Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3154/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311])
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105)
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
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staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. März 2011 im D._______ für sich
und ihre Kinder um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen
Befragung vom 28. März 2011 mitteilte, aufgrund der Vorbringen, wonach
diese von den italienischen Behörden nach der Einreichung ihres
Asylgesuchs im Jahre (…) einen humanitären Pass und eine bis am (…)
gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin anführte, sie brauche wegen ihren
kleinen Kindern Hilfe, sie wolle nicht zurück, weil sie dort keine Unterkunft
erhalte, ihre Kinder müssten in Italien hungern und könnten nicht zur
Schule gehen,
dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO übermittelte Ersuchen des BFM vom 11. April 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und deren Kinder
unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche (recte wohl: das Asylgesuch der Beschwerdeführerin) nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
verfügte,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung beantragt, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch
als zuständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Juni 2011 zu den Akten
reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
10. Juni 2011 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO prüft
(Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die
Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig ist und dieser der Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1),
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dass das Bundesamt aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch
dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer
Staat dafür zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz Dublin-II-VO),
dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO jeder
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass vorliegend gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie von den italienischen Behörden nach der Einreichung ihres
Asylgesuchs im Jahre 2008 einen humanitären Pass und eine bis am
1. Oktober 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, Italien für
die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist,
dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 11. April 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und Italien innert der
festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder somit – wie vom BFM in der
angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können,
welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin anführte, sie brauche wegen ihrer
kleinen Kinder Hilfe, sie wolle nicht zurück, weil sie dort keine Unterkunft
erhalte, ihre Kinder müssten in Italien hungern und könnten nicht zur
Schule gehen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht,
die aktuellen Aufnahme- und Lebensbedingungen in Italien stellten für die
überwiegende Anzahl der Flüchtlinge einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
und gegen die EU-Aufnahmerichtlinien dar,
dass sie zur Begründung auf mehrere Berichte ("Pro Asyl, Zur Situation
von Flüchtlingen in Italien, 28. Februar 2011, mit Hinweisen auf die
Recht-sprechung in Deutschland und die bisher ergangenen vorläufigen
Massnahmen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
[EGMR]", "The Norwegian Organization for Asylum Seekers [NOAS], The
Italian approach to asylum: System and core problems, April 2011",
"Juss-Buss, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylum procedure
and reception conditions in Italy, Mai 2011") und auf Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte Giessen vom 16. März 2011 und Köln vom
10. Januar 2011 verweisen lässt,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch
die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu
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ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme- und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts- und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und ihren Kindern drohe in Italien
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollte, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu
führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden
respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu
machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
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dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de und – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – verletzliche Personen
mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen
Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass die italienischen Behörden der Beschwerdeführerin und deren
Kindern eine bis am (…) gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt haben
(Akten BFM A5/11 S. 7), weshalb davon auszugehen ist, sie könnten
allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat direkt in
Anspruch nehmen,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin darüber hinaus nichts
vorbringt, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – soweit aktenkundig –
gesund sind und sich keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche
Probleme psychischer oder physischer Natur ergeben,
dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7221/2009 vom 10. Mai 2011),
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dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E-2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-VO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht
als aussichtslos erweist und die prozessuale Bedürftigkeit aufgrund der
eingereichten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung belegt ist, weshalb der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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