B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3154/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend seine Ehefrau,
B._______;
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
E-3154/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 anerkannte die Vorinstanz
ihn auf Anweisung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-6070/2015 vom 12. Januar 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau ein.
C.
Mit am 26. April 2016 eröffneter Verfügung vom 22. April 2016 lehnte das
SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte der
Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, datiert vom 18. Mai 2016 (Postauf-
gabe am Folgetag), reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die Verfügung
vom 22. April 2016 sei aufzuheben, das Asylgesuch der Ehegattin des Be-
schwerdeführers [recte: das Gesuch um ihren Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers] sei gutzuheissen und ihr sei die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht seien dem Be-
schwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvor-
schusses zu erlassen und sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt-
licher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-3154/2016
Seite 3
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
5.
Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten fest, der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau seien seit dem Jahre 2005 verlobt gewesen, hätten sich in-
des bis zum Januar 2010 nie getroffen und eine Woche nach der Hochzeit
sei der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Gefängnis und Spital gewesen,
wobei sie ihn während seines zweimonatigen Spitalaufenthalts nie besucht
habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau tatsächlich nie eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt hät-
ten. Daher seien sie weder durch die Fluchtumstände getrennt worden,
noch hätten sie zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haus-
halt zusammengelebt. Ferner erstaune, dass er sich weder während der
fünf Verlobungsjahren noch nach seiner Flucht aus Eritrea, weder während
seines sechsmonatigen Aufenthalts im Sudan noch während seines ein-
jährigen Aufenthalts in Griechenland um einen Familiennachzug bemüht
habe.
6.
Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seit seiner
Verlobung habe er mit seiner heutigen Ehefrau vom Sudan aus in Briefkon-
takt gestanden. Seit ihrer Hochzeit am 7. Januar 2010 hätten sie bei seinen
Eltern zusammengelebt. Dann sei er verhaftet worden. Nach den Sitten
E-3154/2016
Seite 4
ihres Landes hätten sie vor der Hochzeit gar nicht zusammenwohnen dür-
fen. Deshalb dürfe ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie vor der Ehe-
schliessung nicht zusammengelebt hätten. Die eheliche Gemeinschaft
habe zwar nur kurz (eine Woche) bestanden, aber nichtsdestotrotz habe
sie bestanden und sei unmittelbar durch das Eingreifen der eritreischen
Behörden unterbrochen worden. Später sei er direkt aus der Haft geflohen
ohne Möglichkeit, zuvor zur Ehegattin zurückzukehren. Daher sei die ehe-
liche Gemeinschaft als durch Flucht getrennt zu erachten. Die Ehefrau
habe ihn im Spital nicht besuchen können, da es sich noch immer um Haft
gehandelt habe und ihr der Besuch verwehrt gewesen sei. Der Beschwer-
deführer habe sich bis zum Jahr 2010 illegal im Sudan aufgehalten; an
Familiennachzug sei daher nicht zu denken gewesen. Ausserdem sei ge-
plant gewesen, in Eritrea eine Familie zu gründen. Bei seinem zweiten Auf-
enthalt im Sudan sei nur beabsichtigt gewesen, solange zu bleiben, bis er
wieder zu Kräften gekommen sei, um weiterzureisen. Ähnliches gelte in
Bezug auf seinen Aufenthalt in Griechenland. Unmittelbar nach seiner An-
erkennung in der Schweiz als Flüchtling habe er sich um Familiennachzug
bemüht. Zusammenfassend seien sie insofern durch Flucht getrennt wor-
den, als es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Flucht zu seiner Ehefrau
zurückzukehren. Ferner sei das Eheleben durch staatliche Verfolgung un-
terbrochen worden.
7.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begründung der Vo-
rinstanz überzeugen. Namentlich hat er die vorbestandene Familienge-
meinschaft, die Trennung der Familie durch Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz dargelegt. Insbesondere ist ihm
zuzustimmen, dass ihm der Umstand, dass die eheliche Gemeinschaft le-
diglich eine Woche gedauert hat, nicht vorgehalten werden kann, zumal es
nicht auf die Dauer der vorbestehenden Familiengemeinschaft ankommt
und diese in ihrem Fall unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung un-
terbrochen worden ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehefrau des
Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in
seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
E-3154/2016
Seite 5
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat
keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; viel-
mehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht
einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 600.–
(einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die
Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung sind folglich gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3154/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung im Betrag von Fr. 600.– (einschliesslich aller Auslagen und der Mehr-
wertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer