B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3154/2015
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben ehemalige
Ajnabi kurdischer Ethnie, stammen aus der Provinz Hasaka, hatten ihren
letzten Wohnsitz in C._______ und sind seit dem Jahre 2011 im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer habe als (…) gear-
beitet und die Beschwerdeführerin sei als (…) tätig gewesen.
B.
Im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische
Staatsangehörige mit Verwandten in der Schweiz reisten sie mit einem in
Beirut (Libanon) ausgestellten Visum am 11. April 2014 in die Schweiz ein
und ersuchten am 17. April 2014 um Asyl. Am 1. Mai 2014 fanden die Be-
fragungen zur Person statt (BzP; Akten SEM A6/12 und A8/12) und am
6. Februar 2015 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört
(A24/9 und A25/9).
C.
Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die all-
gemeine Lage in Syrien habe sich verschlechtert und die Grundversorgung
sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Es herrsche Krieg im Land. Kurz vor
der Ausreise seien ihm unbekannte Leute zwei Mal bei ihm zu Hause er-
schienen. Das erste Mal hätten sie sich nach seinem Namen erkundigt,
gefragt, ob er Vermögen habe, ein Haus besitze, ob die Familie in diesem
Hause lebe und ob er Verwandte im Ausland habe. Dann seien sie wieder
gegangen. Er wisse nicht, wer die Leute gewesen seien und was sie be-
zweckt hätten. Mit der Armee, der Polizei und den Behörden in seinem
Land hätten er und die anderen Familienangehörigen keine Probleme ge-
habt. Die ihm unbekannten Leute seien acht bis zehn Tage später noch-
mals zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Er
habe Angst gehabt, von ihnen getötet zu werden. Es könne aber auch sein,
dass sie ihn hätten erpressen wollen, ihnen Geld zu geben, da er Kinder
im Ausland habe. Auch seien einmal aus seinem Haus zwei Gasflaschen,
Decken und sein Motorrad gestohlen worden.
Im Weiteren brachte er vor, er habe neun bis elf Jahre für die Hiyadi Partei
beziehungsweise für die Kurdisch-Demokratische Partei in Syrien gearbei-
tet. Er habe an Sitzungen teilgenommen, manchmal sein Haus für Sitzun-
gen zur Verfügung gestellt, Parteizeitungen verteilt und Wachtdienst im
Haus des Parteisekretärs geleistet.
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Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP nebst der Kriegssituation
im Wesentlichen der Befürchtung ihrer Familie Ausdruck, eines Tages von
unbekannten Leuten aufgesucht und getötet zu werden. Im Sommer 2013
seien unbekannte Leute in einem geschlossenen Fahrzeug zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten mit dem Beschwerdeführer gesprochen.
Diese Leute seien lediglich ein Mal gekommen. Diese Leute hätten auch
erfahren, dass mehrere Söhne im Ausland leben würden und die Be-
schwerdeführenden finanziell gut gestellt gewesen seien. Sie habe Angst
gehabt, dass eines Tages jemand ihre Kinder entführen und danach Löse-
geld erpressen könnte.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei seit ungefähr dem Jahre (…) normales Mitglied der Kurdisch-Demo-
kratischen Partei in Syrien gewesen, es hätten Sitzungen bei ihm zu Hause
und bei Parteikollegen stattgefunden, er habe jeweils die Zeitung der Partei
verteilt und einen jährlichen Beitrag bezahlt. Er sei früher immer wieder von
den Behörden gesucht worden, habe sich aber jeweils verstecken können.
Auch kurz vor seiner Ausreise aus Syrien sei er zwei oder drei Mal von
Angehörigen – Informanten und Agenten – der Baath-Partei gesucht wor-
den, die er aber nicht kenne. Die Beschwerdeführenden hätten Angst ge-
habt, verhaftet zu werden, weshalb sie in der letzten Zeit (vor der Ausreise)
selten zu Hause gewesen seien. Deshalb sei auch in ihr Haus eingebro-
chen worden. Wahrscheinlich hätten sie jemanden von ihnen verhaften
wollen. Er gehe davon aus, dass diese Leute ihn hätten verhaften wollen,
damit er für sie als Agent arbeite. Er habe in der Erstbefragung angegeben,
in welchen Dörfern er gewohnt habe und auch, dass er zuletzt auch im Dorf
D._______ gewesen sei, worüber er kurz habe erzählen wollen, ihm aber
gesagt worden sei, er solle dies bei der zweiten Befragung erzählen. Eines
Tages seien ihm unbekannte bewaffnete Leute zu Hause erschienen und
ein Bewaffneter habe ihn gefragt, ob dies sein Haus sei und was er arbeite
und so weiter. Danach seien sie weggefahren. Etwa fünf, sechs Tage spä-
ter sei in ihr Haus eingebrochen worden. Diese bewaffneten Leute habe er
niemals wieder gesehen. Als später in der Nacht in sein Haus eingebro-
chen worden sei, seien die Beschwerdeführenden zu Hause gewesen, hät-
ten jedoch geschlafen. Auf Nachfrage während der Anhörung, wann der
Beschwerdeführer einige Male gesucht worden sei, gab er an, er wisse
dies nicht mehr, er sei selber nie zu Hause gewesen und die Leute hätten
die Beschwerdeführerin nach seinem Aufenthalt gefragt. Er gehe davon
aus, dass die Leute, die sich nach ihm erkundigt hätten, gewusst hätten,
dass er für die kurdische Partei arbeiten würde. Das letzte Mal sei er ge-
sucht worden, als die Beschwerdeführenden eingebürgert worden seien
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und er gehe davon aus, dass diese Suche im Jahre 2011 gewesen sei. Auf
die Nachfrage, von wem genau er gesucht worden sei, erklärte er, er wisse
dies nicht. Nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges seien sehr viele ver-
schiedene Organisationen gegründet worden und in der Nähe ihrer Wohn-
region würden viele arabische Stämme leben, von denen viele untereinan-
der verfeindet seien. Nachdem es keine staatliche Sicherheit mehr gege-
ben habe, habe es immer wieder Racheakte und Tötungsfälle gegeben.
Auf die Nachfrage, was Anfang des Jahres 2014 (Ausreise aus dem Hei-
matland) der genaue Grund für das Verlassen seines Wohnortes gewesen
sei, gab der Beschwerdeführer an, die Lage sei sehr unsicher und überall
seien Kämpfe im Gang gewesen. Täglich seien unzählige Menschen ums
Leben gekommen. Zudem habe es an allen Enden gefehlt. Es habe fast
kein Brot, fast keinen Strom und fast kein Wasser mehr gegeben und sie
seien eine arme Familie.
Bei einem ersten Ausreiseversuch der Beschwerdeführenden aus Syrien
im Mai 2013 sei während der Busfahrt zur Grenze Libanons in der Nacht
auf den Bus geschossen worden, wobei der Chauffeur gestorben sei und
mehrere Personen verletzt worden seien. Deshalb seien die Beschwerde-
führerenden nach C._______ zurückgekehrt.
Im Weiteren machte er geltend, als Ajnabi habe er unter dem Druck der
syrischen Regierung gelitten. Er habe als Personalausweis lediglich einen
Registerauszug besessen, der nicht für Auslandreisen gültig gewesen
wäre. Nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien hätten
Nachbarn sie informiert, dass ihr Haus durch Bombenangriffe beschädigt
worden sei.
Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der vertieften Anhörung im
Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei einige Male zu Hause gesucht
worden, sie habe diese Leute jedoch nicht gekannt. Eines Tages seien ihr
unbekannte bewaffnete und vermummte Leute mit einem Auto zu ihnen
nach Hause gekommen und hätten gefragt, ob das Haus dem Beschwer-
deführer gehöre. Weiteres hätten sie nicht gesagt, hätten sie nur ange-
schaut und seien wieder gegangen. Sie wisse nicht, wann das geschehen
sei, es könnte jedoch ungefähr sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise
aus Syrien gewesen sein. Sie habe diese Leute niemals wieder gesehen
oder mit diesen Kontakt gehabt. Die Beschwerdeführenden hätten in der
Folge ihr Haus verlassen und mit ihrem Sohn in verschiedenen Dörfern bei
verschiedenen Verwandten gelebt, weil sie Angst gehabt hätten, jemand
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von ihrer Familie könnte von diesen Leuten entführt werden. Auf die Nach-
frage, weshalb sie denn anlässlich der BzP gesagt habe, bis zu ihrer Aus-
reise in C._______ gelebt zu haben, entgegnete sie, die Dörfer würden
auch zu C._______ gehören. C._______ sei ihre offizielle Adresse. Sie hät-
ten sich in den Dörfern E._______, F._______ und D._______ aufgehalten.
Wann der Beschwerdeführer zum letzten Mal gesucht worden sei, wisse
sie leider nicht mehr.
Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden ein Bestä-
tigungsschreiben der „Kurdischdemokratischen Progressiven Partei in Sy-
rien, Schweizerische Organisation“ (P.D.P.K.S.) zu den Akten.
Zudem reichten sie ihre syrischen Reisepässe (ausgestellt am 16/8/2012
in Hasaka-Center [Beschwerdeführerin] und am 18/12/2013 in Hasaka-
Center [Beschwerdeführer]), ihre Identitätskarten und ihr Familienbüchlein
ein.
D.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 (eröffnet am 17. April 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung der
Ablehnung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen würden einesteils den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und zum anderen Teil den Voraussetzun-
gen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2015 fochten
die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten, der ablehnende Asylentscheid des SEM vom
15. April 2015 sei aufzuheben, die Beschwerdeführenden seien als Flücht-
linge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren,
eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abwei-
sung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vor-
läufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht stellten sie den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf unentgelt-
liche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
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eingegangen. Dabei werden unter anderem exilpolitische Tätigkeiten in der
Schweiz geltend gemacht.
F.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 wurde insoweit auf die Beschwerde verwie-
sen, als dort bereits erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz an politischen Veranstaltungen und an Demonstrationen teilge-
nommen habe. Damit setze er sein in der Heimat begonnenes Engage-
ment fort. Es wurden Kopien von Fotografien verschiedener Anlässe zu
den Akten gereicht, so einer Demonstration in G._______, einer politischen
Veranstaltung und einer Demonstration in H._______. Der Beschwerde-
führer machte geltend, dabei sei entscheidend, dass er jeweils direkt ne-
ben dem Präsidenten der Yekiti Partei in der Schweiz und damit einer füh-
renden Figur des syrischen Widerstandes gestanden habe. Auf anderen
Fotografien sei er jeweils unmittelbar neben anderen entsprechenden füh-
renden Personen abgebildet. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer ein
Schreiben der P.D.P.K.S. zu den Akten, worin bestätigt werde, dass für ihn
wegen seiner politischen Aktivitäten und seines Engagements ein friedli-
ches Leben in Sicherheit in Syrien nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem
wurden die Kopien von J._______ Flüchtlingspässen von (…) Söhnen der
Beschwerdeführenden eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Jürg Walker, Fürsprech und
Notar, I._______, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Vorinstanz
wurde ersucht, bis zum 10. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien ver-
schiedener Fotografien zu den Akten, auf denen er zusammen mit führen-
den Personen und Parlamentsmitgliedern der kurdischen Partei Syriens
abgebildet sei. Er sei selbst auch Mitglied dieses Parlaments. Er bringt vor,
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die Fotografien würden belegen, dass er die wichtigsten kurdischen Politi-
ker kenne und in den höchsten Kreisen verkehre. Die Fotografien seien
zum Teil auch im Internet publiziert worden.
J.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 nahm das SEM zu verschiedenen
Punkten der Beschwerdeschrift Stellung.
Dabei entgegnete das SEM zur geltend gemachten Reflexverfolgung auf-
grund der in J._______ als Flüchtlinge anerkannten Kinder, die Beschwer-
deführenden hätten weder in der Anhörung noch in der BzP eine politisch
motivierte Reflexverfolgung geltend gemacht; die Kinder der Beschwerde-
führenden seien denn auch in J._______ als Flüchtlinge anerkannt wor-
den, bevor die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist seien. Das
entsprechende Vorbringen sei nachgeschoben, unverständlich und kon-
struiert. Auch könne die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden
nach dem im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen
nicht nachvollziehbar begründet werden. Zudem seien alleine durch den
im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen weder ob-
jektive Nachfluchtgründe noch Reflexverfolgung automatisch gegeben.
Es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in sein Heimatland
asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt würde. Sein exilpolitisches
Verhalten und insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdefüh-
rer mit politisch wichtigen Personen habe ablichten lassen, bedeute nicht
ohne weiteres, dass er sich deshalb selbst in bedeutender Weise politisch
exponiert hätte. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass weder aus
den eingereichten Beweismitteln noch aus den Schreiben des Rechtsver-
treters ersichtlich werde, welche Funktion der Beschwerdeführer bei seiner
angeblichen exilpolitischen Tätigkeit ausübe.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde den
Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis ge-
bracht.
L.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Ver-
nehmlassung Stellung.
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Seite 8
Dabei führten sie im Wesentlichen aus, es sei dem SEM insofern zuzustim-
men, als sie vor ihrer Ausreise aus Syrien keiner Reflexverfolgung ausge-
setzt gewesen seien. Jedoch wären sie bei einer Rückkehr nach Syrien
infolge der Kontakte mit ihren Kindern im Ausland dem Risiko einer Re-
flexverfolgung ausgesetzt.
Auch seien entgegen der Einschätzung des SEM subjektive Nachflucht-
gründe zu bejahen, da der Beschwerdeführer als Freund des Präsidenten
der Yekiti Partei und des Präsidenten der kurdischen Partei Syriens selbst
auf dem Radar des syrischen Geheimdienstes erscheinen würde. Dabei
müsste er bei einer Rückkehr nach Syrien Befragungen verbunden mit
Misshandlungen und Folter riskieren. Das SEM verweise in diesem Zusam-
menhang auf ein überholtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
M.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 wurde ein Dokument zu den Akten ge-
reicht, wobei es sich um einen den Beschwerdeführer betreffenden syri-
scher Suchbefehl im Original handle, der vor einiger Zeit einem Neffen des
Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei.
Im Weiteren wurden mehrere Fotografien, die den Beschwerdeführer zu-
sammen mit führenden Persönlichkeiten der kurdischen Exilpolitik zeigen
würden, eingereicht.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 wurde eine Liste nachgereicht, die die
Namen und Funktionen der auf den Fotografien abgelichteten Personen
bezeichnet.
N.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 wurden weitere Fotografien zu den Akten
gereicht, die den Beschwerdeführer bei kurdischen Veranstaltungen und
zusammen mit Persönlichkeiten der kurdischen exilpolitischen Szene zei-
gen würden. Die Fotografien seien über Facebook öffentlich zugänglich.
O.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 wurden Fotografien eingereicht, die den
Beschwerdeführer bei einer Demonstration vom (…) 2016 in G._______
und nach der Demonstration zusammen mit Persönlichkeiten der kurdi-
schen exilpolitischen Szene zeigen würden.
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Seite 9
P.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein, mit dem Hinweis auf das mit
Eingabe vom 16. Oktober 2015 als Suchbefehl bezeichnete Schriftstück
und auf die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten
exilpolitischen Aspekte.
Q.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. April 2017 führte das SEM aus, als
Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung
unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien
oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Aus-
stellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmöglichen
würden. Es gelte dennoch anzumerken, dass der eingereichte Suchbefehl
vier Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers, also am 5. Mai
2014, verfasst worden sei und somit dessen vermeintliche Verfolgung im
Heimatland vor seiner Ausreise nicht zu stützen vermöge.
Die zusätzlich eingereichten Fotos mit verschiedenen, angeblich politisch
wichtigen Personen würden weder die Funktion des Beschwerdeführers
bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen noch lasse sich aus
diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Exponiertheit ableiten.
Es müsse demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der syrischen Behörden stehen und es bei einer Rück-
kehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen kommen würde.
R.
Mit Verfügung vom 20. April 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik.
S.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wiesen die Beschwerdeführenden vorab da-
rauf hin, dass am kommenden Tag eine wichtige Sitzung der kurdisch-sy-
rischen Opposition stattfinden werde, an der es auch darum gehen werde,
welche Funktion der Beschwerdeführer übernehmen werde. Um den Aus-
gang der Sitzung in das vorliegende Verfahren einbringen zu können,
wurde um angemessene Fristansetzung ersucht.
Im Weiteren wurde der Vernehmlassung vom 13. April 2017 im Wesentli-
chen entgegnet, Beweisurkunden seien so lange als echt zu betrachten,
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Seite 10
bis deren Unechtheit belegt sei. Es müsse von der Echtheit des Suchbe-
fehls ausgegangen werden. Dass dieser erst am 5. Mai 2014 erlassen wor-
den sei, hänge anscheinend damit zusammen, dass für die syrischen Be-
hörden kein Anlass bestanden haben möge, einen solchen auszustellen,
solange der Beschwerdeführer noch in Syrien geweilt habe.
Zudem bekräftigten die Beschwerdeführenden ihre Einschätzung, wonach
bezüglich des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevante subjektive
Nachfluchtgründe bestehen würden.
T.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden mit, es scheine, dass die letzte Sitzung der kurdisch-syrischen
Opposition kein klares Ergebnis (bezüglich der Funktionszuteilung an den
Beschwerdeführer) ergeben habe. Hingegen könne ein Bericht des Vorsit-
zenden der Schweizer Organisation der Kurdischdemokratischen Progres-
siven Partei in Aussicht gestellt werden.
U.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden ein Be-
stätigungsschreiben des Vorsitzenden der Schweizer Organisation der
Kurdischdemokratischen Progressiven Partei Syriens vom 26. Mai 2017
ein, in dem der Beschwerdeführer als verlässlicher Mitarbeiter, der an jeder
Sitzung und allen Veranstaltungen teilnehme, sich sehr für die kurdische
Sache einsetze und bei der Organisation mithelfe, bezeichnet wird. Zudem
liess der Beschwerdeführer ein eigenes Schreiben vom 16. Juni 2017 ein-
reichen, in dem er mitteilte, dass am (…) 2017 in G._______ eine Ver-
sammlung von sechs kurdischen Parteien stattgefunden habe. Hierzu legte
er mehrere Fotografien bei, auf denen er wiederum mit Kaderleuten von
kurdischen Parteien abgebildet sei. Im Weiteren teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, er sei von seiner Partei an eine Veranstaltung von (kurdischen)
Parteien in Deutschland zu einem 60-Jahre-Jubiläum eingeladen worden,
an der er mangels Reisebewilligung nicht habe teilnehmen können.
V.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter Kopien
zweier Fotografien zu den Akten, die er im Original in einem ebenfalls von
ihm vertretenen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (D-6354/2016)
aktenkundig gemacht habe. Diese Fotografien würden den Beschwerde-
führer bei einer Veranstaltung vom (…) 2017 in K._______ für die Unab-
hängigkeit Kurdistans und bei einer Kundgebung vom (…) 2017 in
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Seite 11
G._______ zeigen. Sie würden einmal mehr belegen, dass er eine wichtige
Person der kurdischen Opposition sei und immer an politischen Veranstal-
tungen an vorderster Front teilnehme. Da die Fotografien über Facebook
geteilt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die syri-
schen Behörden Bescheid wüssten.
W.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer weitere
22 Fotografien einreichen, die ihn an verschiedenen Veranstaltungen für
die kurdische Sache zusammen mit verschiedenen kurdischen Persönlich-
keiten abgebildet zeigen würden. Auf fünf weiteren Fotografien sei er zu-
sammen mit dem Vertreter der kurdischen Regionalregierung in der
Schweiz zu sehen. Wiederum wird hervorgehoben, dass davon zahlreiche
Fotografien auf Facebook geteilt worden seien.
Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Antrages, bei einer Abweisung der
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Seite 12
Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme zu bestätigen (vgl. unten E. 3) – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshin-
dernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den
entsprechenden Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Haupt-
punkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen,
beziehungsweise vom Gericht aufgrund einer Reflexverfolgung die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme aus diesem Grund explizit anzuordnen, nicht einzutreten ist. Wie
unter Erwägung 5.4.3 ersichtlich wird, machen die Beschwerdeführenden
keine bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland bestandene Re-
flexverfolgung mehr geltend. Eine allfällige Reflexverfolgung, die erst nach
der Ausreise aus dem Heimatland entstanden ist, ist unter dem Aspekt der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Zwar hält die am 1. Februar 2014 in
Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG fest, dass Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im
Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber
allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Gel-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE
2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerenden im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten,
dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen, die sich hauptsächlich
als Folge der kriegerischen Ereignisse im Heimatland der Beschwerdefüh-
renden ergeben haben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und dem-
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Seite 14
nach nicht zur Gewährung von Asyl führen. Dies entspricht der herrschen-
den Lehre und Rechtsprechung. In der Beschwerde wird denn auch zu
Recht explizit keine gegenläufige Ansicht vertreten.
5.3 Das Gericht teilt die mit der angefochtenen Verfügung des SEM darge-
legte Einschätzung, dass keine glaubhaften Hinweise gegeben sind, die
Beschwerdeführenden wären in ihrem Heimatland gezielt gegen ihre Per-
son gerichteten ernsthaften Nachteilen aus in Art. 3 AsylG genannten
Gründen ausgesetzt gewesen. Das SEM hat im Resultat zu Recht festge-
stellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, soweit sie für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind, den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen und hat in ausge-
wogener Weise unter zutreffenden Verweisen auf die entsprechenden Ak-
tenstellen in rechtskonformer Anwendung der Glaubhaftigkeitskriterien ent-
schieden.
Das SEM stellt aufgrund der Aktenlage richtigerweise fest, dass es dem
Beschwerdeführer auch auf mehrfaches Nachfragen nicht gelang, präzise
Angaben über die angebliche Verfolgung zu machen, seine Aussagen hier-
über ausschliesslich allgemein gehalten sind, keinen persönlichen Bezug
zeigen und auf Vermutungen beruhen, die er nicht erklären konnte. Das
SEM verweist zutreffend auf die entsprechenden Aktenstellen (A24/9 F21-
24). Die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien so genau, wie dies möglich sei, sind nicht stichhal-
tig, da sie die unpräzisen Angaben mit mangelndem persönlichem Bezug
nicht zu erhellen vermag und diese bestehen bleiben. Die weiteren diesbe-
züglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass, wäre der Beschwerde-
führer zu Hause gewesen, er wohl umgebracht, verhaftet oder entführt wor-
den wäre, und es in der Natur der Sache liege, dass man die Flucht ergrei-
fen müsse, wenn die Situation (durch die unbekannten bewaffneten und
vermummten Leute) bedrohlich geworden sei, gehen im vorliegenden Kon-
text offenkundig am Thema vorbei. Das SEM bezog sich bei der hier in
Frage stehenden Erwägung nicht auf den geltend gemachten Besuch der
unbekannten bewaffneten Leute, sondern auf das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei mehrmals in seiner Abwesenheit, vermutungsweise
wegen seiner politischen Ausrichtung, gesucht worden und habe sich des-
wegen verstecken müssen. Das diesbezügliche Aussageverhalten ist nicht
nur, wie festgestellt, oberflächlich und auf weitestgehend unpersönlicher
Schilderung basierend, sondern zudem insofern widersprüchlich, als so-
wohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin anlässlich
der BzP noch versicherten, mit der Armee, der Polizei und den Behörden
E-3154/2015
Seite 15
in ihrem Land hätten sie und die anderen Familienangehörigen keine be-
ziehungsweise nie Probleme gehabt (A6/12, Pt. 7.01; A8/12, Pt. 7.01). Das
Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anhörung, er sei früher immer
wieder von den Behörden gesucht worden, habe sich aber immer wieder
verstecken können (A24/9 F21) und auch kurz vor seiner Ausreise sei er
zwei oder drei Mal von Angehörigen – Informanten und Agenten – der
Baath-Partei gesucht worden, die er aber nicht kenne (A24/9 F22/23),
muss als nachgeschobene Steigerung zentraler Aspekte und als diametral
unterschiedliche Darstellung der Gesuchsbegründung erkannt werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Auch fielen die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Aufenthalt vor
ihrer Ausreise aus dem Heimatland entgegen den Einwänden in der
Rechtsmittelschrift in relevanter Weise widersprüchlich aus. Der Be-
schwerdeführer legte anlässlich der BzP ausdrücklich dar, bis ins Jahr
1980 in D._______ in der Nähe von L._______ gelebt zu haben und dann
nach C._______ gezogen zu sein, wo er bis zur Ausreise (aus dem Hei-
matland) gelebt habe (A6/12, Pt. 1.07), und brachte in der Anhörung vor,
er habe in der BzP auch angegeben, zuletzt im Dorf D._______ gewesen
zu sein. Dies kann dem entsprechenden Protokoll nicht entnommen wer-
den, sondern nur, dass sie im Dorf D._______ auch ein Haus besessen
hätten (A6/12, Pt. 2.01). Auch die Beschwerdeführerin schilderte an der
BzP, sie habe nach dem Umzug von D._______ nach C._______ bis zur
Ausreise immer dort gewohnt (A8/12, Pt. 1.07), und bestätigte und konkre-
tisierte ihren letzten Wohnort im Heimatland mit C._______ unter Nennung
des Quartiers und des genaueren Standortes des Hauses (A8/12, Pt. 2.01),
während sie anlässlich der Anhörung angab, nach dem Besuch der unbe-
kannten bewaffneten Leute, der ungefähr sieben bis acht Monate vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatland stattgefunden habe (A25/8 F20), hätten die
Beschwerdeführenden ihr Haus (C._______) verlassen und mit ihrem
Sohn in verschiedenen Dörfern bei verschiedenen Verwandten gelebt
(A25/8 F22). Wenn die Beschwerdeführerin auf die Nachfrage, weshalb sie
denn anlässlich der BzP gesagt habe, bis zu ihrer Ausreise in C._______
gelebt zu haben, antwortet, die Dörfer würden auch zu C._______ gehö-
ren, C._______ sei ihre offizielle Adresse und sie hätten sich in den Dörfern
E._______, F._______ und D._______ aufgehalten (A25/8 F25), muss
dies in Berücksichtigung der klaren Trennung der Wohnsitzorte anlässlich
der BzP als unbehelflicher Versuch gewertet werden, die widersprüchli-
chen Angaben anzupassen, selbst wenn die genannten Dörfer im Bezirk
C._______ liegen mögen.
E-3154/2015
Seite 16
Das Gericht folgt im Weiteren der Feststellung in der angefochtenen Ver-
fügung, dass der Beschwerdeführer die Umstände zum geltend gemachten
Einbruch in das Haus (und dem damit folgenden Diebstahl) nicht wider-
spruchsfrei zu schildern vermochte, wenn er zu Beginn der Anhörung aus-
sagte, die Beschwerdeführenden seien bei diesem Vorfall nicht zu Hause
gewesen (A24/9 F13), und später ausführte, zum Zeitpunkt des Einbruches
hätten sie zu Hause geschlafen (A24/9 F28). Der Einwand in der Rechts-
mitteleingabe, es müsse sich um ein Missverständnis oder einen Überset-
zungsfehler handeln, kann nicht gehört werden. Der Erklärungsversuch
dazu, dass die Beschwerdeführenden wohl von den Einbrechern mitge-
nommen worden wären, wenn sie zu Hause gewesen wären, weshalb sie
also gar nicht zu Hause gewesen sein könnten, vermag nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr stellt sich die Aussage des Beschwerdeführers in Frage 28
des Anhörungsprotokolls als umschreibende Erklärung dar, weshalb er die
bewaffneten Leute nach dem ersten Besuch nie wieder gesehen habe
(eben weil sie geschlafen hätten) und muss deshalb als gezielt willentliche
Aussage gelten, sodass der Einwand eines Übersetzungsfehlers nicht
sachgemäss und somit untauglich erscheinen muss. Im Übrigen ist festzu-
stellen, dass sich diese Aussage wiederum widersprüchlich zu den Anga-
ben in der BzP ausnimmt, wenn der Beschwerdeführer dort zu Protokoll
gibt, er habe mit den unbekannten bewaffneten Leute ein zweites Mal ge-
sprochen, als sie acht bis zehn Tage nach dem ersten Besuch noch einmal
zu ihm nach Hause gekommen seien (A6/12, Pt. 7.02).
Mit der Beschwerdeschrift erfährt das Vorbringen des Besuches von be-
waffneten und maskierten Personen eine Steigerung, wenn ausgeführt
wird, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nach einigen
solcher Vorfälle aus Syrien geflohen seien (Beschwerde S. 7). Abgesehen
davon ist jedenfalls der Einschätzung des SEM zu folgen, wonach davon
auszugehen sei, dass die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien
in keinem direkten Zusammenhang mit dem Zwischenfall stehe, als sich
unbekannte Personen über ihr Vermögen erkundigt hätten oder dem Ein-
bruch in ihr Haus, falls dieser tatsächlich stattgefunden haben sollte. Diese
Einschätzung ist nebst der obigen Erwägungen umso berechtigter, als die
Beschwerdeführerin angab, der Besuch der unbekannten bewaffneten
Personen habe sich im Sommer 2013 (A8/12, Pt. 7.02) beziehungsweise
ungefähr sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise aus Syrien (A25/8
F20) ereignet. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegen
Ende der Anhörung auf die konkrete Nachfrage, was anfangs des Jahres
2014 nun der genaue Grund des Verlassens seines Heimatlandes gewe-
sen sei, keine persönliche Verfolgung etwa aus politischen Gründen
E-3154/2015
Seite 17
nannte, sondern ausschliesslich die allgemeine Unsicherheit und die
schlechten Lebensbedingungen aufgrund der Kriegssituation hervorstrich
(A24/9 F34). Auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zur (vorläufigen) Ein-
schätzung der befragenden Person, es sei nicht ganz nachvollziehbar,
dass seine Ausreise aus Syrien im Zusammenhang mit seiner politischen
Tätigkeit stehe, vermochte der Beschwerdeführer nur äusserst vage zu er-
widern, man hätte ihn, Gott sei sein Zeuge, umbringen können (A24/9 F35),
und antwortete auf erneute entsprechende Nachfrage gänzlich auswei-
chend (A24/9 F36).
Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Akten, dass das Aussageverhal-
ten der Beschwerdeführenden – abgesehen vom den Umständen entspre-
chend nicht hinreichenden Konkretisierungsvermögen – zu entscheidwe-
sentlichen Aspekten nicht kongruent, mithin widersprüchlich ausgefallen
ist. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und weit
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
und in der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des
SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht keine stichhaltigen Einwände ent-
gegengehalten, die eine Korrektur der Einschätzung des SEM rechtfertigen
könnten. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
und somit betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerenden zu Recht verneint.
5.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder sub-
jektiver Nachfluchtgründe befürchten müssen, flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind ge-
geben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person kei-
nen Einfluss nehmen konnte, zu drohender Verfolgung führen. Subjektive
Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat.
5.4.1 Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des
Bürgerkrieges im Januar 2014. Vorab lässt sich die Feststellung treffen,
dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der
E-3154/2015
Seite 18
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situa-
tion in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz
aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im
Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen.
Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher
Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2
sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausge-
führt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regime-
kritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Ver-
haftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
5.4.2 Der auf Beschwerdeebene als Original eingereichte Suchbefehl da-
tiert vom 5. Mai 2014 und wäre somit vier Monate nach der Ausreise der
Beschwerdeführenden aus Syrien verfasst worden. Die Beschwerdefüh-
renden bringen vor, dass dieser erst am 5. Mai 2014 erlassen worden sei,
hänge anscheinend damit zusammen, dass für die syrischen Behörden
kein Anlass bestanden haben möge, einen solchen auszustellen, solange
der Beschwerdeführer noch in Syrien geweilt habe. Die Echtheit dieses
Dokumentes muss schon aus dem Umstand angezweifelt werden, dass es
im Original eingereicht wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Such-
befehl einem Neffen des Beschwerdeführers im Original ausgehändigt wer-
den sollte. Erfahrungsgemäss sind denn auch entsprechende Dokumente
käuflich leicht erhältlich. Zudem wurde aufgrund der Prüfung der Aktenlage
ersichtlich, dass keine glaubhaften Hinweise bestehen, dass der Be-
schwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sein sollte.
Schliesslich ist hervorzuheben, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt
der Ausstellung des Suchbefehls im kurdisch kontrollierten Gebiet Syriens
ohnehin keinen justiziablen Einfluss auszuüben im Stande gewesen sind.
Dem eingereichten Dokument ist aus all diesen Gründen kein entscheid-
wesentliches Gewicht zugunsten einer Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aus objektiven Nachfluchtgründen beizumessen.
E-3154/2015
Seite 19
5.4.3 Mit der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Beschwerdefüh-
renden stünden in der Schweiz in engem Kontakt mit ihren Kindern, die in
Syrien gesucht würden. (…) Söhne seien in J._______ als Flüchtlinge an-
erkannt, die sie jederzeit in der Schweiz besuchen kommen könnten. In-
dem die Beschwerdeführenden zudem in der Schweiz ihre Kinder getroffen
und mit ihnen Kontakt hätten, wären sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Es handle sich dabei um einen objektiven Nachfluchtgrund, da die Be-
schwerdeführenden diesen nicht selber gesetzt hätten, sondern dieser ein-
zig aufgrund ihres Aufenthaltes in der Schweiz entstanden sei.
In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 entgegnete das SEM zur gel-
tend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der in J._______ als Flücht-
linge anerkannten Kinder der Beschwerdeführenden, dass die Beschwer-
deführenden weder in der Anhörung noch in der BzP eine politisch moti-
vierte Reflexverfolgung geltend gemacht hätten; die Kinder der Beschwer-
deführenden seien denn auch in J._______ als Flüchtlinge anerkannt wor-
den, bevor die Beschwerdeführenden aus Syrien ausgereist seien. Das
entsprechende Vorbringen sei nachgeschoben, unverständlich und kon-
struiert. Auch könne die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden
nach dem im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen
nicht nachvollziehbar begründet werden. Zudem seien alleine durch den
im Ausland entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen weder ob-
jektive Nachfluchtgründe noch Reflexverfolgung automatisch gegeben.
In der diesbezüglichen Stellungnahme führten die Beschwerdeführenden
aus, es sei dem SEM insofern zuzustimmen, als sie vor ihrer Ausreise aus
Syrien keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen seien. Jedoch wären
sie bei einer Rückkehr nach Syrien infolge der Kontakte mit ihren Kindern
im Ausland dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich vor-
liegend nicht um die Frage von objektiven, sondern von subjektiven Nach-
fluchtgründen. Für die Annahme einer Reflexverfolgung bestehen in den
Akten jedoch keine Anhaltspunkte (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE
2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h;
vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Es ist mit dem SEM einig zu gehen,
dass die Verfolgungsmotivation der syrischen Behörden nach dem im Aus-
land entstandenen Kontakt mit anerkannten Flüchtlingen in der Be-
schwerde nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Entsprechende
E-3154/2015
Seite 20
Anhaltspunkte sind denn auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Al-
lein die Tatsache der Asylgewährung an Kinder der Beschwerdeführenden
in J._______ und allenfalls in der Schweiz reichen jedenfalls nicht aus.
In der Beschwerde wird zudem vorgebracht, dass SEM sei in der ange-
fochtenen Verfügung nicht näher darauf eingegangen, dass die Beschwer-
deführenden in der Schweiz Kontakt zu ihren Kindern hätten. Es wird we-
der in den Rechtsbegehren noch im Fliesstext der Beschwerde explizit die
Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht durch das SEM ge-
rügt. Soweit die entsprechende Rüge jedoch sinngemäss erhoben worden
sein sollte, ist festzuhalten, dass es nicht als Verletzung der Abklärungs-
oder Begründungspflicht und mithin des Anspruches auf rechtliches Ge-
hörs zu werten ist, wenn sich das SEM in seiner Verfügung nicht ausdrück-
lich zur Frage einer allfälligen Reflexverfolgung äusserte und allenfalls die
Akten der Kinder nicht für den vorliegenden Entscheid beizog. Die Be-
schwerdeführenden selbst machten in den Befragungen im vorinstanzli-
chen Verfahren keine Reflexverfolgung aufgrund des Kontaktes mit ihren
Kindern in J._______ oder in der Schweiz geltend. Angesichts der den Be-
schwerdeführenden obliegenden Pflicht anzugeben, weshalb sie um Asyl
nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), drängte sich für das SEM ein Ak-
tenbeizug nicht auf, und es bestand auch keine Veranlassung, sich im Rah-
men der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zum Asylver-
fahren ihrer Kinder zu äussern oder diesbezüglich Abklärungen zu tätigen
und von sich aus nach Anhaltspunkten für das Vorliegen einer allfälligen
Reflexverfolgung zu suchen. In diesem Zusammenhang muss auch er-
wähnt werden, dass die Beschwerdeführenden, soweit sie sich zu ihren
Kindern im erstinstanzlichen Verfahren materiell geäussert haben, diamet-
ral widersprüchliche Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer in
der BzP zu Protokoll, weder er noch andere Familienmitglieder hätten je
Probleme mit der Armee, Polizei oder Behörden in Syrien gehabt (A6/12,
Pt. 7.01). Die Beschwerdeführerin sagte diesbezüglich in der BzP gleich
aus und bestätigte zusätzlich explizit, auch „meine Kinder waren nie in
Haft“ (A8/12, Pt. 7.01). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vor, seine Kinder seien ins Gefängnis gekommen,
weshalb sie später die Flucht ergriffen hätten, und ein Sohn von ihm sei im
Jahre 2004 verhaftet und für 60 Tage ins Gefängnis gebracht und dort ge-
schlagen und gefoltert worden (A24/9 F13). Ein derartiges Aussageverhal-
ten musste wohl auch das SEM zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführenden veranlasst haben.
E-3154/2015
Seite 21
In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 legte das SEM die Gründe dar,
weshalb aus seiner Sicht aufgrund des Kontaktes der Beschwerdeführen-
den mit ihren Kindern nach der Ankunft in der Schweiz keine Reflexverfol-
gung angenommen werden könne. Die Beschwerdeführenden konnten
sich hierzu replikweise äussern.
5.4.4 Der Beschwerdeführer macht aufgrund seines politischen Engage-
ments in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es ist auf die
im Sachverhalt dieses Urteils erfassten Eingaben und Ausführungen zu
verweisen.
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob
und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im
europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung opposi-
tioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben be-
ziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1
bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als
vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser
Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche re-
gimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder
staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu über-
wachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Über-
lebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär
E-3154/2015
Seite 22
auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin da-
von auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen
Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei ei-
ner selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Op-
position liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in be-
sonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. E. 6.3.6).
In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 führte das SEM zu den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aus, diese
seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
begründen. Durch die Teilnahme an Demonstrationen habe sich der Be-
schwerdeführer nicht in bedeutsamer Weise von der grossen Masse exil-
politisch tätiger Syrer abgehoben. Insbesondere sei die blosse Teilnahme
an Demonstrationen nicht als qualifizierte Aktivität anzusehen, wegen wel-
cher er aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahr-
genommen werde. Die eingereichten Fotos würden weiter zeigen, dass er
sich mit verschiedenen, angeblich politisch wichtigen Personen habe ab-
lichten lassen. Dies bedeute jedoch nicht ohne weiteres, dass er sich des-
halb selbst in bedeutender Weise politisch exponiert habe. Diese Annahme
werde ausserdem durch die Tatsache bekräftigt, dass weder aus den ein-
gereichten Beweismitteln noch aus den Schreiben des Fürsprechers er-
sichtlich werde, welche Funktion er bei seiner angeblichen exilpolitischen
Tätigkeit ausübe.
In der zweiten Vernehmlassung vom 13. April 2017 führte das SEM aus,
die zusätzlich eingereichten Fotos mit verschiedenen, angeblich politisch
wichtigen Personen würden weder die Funktion des Beschwerdeführers
bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen, noch lasse sich aus
diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Exponiertheit ableiten.
Es müsse demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der syrischen Behörden stehen und es bei einer Rück-
kehr zu asylrechtlich relevanten Nachteilen kommen würde.
E-3154/2015
Seite 23
Dieser Einschätzung des SEM ist auch nach den weiteren Eingaben, die
nach der Vernehmlassung vom 13. April 2017 in diesem Zusammenhang
zu den Akten gereicht wurden, und somit zum aktuellen Zeitpunkt zuzu-
stimmen.
Aus den zu den Akten gegebenen Fotografien und weiteren Unterlagen
ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen
und Veranstaltungen in besonderer Weise exponiert oder eine in der Öf-
fentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Mit den
Eingaben wird nicht belegt, dass er organisatorisch oder inhaltlich hervor-
stechende Aufgaben übernommen hätte und damit mit einer herausragen-
den Führungsposition in Erscheinung getreten wäre. Daran ändert auch
nichts, dass er an Kundgebungen und verschiedenen Veranstaltungen für
die kurdische Sache an vorderster Front jeweils zusammen mit kurdischen
Persönlichkeiten teilnahm und dabei mit diesen fotografiert wurde und
zahlreiche der Fotografien im Internet aufgeschaltet oder auf Facebook ge-
teilt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass sich eine Vielzahl von Teilneh-
mern an exilpolitischen Veranstaltungen regelmässig und gerne mit führen-
den Persönlichkeiten fotografieren lassen und diese Aufnahmen auf sozia-
len Medien verbreiten.
Es ist auch mit dem SEM einig zu gehen, dass die eingereichten Fotos mit
verschiedenen politisch wichtigen Personen weder die Funktion des Be-
schwerdeführers bei seiner angeblichen politischen Tätigkeit aufzeigen
noch sich aus diesen eine eigene in bedeutender Weise politische Expo-
niertheit ableiten lassen würde. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 wiesen die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass am kommenden Tag eine wichtige
Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition stattfinden werde, an der es
auch darum gehen werde, welche Funktion der Beschwerdeführer über-
nehmen werde. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde mitgeteilt, es
scheine, dass die letzte Sitzung der kurdisch-syrischen Opposition kein kla-
res Ergebnis (bezüglich der Funktionszuteilung an den Beschwerdeführer)
ergeben habe. Es ist aufgrund der Aktenlage nach wie vor nicht erstellt,
dass dem Beschwerdeführer eine erhebliche und somit im vorliegenden
Zusammenhang relevante Führungsposition zukommen würde. Daran ver-
mag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer mit Parlaments-
mitgliedern der kurdischen Partei Syriens abgebildet wurde, selbst Mitglied
dieses Parlaments wäre, die wichtigsten kurdischen Politiker kennt, er in
den höchsten Kreisen verkehrt und ihn allenfalls eine persönliche Bezie-
hung mit einzelnen Führungspersönlichkeiten verbindet. Im eingereichten
Schreiben der P.D.P.K.S. wird ohne nähere Begründung lediglich bestätigt,
E-3154/2015
Seite 24
dass für den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten und
seines Engagements ein friedliches Leben in Sicherheit in Syrien nicht
mehr möglich gewesen sei. Im Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden
der Schweizer Organisation der Kurdischdemokratischen Progressiven
Partei Syriens vom 26. Mai 2017 wird der Beschwerdeführer als verlässli-
cher Mitarbeiter, der an jeder Sitzung und allen Veranstaltungen teilnehme,
sich sehr für die kurdische Sache einsetze und bei der Organisation mit-
helfe, bezeichnet. In den Schreiben wird nicht spezifisch Bezug genommen
auf eine irgendwie erhöhte Stellung oder auf derart geartete spezifische
Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation, die ein be-
sonderes Augenmerk der syrischen Behörden nachhaltig erwecken könn-
ten. Dazu kommt, dass, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen ist,
er sei vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort als politischer Akti-
vist und Regimegegner von den syrischen Behörden ernsthaft behelligt
worden. Entgegen der etwa in der Eingabe der Beschwerdeführenden vom
5. Mai 2017 vertretenen Ansicht kann nicht davon gesprochen werden, die
Kontakte zu wichtigen Persönlichkeiten der syrisch-kurdischen Opposition
(in der Schweiz) würden beweisen, dass der Beschwerdeführer schon in
seiner Heimat politisch aktiv gewesen sein müsse und würden damit zum
Beweis für das Bestehen der geltend gemachten Vorfluchtgründe dienen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass erheblich überwiegend nicht da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet
wäre.
5.4.5 Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründete Furcht
vor Verfolgung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnten. Das Vorliegen konkreter Indizien für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne
der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E.
3.1.1) ist auch aus heutiger Sicht zu verneinen. Es ist zudem nicht davon
auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr als
regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten
(vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Das Stellen von Asylgesuchen im Ausland führt
E-3154/2015
Seite 25
ebenfalls nicht zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar
ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass
sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit, wie erwähnt,
auch nicht glaubhaft ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist
nicht davon auszugehen, dass diese sie allein aufgrund der Asylgesuch-
stellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich re-
levante Massnahmen zu befürchten.
5.4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe dargetan haben.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit insgesamt zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgewiesen. Es ist festzuhalten, dass sich die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürger-
kriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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Seite 26
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2015 wur-
den die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden
wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Da
die Beschwerdeführenden gemäss heutigem Wissensstand des Gerichts
als prozessual bedürftig zu gelten haben, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom
10. November 2017 eine aktualisierte Kostennote eingereicht und einen
Aufwand von 14.667 Stunden à Fr. 230.– sowie Auslagen von Fr. 148.50
ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht als
zu hoch und namentlich bezüglich der zahlreichen Nachreichungen zur
exilpolitischen Tätigkeit in ihren wiederkehrenden ähnlichen Formen und
gleichlautenden Vorbringen als sachlich nicht notwendig. Zudem legt das
Gericht der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von
Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Im Abgleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist
das Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 2300.– festzusetzten.
Dem Rechtsbeistand ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Ent-
schädigung von Fr. 2300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
aus der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 2300.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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