Abtei lung V
E-315/2008/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...), Irak
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 19. Dezember 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-315/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Suleymaniya, suchte
am 29. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das Bundesamt fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM
würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe einerseits
familiäre Probleme mit seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern
und sei praktisch aus der Familie verstossen worden, andererseits
herrsche im Irak eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb er ge-
samthaft in seiner Heimat keine Zukunft mehr sehe – als keine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig ordnete das BFM die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an,
wobei es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob
(Ziff. 4 des Dispositivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder
für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 27. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben
des BFM Stellung und ersuchte darum, es sei von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich nach dem Tod seines
Vaters im Jahre 1987 und der darauffolgenden erneuten Heirat seiner
Mutter niemand wirklich um ihn gekümmert, und er seit dem Verkauf
des Hauses seines verstorbenen Vaters im Jahre 2003 in den letzen
Jahren keine feste Unterkunft mehr gehabt habe. Bei einer Rückkehr in
seine Heimat sei er somit ganz auf sich alleine gestellt.
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E-315/2008
E.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an und setzte als Ausreisefrist den 13. Februar 2008 fest.
F.
Am 15. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des BFM vom 19. Dezember 2007 Beschwerde ein, wobei er
folgende Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die un-
entgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Begründung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ver-
schiedene Zeitungsberichte und eine Lagebeurteilung der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2007 erneut geltend, dass im
Nordirak weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und bei
Anschlägen sowie Interventionen der türkischen Armee zahlreiche
Zivilopfer zu beklagen seien. Zudem verfüge er aufgrund des Zerwürf-
nisses mit seiner Familie in der Heimat über kein funktionierendes Be-
ziehungsnetz mehr, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen
könne. Ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sie für ihn daher nicht
zumutbar.
G.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung wurde entsprochen, jedoch wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Weiter wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Vorinstanz wurde zur Ein-
reichung einer Stellungnahme eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
19. Februar 2008 zur Stellungnahme unterbreitet, worauf der
Beschwerdeführer am 5. März 2008 replikweise Stellung nahm und im
Wesentlichen auf die Vorbringen seiner Beschwerde vom 18. Januar
2008 verwies. Weiter legte er Beweisstücke über den angeblichen
Verkauf des Hauses seines verstorbenen Vaters aus dem Jahre 2003
und einen Pflegekind-Vertrag bei, der belegen soll, dass er nicht bei
seiner leiblichen Mutter aufgewachsen sei; die Dokumente habe ihm
eine seiner Halbschwestern in die Schweiz gefaxt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl.
Verfügung des BFM vom 15. März 2007; oben Bst. B), nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch das
zur Publikation bestimte Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar
2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
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bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...), gesunder Mann. Er
lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in Suleymaniya. Der
Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift an, dass er in
seiner Heimat über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr
verfüge und zuweilen sogar bedroht worden sei. Die vom
Beschwerdeführer beigelegten Dokumente über den Verkauf der
Liegenschaft im Jahr 2003 und ein Pflegekindvertrag sollen seine
Aussagen stützen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich des Zerwürfnisses mit seiner engen Familie als glaubhaft
betrachtet werden, sind doch die Erwägungen der Vorinstanz zu
bestätigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über
zahlreiche Verwandte verfüge, die ihm bei einer Rückkehr nicht
allesamt zumindest eine minimale Unterstützung verweigern würden.
Zudem sollte es ihm gelungen sein, über all die Jahre auch ausserhalb
seiner Familie ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufzubauen, wo
er bei einer Rückkehr auf gewisse Unterstützung zählen dürfte. In
diesem Fall sind zwar am Bestehen eines guten, tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz möglicherweise Einschränkungen zu machen. Dem
Beschwerdeführer als einem jungen, gesunden Mann, der seit Geburt
in der Region lebte, die Schule besuchte und bereits in verschiedenen
Berufen tätig war, kann jedoch eine wirtschaftliche und soziale
Reintegration auch ohne grosse familiäre Unterstützung zugemutet
werden. Ausserdem kann der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe der
Schweiz in Anspruch nehmen, was ihm die Reintegration erleichtern
dürfte. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den Nordirak sprechen
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würden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
somit auch als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Ver-
fügung vom 15. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2008 eingereichte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde
jedoch mit Verfügung vom 22. Januar 2008 gutgeheissen und folglich
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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