B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3152/2016
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
E-3152/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. September 2011 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und führte anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2011 und den
Anhörungen vom 7. Januar 2013 und 14. Oktober 2014 im Wesentlichen
Folgendes aus:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in B._______ im Bezirk C._______. Vom zehnten bis vierzehnten Le-
bensjahr habe er die Schule in D._______ besucht, danach seine Ausbil-
dung abgebrochen und seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. In der
Nacht vom 29. Mai 2011 habe er zusammen mit einem Freund im Gemein-
dehauptort D._______ Protestbriefe und Fotos des Dalai Lamas aufge-
hängt. Nachdem sie alle Blätter verteilt gehabt hätten, sei eine Person auf
sie zugekommen beziehungsweise habe sich ihnen von hinten genähert,
woraufhin er und sein Freund weggerannt und je zu sich nach Hause ge-
gangen seien. Am folgenden Tag habe ihm der Vater seines Freundes er-
zählt, dass dieser festgenommen worden sei und auch er (der Beschwer-
deführer) gefährdet sei. Sein Vater habe ihm danach angeraten, sich bis
am Abend zu verstecken. Dann sei er nachts mit seinem Vater zu einer
Autostrasse marschiert beziehungsweise er sei mit seinem Vater und sei-
ner Mutter über zwei Berge gegangen bis zu einem Ort, an welchem ein
Lastwagen gewartet habe. Damit sei er in Begleitung eines Schleppers bis
nach Dram zur Grenze gefahren, wo er mit Hilfe von Seilen einen Fluss
überquert habe. In einem Auto sei er dann nach Nepal gereist. Dort sei er
rund drei Monate geblieben, bevor er am 5. September 2011 per Flugzeug,
Zug und Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 27. Juli 2015 (E-6610/2014) gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur korrekten Sach-
verhaltserstellung, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Seite 3
D.
Am 25. Februar 2016 liess die Vorinstanz anhand eines Telefongesprächs
mit dem Beschwerdeführer eine sogenannte Lingua-Analyse durchführen.
Die sachverständige Person kam im Analysebericht vom 1. April 2016 zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im von ihm angege-
benen Gebiet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Am 5. April 2016 gewährte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Analyse. Unter Offenlegung von Werdegang und Qualifikation des Spe-
zialisten sowie unter Hinweis, die Gesprächsaufzeichnung anhören zu kön-
nen, teilte sie dem Beschwerdeführer verschiedene von ihm gemachte fal-
sche Angaben mit (betreffend administrative Einordnung mehrerer Ort-
schaften, Namen von Nachbargemeinden und -kreisen, Distanzen, Schul-
wesen [insbesondere Unterrichtsfächer, Schulfeste, Schulkosten, Schü-
lerbekleidung], Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises, Preis-
angaben von Nahrungsmitteln). Sodann eröffnete sie ihm, dass seine
Sprache entgegen den Erwartungen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dia-
lekt der Gebietshauptstadt Shigatse, sondern ausschliesslich mit dem
Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Weiter stellte sie
die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse und die eindeutige Sozialisation aus-
serhalb Chinas (vermutungsweise Indien) fest. Der Beschwerdeführer hielt
in seinem Schreiben vom 13. April 2016 an seinen Herkunftsangaben und
seiner chinesischen Staatsangehörigkeit fest.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 20. April 2016, wies die Vor-
instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug, unter Ausschluss eines
Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China.
F.
Einem am 26. April 2016 vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Ak-
teneinsicht kam die Vorinstanz am 28. April 2016 grundsätzlich nach, wobei
sie die Einsicht in die Lingua-Analyse unter Hinweis auf überwiegende öf-
fentliche oder private Geheimhaltungsinteressen verweigerte.
G.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 4, 5
und 6 der vorinstanzlichen Verfügung, die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
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eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 das Formu-
lar „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts-
verbeiständung aufgrund fehlender Mittellosigkeit ab und setzte dem Be-
schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.–.
Der Kostenvorschuss ging am 10. Juni 2016 fristgerecht beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wur-
den.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
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chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. Sodann hielt sie fest, seine landeskundlich-kultu-
rellen Kenntnisse seien lückenhaft und würden nicht dem zu erwartenden
Wissensstand einer einheimischen Person in seinem Alter entsprechen. So
habe er verschiedene Ortschaften administrativ falsch zugeordnet, Nach-
bargemeinden und -kreise nicht benennen können, unzutreffende Angaben
zu Distanzen gemacht, Fragen zum Schulwesen nicht richtig beantwortet
und nicht den Tatsachen vor Ort entsprechende Aussagen zum Vorgehen
zur Erlangung eines Personalausweises gemacht. An dieser Einschätzung
vermöchten weder die einzelnen korrekten Antworten noch seine Angaben
anlässlich der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs etwas
zu ändern. Weiter habe die Lingua-Analyse ergeben, dass sein Dialekt fast
keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt in der Gebietshauptstadt Shigatse auf-
weise, sondern ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt
oder der exiltibetischen Sprechweise habe. Sodann verfüge er über keiner-
lei Chinesisch-Kenntnisse und verwende Worte, die dem Lhasa-Tibeti-
schen fremd seien. Als unglaubhaft würden auch seine angegebenen Asyl-
gründe erscheinen. Aufgrund der stereotypen und realitätsfremden Aussa-
gen, der nicht nachvollziehbaren Beweggründen sowie der fehlenden Lo-
gik zur Verfolgung würden seine Vorbringen den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit nicht zu genügen und eine Prüfung der Asylrelevanz erüb-
rige sich. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus
der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass er
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sich aufgrund der Akten
keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat
ergeben würden, komme die Vorinstanz zum Schluss, dass keine flücht-
lingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen würden.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben,
wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Es könne zwar nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfüge, weshalb
ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei,
da ihm dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen
würde. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe er die Fol-
gen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit sei-
nes Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 2–4 AuG entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch
möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
Herkunft aus dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, seine chinesische
Staatsangehörigkeit sowie die Angaben betreffend seiner fehlenden Kennt-
nisse der chinesischen Sprache und des Schulwesens, seiner Herkunfts-
region mit der Einordnung der Verwaltungseinheiten und Distanzangaben
sowie bezüglich der Ausstellung eines Personalausweises. Die Vorinstanz
habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunft aus-
schliesslich auf die Resultate der durchgeführten Lingua-Analyse gestützt
und seine früheren Aussagen ausser Acht gelassen. Unklar sei zudem, ob
bei der Analyse seiner Sprache berücksichtigt worden sei, dass er sich be-
reits seit einigen Jahren in der Schweiz aufhalte. Sodann hält er an seinem
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und einer vorläufi-
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gen Aufnahme zufolge subjektiver Nachfluchtgründe wegen glaubhafter il-
legaler Ausreise aus China fest. Weiter macht er eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, da ihm die Lingua-Analyse nicht vollständig offen-
gelegt worden sei. Die Vorinstanz habe nicht konkretisiert, welche seiner
Ausführungen den Erkenntnissen des Experten widersprochen hätten und
welche chinesischen beziehungsweise tibetischen Wörter er verwechselt
haben soll. Er könne deshalb nicht nachvollziehen, welche Angaben an-
geblich falsch seien. Sodann seien die aus Sicht der Vorinstanz unzutref-
fenden Antworten entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil E-6610/2014 vom 27. Juli 2015 nicht mit Informationen zum
Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) belegt worden, wes-
halb eine Verletzung von Art. 28 VwVG vorliege.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunfts-
angaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter an-
derem auf das Ergebnis der Lingua-Analyse vom 1. April 2016 abgestützt.
Deren Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prüfen.
Bei der Lingua-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur
Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchge-
führt von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua durch das SEM
beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen
ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskund-
lich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsu-
chenden Person geprüft. Die Lingua-Analyse hat zwar nicht den Stellen-
wert eines Sachverständigengutachtens, jedoch kommt ihr erhöhter Be-
weiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2014/12
E. 4.2.1 m.w.H). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall (vgl.
insb. auch SEM-Akten A 33 betreffend Werdegang und Qualifikation der
sachverständigen Person). Indessen stellt sich die Frage, ob die aufgrund
überwiegender öffentlicher und privater Geheimhaltungsinteressen an sich
zu Recht verweigerte vollumfängliche Offenlegung der Lingua-Analyse
(vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG) in casu vor dem Grundsatz des Anspruchs auf
Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV und Art. 29 VwVG) standhält.
Vorausgesetzt ist hierbei, dass der asylsuchenden Person vom wesentli-
chen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben wird mit der Möglichkeit,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 und 30
VwVG). Nach der seit Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a-b be-
stehenden Praxis hat die Vorinstanz der asylsuchenden Person die von ihr
im Rahmen des Tests angeblich gemachten tatsachenwidrigen, falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu
im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann. Die Schlussfolgerung des
Tests lediglich in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffe-
nen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu
machen, genügt indes nicht.
Vorliegend hat die Vorinstanz die im Rahmen des Tests bemängelten an-
geblichen Aussagen des Beschwerdeführers hinreichend detailliert aufge-
zeigt, damit er im Einzelnen Stellungnahmen anbringen konnte. Die Fest-
stellung in der angefochtenen Verfügung, wonach er im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs lediglich seine früheren Aussagen wieder-
holte und seine Ausführungen nicht genügen würden, um die Unglaubhaf-
tigkeitseinschätzung seiner Herkunft zu revidieren, ist nicht zu bemängeln.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer Lingua-Analyse
setzt nicht eine Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten
Fragen des Alltagswissens voraus. Auch wenn sich das rechtliche Gehör
auf die blosse Feststellung von Falschantworten auf konkrete Fragen be-
schränkt, ohne der betroffenen Person die von ihr beim Test gemachten
Falschantworten nochmals vorzulegen, kann vorliegend der Gehörsan-
spruch des Beschwerdeführers als gewahrt betrachtet werden. Die Vorin-
stanz hat die Themenbereiche, zu denen der Beschwerdeführer falsche
Antworten gegeben hat, genügend eingegrenzt und konkretisiert. Anders
als bei der Erhebung des Länder- und Alltagswissens im Rahmen einer
SEM-Anhörung sind bei der LINGUA-Analyse mit Mitwirkung eines Fach-
spezialisten die zutreffenden Antworten nicht mit Informationen zum Her-
kunftsland zu belegen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer zudem die Möglichkeit gehabt hätte, das mit dem Experten durch-
geführte Telefongespräch nochmals anzuhören. Die Lingua-Analyse vom
1. April 2016 und die daraus gezogenen und zum rechtlichen Gehör gege-
benen Inhalte und Schlüsse sind somit im vorliegenden Verfahren verwert-
bar.
Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Lingua-Analyse zwar
als wichtigen Teil für die Entscheidfindung herangezogen und sie auch als
erstes Argument zur Begründung der Zweifel an den Herkunftsangaben
des Beschwerdeführers verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber
den von der Vorinstanz umfassend gewürdigten weiteren Unglaubhaftig-
keitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände
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und Verfolgungsvorbringen ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Die Verwer-
tung der Lingua-Analyse ist somit eine Argumentationslinie unter mehreren
gleichwertigen.
6.2 In der Sache selber ist die Vorinstanz nach Prüfung sämtlicher Akten
und Umstände in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte tibetische Herkunft und
Sozialisation sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachver-
halts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe.
Der Inhalt der Beschwerde öffnet keine andere Betrachtungsweise. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheits-
konformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vor- und
Nachfluchtvorbringen zu bestätigen sowie seine chinesische und tibetische
Herkunft, die Angaben betreffend fehlender Kenntnisse der chinesischen
Sprache, des Schulwesens, der Herkunftsregion, der Preisangaben und
betreffend Ausstellung des Personalausweises zu bekräftigen. Sodann
rügt er eine unausgewogene Gewichtung der Resultate der Lingua-Ana-
lyse und seiner zutreffenden herkunftsrelevanten Aussagen im Rahmen
der BzP und der Anhörungen. Bei näherer Betrachtung der genannten An-
hörungen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer kaum zu seinen
Gunsten verwendbare Angaben machen konnte. So führte er beispiels-
weise anlässlich der Zweitanhörung aus, in seiner Herkunftsumgebung
habe es abgesehen von kleinen Wasserfällen keine grösseren Gewässer
gegeben (vgl. SEM-Akten A 20 S. 8), während er anlässlich des Gesprächs
im Rahmen der Lingua-Analyse den Namen eines Sees in seinem Heimat-
kreis nannte. Auch dass er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör
nicht nur ein Kloster in Shigatse, sondern auch ein Kloster in Ngamring
nennen konnte, vermag ebenso wie die wenigen weiteren korrekten Anga-
ben an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf BVGE 2009/29 vom 7. Oktober 2009
beruft und aus seiner illegalen Ausreise aus China das Bestehen subjekti-
ver Nachfluchtgründe und Vollzugshindernisse ableitet, ist ihm nicht nur die
zuvor bestätigte Unglaubhaftigkeit seiner illegalen Ausreise aus China ent-
gegenzuhalten, sondern ebenso die Praxispräzisierung gemäss BVGE
2014/12 vom 20. Mai 2014. Gemäss diesem Entscheid ist bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
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Seite 11
sungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort bestehen (E. 5.10). Selbst unter hypothetischer Annahme einer
trotz fehlender Sozialisation bestehenden chinesischen Staatsangehörig-
keit einer Person mit tibetischer Ethnie hat das Gericht im besagten Ent-
scheid klargestellt, dass bei ihr in Bezug auf China zwar subjektive Nach-
fluchtgründe bestehen, weil sie als separatistisch gesinnte Oppositionelle
betrachtet und ‒ wiederum in Bezug auf China ‒ die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29), dem damit bestehenden Risiko einer
drohenden Refoulement-Verletzung aber mit dem Ausschluss eines allfäl-
ligen Wegweisungsvollzuges nach China zu begegnen wäre (a.a.O.
E. 5.11); dies ist in der angefochtenen Verfügung geschehen. Einen dar-
über hinaus gehenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft besteht aber nicht, wenn durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Verschleierung der wahren Herkunft) die Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG verunmöglicht wird. Die betref-
fenden Asylsuchenden haben die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht jedenfalls insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden darf, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O. E. 6).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepub-
lik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Es ist
somit nicht von einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus China
auszugehen. Er missachtete die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG, weshalb davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
E-3152/2016
Seite 13
bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An-
wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshin-
dernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nach-
zukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-
instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 5.3 Abs. 1 und
E. 6 des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
2. Juni 2016 ab. Der am 10. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3152/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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