B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3152/2009
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…),
und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am 23.
März 2002, D._______, geboren am 19. März 2005, und
E._______, geboren am 19. September 2006, alle Kosovo
und Serbien,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo stammende Serben, ver-
liessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am 10. März 2007 und gelang-
ten mit einem Fahrzeug tags darauf in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylge-
such stellten. Am 13. März 2007 wurden sie dort zum Reiseweg, zu den
Personalien und zu den Ausreisegründen summarisch befragt.
A.b. Die vom BFM bei der Schweizer Vertreterin in Belgrad eingeholten
Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden enthielten unter anderem
die Information, dass diese am 4. September 2006 Touristenvisa für eine
Reise in die Schweiz beantragt haben, um (…) zu besuchen. Die Vi-
saanträge seien am 25. Oktober 2006 abgewiesen worden.
A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 30. März 2007 und die
Beschwerdeführerin am 3. April 2007 zu den Asylgründen an.
A.d. In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus
G._______, Gemeinde H._______, südliches Kosovo, und seine Ehefrau
komme aus I._______, ebenfalls Gemeinde H._______, wo sie bis zur
Heirat im Jahr 2001 gelebt habe. Er habe im Jahr 1998 eine Ausbildung
zum Polizisten erster Klasse absolviert und zuerst in J._______ (Kosovo)
gearbeitet. Hauptsächlich habe seine Aufgabe darin bestanden, Bereit-
schafts- und Überwachungsdienste zu leisten. Am 23. Juli 1999 hätten
Leute der Befreiungsarmee des Kosovos (Ushtria Çlirimtare e Kosovës,
UÇK) versucht, ihn zu entführen. Er sei im Jahr 2000 nach K._______ in
Südserbien versetzt worden und im Jahr 2002 nach G._______ zurück-
gekehrt, wo er fortan als bewaffneter Polizist in Zivil die Situation im Dorf
beobachtet und die Vorkommnisse dem zuständigen Innenministerium via
die Dienststelle im serbischen L._______ jeweils gemeldet habe. Obwohl
er als Polizist nicht sehr viel geleistet habe, habe er seinen Lohn dennoch
bis Ende Februar 2007 vom Arbeitgeber erhalten. Als ehemaliger Polizist
habe er Probleme vor allem seitens ehemaliger Angehöriger der UÇK be-
kommen. Ungefähr seit dem Jahr 2002 seien er und seine Frau von Un-
bekannten wiederholt telefonisch bedroht worden. Sie hätten auch Droh-
briefe erhalten, weshalb er sich die meiste Zeit zu Hause aufgehalten ha-
be. Drei seiner Kollegen seien entführt worden. Er habe sich mit der Zeit
gefürchtet, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen, weil er dabei von ehe-
maligen UÇK-Mitgliedern hätte gesehen werden können. Er habe den
Behörden und auch der UMNIK (United Nations Interim Administration
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Mission in Kosovo) nichts von den Drohungen gesagt. Er habe auch kei-
ne Anzeige bei der Polizei gegen die Täter erstattet, weil er zu den UÇK-
Leuten kein Vertrauen gehabt habe und die serbischen Behörden, die seit
Kriegsende den Kosovo nicht mehr verwalten, nichts hätten unternehmen
können. Weiter haben die Beschwerdeführenden erklärt, im Jahr 2005
seien sie im benachbarten Dorf M._______ von Albanern in einem Fahr-
zeug verfolgt worden. Im Februar 2006 sei das Elternhaus der Beschwer-
deführerin in I._______ von Albanern mit Granaten beschossen und in
Brand gesetzt worden. Im Januar 2007 sei deren P._______ nach
N._______, Serbien, weggezogen. Am 9. März 2007 seien sie wiederum
telefonisch und schriftlich massiv bedroht worden. Zusätzlich gab die Be-
schwerdeführerin an, ihr Elternhaus sei zwischen 1999 und 2006 wieder-
holt mit Handgranaten beworfen worden. Als sie im Jahr 2005 mit ihrem
Vater im Auto unterwegs gewesen sei, seien sie von ehemaligen UÇK-
Angehörigen angefahren und bedroht worden. Im Juli 2006 habe ein in
einer Apotheke in H._______ arbeitender Albaner versucht, sie zu verge-
waltigen. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihnen der Tod. Ange-
sprochen auf den letztlich auslösenden Vorfall für die Ausreise, gaben die
Beschwerdeführenden an, sie hätten die seit Jahren angespannte und
drohende Situation einfach nicht mehr länger ertragen. Nach Aussage
des Beschwerdeführers habe der letzte Drohbrief, welcher vom 9. März
2007 datiert habe, ihren Ausreiseentschluss beschleunigt.
A.e. Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen ei-
nen Führerschein vom (…) 2005 und einen "(…ein offizielles Dokument
serbischer Behörden …)" samt handschriftlicher Übersetzung ein. Letzte-
res verfügte die Versetzung des Beschwerdeführers an eine neue Ar-
beitsstelle in K._______. Als Begründung dafür wird die Verhinderung
seiner bisherigen Tätigkeit in der autonomen Provinz Kosovo genannt.
Die Beschwerdeführenden haben keine Identitätspapiere eingereicht.
A.f. Mit Verfügung vom 16. November 2007 – eröffnet am 19. November
2007 – trat das BFM auf die Asylgesuche vom 11. März 2007 nicht ein,
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug an.
B.
Die gegen die Verfügung vom 16. November 2007 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2008
gutgeheissen und die Sache wurde zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
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Seite 4
Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Beschwerdeverfahren erst-
mals geltend, sie seien durch die Erlebnisse im Heimatland traumatisiert
und hätten sich in psychiatrische Behandlungen begeben müssen. Sie
führten weitere Einzelheiten zu den in Kosovo erlebten Behelligungen an,
wiesen auf eine Auflistung entführter und vermisster Serben in Kosovo
hin und reichten u.a. folgende Beweismittel ein:
- ärztliche Berichte des Psychiatriezentrums vom 16. und 17. Januar
2008, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und der Be-
schwerdeführer an Angstzuständen und depressiver Symptomatik
(ICD-10 F43.22) leiden;
- ein Schreiben vom 7. März 2007 von Bewohnern der Dörfer (…)
betreffend eine gegen den Beschwerdeführer durch die kommunale
Staatsanwaltschaft von H._______ eingeleitete Strafverfolgung;
- ein Drohschreiben von Mitgliedern der UÇK und Angehörigen der Be-
freiungsarmee von Preševo, Medveđa und Bujanovac (The Liberation
Army of Preševo, Medveđa and Bujanovac; Ushtria Çlirimtare e Pres-
hevës, Medvegjës dhe Bujanocit, UCPMB) an den Beschwerdeführer,
u.a. mit dem Hinweis, dass er auf ihrer schwarzen Liste stehe;
- die Kopie einer Foto des beschädigten Autos des Beschwerdeführers;
- ein Bericht über die Verletzung des Vaters der Beschwerdeführerin;
- eine Bestätigung, wonach das Haus der Eltern der Beschwerdeführe-
rin abgebrannt worden sei;
- eine dokumentierende Videokassette über den Brand des Hauses;
- ein undatierter schriftlicher, von diversen Personen unterzeichneter
Bericht des Beschwerdeführers betreffend am 24. und am 27. Juli
1999 auf ihn und seine Angehörigen durch ethnische Albaner verübte
Übergriffe;
- Identitätskarten der United Nations Interim Administration Mission in
Kosovo (UNMIK) sowie im Jahr 2001 und 2005 ausgestellte Identitäts-
karten der Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Aufhebung der Verfügung
vom 16. November 2007 hauptsächlich mit dem Umstand, dass sich die
Lage in Kosovo grundlegend geändert habe. Die zum Zeitpunkt der Ver-
fügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative wäre – die Unab-
hängigkeitserklärung Kosovos datiere vom 17. Januar 2008 – vom BFM
allenfalls als Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat zu prüfen gewesen,
sofern die Beschwerdeführenden nicht Doppelbürger (Kosovo und Ser-
bien) im Sinne des schweizerischen Asylrechts wären. So wäre zu prüfen
gewesen, wie sich die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Serben
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Seite 5
aus Kosovo in Serbien gestalteten. Da die psychischen Erkrankungen der
aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführenden serbischer Ethnie
nun Tatsache seien, müsse in einem künftigen Entscheid auch der ge-
sundheitliche Zustand der Beschwerdeführenden und die Situation der
medizinischen Versorgung beziehungsweise die Finanzierung in Serbien
bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs Berück-
sichtigung finden. Es bedürfe somit weiterer Abklärungen zu den Weg-
weisungsvollzugshindernissen und einer einlässlicheren Begründung zur
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs.
C.
C.a. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 forderte das Bundesamt die Be-
schwerdeführenden auf, aktuelle Arztzeugnisse einzureichen.
C.b. Den Berichten des Psychiatriezentrums O._______ vom 16. Februar
2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) erkrankt sei. Bei der
Beschwerdeführerin wurde eine rezidivierende depressive Störung, ge-
genwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine
PTBS (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. In beiden Zeugnissen forderten die
Ärzte die Fortführung der Behandlungen der Beschwerdeführenden in der
Schweiz. Sie benötigten aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse bis auf
Weiteres psychotherapeutische Gespräche und medikamentöse Thera-
pien. Ohne Behandlungen seien Verschlechterungen ihrer psychischen
Zustände und eventuell Suizidversuche zu erwarten.
C.c. Das BFM legte in der Folge die Arztberichte seiner medizinischen
Fachstelle, namentlich einem Facharzt für Psychiatrie mit langjähriger Er-
fahrung in Praxis und Wissenschaft, und dem internen Länderexperten
zur Prüfung vor, welche unter der Prämisse, die von den behandelnden
Ärzten gestellten Diagnosen treffe zu, zu folgenden Ergebnissen kamen:
- Die von den behandelnden Ärzten angegebenen Behandlungsformen
erschienen angemessen, notwendig und die von diesen beschriebe-
nen Weiterbehandlungen seien als sinnvoll zu bezeichnen.
- Den ärztlichen Berichten sei indessen nicht zu entnehmen, dass es
sich um schwere Formen von PTBS handle.
- Diagnostik und Behandlung seien erst acht Jahre nach den angege-
benen traumatischen Ereignissen und erst nach der Ablehnung der
Asylgesuche durch das BFM erfolgt.
- Aufgrund der Berichte könne nicht zuverlässig prognostiziert werden,
wie der weitere Verlauf der Genesung ohne Behandlung ausfallen
dürfte.
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- Angesichts der geschilderten Symptomatik und des langen zeitlichen
Intervalls seit der geltend gemachten Traumatisierung spreche nichts
gegen die Weiterbehandlungen der Beschwerdeführenden in Serbien.
- Im südserbischen und im mehrheitlich albanisch besiedelten Presevo
befinde sich ein so genanntes Gesundheitszentrum. Dieses verfüge
eher über eingeschränkte medizinische Möglichkeiten. Indessen befin-
de sich in der weiter nördlich gelegenen Stadt Vranje ein Regionalspi-
tal mit einer neuropsychiatrischen Abteilung, wo die fachgerechten
Fortsetzungen der in der Schweiz durchgeführten Behandlungen mög-
lich seien.
- In Serbien könnten unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums
der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie, die mit
den über das Land verteilten Referenzkliniken von Novi Sads, Nis und
Kragujevac verbunden seien, praktisch flächendeckend alle gängigen
Behandlungsformen angeboten werden.
- In Serbien habe sich die psychiatrische Versorgung mittlerweile an
westeuropäische Standards herangearbeitet.
- Sämtliche der in der Schweiz den Beschwerdeführenden verschriebe-
nen Medikamente seien in Serbien erhältlich.
C.d. Mit Verfügung vom 16. April 2009 – eröffnet am 17. April 2009 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 11. März 2007 ab, verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausrei-
sefrist den Vollzug an. In einer Anmerkung stellte das Amt fest, dass der
Wegweisungsvollzug in der Regel über Pristina erfolgt, dass es den aus-
reisepflichtigen Personen aber offen stehe, ihre Ausreise selbständig in
einen Drittstatt, beispielsweise nach Serbien, wo ihnen eine zumutbare
Aufenthaltsalternative zu Verfügung stehe, zu organisieren.
D.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. Mai 2009 und
Ergänzung vom 18. Mai 2009 Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. April 2009 und die Gutheis-
sung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefoch-
tenen Verfügung, einer Verfügung des Innenministeriums vom (…) 2007
betreffend die Entlassung aus dem Staatsdienst, dreier Lohnabrechungen
E-3152/2009
Seite 7
einer Schweizer Firma, eines Mietvertrags und einer Police einer Kran-
kenkasse eingereicht.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 verlegte das Bundesver-
waltungsgericht die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, sah von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses ab und gab den Beschwerdeführenden
Gelegenheit, die eingereichte fremdsprachige Verfügung des Innenminis-
teriums in eine Amtssprache übersetzen zu lassen oder zumindest ihren
wesentlichen Inhalt in einer Amtssprache zusammenfassend festzuhal-
ten.
E.b. Zusammen mit einem vom 3. Juni 2009 datierten Begleitschreiben
traf die geforderte Übersetzung am 5. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni
2009 wurde das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert.
F.b. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 an sei-
nem Entscheid fest, stellte die Authentizität des Beschlusses der Polizei-
verwaltung vom (…) 2007 in Frage, wies auf neue Widersprüche hin und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.c. Die Replik datiert vom 7. Juli 2009. Die Beschwerdeführenden for-
derten die Gutheissung der Beschwerde.
F.d. Am 14. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung
zu ihrer Replik ein.
G.
Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter am 10. Mai
2012 eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand im Umfang von
Fr. 2130.– geltend machte.
E-3152/2009
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
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Seite 9
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situati-
on im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht diejenige
im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57
E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2. Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz entbehren
und seien wegen wesentlichen Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht
glaubhaft. Wohl sei es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt
zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minder-
heiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch von keinen
allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Auch nach der Unab-
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hängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gebe es im Kosovo eine in-
ternationale zivile und militärische Präsenz. Die UNMIK solle sukzessive
von der EU-Mission (European Union Rule of Law Mission in Kosovo
[EULEX]) abgelöst werden. Internationale Streitkräfte sowie der Kosovo
Police Service (KPS) garantierten Sicherheit, auch in den Siedlungsge-
bieten der Kosovo-Serben. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische
Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die polizeili-
che Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit
und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen würden die
Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Ange-
hörige von Minderheiten würden geahndet, wobei es möglich sei, dass
einzelne Straftaten trotz des Schutzwillens der Behörden nicht erfolgreich
aufgeklärt werden könnten. Da vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend ge-
machten allgemeinen Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbi-
schen Ethnie im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Zudem seien die
Beschwerdeführenden in ihren Sachvorträgen nicht überzeugend gewe-
sen. Ihre Aussagen, wonach sie sich nicht an die Behörden gewandt hät-
ten, weil sie Furcht gehabt hätten, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen,
seien nicht begründet und müssten als wenig substanziiert bezeichnet
werden, weil sie gleichzeitig behauptet hätten, Informationen über die Si-
cherheitslage im Dorf gesammelt und diese beim Innenministerium in
L._______, (…), deponiert zu haben. Sie seien somit regelmässig in Kon-
takt mit den serbischen Behörden gestanden. Zudem habe der Be-
schwerdeführer erklärt, sein Vorgesetzter sei über seine Schwierigkeiten
bestens informiert gewesen, aber er habe ihm nicht helfen können. Fer-
ner hätten sie sich in Bezug auf den Zeitraum und die Zahl der telefonisch
erfolgten Bedrohungen widersprochen. Weiter seien Anpassungen an
frühere Aussagen festzustellen oder sie hätten versucht, Ungereimtes
und Widersprüchliches mit ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erklären.
Abweichendes sei auch im Bereich ihrer Schilderungen zu den Droh-
schreiben festzustellen. Die eingereichten Schreiben ethnischer Albaner
wirkten unbehelflich und hätten keinen Beweiswert. Nicht plausibel er-
scheine, dass Personen sie schriftlich in Kenntnis hätten setzen wollen,
dass sie sie zweimal schon versucht hätten, sie zu entführen. Weiter sei
nicht nachvollziehbar, dass Bewohner diverser Ortschaften den Be-
schwerdeführer schriftlich darüber informiert hätten, dass sich die kom-
munale Staatsanwaltschaft von H._______ entschieden hätte, wegen be-
stehender Beweismittel gegen diesen eine Strafverfolgung zu eröffnen.
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Die Eingabe des Beschwerdeführers mit den Schilderungen vom 24. Juli
1999 habe keinen Beweiswert, zumal dieses Ereignis zu weit zurück lie-
ge. Auch für die noch weiter zurückliegenden Ereignisse bestehe weder
ein in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht kausaler Zusammenhang zur
Flucht. Daran vermöchten die Videoaufzeichnungen nichts zu ändern. Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten damit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufol-
ge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylgesuche
abzulehnen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei zulässig und möglich so-
wie im Hinblick auf einen Aufenthalt in Serbien auch zumutbar.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe – nebst
einer Kurzfassung bekannter Asylangaben – dagegen, sie seien schwer
verfolgt worden und hätten weiterhin begründete Furcht, als Serben und
als ehemaliger Polizist in Kosovo verfolgt zu sein. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe nicht. Die Argumentation in der angefochtenen
Verfügung habe mit dem realen Leben in Kosovo nichts zu tun, obschon
die Argumente des BFM formalistisch betrachtet gut klängen. So sei eth-
nischen Albanern bekannt, dass er als Polizist in Kosovo aktiv gewesen
sei. Deshalb sei die Familie oft Ziel von Angriffen und Bedrohungen ge-
worden. Ein Entführungs- beziehungsweise allenfalls ein Mordversuch
habe am 23. Juli 1999 stattgefunden. Drei Freunde des Beschwerdefüh-
rers seien entführt worden und seien spurlos verschwunden. Man habe
Kenntnis davon, dass Albaner mit den Organen ihrer Opfer gehandelt hät-
ten. Viele der Entführten gälten als tot oder als verschollen. 2005 sei auf
ihn und seine Frau geschossen worden. Unzählige Drohschreiben und
Anrufe seien erfolgt. Es gehe Kosovo offensichtlich darum, die Serben
aus Kosovo zu verjagen; dies sei Teil der verdeckten Strategie Kosovos.
Ihm sei mittlerweile die Stelle bei der serbischen Polizei gekündigt wor-
den, weil er sich nicht mehr zur Arbeit gemeldet habe. Schwere Angriffe
habe es auch zu Hauf auf Verwandte seiner Ehefrau gegeben. Es könne
auf die im Einzelnen geschilderten Vorfälle vom 27. Juli 1999, 28. Februar
2000, 9. Mai 2000, 31. August 2003, 5. Februar 2006, Dezember 2006,
auf Schicksale der Väter der Beschwerdeführenden, der Grossmutter,
des Onkels, des Cousins, weiterer Verwandter und Bekannter verwiesen
werden. Schwerste Kriegsgräuel hätten zudem die Beschwerdeführerin
und deren Mutter erleben müssen. Letztere sei deswegen unheilbar psy-
chisch erkrankt. Eigentum sei von Albanern vernichtet oder beschädigt
worden. Als (…) Albaner am (…) 2007 ihren Wohnort angegriffen hätten,
hätten alle mit dem Tod gerechnet; die Ängste seien geblieben. Alle
schweren Angriffe seien den Behörden in Kosovo, der Kosovo Force
E-3152/2009
Seite 12
(KFOR) und der UNMIK gemeldet worden. Indessen sei kein Täter ge-
fasst oder bestraft worden. Die Behörden seien offensichtlich nicht gewillt,
die Minderheiten zu schützen. Wegen ihrer Traumata seien die Familien-
mitglieder in psychischer Behandlung. Eine solche bestehe am Ort des
Geschehens nicht und wäre auch nutzlos. Mittlerweile hätten sie sich in
der Schweiz integriert und an die Schweizer Lebensart angepasst. Die
Beweismittel würden ihre Behauptungen belegen.
2.3. In der Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 stellte sich das BFM auf
den Standpunkt, es seien keine neuen erheblichen Beweismittel oder Tat-
sachen bekannt geworden, die eine Änderung des Standpunktes rechtfer-
tige. Der Beschluss der Polizeiverwaltung für H._______ vom (…) 2007
liege bloss in Form einer Kopie vor. In Bezug auf die geltend gemachten
Angriffe ethnischer Albaner seien Vorbehalte angebracht, da sich die Be-
schwerdeführenden widersprechen. Einmal werde behauptet, es sei auf
sie geschossen worden; ein andermal konnten sie nicht mit Sicherheit
sagen, dass auf sie geschossen worden sei. Einmal seien sie von einem
Auto verfolgt worden; ein andermal hätten sie kein Auto gesehen, da sie
bloss nach vorne geschaut haben. Der Vorfall vom Dezember 2006 sei
von der Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdestufe genannt worden.
2.4. In der Replik wurde um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
3.
3.1. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird einer Person die serbische
Staatsbürgerschaft zuerkannt, wenn sie serbischer Abstammung ist oder
auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde,
wobei beides mittels Eintrag in einem Geburtsregister zu belegen. Die
Beschwerdeführenden sind in I._______ beziehungsweise G._______
geboren; beide Ortschaften sind Teil der Gemeinde H._______, welche in
der damaligen teilautonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der
damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelegen
war. Die Geburtsorte gehen geht aus den 2007 beantragten Identitätskar-
ten der UNMIK und ihren 2001 und 2005 ausgestellten "Lična karta"
(Лична карта) hervor, die sie im Original im Rahmen des Verfahrens ein-
gereicht haben. Übereinstimmend mit dem BFM (und unter Weiterführung
der gerichtlichen Praxis; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4) ist deshalb davon
auszugehen, dass sie Staatsangehörige von Serbien sind. Serbien be-
trachtet das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen beziehungsweise
serbischen Provinz Kosovo gemäss seiner Verfassung vom 8. November
2006 unverändert als seine "Autonome Provinz Kosovo und Metochien"
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(Autonomna pokrajina Kosovo i Metohija) und damit als integralen Be-
standteil Serbiens. Dies hat zur Folge, dass die Bürger Kosovos – und
darunter namentlich die Kosovo-Serben – für den serbischen Staat
grundsätzlich weiterhin als serbische Staatsangehörige gelten. Als ethni-
sche Serben und ehemalige Staatsangehörige von Jugoslawien mit letz-
tem Wohnsitz im Kosovo gelten sie nach der Unabhängigkeitserklärung
von Kosovo auch als kosovarische Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz
über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008). An die-
ser zweifachen Staatsbürgerschaft ändert auch die Tatsache nichts, dass
Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft
nicht anerkennt, kommt doch wegen der expliziten Nichtanerkennung der
Eigenstaatlichkeit Kosovos die entsprechende Bestimmung des serbi-
schen Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung.
3.2. Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen
von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen,
die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von we-
nigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit ver-
fügbar hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Per-
son besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungs-
weise dem Schutz durch einen Drittstaat (vgl. UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 106 f.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
Da den Beschwerdeführenden neben der kosovarischen auch die serbi-
sche Staatsangehörigkeit zusteht, können sie sich nach Serbien begeben
und dort aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz
nehmen. Sie machen zudem keine erheblichen Fluchtgründe geltend, die
sich auf das Territorium des serbischen Staates (in seiner von der
Schweiz und 90 weiteren Staaten anerkannten, also die ehemalige Pro-
vinz Kosovo nicht mehr einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Die
von Serben aus dem Kosovo oft gehörten Einwände, dort Diskriminierun-
gen und Widerwärtigkeiten ausgesetzt zu sein, keine genügende ge-
sundheitliche Versorgung zu erhalten und Gefahr zu laufen, später doch
noch nach Kosovo zurückgeschickt zu werden, vermögen ebensowenig
wie der Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale
Lage von Kosovo-Serben in Serbien eine flüchtlingsrelevante Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Beschwerdeführenden sind
mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
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3.3. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in G._______ und dem
ganzen Staatsgebiet Kosovo, namentlich auch im Norden Kosovos, we-
gen ihrer serbischen Ethnie diskriminiert und verfolgt zu sein, offen blei-
ben. Auch auf die benötigte medizinische Versorgung in Kosovo ist an
dieser Stelle nicht näher einzugehen. Denn selbst wenn eine lokal be-
grenzte Gefährdung durch kriminelle Albaner im Umfeld von H._______
oder in anderen Gebieten Kosovos gegeben wäre, sind die Beschwerde-
führenden im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, da sie eben in ihrem anderen Heimatland Zuflucht
nehmen könnten, wo die ärztliche Versorgungslage intakt ist.
3.4. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen und
Unterlagen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach
ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
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Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen; er ist insbesondere
nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt, und er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder
dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(BVGE 2009/51 E. 5.4). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder-
um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl.
Art. 31 ff. VGG und Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG, BVGE 2011/7
E. 8), wobei in einem solchen Verfahren alle Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse von neuem zu prüfen sind.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Für die serbischen, aus dem Süden Kosovos stammenden Be-
schwerdeführenden ist in Kosovo gemäss den vorinstanzlichen Erwägun-
gen eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
nicht ausgeschlossen, und das Bestehen einer zumutbaren innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos wurde verneint. Hingegen
hat das BFM die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien
als zumutbar erkannt, mit der Begründung, die Beschwerdeführenden
seien jung, flexibel, in Serbien in gesundheitlicher Hinsicht fachgerecht
behandelbar und angesichts ihrer soliden Berufsausbildung fähig, sich
dort eine ausreichende wirtschaftliche neue Existenz – allenfalls mit fi-
nanzieller Unterstützung ihrer Verwandtschaft, namentlich derjenigen in
N._______ – zu schaffen. Zudem habe der Beschwerdeführer als ehema-
liger Polizist gute Voraussetzungen für eine erneute Anstellung, zumal
von ihm seinerzeit hätte erwarten werden können, bei seinem damaligen
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serbischen Arbeitgeber, dem Innenministerium in L._______, das über
seine Situation in Kosovo orientiert sei, die Versetzung nach Serbien zu
beantragen. Es bestünden weitere Bezugspunkte zu Serbien – Verbrin-
gen der Studienjahre in L._______ – und es sei selbst unter Berücksichti-
gung eines ausserhalb von Kosovo nicht existierenden ausgeprägten so-
zialen Netzes nicht einsehbar, warum die Beschwerdeführenden bisher
keine Anstrengungen unternommen hätten, sich ein solches in Serbien zu
schaffen, dort eine Wohnsitzalternative und eine neue Existenzgrundlage
aufzubauen. Mithin sei ein Wegweisungsvollzug nach Serbien durchführ-
bar.
5.3.3. Die Beschwerdeführenden betrachten nicht nur eine Rückkehr
nach Kosovo – also auch in den nördlichen Teil Kosovos – als unzumut-
bar, sondern auch eine Wohnsitznahme in Serbien. Dort seien sie nicht
zu Hause, Serbien sei für sie ein fremder Staat. Das Arbeitsverhältnis als
Polizist sei von der zuständigen Instanz am (…) 2007 wegen schweren
Verstosses gegen die Dienstpflichten eines Staatsbeamten gekündigt
worden (vgl. dazu die eingereichte Verfügung des Innenministeriums der
Republik Serbien, vertreten durch die Polizeidirektion der Koordinations-
verwaltung für Kosovo und Metochien, Kommandobereich L._______,
[…], vom […] 2007). Ausserdem seien sie beide psychisch erkrankt und
müssten behandelt werden. Die Verwandten in Serbien seien bitterarm
und nicht in der Lage, anderen zu helfen. Weiter hätten sie sich mittler-
weile der Schweizer Lebensart angepasst.
5.4. Das Gericht hat keinen Anlass, die Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Staat Ko-
sovo bejaht hat, in Frage zu stellen. Hingegen bleibt zu prüfen, ob den
Beschwerdeführenden in Serbien eine zumutbare Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht. Dabei ist aufgrund einer Abwägung der massgebli-
chen Kriterien zu entscheiden (vgl. dazu BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6). Zu
berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der wirtschaftli-
chen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zufluchtsort, wie ein
früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, ein tragfähiges familiäres oder
sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die Möglichkeit der gesell-
schaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien sind weitere Fakto-
ren zu gewichten, so insbesondere das Alter aller Familienmitglieder, ihr
Gesundheitszustand und die allenfalls erforderlichen Behandlungen, die
berufliche Ausbildung der Erwachsenen, die Integrationsfähigkeit der Fa-
milie sowie das Kindeswohl. Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle auf die
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Tatsache, dass das Urteil BVGE 2010/41 der Vorinstanz im Zeitpunkt ih-
rer Verfügung noch nicht bekannt gewesen ist.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre
drei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach
Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten, ist
vorab generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen in die-
sem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine ge-
wisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private
Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo
vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den staatli-
chen Behörden übertragen. Diese lassen indes ein konkretes Interesse
an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben weitge-
hend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor davon ausgehen, dass
diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte
in der – nach ihrem Verständnis – serbische "Autonome Provinz Kosovo
und Metochien" zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für
Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz von
vornherein als recht ungünstig zu bezeichnen.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Personen serbi-
scher Muttersprache und serbisch-orthodoxen Glaubens mit drei Kindern,
von denen sich zwei (…) in der Primarschule befinden dürften und das
jüngste im Kindergartenalter ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen
Berufsmittelschulabschluss als (…) und über langjährige Berufserfahrun-
gen als Polizist. In der Schweiz hat er Erfahrungen als Hilfsarbeiter einer
auf (…) spezialisierten Firma sammeln können. Die Beschwerdeführerin
war als Hausfrau tätig gewesen und hat einige Maschinenschreibkennt-
nisse. Trotz dieser an sich intakten Voraussetzungen hinsichtlich der be-
ruflichen Qualifikation des Beschwerdeführers sind die im vorerwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgericht genannten erhöhten Anforderungen
bei der Zumutbarkeitsprüfung insgesamt nicht erfüllt: Die Beschwerdefüh-
renden vermochten in ihren Eingaben glaubhaft aufzuzeigen, dass der
Beschwerdeführer per (…) 2007 aus disziplinarischen Gründen aus dem
Polizeidienst entlassen wurde, weil er als Staatsbeamter seinem Dienst
unberechtigterweise ferngeblieben ist; das Dienstversäumnis wurde als
grober Verstoss gegen die Dienstpflichten gewertet und mit der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses geahndet. Bis auf die Verlegung nach
K._______ in den Jahren 2000 - 2002 hat er stets in Kosovo gearbeitet.
Über die in N._______ (…) lebende P._______ und den Q._______ der
Beschwerdeführerin – er soll sich dort nur vorübergehend aufhalten – ist
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nur die Beschreibung in der Beschwerde, sie seien bitterarm und nicht
zur Hilfe an andere in der Lage, aktenkundig. Dass die Beschwerdefüh-
renden in Serbien über ein tragfähiges soziales Bezugsnetz verfügen, ist
nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der zeitweiligen Verlegung des Be-
schwerdeführers, haben sie sich dort nie aufgehalten, weshalb auch in
absehbarer Zukunft keine genügend tragfähige soziale und wirtschaftliche
Anknüpfungspunkte für diese fünfköpfige Familie bestehen dürften. Die
Beschwerdeführenden hatten seit ihrer Geburt in ihren serbischen Enkla-
ven des südlichen Kosovos in der Nähe der Stadt H._______ gelebt. An-
sonsten sollen sie – abgesehen von ihren Aufenthalten in R._______ und
S._______ (kosovarische Aufenthaltsort während ihrer Fernstudien am
[…] im serbischen L._______) und der Wahrnehmung polizeilicher Aufga-
ben durch den Beschwerdeführer in anderen Ortschaften des Kosovos –
aus Furcht vor Nachteilen den Schutz ihres Dorfes G._______ kaum
mehr verlassen haben. Die auf dem Balkan ansonsten existierende Ver-
wandtschaft der Beschwerdeführenden hält sich ausschliesslich in den
erwähnten Ortschaften des südlichen Kosovos auf. Eine Verwandte der
Beschwerdeführerin lebe zudem in der Schweiz.
Dass die Beschwerdeführenden über genügende finanzielle Mittel für ei-
nen Neuanfang verfügen würden, ist anzunehmen. Ob der Beschwerde-
führer in Serbien als (…) oder erneut im Polizeiberuf bei einer Verwal-
tungsstelle eine Anstellung finden kann, muss nicht nur angesichts der
vielen sozial schlecht gestellten und arbeitssuchenden Binnenflüchtlinge in
Serbien, der hohen Arbeitslosenquote (rund 20 %), sondern namentlich
auch wegen des schwer wiegenden Treue- und Disziplinarverstosses des
Beschwerdeführers bezweifelt werden. Er dürfte es somit in Serbien
schwer haben, eine Arbeitsstelle bei einer serbischen Verwaltungsbehör-
de oder einer mit ihr kooperierenden Firma zu finden. Beide Beschwerde-
führenden würden angesichts des Umstandes, dass ihre Ausbildungen
schon Jahre zurückliegen und sie drei Kinder (…) aufzuziehen haben,
und in Anbetracht der in Serbien bestehenden Benachteiligungen und
Diskriminierungen von kosovorischen Serben auf dem Arbeitsmarkt und
im Alltag grosse Probleme haben, eine für den Unterhalt der Familie aus-
reichende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem leiden beide Elternteile
unter den in Kosovo erlebten Traumatisierungen und bedürfen nach An-
sicht ihrer behandelnden Ärzte und psychiatrischen Fachpersonen wei-
terhin psychiatrischer und psychologischer Behandlung. Selbst wenn die
Verwandten in der Schweiz die Beschwerdeführenden zu Beginn mit Mit-
teln unterstützen könnte, bleibt die Chance, dass sich die fünfköpfige
Familie in absehbarer Zeit eine wirtschaftlich ausreichende Existenz in
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Serbien schaffen könnte, gering. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
die beiden älteren Kinder von den Ereignissen im Heimatland ebenfalls
betroffen waren, und alle drei einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz
verbracht haben. Angesichts der Ungewissheit der Gründung einer trag-
fähigen wirtschaftlichen Existenz innert vernünftiger Frist ist absehbar,
dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Serbien auch das
Kindeswohl – bezogen auf alle drei Kinder – tangiert wäre. Im Ergebnis
ist somit zu verneinen, dass den Beschwerdeführenden in Serbien eine
zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht; es fehlt letztlich an
den im Urteil BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 aufgezählten Voraussetzungen
(minimale wirtschaftliche Existenzsicherung, tragfähige soziale Beziehun-
gen zu Serbien, gesellschaftliche Integration, Wahrung des Kindeswohls).
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung der
fünfköpfigen Familie als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt.
Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
5.5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug
der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung
des BFM vom 16. April 2009 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerde-
führenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Nachdem die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde hinsicht-
lich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung
sowie der Anordnung der Wegweisung unterliegen, sind sich grundsätz-
lich für die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahren kostenpflichtig
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben indessen ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG eingereicht, welches
zur Beurteilung ansteht (vgl. Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009).
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wer ohne Beeinträch-
tigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag, gilt in prozessualer Hinsicht als bedürftig.
Der Beschwerdeführer ist seit März 2008 erwerbstätig. Er hat mit seiner
Familie stets an derselben Adresse gewohnt. Die prozessuale Bedürftig-
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keit macht er mit dem Lohnausweis vom Januar 2009 und folgenden
Eckwerten geltend: Sein monatliches Nettoeinkommen betrage Fr. 4137.–
(13 Monatslöhne). In diesem Betrag sind nebst den Versicherungsabzü-
gen (AHV, IV, ALV, SUVA, UVG und PK/BVG) die Kinderzulagen, Spe-
senentschädigungen, die Quellensteuer und der später einmal wegfallen-
de Sicherheitskontoabzug für Asylsuchende von 10 % berücksichtigt. Die
weiteren monatlichen Aufwendungen beziffern die Beschwerdeführenden
auf maximal Fr. 2817.– (Mietzins Fr. 1410.–, Krankenkasse Fr. 722.–, Be-
rufsauslagen Fr. 500.– respektive Fr. 685.–). Sie scheinen weder über
Vermögen zu verfügen, noch Schulden zu haben. Der Grundbetrag für
die Familie beträgt nach den beim Bundesverwaltungsgericht geltenden
Ansätzen Fr. 3720.– (inklusive eines Zuschlages von 20 %). Da das er-
zielte Einkommen somit tiefer ist als der (erhöhte) Grundbetrag plus die
monatlichen Aufwendung (insgesamt Fr. 6537.–), gelten sie als prozes-
sual bedürftig. Folglich ist das Gesuch – da ihre Begehren nicht aus-
sichtslos waren – um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, und
es sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen.
6.2. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres hälftigen
Obsiegens eine entsprechend reduzierte Entschädigung für ihnen not-
wendigerweise erwachsene und verhältnismässig hohe Parteikosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Rechtsvertreter bezifferte in der Honorarnote vom 10. Mai 2012
seinen Zeitaufwand auf 16 Stunden und macht insgesamt Aufwendungen
von Fr. 2130.– (die korrekte Addition ergibt Fr. 2580.–) geltend. Die in ter-
minlicher Hinsicht wenig spezifizierte Honorarnote weist einen übertriebe-
nen Zeitaufwand auf, die mit den Anforderungen, die das vorliegende Ver-
fahren stellte, nicht vereinbar ist. Das Honorar für eine berufsmässige
Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10
Abs. 1 VGKE). Das Gericht schätzt den notwendigen Aufwand von Amtes
wegen auf zehn Stunden Arbeit, wobei das Erstellen und Einreichen einer
Kostennote als im Stundentarif eines Rechtsvertreters mitberücksichtigt
gilt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Zugrunde-
legung des geltend gemachten Stundenansatzes in der Honorarnote und
der Auslagen ist den Beschwerdeführenden somit eine dem Grad des
Obsiegens entsprechende hälftige Parteientschädigung von Fr. 850.–
(inklusive Auslagen) zuzusprechen, welcher Betrag vom BFM zu ent-
richten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Weg-
weisung beantragt werden. Hinsichtlich der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 16. April 2009
werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: