B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-315/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Linda Keller,
Grand & Nisple Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende minderjährige Beschwerdeführer verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 in Richtung Äthi-
opien. Nach einer Woche in einem Flüchtlingslager sei er über den Sudan
nach Libyen und von dort via Italien am 17. September 2016 in die Schweiz
gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur
Person (BzP) vom 27. September 2016 gab er zu Protokoll, er sei in
B._______ aufgewachsen und habe während sieben Jahren die Schule
besucht. Da sein Vater im Militärdienst gewesen sei, habe er schliesslich
im Jahr 2015 die Schule abgebrochen, um die Familie in der Landwirtschaft
zu unterstützen. Er habe weder Militärdienst geleistet, noch sei er dazu
einberufen worden. Seinen Heimatstaat habe er schliesslich verlassen,
weil er nicht mehr zur Schule habe gehen können und es ihm nicht mehr
gut gegangen sei. Dies insbesondere, weil sich sein Vater im Februar und
März 2015 ohne Erlaubnis von seinem Dienst entfernt habe, woraufhin er
(der Beschwerdeführer) von Soldaten zu einem Polizeiposten in
C._______ verbracht und dort kurz festgehalten worden sei, bis sein Vater
wieder bei seiner Einheit aufgetaucht sei.
B.
Am 26. Oktober 2016 wurde ein zuvor vom SEM eingeleitetes Dublin-
Verfahren beendet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asyl-
gesuch in der Schweiz geprüft werde.
C.
An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. November
2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund der Abwesenheit
seines Vaters seiner Familie in der Landwirtschaft helfen müssen und sei
aus diesem Grund jeweils zu spät zur Schule gekommen. Er sei deshalb
von der Schule nach Hause geschickt worden und habe schliesslich den
Unterricht gar nicht mehr besucht. Ausschlaggebend für die Ausreise sei
gewesen, dass sein Vater sich zwei Mal von seiner Einheit entfernt habe,
weshalb er (der Beschwerdeführer) von dieser Einheit gefasst und mitge-
nommen worden sei. Damit habe erreicht werden sollen, dass sein Vater
wieder zur Einheit zurückzukehre. Sie hätten ihn jeweils für eine Nacht
nach C._______ in ein Militärlager gebracht und ihn nach der Rückkehr
des Vaters wieder laufen lassen. Ansonsten habe er keine Probleme mit
den Behörden oder Drittpersonen gehabt.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – eröffnet am 17. Dezember 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl-
gewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG.
F.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine
amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Linda Keller.
Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 hielt das SEM an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 7. Februar 2017 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme gesetzt.
In seiner Replik vom 23. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das vorlie-
gende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das
SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, sein Asylgesuch ab-
gelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Asylverfügung
aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb
er seinen Heimatstaat verlassen habe, seien nicht asylrelevant. Einerseits
seien sie auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzufüh-
ren und andererseits habe im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete
Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG bestanden. Allein der Um-
stand, dass er seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, sei daher nicht
geeignet, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er
habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er von diesem deser-
tiert.
5.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Rechtsmittels
geltend, er sei in seinem Heimatstaat der Willkür der Behörden ausgesetzt
gewesen, zumal er ohne eigenes Verschulden mehrmals von der Militärein-
heit seines Vaters angehört und inhaftiert worden sei. Da ihm eine solche
Behandlung, um seinen Vater wieder in den Militärdienst zu nötigen, auch
in Zukunft drohe, sei er geflohen. Aufgrund des Kontakts zum Militär be-
stehe auch die Gefahr, dass er bei Erreichen der Volljährigkeit in den Mili-
tärdienst eingegliedert werde. Die schlechten Bedingungen im Militärdienst
seien dem SEM bekannt, weshalb dem Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr erhebliche Nachteile drohen würden. Wegen seiner illegalen Ausreise
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werde er zudem als Staatsfeind betrachtet und müsse mit einer Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK sowie ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG rechnen.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die geltend gemachte Re-
flexverfolgung werde als nicht asylrelevant erachtet. Es sei auch nicht er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft verfolgt oder
für die militärische Ausbildung eingezogen worden wäre. Insofern seien
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den, die Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Die Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten illegalen Ausreise sei zudem – entgegen der Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift – in der angefochtenen
Verfügung nicht bejaht, sondern ausdrücklich offengelassen worden.
Das SEM habe seine Praxis, gemäss welcher Personen, die Eritrea mit
10 respektive 12 Jahren illegal verlassen haben, im Falle einer Rückkehr
keine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG hätten,
aufgrund einer Länderanalyse aus dem Jahr 2015 sowie des im Rahmen
einer Fact-Finding Mission im Februar/März 2016 ergangenen Berichts an-
gepasst. Aktuell sei deshalb davon auszugehen, dass die alleinige illegale
Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3
AsylG zu begründen vermöge. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe
in den vergangenen Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise erken-
nen lassen.
5.4 In der Replik stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass
ihm in Eritrea weiterhin willkürliche, an das Verhalten seines Vaters gebun-
dene Verhaftungen drohen würden. Zudem könne eine Zwangsrekrutie-
rung aufgrund seines Alters nicht ausgeschlossen werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea sei er der Willkür der heimatlichen Behörden ausgesetzt, einerseits
da sein Vater nicht weiter Militärdienst leisten wolle, weshalb er selbst be-
reits zwei Mal durch die Militäreinheit seines Vaters kurzzeitig festgehalten
worden sei, und andererseits, weil er illegal ausgereist sei.
6.2 Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor,
wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär be-
troffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein,
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allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jeden-
falls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvoll-
ziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h); BVGE 2011/51
E. 6.2).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge jeweils von den
Dienstkameraden seines Vaters für eine Nacht auf einem Polizeiposten
festgehalten worden, weil dieser seine Einheit unbefugterweise verlassen
hat. Auf diesem Posten hätten sich damals neben ihm nur die Soldaten
aufgehalten; diese hätten sich mit ihm nicht unterhalten. Nachdem der Va-
ter sich jeweils wieder zum Dienst gemeldet habe, sei er (Beschwerdefüh-
rer) sogleich und ohne weitere Auflagen entlassen worden.
6.3.2 Ungeachtet einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Schilderungen des
Beschwerdeführers hält das Gericht fest, dass das zweimalige Festhalten
des Beschwerdeführers während einer Nacht – auch unter gebührender
Berücksichtigung seines damaligen Alters von 15 Jahren – nicht als asyl-
rechtlich genügend intensiver Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
qualifizieren ist. Diese beiden Ereignisse hatten für den Beschwerdeführer
keine weiteren Folgen. Er gab in den Befragungen vielmehr an, persönlich
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl.
SEM-Akten, A9, S. 8; A23, F151 ff.). Es ist auch nicht davon auszugehen,
er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig einem erheblichen Risiko
einer Bestrafung gestützt auf asylrelevante Motive ausgesetzt. Folglich ist
auch nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder
Reflexverfolgung auszugehen.
6.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden
denn auch nicht betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst
kontaktiert, weshalb er auch nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 39). Nach dem Gesagten ist somit nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde von den eritreischen Behörden
als missliebige oder regimefeindliche Person betrachtet.
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6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Eritrea keine ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG erlitten hat. Zudem ist nicht mit der hinreichend not-
wendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm bei einer Rück-
kehr im heutigen Zeitpunkt in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung
drohe würde. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, es
seien beim Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe gege-
ben.
7.
7.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müsse, ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
7.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
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nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
7.4 Ungeachtet der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise des
Beschwerdeführers aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend
keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führten könnten. So wurde bereits in Erwä-
gung 6 dargelegt, dass weder Vorfluchtgründe noch andere Anknüpfungs-
punkte vorliegen, die den Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen würden.
7.5 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vor-
liegenden Entscheid formell in Kraft.
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine
Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
11.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 eingesetzten
amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht, weshalb ihr Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu
bestimmen ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenansätze (vgl. In-
struktionsverfügung vom 25. Januar 2017) ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächst Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Linda Keller, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: