schweiz verbracht, der ihre
Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben dürfte.
Trotz teilweise ungenügender schulischer Leistungen kann den
eingereichten Unterlagen hinsichtlich der jüngeren Kinder entnommen
werden, dass deren Integration seit 2006 stetig fortgeschritten ist.
Hinsichtlich der heute (..)jährigen Tochter G._______ geht aus den drei
Berichten der Heilpädagogischen Schule in Q._______ aus den Jahren
2010 und 2011 hervor, dass sie ein fröhliches, aufgestelltes Mädchen mit
einer guten Lernbereitschaft sei. Sie vermöge sich auf Deutsch recht gut
auszudrücken und pflege eine gute Aussprache. Sie habe eine offene
und freundliche Art und einen guten Umgang. Sie akzeptiere die Regeln
des schulischen Zusammenlebens und begegne den Lehrpersonen und
Schülern respektvoll. G._______ habe sich gut in die Klasse integriert
und sei gut sozialisiert. Im Umgang mit anderen Menschen habe sie
keine Probleme. Sie sei sehr selbständig, was sicher auch mit ihrer nicht
sehr einfachen familiären Situation zusammenhänge, und sei in dieser
Hinsicht ihrer Klassenkameradinnen einen grossen Schritt voraus. Auch
die heute (…)jährige, zwischenzeitlich aus der Schule entlassene
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F._______ hat hinsichtlich ihres Sozialverhaltens überdurchschnittliche
Bewertungen/Referenzen, wie den eingereichten Zeugnissen der
Sekundarschule (...) sowie den zahlreichen Schreiben ihrer früheren
Klassenkameraden und kameradinnen entnommen werden kann. Aus
den Unterlagen geht sodann hervor, dass F._______ gegenwärtig aktiv
auf einer Lehrstellensuche als (...) ist. Hinsichtlich des (…)jährigen
H._______ liegen dem Gericht Zeugnisse der Primarschule (...) der
letzten vier Jahre vor. Während darin die schulischen Leistungen,
abgesehen von den handwerklichen, musischen und sportlichen Fächern,
weitgehend als ungenügend bezeichnet werden, ist demgegenüber die
Benotung des Arbeits, Lern und Sozialverhaltens überwiegend positiv
ausgefallen. Hinsichtlich der übrigen drei inzwischen erwachsen
gewordenen Kinder liegen dem Gericht keine Referenzschreiben, jedoch
auch keinerlei Beanstandungen oder Strafbescheide vor.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Kinder unterdessen eine
weitgehende Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen
Kultur und Lebensweise vollzogen haben. Gerade der Besuch der Schule
über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, die natürliche
Interaktion mit Klassenkameradinnen und kameraden sowie das
sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte insbesondere bei den
jüngeren Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische
Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche
Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere
Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch
angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und der
Türkei ist die Reintegration mit zunehmender Dauer der
Landesabwesenheit in Frage gestellt. Für die noch minderjährigen Kinder
F._______, G._______ und H._______ besteht bei dieser Sachlage eine
erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der
Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik
einer Reintegration in die ihnen vermutlich weitgehend fremd gewordene
Umgebung anderseits nach dem frühen Verlust der Mutter erneut zu
starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl.
BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.4 S. 368 f., BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6 und 5.8.2,
EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.).
Auch wenn die KRK auf im Verlaufe des Asylverfahrens volljährig
gewordene Kinder nicht anwendbar ist, ist dennoch festzustellen, dass
sich in solchen Fällen die Frage der Entwurzelung ebenso stellen kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E4409/2007 und E
4410/2007 vom 1. September 2011, mit weiteren Hinweisen auf Urteile, in
E315/2007
Seite 30
welchen die Entwurzelungsgefahr von volljährig gewordenen jungen
Erwachsenen bejaht wurde).
Die gegenwärtige Situation der volljährig gewordenen Töchter
B._______, D._______ und E._______ wurde einleitend bereits skizziert.
Von besonderem Gewicht erscheint hier nicht nur der Umstand, dass
diese im Zeitpunkt ihrer Einreise im prägenden Adoleszenzalter steckten,
sondern insbesondere, dass diese durch die weitgehende Übernahme
der Mutterrolle Bindungen von nicht zu unterschätzender Intensität zu
den jüngeren Geschwistern eingegangen sind, deren (erneute) Auflösung
durch einen Wegweisungsvollzug weder ihnen noch den minderjährigen
Kindern zugemutet werden sollte. Diesen Umstand gilt es vor allem bei
der Tochter B._______ zu berücksichtigen, welche aufgrund ihrer Rolle
innerhalb der Familie einen im Vergleich zu ihren Schwestern geringeren
Integrationsnachweis beizubringen vermochte. Auch der Umstand, dass
die gesamte Familie gemeinsam unter einem Dach lebt, zeugt
schliesslich davon, dass die jungen Erwachsenen eine enge Beziehung
zu ihrem Vater und den minderjährigen Geschwistern pflegen. Dass die
Beschwerdeführenden in den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in der
Schweiz mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehungen mit
Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten hätten, ist nicht
aktenkundig.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass auch die volljährig
gewordenen Kinder – wenn auch in unterschiedlichem Mass – durch das
hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind, und
gleichermassen wie ihre jüngeren Geschwister die schweizerische
Lebensweise weitgehend adaptiert haben. Sie würden heute im Falle
einer Rückkehr somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche
sich in bedeutender Weise von derjenigen in der Türkei unterscheiden
dürfte, und welche während der letzten Jahre ihre
Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Die
Verwurzelung in der Schweiz hat vorliegend auch auf die im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführenden eine
reziproke Wirkung auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ist
doch nebst dem Bruch der Bindungen zu den minderjährigen
Geschwistern und der damit verbundenen psychischen Belastung einer
Trennung davon auszugehen, dass sie im Falle einer erzwungenen
Rückkehr in die Türkei mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten
rechnen müssten.
6.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte – die relativ
lange Anwesenheitsdauer der Familie, das Kindeswohl in Bezug auf die
minderjährigen Kinder; das Verbringen des Grossteils der Adoleszenz
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Seite 31
bzw. jungen Erwachsenenlebens in der Schweiz in Bezug auf die älteren
Kinder, die Adaption an die hiesigen Verhältnisse und die durch den
frühen Tod der Mutter entstandenen Bindungen innerhalb der Familie –
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung der minder und volljährigen Kinder zum heutigen
Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug einer angeordneten
Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berücksichtigen.
In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie insbesondere die
Eltern und die minderjährigen Kinder.
Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass
Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt werden, sondern
faktisch zusammen leben können, und dass der Familie nach Möglichkeit
ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 24).
Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite
zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige
Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen
Aufnahme der anderen Familienangehörigen führt.
Dem erwähnten Grundsatz Rechnung tragend, ist angesichts der
vorläufigen Aufnahme der minderjährigen Kinder auch der Vater vorläufig
aufzunehmen. Ebenfalls gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der
(…)jährige Sohn von B._______, C._______, sowie ein allfällig bereits
geborenes zweites Kind von B._______ in die vorläufige Aufnahme
seiner Mutter miteinzubeziehen.
8.
Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges
Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter
dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde. Die
Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG sind damit gegeben.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2006 ist demnach in
diesem Punkt aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
E315/2007
Seite 32
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Für den Rest ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 6.
Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG gewährt. Die im Rubrum erwähnte Rechtsanwältin wurde
den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Bei dieser Sachlage werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die für die
Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten sind den
Beschwerdeführenden sodann zu vergüten.
Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Eingabe vom 2. August 2011 einen
Aufwand für das Beschwerdeverfahren von 31 Stunden und 45 Minuten,
einen Stundenansatz von Fr. 250. sowie Spesen von Fr. 180.30 geltend
gemacht. Für die in der Kostennote nicht mehr berücksichtigte Eingabe
vom 4. November 2011 veranschlagt das Gericht einen Aufwand von
einer weiteren Stunde. Indessen kann der in der Kostennote
ausgewiesene zeitliche Aufwand nicht als vollumfänglich angemessen
erachtet werden; namentlich erachtet das Gericht den wiederholt
ausserhalb der Einreichung konkreter Rechtsschriften für Aktenstudium
aufgeführten Aufwand (so die Einträge in der Kostennote vom 9.
Dezember 2009, 25. Mai 2011 oder 21. Juli 2011) als nicht vollumfänglich
notwendig. Gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) veranschlagt das Gericht den Gesamtaufwand der
Rechtsvertreterin auf Fr. 8'000. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer).
Angesichts des teilweisen Obsiegens wird das BFM angewiesen, den
Beschwerdeführenden für die Hälfte des geltend gemachten Betrages
eine Parteientschädigung, ausmachend Fr. 4'000. (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer), zu entrichten. Die andere Hälfte in der Höhe von Fr.
4'000. (ebenfalls inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wird den
Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG durch das
Bundesverwaltungsgericht entrichtet.
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Seite 33
(Dispositiv nächste Seite)
E315/2007
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 13. Dezember 2006 wird betreffend der
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000. zu entrichten. Der
restliche Aufwand in der Höhe von Fr. 4'000. wird den
Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung der amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG entschädigt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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