B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-315/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Silvie Cossy,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 24. Februar 2016 auf dem Luftweg eingereiste Be-
schwerdeführer stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befra-
gung zur Person (BzP) vom 2. März 2016 und der Anhörung vom 7. August
2018 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz. In
B._______ sei er geboren und in C._______ (Distrikt Jaffna) aufgewach-
sen. Dort habe er zusammen mit seinem Vater – ein pensionierter (…) –
seiner Mutter und seinem (…) Jahre älteren Bruder D._______ gelebt und
die Schule (A-Level) bis August (…) besucht, den Abschluss aber nicht ge-
macht. Zwei Monate später sei er nach Colombo umgezogen, wo er bei
D._______ und dessen Freund E._______ in einer Mietwohnung gelebt
habe und offiziell angemeldet gewesen sei. In Colombo habe er eine
(…)ausbildung absolviert und seit Juni 2013 als (…) gearbeitet. Er selber
habe nie etwas mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu tun ge-
habt und er wisse solches auch nicht von seinem Vater. D._______ hinge-
gen sei durch E._______ mit den LTTE verbunden gewesen, wobei
D._______ Mitglied beziehungsweise nicht Mitglied dieser Organisation
gewesen sei. Die Hintergründe dieser Verbindung kenne er nicht näher,
aber E._______ habe D._______ im Jahre 2006 zwecks Beitritts zu den
LTTE ins Vanni-Gebiet mitgenommen beziehungsweise er wisse nicht, ob
D._______ mit E._______ dorthin gegangen sei. D._______ sei nach
Kriegsende im Juni 2009 nach Colombo gezogen und habe seither dort
zusammen mit E._______ als Schlepper gearbeitet. In dieser Eigenschaft
habe D._______ auch aus der Haft entlassenen beziehungsweise aus Re-
habilitationscamps geflohenen ehemaligen LTTE-Leuten zur Pass- und Vi-
sabeschaffung und so zur illegalen Ausreise verholfen; dies habe er Mitte
2013 erfahren. Am (…) Februar 2016 seien – nach der im (…) Colombo
erfolgten Festnahme einer Person namens F._______ und des auf
D._______ gefallen Schleuserverdachts – vier Leute des TID (Terroristic
Investigation Department) in ihre Wohnung gekommen. D._______ habe
seine Involvierung in die Sache zugegeben und alle drei Wohnungsbewoh-
ner seien zwecks Befragung mit verbundenen Augen und gefesselten Hän-
den in einem Van zu einem Haus in einem unbekannten Ort geführt wor-
den. Dort sei er mehrere Tage festgehalten, regelmässig über seine allfäl-
lige LTTE-Zugehörigkeit und Unterstützung von Wiederaufbaubestrebun-
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gen der LTTE befragt und geschlagen worden, einmal gar bis zur Ohn-
macht. Obwohl er wahrheitsgemäss jegliche Beteiligung an den Schlep-
peraktivitäten und seine LTTE-Zugehörigkeit abgestritten habe, habe man
ihn aufgefordert ein Papier zu unterschreiben, gemäss welchem seine
ganze Familie mit den LTTE in Verbindung stehe und er sich für den Wie-
deraufbau der LTTE engagiere. Seine anfängliche Weigerung habe zur
Folge gehabt, dass ihm mit einer Metallstange beziehungsweise mit einem
Kabel Schläge beziehungsweise Verbrennungen am (…) zugefügt worden
seien. Aufgrund der Schmerzen habe er das Papier unterschrieben, jedoch
seien ihm in der Folge trotzdem noch weitere Schläge beziehungsweise
Verbrennungen zugefügt worden. Am (…) Februar 2016 sei er mit verbun-
denen Augen an einen Ort gefahren und dort zum Wegrennen aufgefordert
worden. Alsbald sei er von seinem Vater und dessen Kollegen in Empfang
genommen worden. Der Vater habe zuvor Lösegeld bezahlt und dessen
Kollege habe ihn in ein Haus in einem Vorort von Colombo gebracht. Die-
ses habe er bis zum (…) Februar 2016, dem Tag seiner Ausreise, aus
Angst nicht verlassen. In Befürchtung seiner dereinstigen Tötung habe er
sich zur Ausreise entschlossen beziehungsweise sein Vater habe ihm
diese angeraten. Für die kontrollierte Ausreise via den Flughafen Colombo
nach G._______ habe er einen auf einen anderen Namen lautenden, aber
sein Foto aufweisenden gefälschten srilankischen Pass benutzt. Am fol-
genden Tag sei er mit einem wiederum auf einen anderen Namen lauten-
den und sein Foto aufweisenden gefälschten (…) Pass nach Zürich ge-
langt. Die Reise habe er selber aus seinem Versteck organisiert bzw. sein
Vater und der von diesem beauftragte Schlepper hätten die Reise organi-
siert und die Dokumentenbeschaffung bewerkstelligt. Er selber habe nie
einen eigenen echten Reisepass besessen oder beantragt beziehungs-
weise er habe etwa im Jahr (…) einen eigenen echten Pass beantragt und
sich legal ausstellen lassen, welcher aber vermutlich am (…) Februar 2016
durch die TID-Leute mitgenommen worden sei. D._______ befinde sich
noch immer in Haft beziehungsweise über die Schicksale von D._______
und E._______ wüssten weder er noch seine Familie Bescheid. Er selber
sei nur mittels Lösegeldzahlung freigelassen worden und gelte deshalb
vermutlich als flüchtig. Er sei denn auch während seines versteckten Auf-
enthaltes im Vorort von Colombo und auch nach der Ausreise mehrmals
bei seinen Eltern gesucht worden. Abgesehen vom Erwähnten habe er nie
irgendwelche Probleme mit den srilankischen Behörden gehabt. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er seine Festnahme im Flughafen Co-
lombo und weitere Folterungen, da er beschuldigt würde, aus der Haft ge-
flohen zu sein.
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Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine originale Identitätskarte,
eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs sowie einen Brief
seiner (…) zu den Akten, gemäss welchem diese nicht wisse, wo
D._______ inhaftiert sei.
B.
Am 6. September 2018 liess das SEM die Angaben des Beschwerdefüh-
rers betreffend seine Ausreiseumstände und betreffend die Existenz eines
Reisepasses via die Schweizer Botschaft in Colombo überprüfen. Der Bot-
schaftsanfrage legte es Kopien der Identitätskarte und des Geburtsregis-
terauszugs des Beschwerdeführers bei.
Am 4. Oktober 2018 beantwortete die Botschaft die Anfrage dahingehend,
dass der Beschwerdeführer sich am (…) 2015 einen Reisepass (unter An-
gabe der Passnummer) habe ausstellen lassen, mit diesem am (…) Januar
2016 legal und offiziell aus Sri Lanka ausgereist und seither nicht wieder
eingereist sei.
Das dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis am 9. Oktober 2018 ge-
währte rechtliche Gehör nahm dieser am 18. Oktober 2018 fristgerecht
wahr. In seiner Stellungnahme erklärte er, er habe am (…) 2015 tatsächlich
eines Reisepasses erhalten, diesen aber nie gebraucht. Das Dokument sei
im Jahre 2016 bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Ausge-
reist sei er mit einem gefälschten Pass. Im Weiteren bekräftigte er den gel-
tend gemachten Sachverhalt und seine daraus resultierende, nach wie vor
aktuelle Gefährdungssituation. Ergänzend fügte er an, dass das TID im
Zeitpunkt seiner Inhaftierung Kenntnis von seinen „politischen Aktivitäten“
gehabt habe und sein Vater die Verhaftung dem Friedensrichter gemeldet
habe, weshalb er vor einer Tötung geschützt gewesen sei.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 – eröffnet am 21. Dezember 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er deren Aufhebung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund
der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka, eventualiter die Gewährung
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von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs-
sigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters.
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der vorliegend das Asylgesuch stel-
lenden und die Beschwerde führenden Person um eine solche männlichen
Geschlechts handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, weil der Beschwer-
deführer in der Beschwerdeschrift mehrfach und über die letzten fünf Sei-
ten praktisch durchwegs in der weiblichen Form erwähnt wird. Eine allfäl-
lige Beachtung frauenspezifischer Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 (in fine)
AsylG fällt daher zum vornherein ausser Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
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dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle.
So hätten sich seine beiden Aussagen, wonach er selber nie einen eigenen
echten Reisepass besessen oder beantragt habe beziehungsweise wo-
nach er sich im Jahr (…) einen eigenen echten Pass habe ausstellen las-
sen, der aber nie benützt und bei der Hausdurchsuchung durch die TID-
Leite mitgenommen worden sei, angesichts der verlässlichen Botschafts-
abklärung als tatsachenwidrig erwiesen. Demnach habe er sich einen Pass
am (...) 2015 ausstellen lassen und in dessen Besitz Sri Lanka am (…)
Januar 2016 verlassen. Dieser Umstand lasse die Asylvorbringen schon
aus chronologischen Gründen als untauglich erscheinen. Die offizielle Aus-
reise mit dem eigenen Reisepass bestätige zudem die Vermutung, dass er
zum fraglichen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei und nicht auf einer Stop-
oder Watch-List gestanden habe. Seine im Rahmen des ihm gewährten
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rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge weder die Rich-
tigkeit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen noch einen Gegen-
beweis zu erbringen, da er darin bloss seine Asylvorbringen wiederhole.
Aufgrund seiner Behauptung, wonach der Pass sich bis zum (…) Februar
2016 in seinem Besitz befunden habe, könne auch eine Passbenützung
am (…) Januar 2016 durch eine andere Person ausgeschlossen werden.
Zudem habe er sich bezüglich der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders wi-
dersprochen beziehungsweise dieses Sachverhaltselement ohne zu-
reichende Erklärung erst in der Anhörung nachgeschoben, in der BzP aber
noch negiert. Letzteres gelte ebenso für die angeblich mehrfache behörd-
liche Suche nach ihm bei seinen Eltern nach seiner Freilassung. Unlogisch,
nicht nachvollziehbar und gar absurd erscheine weiter, dass sein Vater sei-
nen unbekannten Haftort hätte ausfindig machen und ihn freikaufen kön-
nen und die Behörden in der Folge ein derart grosses Interesse an ihm
gehabt hätten; dies umso mehr, als er ja das Land gemäss Botschaftsaus-
kunft zuvor offiziell und somit für die Behörden überprüfbar bereits verlas-
sen habe. Unverständlich sei sodann, dass die Behörden nicht bereits frü-
her von den tatsächlichen oder mutmasslichen LTTE-Verbindungen von
D._______ erfahren hätten und der Beschwerdeführer über solche Verbin-
dungen keine substanziierten und konkreteren Auskünfte zu geben im-
stande gewesen sei. Die Ausführungen zur mehrtägigen Inhaftierung prä-
sentierten sich ferner zweifelhaft und nicht erlebnisecht. Als unbegründet
nachgeschoben und im Widerspruch zu den vormaligen Vorbringen ste-
hend erschienen ebenso die in der Stellungnahme zur Botschaftsabklä-
rung deponierten Sachverhaltsergänzungen (u.a. eigene politische Aktivi-
täten, Meldung des Vaters beim Friedensrichter). Das angebliche konkrete
Untersuchungsvorgehen der Behörden betreffend den im Übrigen rein ge-
meinrechtlich zu beurteilenden Deliktsverdacht der Schleppertätigkeit sei
zudem unrealistisch und völlig überzogen. Angesichts der erwogenen
Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen müsse davon ausgegan-
gen werden, er habe die Verletzungen und Narben am (…) bei anderer
Gelegenheit und in anderem Zusammenhang erlitten.
Eine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka unter Berücksichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und
9.1) erscheine sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3
AsylG. Eine gewisse Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise oder am Herkunftsort („background checks“, Kontrollmass-
nahmen) würden grundsätzlich noch keine flüchtlingsrechtlich bedeutsa-
men Gefährdungsmomente begründen. Die Verfolgungsvorbringen des
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Beschwerdeführers seien wie gesehen nicht glaubhaft. Zudem habe er
nach Kriegsende noch über fünfeinhalb Jahre im Heimatstaat gelebt und
allfällig bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der
Behörden ausgelöst und ein solches sei auch nicht zu erwarten. Die er-
folgte Personendatenweitergabe an die Schweizer Botschaft und eine sol-
che an die srilankischen Behörden im Hinblick auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug würden unter Berücksichtigung der Praxis nach
BVGE 2017/6 (dort E. 4.3.3) noch keine asylrelevante Gefährdung auslö-
sen. Der Beschwerdeführer sei ohnehin legal ausgereist und habe kein
Strafverfahren wegen illegaler Ausreise zu befürchten.
Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg-
weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei unter dem
Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und der Art. 3 EMRK angesichts
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssi-
tuation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemei-
ner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig, auch für Tami-
len. Ein Wegweisungsvollzug nach Colombo, dem letzten Wohnsitz des
Beschwerdeführers, sei nach BVGE 2011/24 (E. 13.3) grundsätzlich zu-
mutbar. Er erscheine unter Bejahung individueller Zumutbarkeitskriterien
gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3 und 13.4) auch in die
Nord- und Ostprovinz praxisgemäss zumutbar. Der Beschwerdeführer
stamme aus der Nordprovinz, wo sich nach wie vor seine Eltern aufhielten
und über ein Haus sowie Grundbesitz verfügten. Weitere unterstützungs-
fähige Verwandte lebten in H._______, I.______ und in Drittstaaten. Er sei
zudem gesund und verfüge über eine gute Schulbildung und Berufserfah-
rung als (…). Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer zunächst seine erstinstanzlichen Vorbringen. Den Rückweisungs-
antrag begründet er sodann mit der seit dem 26. Oktober 2018 dahinge-
hend veränderten Lage in Sri Lanka, als der ehemalige Präsident Raja-
pakse faktisch wieder die Macht in der Hand habe und mutmasslich im
Hintergrund die Fäden ziehe. Die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe
sich dadurch verschärft und es drohten wieder Menschenrechtsverletzun-
gen wie zu dessen letzter Amtszeit. Das SEM habe diese insbesondere für
die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges bedeutsame Lageverände-
rung nicht berücksichtigt und sich zu Unrecht noch auf das Referenzurteil
E-1866/2015 abgestützt. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt,
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insbesondere nicht alle massgeblichen Quellen und Länderinformationen
(insb. Medienberichte, und SFH-Berichte) gewürdigt und die Glaubhaftig-
keitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Hervorzuheben sei, dass ein
blosser Verdacht der LTTE-Unterstützung zur Annahme einer Verfolgung
genüge; hierzu reiche wie in seinem Fall auch bereits die Familienver-
wandtschaft zu einem LTTE-Mitglied. Den erwähnten Verdacht ziehe er
auch schon aufgrund seiner bald dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz
– einem tamilischen Diasporazentrum – auf sich. Hinzu kämen die Folter-
spuren auf seinem (...), die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprü-
fung nicht berücksichtigt worden seien und ihn unter Berücksichtigung des
erwähnten Referenzurteils ohne weiteres als einer Risikogruppe zugehörig
erkennen liessen. Es dränge sich somit eine Neubeurteilung seiner Verfol-
gungssituation durch das SEM, eventuell durch das Bundesverwaltungs-
gericht auf. Im Weiteren habe das SEM die Rolle und Tätigkeit des Bruders
D._______ nicht umfassend berücksichtigt und sich bei der Glaubhaftig-
keitsprüfung auf das Hauptargument seiner legalen Ausreise mit seinem
am (...) 2015 ausgestellten Pass konzentriert. Dabei verkenne es die Mög-
lichkeit, dass D._______ seinen Reisepass ohne sein Wissen für die
Fluchthilfe einer anderen Person missbraucht habe. Im Übrigen habe er
seine Haft detailliert und widerspruchsfrei zu schildern vermocht und mit
Realkennzeichen versehen. Die aufgetretene Unstimmigkeit bettreffend
die Tätigkeit des Bruders D._______ für die LTTE sei auf Missverständ-
nisse, Falschübersetzungen und –protokollierungen sowie den Zeitdruck
in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP zurückzuführen. Er sei dort
explizit zur Kürze angehalten worden und habe sich weder konzentrieren
noch aufs Wesentliche fokussieren können. Das BzP-Protokoll könne nicht
als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Betreffend die Ausfindig-
machung seines Haftortes durch den Vater verkenne das SEM, dass über
Mittelsmänner und durch Bestechung entsprechende Kontaktnahmen
durchaus möglich seien. Auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten
träfen nicht zu. Ferner habe das SEM Art. 97 Abs. 1 AsylG verletzt, weil es
den srilankischen Behörden via die Botschaft seine Personalien mitgeteilt
und so Abklärungen getätigt habe. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass
die konsultierte und vermutlich singhalesische Vertrauensanwältin Verbin-
dungen zum srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe. Diese
hätten nun Kenntnis von seinem Asylverfahren, wodurch er und seine Fa-
milie nun gefährdet seien. Aufgrund seines Risikoprofils sei er gemäss Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr in asylbeacht-
licher Weise verfolgt und er müsse seine Verhaftung, Misshandlung und
Beseitigung befürchten, dies schon aufgrund seiner Eigenschaft als abge-
wiesener tamilischer Asylbewerber. Die gegenteilige Einschätzung des
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SEM widerspreche öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere Medien-
berichten und Berichten der SFH. Aus den erwähnten Gründen und insbe-
sondere seiner Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Risikogruppe sei so-
dann der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weshalb
ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Die anderslau-
tende Auffassung des SEM stütze sich auf eine mangelhafte Sachverhalts-
abklärung, missachte die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka, sei pauschal
und entbehre einer individuellen Prüfung.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte
zur Lage in Sri Lanka und ein Foto seines (…) zu den Akten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen hinsichtlich einer unzu-
reichenden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise -feststellung und be-
treffend eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So stütze
sich das SEM auf das Referenzurteil E-1866/2015 ab, anstatt die aktuelle
Lageveränderung in Sri Lanka zu berücksichtigen. Zudem sei der Sachver-
halt unvollständig abgeklärt, da es nicht alle massgeblichen Quellen und
Länderinformationen (Medienberichte, SFH-Berichte usw.) gewürdigt, eine
Auseinandersetzung mit den Risikofaktoren gänzlich unterlassen und zu-
dem die Glaubhaftigkeitsprüfung unkorrekt vorgenommen habe. Diese Rü-
gen sind vorab zu beurteilen, da sie – sofern begründet – allenfalls geeig-
net wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35
E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver-
letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beanstandungen des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang teilweise Bereiche der rechtlichen Würdigung
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und nicht die Sachverhaltsfeststellung oder das rechtliche Gehörs beschla-
gen. Dies betrifft insbesondere die Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach Art. 7
AsylG sowie die Würdigung von Quellenmaterial und die Beachtung der
Gerichtspraxis. Insoweit ist, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Er-
wägungen (ab E. 6.2 unten) zu verweisen. Die Vorinstanz hatte gestützt
auf die Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Die angefertigten Befragungs- und Anhörungsproto-
kolle liefern eine durchaus genügende Entscheidgrundlage und insbeson-
dere hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch die Narben am
(...) des Beschwerdeführers sachverhaltlich erfasst und in die Gesamtbe-
urteilung einbezogen. Ebenso hat das SEM gestützt auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen
und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der
aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM
zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den
aktuellen politischen Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer in seiner mit Hinweisen und Berichten untermauer-
ten Eingabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch
zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, stellt keine ungenü-
gende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die ent-
scheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten und tatbeständlichen
Behauptungen einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; vgl. ferner statt
vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Im Rahmen
der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegun-
gen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist
so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten
konnte. Insbesondere auch bezüglich der seit dem 26. Oktober 2018 be-
hauptungsgemäss dahingehend veränderten Lage in Sri Lanka, als der
ehemalige Präsident Rajapakse faktisch wieder die Macht in der Hand
habe und so eine Verschärfung der Gefährdungslage für Exil-Tamilen ein-
getreten sei, ist dem SEM keine Fehlerhaftigkeit in seiner Sachverhalts-
feststellung vorzuwerfen. So war Mahinda Rajapakse bereits vor Ergehen
der angefochtenen Verfügung als Premierminister zurückgetreten und der
abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl.
der vom Beschwerdeführer selber vorgelegte Bericht der Neuen Zürcher
Zeitung vom 16. Dezember 2018). Die reine Mutmassung des Beschwer-
deführers, wonach Rajapakse im Hintergrund nach wie vor die Fäden
ziehe, fand zurecht keine Berücksichtigung in der Sachverhaltsfeststellung
des SEM. Hierfür besteht auch im heutigen Zeitpunkt kein Anlass.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig
abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Begrün-
dungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung des
Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erschei-
nungsformen vorliegt. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des ange-
fochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Be-
tracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dispositiv
und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform er-
gangen ist.
6.2 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugen-
der Begründung sowie umfassender Akten- und Praxisabstützung zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG
an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie je-
nen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägun-
gen sind, abgesehen von einer sogleich zu erörternden Relativierung, nicht
zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfas-
sende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die betreffenden Er-
wägungen des SEM werden denn auch nur partiell beanstandet und der
Beschwerdeführer begnügt sich insoweit mit dem ergänzenden Hinweis,
dass auch die übrigen angeblichen Ungereimtheiten nicht zutreffend seien.
Dem Beschwerdeführer ist zu attestieren, dass er seine angebliche Haft
als solche durchaus ohne wesentliche Widersprüche geschildert und mit
Details und gewissen Realkennzeichen bestückt hat (vgl. insb. Akte A10
F111 ff.). Demgegenüber präsentiert sich die Würdigung dieses Sachver-
haltsvorbringens durch das SEM (zweifelhafte Zeitpunktangaben, Mangel
an Dichte, wenig erlebnisecht; vgl. angefochtene Verfügung S. 6 Mitte)
nicht restlos überzeugend. Das Ergebnis der Unglaubhaftigkeit dieser Haft
hat aber unter Berücksichtigung der weiteren vom SEM zutreffend erwo-
genen Unglaubhaftigkeitselemente dennoch Bestandeskraft. Diese sind
durchaus überzeugend und lassen die Wahrheitskonformität dieser Haft
und der dabei angeblich erlebten Peinigungen überaus zweifelhaft erschei-
nen. Die Beschwerde führt denn auch in dieser Hinsicht nicht zu einer an-
deren Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht
E-315/2019
Seite 14
blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vor-
bringen darstellen, der nötigen Durchschlagskraft. Dies gilt vorab für die
behaupteten Missverständnisse, Falschübersetzungen und –protokollie-
rungen, Konzentrationsschwierigkeiten oder den ebenso pauschal bleiben-
den Hinweis auf die notorische Bestechlichkeit von Beamten. Sie bedürfen
angesichts der vorliegenden Akten keiner vertiefteren Erörterung und blei-
ben unbeachtlich. Der Hinweis auf den ihm angeblich auferlegten Zeitdruck
in der im Schnelldurchlauf durchgeführten BzP ist ebenso von der Hand zu
weisen, handelt es sich doch bei dieser eineinhalbstündigen und betreffend
die Fluchtgründe überdurchschnittlich gehaltvollen Befragung gerade nicht
um eine infolge Kapazitätsproblemen auf eine Kürzestversion reduzierte
BzP. Auch geht nicht daraus hervor, er sei bei seinen Schilderungen explizit
zur Kürze angehalten oder gar unterbrochen worden. Es besteht mithin
kein Anlass, dieses BzP-Protokoll als unzulässige Entscheidgrundlage ein-
zustufen oder gar aus den Akten zu weisen. Als reine Schutzbehauptungen
und nicht stichhaltig sind sodann die Erklärungsversuche betreffend das
Ergebnis der Botschaftsabklärung zu werten. Insbesondere ist logisch
nicht nachvollziehbar, weshalb D._______ den Reisepass des Beschwer-
deführers ohne dessen Wissen für die Fluchthilfe einer Drittperson hätte
missbrauchen und dadurch den eigenen Bruder und Mitbewohner in Ge-
fahr bringen sollen. Genauso unlogisch erscheint es, einen auf den Be-
schwerdeführer lautenden gefälschten Pass für eine Drittperson zu produ-
zieren, wenn ersterer bereits einen legal ausgestellten gültigen Reisepas-
ses hat und dieser Umstand somit ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten
beim Schleusungsvorgang mit sich bringen müsste. Der vom Beschwerde-
führer angeblich im Jahre (…) beantragte und legal erhaltene Reisepass
erscheint denn auch nicht im Ergebnis der Botschaftsabklärung. Am Rande
ist übrigens festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als Beweismittel
für seine Erklärungsversuche in Aussicht gestellte Arbeitgeberbestätigung
(vgl. Beschwerde S. 13 oben) bezeichnenderweise bis zum heutigen Zeit-
punkt nicht eingereicht wurde. Die Verfolgungsvorbringen fallen mit dem
erwähnten Abklärungsergebnis in sich zusammen. Im Übrigen bleibt anzu-
merken, dass nicht nur im Zusammenhang mit diesem Reisepass offen-
sichtliche Unstimmigkeiten aufgetreten sind, welche (nebst den bereits er-
wogenen) die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die persönli-
che Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich erheblich beein-
trächtigen. Vielmehr sind den Akten zahlreiche weitere Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entnehmen, die das gewonnene Ergebnis stützen (vgl.
beispielsweise die oben im Sachverhaltsteil mit dem Wort „beziehungs-
weise“ in Relation gesetzten Varianten im Sachverhaltsvortrag). Es kann
darauf verzichtet werden, diese und weitere Unglaubhaftigkeitselemente
E-315/2019
Seite 15
näher zu erörtern. Die als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile (LTTE-
Zugehörigkeit des Bruders D._______, Festnahme aufgrund Schleppertä-
tigkeit dieses Bruders zugunsten LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung
und dabei erlittene Misshandlungen sowie illegale Ausreise) sind, da sie
nicht Bestandteil des erstellten Sachverhalts darstellen, einer Subsumption
unter Art. 3 AsylG somit nicht zugänglich. Das SEM hat daher auch den
zutreffenden Schluss gezogen, die Verletzungspuren am (...) des Be-
schwerdeführers könnten nicht im Zusammenhang mit diesen angeblichen
Ereignissen stehen.
Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer dennoch Risikofaktoren vor-
liegen, die eine subjektiv und objektiv begründete Furcht vor flüchtlings-
rechtlich bedeutsamer Benachteiligung annehmen lassen könnten. Auch
hierbei sind die Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung
zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Lei-
tentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr un-
terliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden. Dazu gehö-
ren namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen be-
ziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der
politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journa-
listen und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von
regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder
Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich ju-
ristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
sodann im aktualisierenden, als Referenzurteil publizierten Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in
die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien
als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das
Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive
durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
E-315/2019
Seite 16
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Be-
schwerdeführer hat jegliche eigene LTTE-Verbindung (Mitgliedschaft, Un-
terstützung, Hilfeleistungen) in Abrede gestellt und war weder in der Hei-
mat noch in der Schweiz politisch tätig; sein Hinweis in der Stellungnahme
vom 18. Oktober 2018, wonach das TID Kenntnis von seinen politischen
Aktivitäten gehabt habe, bleibt ohne Substanz und steht im gesamten bis-
herigen Verfahren gänzlich isoliert im Raum, weshalb er als unbeachtlicher
Nachschub gewertet werden muss. Die behauptete LTTE-Zugehörigkeit
seines Bruders D._______ sowie seine eigenen Verfolgungsgründe (Fest-
nahme aufgrund Schleppertätigkeit des Bruders D._______ zugunsten
LTTE-Leuten, mehrtägige Inhaftierung und dabei erlittene Misshandlungen
sowie illegale Ausreise) wurden – wie zuvor erwogen – als unglaubhaft er-
kannt und eine Reflexverfolgung liegt mithin auch nicht vor. Er erfüllt damit
keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter
wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie
und der rund dreijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung
ableiten. Vielmehr fällt für ihn die Tatsache einer legalen Ausreise aus Sri
Lanka im Falle einer Rückkehr dorthin begünstigend ins Gewicht. Beach-
tenswert sind hingegen seine noch dezent sichtbaren Verletzungsspuren
auf dem (...) (vgl. das mit der Beschwerde als Beweismittel Nr. 5 einge-
reichte Foto), wobei es sich aber gemäss Praxis um einen nur schwach
risikobegründenden Faktor handelt. Es ist insgesamt nicht anzunehmen,
dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich für
seinen Fall auch nicht aus den auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Berichten und Länderinformationen.
Schliesslich erscheint die Rüge einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG
(Verbot der Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat) unbe-
gründet. Der Beschwerdeführer verkennt womöglich, dass die unter Mittei-
lung seiner Personalien erfolgte Anfrage des SEM nicht an eine srilanki-
sche Behörde in Sri Lanka oder die srilankische Landesvertretung in der
Schweiz, sondern an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichtet war.
Wenn er sodann moniert, es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass die ver-
mutlich konsultierte singhalesische Vertrauensanwältin Verbindungen zum
srilankischen Geheimdienst und Staatsapparat habe, geht dies nicht über
eine bloss vage Mutmassung hinaus. Es ist daher mangels entsprechender
E-315/2019
Seite 17
Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, die srilankischen Behörden hätten
während des erstinstanzlichen Verfahrens seitens des SEM Kenntnis von
seinem Asylgesuch in der Schweiz erhalten, wodurch er nun gefährdet sei.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen)
und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-315/2019
Seite 18
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschät-
zung in E-1866/2015 festzuhalten. Es besteht kein konkreter Grund zur
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Seite 19
Annahme, die angesprochenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka
könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf
den Beschwerdeführer auswirken.
Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerde-
führer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Ver-
hören ausgesetzt zu werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund
derer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer existenziellen Bedro-
hung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Vielmehr liegen bei ihm besondere vollzugsbe-
günstigende Umstände vor. Es kann hierzu auf die vollumfänglich zu be-
stätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. III/2) und die zusammenfassende Wiedergabe oben in E. 5.1 (letzter
Abschnitt) verwiesen werden. Sie bleiben in der Beschwerde substanziell
unbestritten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, seinen Reisepass den
schweizerischen Vollzugsbehörden vorzulegen beziehungsweise sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-315/2019
Seite 20
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizier-
ten Rechtsvertreters ist jedoch gutzuheissen, da die prozessuale Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers durch die am 28. Februar 2019 nachge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 24. Januar 2019 ausgewiesen ist, die Er-
folgsaussichten der Beschwerde ferner nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnten und somit Anspruch auf unentgeltliche amtliche Rechts-
verbeiständung besteht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
AsylG).
Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit An-
waltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat, obwohl
mit der Beschwerde vom 21. Januar 2019 in Aussicht gestellt, keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung derselben kann indes-
sen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem anwaltlichen Rechtsvertreter ist gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) für
seine Beschwerdeeingabe zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiord-
nung von MLaw Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen amtlichen
Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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