B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3153/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
E-3153/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2019 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zuge-
wiesen. Am 3. Mai 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Voll-
macht für seinen Rechtsvertreter im Bundesasylzentrum gemäss Art. 102f
ff. AsylG (SR 142.31). Das SEM nahm seine Personalien am 7. Mai 2019
auf; am 28. Mai 2019 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______ zu sein
und zuletzt in Addis Abeba gelebt zu haben. Er sei bei seiner Grossmutter
in C._______ aufgewachsen und habe nach dem Schulabschluss ab dem
Jahr 2013/2014 an der Universität D._______ das Fach «(…)» studiert. An
der Universität sei er aufgrund seiner Ethnie immer wieder benachteiligt
und beschimpft worden. Im November 2014 sei es zu verstärkten ethni-
schen Unruhen an der Universität gekommen, die von Angehörigen der
Oromo ausgegangen seien. Dabei sei einmal seine Unterkunft auf dem
Universitätscampus gestürmt worden, wobei er sowie weitere Studierende
geschlagen und mit einem Messer verletzt worden seien. Er sei daraufhin
ins Spital gebracht worden, wo seine Wunden genäht worden seien. Auf-
grund der Zustände an der Universität habe er das Studium abgebrochen
und sei zu seinem Onkel nach Addis Abeba gezogen. Ab Ende 2014 habe
er in einer (…) in Addis Abeba gearbeitet. Im Zuge der politischen Unruhen
im Jahre 2017 seien in der ganzen Stadt Geschäfte im Besitz der Tigray
von Angehörigen der Ethnien Oromo und Amhara angegriffen worden.
Beim Angriff auf das Geschäft, in dem er gearbeitet habe, sei er bedroht
und mit einem Stein am Kopf verletzt worden. Nachdem das Geschäft habe
schliessen müssen, habe er in einem (…) gearbeitet. Auf dem Heimweg
von der Arbeit sei er beschimpft, mit Flaschen beworfen und einmal von
Unbekannten mit einem Stock mit Nägeln bedroht worden. Aus Angst vor
weiteren Übergriffen sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe die
letzten drei Monate vor seiner Ausreise zu Hause verbracht. Aufgrund der
prekären Sicherheitslage in Addis Abeba habe er weder arbeiten noch sich
frei bewegen können, weswegen er sich Anfang des Jahres 2019 zur Aus-
reise entschlossen habe. Im März 2019 habe sein Onkel ein Visum für ihn
organisiert. Er sei schliesslich mit einem Schlepper per Flugzeug von Addis
Abeba über Österreich in die Schweiz gereist. In der Schweiz angekom-
men, habe er erfahren, dass ein Freund bei einer Auseinandersetzung ge-
tötet worden sei. Er befürchte, dass er aufgrund der Unruhen bei einer
E-3153/2019
Seite 3
Rückkehr in seinen Heimatstaat ebenfalls getötet würde. In der Schweiz
halte sich seine Mutter und ein Stiefbruder auf. Die Mutter habe die Schwei-
zer Staatsbürgerschaft inne und lebe seit er fünf Jahre alt sei in der
Schweiz.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Zeug-
nisse der Sekundarschule, eine Besuchsbestätigung der Universität
(«School of [...]»), eine Kopie seines Sparbuchs bei der «(…)», zwei Fotos
seines verstorbenen Jugendfreundes, einen Medienbericht von BBC sowie
zwei Fotos von Demonstrationen in Äthiopien zu den Akten.
B.
Am 5. Juni 2019 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
C.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter eine entspre-
chende Stellungnahme ein. Er legte im Wesentlichen dar, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur aufgrund der allgemeinen Unruhen und der unsi-
cheren Lage seinen Heimatstaat verlassen habe, sondern dass er in seiner
Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen und auf dem Nachhause-
weg von der Arbeit mehrfach bedroht worden sei. Die Gefahr, getötet zu
werden, sei allgegenwärtig gewesen und habe ihn gezielt getroffen. Die
Bedrohung habe ihre Ursache in seiner Ethnie gehabt. Dementsprechend
sei der Beschwerdeführer von den Unruhen in Äthiopien stärker und ge-
zielter betroffen gewesen, als grosse Teile der Bevölkerung.
Zudem werde dem Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Lage und
der Drohungen die Ausübung einer Arbeit verunmöglicht, so dass er seinen
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Auf die Unterstützung sei-
nes Onkels könne er nicht mehr zählen, da dieser geschäftlich oft in
E._______ sei und eine eigene Familie gründen wolle. Schliesslich sei
seine Mutter in der Schweiz, wohingegen er in Äthiopien niemanden mehr
habe. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei ausserdem darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Arbeitsvisums sei. So-
fern dieses noch Gültigkeit habe, sei fraglich, ob überhaupt eine zwangs-
weise Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden könne.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
E-3153/2019
Seite 4
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Ent-
scheid wurde gleichentags vom Rechtsvertreter in Empfang genommen.
E.
Das Mandatsverhältnis mit dem zuvor zugewiesenen Rechtsvertreter
wurde am 11. Juni 2019 auf Wunsch des Beschwerdeführers als beendet
erklärt.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und er sei infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-3153/2019
Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E-3153/2019
Seite 6
4.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die allgemeine politische
Situation und die Unruhen in Äthiopien grosse Teile der Bevölkerung in
ähnlicher Weise treffen würden und daher für den Beschwerdeführer nicht
asylrelevant seien. Soweit dieser vorbringe, aufgrund seiner tigrinischen
Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein, sei festzuhalten,
E-3153/2019
Seite 7
dass die Bevölkerung Äthiopiens aus rund achtzig verschiedenen Ethnien
bestehe, wovon keine die absolute Mehrheit bilde. Die grösste Gruppe
bilde mit rund einem Drittel der Einwohner die Ethnie der Oromo, die reli-
giös jedoch keine Einheit seien. In den letzten Jahrzehnten seien nationale
staatliche Institutionen insbesondere von den Tigray verwaltet worden. Seit
Anfang 2018 seien vermehrt Angehörige anderer Ethnien, insbesondere
der Oromo, an staatliche Schlüsselpositionen gelangt. In verschiedenen
Regionen des Landes gäbe es ethnische Konflikte, wobei die Vorfälle meist
lokal begrenzt seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwi-
schenfälle seien zwar bedauerlich, aber den allgemeinen ethnischen Kon-
flikten im Land zuzurechnen. Den Akten würden sich keine Hinweise ent-
nehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer ein besonderes politisches
Profil aufweise, das ihn zum bevorzugten Ziel ethnisch-motivierter Angriffe
gemacht hätte oder zukünftig machen werde. Wie der Beschwerdeführer
auch selbst ausgeführt habe, seien bei den Vorfällen an der Universität
auch andere Personen verletzt worden, wobei Angehörige der tigrinischen
Ethnie am meisten betroffen gewesen seien. Zudem seien stets die allge-
meinen Unruhen der Auslöser für die Übergriffe gewesen. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden ihre Ursache folglich
in der allgemeinen Situation der Tigray finden und auch Angehörige ande-
rer Ethnien treffen. Entsprechend liege keine asylbeachtliche Verfolgung
vor. Auch die vorgebrachte Bedrohung durch einen Angreifer mit einem mit
Nägeln versehenen Stock, als er sich von der Arbeit auf dem Heimweg
befunden habe, würde an dieser Einschätzung nichts ändern. In Bezug auf
das Vorbringen, sein Jugendfreund sei getötet worden, könne festgehalten
werden, dass dieses Ereignis in keinem Zusammenhang zum Beschwer-
deführer selbst stehe, zumal dieser eigenen Angaben zufolge keinen Kon-
takt zu seinem Jugendfreund mehr gehabt habe, seit er aus Äthiopien aus-
gereist sei. Es seien insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer von den herrschenden Unruhen stärker betroffen
gewesen sein soll als der Rest der äthiopischen Bevölkerung.
Soweit der Beschwerdeführer ausführe, er habe in Äthiopien niemanden
mehr, weil sein Onkel nicht für ihn aufkommen könne, sei dem zu entgeg-
nen, dass er auch ohne seinen Onkel über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfüge. Zudem habe er die nötige
berufliche und schulische Erfahrung, um sich auch wirtschaftlich wieder
einzugliedern.
E-3153/2019
Seite 8
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei schliesslich ausgeführt
worden, dass im Falle des Beschwerdeführers von einem Wegweisungs-
vollzug abgesehen werden solle, da die «(…)» mit Sitz in F._______, für
ihn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als (…) gestellt
habe. Der arbeitsmarktliche Vorentscheid, der am 6. März 2019 durch das
Amt für Migration des Kantons G._______ gefällt worden sei, sei jedoch
nicht zu verwechseln mit der eigentlichen Aufenthaltsbewilligung, welche
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung in der Schweiz darstelle. Die
Ermächtigung zur Visumserteilung, welche den Beschwerdeführer zur Ein-
reise in die Schweiz berechtigte, sei mit einer Gültigkeitsdauer vom 12.
März 2019 bis 26. März 2019 versehen worden und unterdessen erlo-
schen. Auch das Schweizerische Visum sei am 5. April 2019 abgelaufen.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren für den Auf-
enthaltstitel, dadurch, dass er sich bei der Visumserteilung als (…) für den
(…) ausgegeben und später in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
habe, falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen
verschwiegen. Entsprechend sei der eigentliche Aufenthaltszweck nicht die
Erwerbstätigkeit, sondern die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung von Asyl. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton
G._______ sei mithin bislang nicht erfolgt, weswegen sich der Beschwer-
deführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhalte.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
die Vorinstanz durch die allgemeine Schilderung der jüngsten äthiopischen
Geschichte und der ethnischen Konflikte seine persönliche Situation aus-
ser Acht gelassen habe. Zu den Opfern im Rahmen der Vorfälle an der
Universität hätten nur Angehörige der Tigray gehört, ebenso bei den Über-
griffen auf die Geschäfte in Addis Abeba. Sofern die Vorinstanz ausführe,
die von ihm erlittenen Nachteile würden an der allgemeinen Situation der
Tigray und den herrschenden politischen Unruhen liegen und würden Ti-
gray und Angehörige anderer Volksgruppen in ähnlicher Weise treffen, sei
dem zu widersprechen. Es sei nicht beachtlich, ob er alleine verfolgt werde
oder ob gleichzeitig andere Personen verfolgt würden. Der Hass der ande-
ren Ethnien richte sich gezielt gegen junge Männer der Tigray. Schliesslich
sei auch die erforderliche Intensität erreicht, zumal es sich bei den Verfol-
gungshandlungen um physische Gewalt bis hin zum Tod handle. Bei der
Lagebeurteilung im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug stütze sich das
SEM auf ein veraltetes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches die
aktuelle Situation der Tigray nicht korrekt wiedergebe. Unter Verweis auf
E-3153/2019
Seite 9
verschiedene in den Medien dokumentierte Zwischenfälle des letzten Jah-
res sei darauf hinzuweisen, dass sich die Lage für die Tigray verschärft
habe und sich auch zusehends verschärfen werde.
Die Vorinstanz habe es des Weiteren unterlassen zu prüfen, ob er den
Schutz der heimatlichen Behörden hätte in Anspruch nehmen und/oder ob
er in einen anderen Landesteil hätte fliehen können. Dies sei nicht der Fall,
so dass lediglich seine Heimatregion Tigray in Frage komme. Er wäre je-
doch nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, einer-
seits wegen der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, anderer-
seits wegen der ständig zunehmenden Gewalt. Seine noch im Heimatstaat
lebenden Angehörigen wären ebenso wenig in der Lage, ihn zu unterstüt-
zen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde er somit in eine existentielle
Notlage geraten.
6.
6.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen ver-
mögen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die aktu-
elle Lage in Äthiopien nicht korrekt abgeklärt und sich auf veraltete Recht-
sprechung gestützt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Aus den Akten erge-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Verfahrensrechte ver-
letzt wurden. Vielmehr betrifft die implizite „formelle“ Rüge Fragen der ma-
teriellen Würdigung des Vorbringens. Es wird vornehmlich eine inhaltliche
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere an der Einschätzung
der aktuellen Lage, geübt. Die materielle Würdigung bildet Gegenstand der
nachfolgenden Erwägungen.
6.3 In materieller Hinsicht ist zunächst einmal festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in der Darstellung seiner persönlichen Situation und der
gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen keine substanziierten Anga-
ben machte. Dies betrifft zum einen seinen letzten Wohnort bei seinem On-
kel in Addis Abeba. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte weder die
Strasse noch die Hausnummer angeben, dies obwohl er seit dem Jahre
2014 bis zu seiner Ausreise und damit mehrere Jahre an der Adresse ge-
lebt haben will. Seine Rechtfertigung, wonach eine Strassenbezeichnung
«dort» nicht unbedingt wichtig sei, weshalb er sie nicht im Gedächtnis habe
E-3153/2019
Seite 10
(act. A15/25 F60 ff.), ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer war zudem
nicht in der Lage, die Umstände der in seinem Fall erfolgten Visumsertei-
lung und Ausreise genauer darzulegen. Er brachte in diesem Zusammen-
hang vor, Organisator seiner Ausreise sei sein Onkel gewesen, er könne
weder angeben, unter welchen Umständen er zu seinem Visum gekommen
sei noch den Zweck der Visumserteilung (act. A15/25 F24 ff.)
6.4 Er schildert sodann den Angriff durch Unbekannte auf das Studenten-
wohnheim im Jahre 2014 sowie seine Arbeitsstätte in Addis Abeba ohne
jegliche Detailliertheit und frei von Realkennzeichen, die darauf schliessen
lassen könnten, dass er entsprechende Behelligungen in der Tat selbst er-
lebt hat (act. A15/25 F138 f., F147, F166, F168ff., F183ff., F210, F218). Es
kann aus den nachfolgenden Gründen jedoch darauf verzichtet werden,
weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu tätigen und
diesbezüglich eine Motivsubstitution anzustrengen.
6.5 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
vermögen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu begründen. Die ge-
schilderten Vorfälle an der Universität D._______ im Jahre 2014, bei denen
sein Laptop gestohlen und er von Angehörigen der Oromo geschubst und
geschlagen worden sei, sind aufgrund der fehlenden Intensität und insbe-
sondere auch des mangelnden zeitlichen Kausalzusammenhanges zu der
im Jahr 2019 erfolgten Ausreise von vornherein nicht als asylrelevant zu
bezeichnen. Auch die geschilderten Vorfälle in Addis Abeba, bei welchen
Geschäfte tigrinischer Besitzer angegriffen worden seien, sowie die Dro-
hungen, die von jeweils wechselnden und amharisch sprechenden Unbe-
kannten gegen ihn auf dem Nachhauseweg vom (…), in dem er zuletzt
gearbeitet habe, ausgesprochen worden seien, sind flüchtlingsrechtlich
nicht relevant.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, hinreichende Anhaltspunkte
für eine individuell konkrete, gezielte und genügend intensive Bedrohung
im Sinne von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Ethnie zu liefern. Es
kann daher auch eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterblei-
ben, ob dem äthiopischen Staat die generelle Schutzwilligkeit und Schut-
zunfähigkeit in Bezug auf Verfolgungshandlungen seitens Dritter abgespro-
chen werden kann.
6.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, darzulegen, inwieweit er
von den jüngeren Entwicklungen in Äthiopien betroffen sein soll. In seiner
Rechtsmitteleingabe verliert er sich in allgemeinen Ausführungen über die
E-3153/2019
Seite 11
Lage der tigrinischen Bevölkerung und die generellen ethnischen Unruhen.
Der pauschale Hinweis, er sei als Angehöriger der Tigray einer hohen Ge-
fahr von Übergriffen durch Oromo ausgesetzt, genügt nicht, um von einer
asylrelevanten Gefährdung auszugehen, selbst wenn die Spannungen zwi-
schen den verschiedenen ethnischen Gruppen Äthiopiens eine Herausfor-
derung für den im Frühjahr gewählten Abiy Ahmed bedeuten. Diesbezüg-
lich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in Äthiopien seit
der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im Frühling 2018 grundle-
gend zum Positiven verändert hat, da dessen Ziel die Stärkung der Demo-
kratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zur aktuellen Lage
in Äthiopien insbesondere die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Ja-
nuar 2018 [recte: 2019] E. 5.2 sowie E-1129/2019 vom 1. April 2019 E. 6.2
m.w.H.). Zudem gilt der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea mit der Un-
terzeichnung und Umsetzung des Friedensabkommens aus dem Jahr
2000 als beendet (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea
schliessen Frieden, 09.07.2018,
pien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951>; BBC News, Ethiopia’s
Abiy and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, beide abgerufen am
01.07.2019).
6.7 Des Weiteren verneint der Beschwerdeführer in der Anhörung, in sei-
nem Heimatstaat jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein
(act. A15/25 F123). Ebenso wenig macht er geltend, mit den dortigen Be-
hörden in Kontakt gestanden oder Probleme mit ihnen gehabt zu haben.
Offensichtlich wurde er nicht als Regierungsgegner oder sonst unliebsame
Person wahrgenommen. Demzufolge ist kein Grund im Sinne einer objektiv
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ersichtlich, weshalb ihm bei
einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmass durch die äthi-
opischen Behörden drohen sollte. Daran ändern auch die von ihm als Be-
weismittel eingereichten Online-Medienartikel und Fotos von Demonstrati-
onen nichts, zumal letztere undatiert sind und der Aufnahmeort weder er-
kennbar noch gekennzeichnet ist.
6.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, sein Jugendfreund
sei gesteinigt und getötet worden, weil er Tigray gewesen sei, und auch er,
der Beschwerdeführer, fürchte sich, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
getötet zu werden, kann festgehalten werden, dass der Tod seines Freun-
des – dessen Gründe nicht bekannt sind – offensichtlich in keinem Zusam-
menhang zum Beschwerdeführer steht und keine Gründe dafür sprechen,
dass der Beschwerdeführer dasselbe Schicksal erleiden würde.
E-3153/2019
Seite 12
6.9 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine
asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfol-
gung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet scheint. Das
SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. In diesem Zusammenhang kann auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zum zeitlich befristeten inzwischen erloschenen Arbeitsvisum und dem
arbeitsmarktlichen Vorentscheid verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver-
fügung S. 7). In Bezug auf seine in der Schweiz lebende und die Schweizer
Staatsbürgerschaft innehabende Mutter ergibt sich für den volljährigen Be-
schwerdeführer, der seit seiner frühsten Kindheit ohne die Eltern aufge-
wachsen ist, ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer aufenthaltsrecht-
lichen Bewilligung. Von einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung ist offensichtlich nicht auszugehen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 42 AIG
[SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-3153/2019
Seite 13
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
E-3153/2019
Seite 14
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise
die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 7.3 und
D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2). Die Lebensbedingungen
sind allerdings relativ prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend fi-
nanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz
erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
8.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die den Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen Mann, der in Äthiopien über ein familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz verfügt. Er hat nach der Schule ein Universitätsstudium be-
gonnen und hat in einer (…), in einem (…) und im (…) gearbeitet. Er verfügt
somit über eine solide berufliche Grundlage für eine wirtschaftliche Integra-
tion. Auch sind keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt, die einem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Zwar machte er gel-
tend, er leide seit seiner Kindheit an Asthma, jedoch gab er in diesem Zu-
sammenhang an, es gehe ihm gut und er nehme keine Medikamente (act.
A15/25 F232 ff.). Gesundheitliche Beschwerden wurden denn auch im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht geltend gemacht.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3153/2019
Seite 15
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3153/2019
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: