B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3154/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Übriges);
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 28. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 10. Juli 2017 wurden sie summarisch befragt. Am selben Tag
wurde ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen staatsvertraglichen
Zuständigkeit der Niederlande gewährt. Weil den Beschwerdeführern nie-
derländische Schengen Visa (gültig vom […] bis […]) ausgestellt worden
waren, ersuchte das SEM am 17. Juli 2017 die niederländischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführer. Am 14. September 2017 stimmten
diese dem Übernahmegesuch zu. Mit Verfügung vom 14. September 2017
beziehungsweise vom 21. September 2017 (eröffnet am 28. September
2017) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein
und wies sie aus der Schweiz in die Niederlande weg. Diese Verfügung
erwuchs am 6. Oktober 2017 in Rechtskraft. Mit zwei separaten Verfügun-
gen vom 30. Oktober 2017 verfügte das SEM zwei Einreiseverbote betref-
fend die beiden volljährigen Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1 und
2), ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Ge-
biet. Mit Eingaben vom 2. und 9. Oktober 2017 ersuchten die Beschwerde-
führer um Aufschub des Wegweisungsvollzugs bis zur vollständigen Gene-
sung der Beschwerdeführerin 5. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 in-
formierte das SEM die Beschwerdeführer, dass dem Gesundheitszustand
der Tochter bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen
werde. Die Beschwerdeführer reichten weitere Schreiben ein (Schreiben
vom 30. und 31. Oktober 2017). Mit Verfügung vom 2. November 2017
nahm das SEM die Eingaben vom 2., 30. und 31. Oktober 2017 als Wie-
dererwägungsgesuch entgegen, wies dieses ab, bestätigte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. September 2017, wies das
Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab, erhob eine Ge-
bühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilten die zuständigen Behörden des
Kantons Basel Landschaft dem SEM mit, die Beschwerdeführer seien am
5. Januar 2018 unkontrolliert abgereist. Am 15. Januar 2018 informierte
das SEM die zuständigen niederländischen Behörden über die unkontrol-
lierte Abreise und ersuchte um Verlängerung der Überstellungsfrist gemäss
Art. 29 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
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des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO).
C.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer das SEM um Feststellung, dass die Schweiz für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei.
D.
Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-
deführer seit 5. Januar 2018 unbekannten Aufenthalts seien. Gleichzeitig
wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, die aktuelle Adresse seiner Man-
danten dem Kanon Basel Landschaft mitzuteilen.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 informierte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer das SEM, seinen Mandanten sei mündlich mitgeteilt wor-
den, ihre Überstellungsfrist sei um 12 Monate verlängert worden. Gleich-
zeitig ersuchte er um Akteneinsicht sowie sinngemäss um Erlass einer
Feststellungsverfügung mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die
Überstellungsfrist nach Dublin-III-VO abgelaufen, mithin die Schweiz für
das Asylverfahren zuständig sei.
F.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte das SEM unter Beilage der ein-
schlägigen Aktenstücke (Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons
Basel Landschaft über die unkontrollierte Abreise der Beschwerdeführer
vom 8. Januar 2018 und die Mitteilung des SEM an die niederländischen
Behörden vom 15. Januar 2018 betreffend die Verlängerung der Überstel-
lungsfrist) fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführer sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstel-
lungsfrist in die Niederlande bestehe bis 19. März 2019. So hätten Über-
stellungen im Dublin-Verfahren grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten zu
erfolgen, andernfalls gehe die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitglied-
staat über. Vorliegend seien die Beschwerdeführer indes seit 5. Januar
2018 nicht effektiv erreichbar, was dazu geführt habe, dass die Überstel-
lungsfrist in die Niederlande gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18
Monate verlängert worden sei.
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G.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Überstellungs-
frist abgelaufen und die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand beizugeben.
Die Beschwerdeführer reichten folgende Beweismittel ein: Vollzugs- und
Erledigungsmeldung des Kantons Basel Landschaft vom 8. Januar 2018,
Mitteilung des SEM betreffend Überstellungsfrist vom 15. Januar 2018, Ak-
teneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters an die kantonalen Behörden vom
15. Mai 2018, Notifikation und Informationen zur Ausreise des Kantons vom
12. Februar 2018, Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018
an das Amt für Migration des Kantons, Bestätigung vom 5. April 2018 der
Psychiatrie Baselland über den stationären Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin 2 vom 16. Februar 2018 bis 1. März 2018 sowie vom 11. März 2018
bis 5. April 2018, Arztbericht vom 27. März 2018 der Psychiatrie Baselland,
Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. März 2018 an das SEM betreffend
Feststellungsverfügung, Eröffnung vom 22. Februar 2018 und Einreisever-
bot vom 30. Oktober 2017 betreffend Beschwerdeführer 1, Schreiben des
SEM an den Rechtsvertreter vom 22. März 2018, Schreiben des Rechts-
vertreters an das SEM vom 24. April 2018 betreffend Akteneinsicht und
Feststellungsverfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der
festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die
Überstellungsfrist in die Niederlande bis 14. März 2019 bestehe. Zwischen
den Parteien ist umstritten, ob die Schweiz infolge einer Fristüberschrei-
tung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Auf dar-
über hinaus gehende Fragen der Zuständigkeit ist vorliegend nicht einzu-
gehen, zumal alle entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen sind und vorliegend ausschliesslich die
Feststellungsverfügung der Vorinstanz angefochten wird.
3.
3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht
auf die Schweiz übergegangen. So sei die Überstellungsfrist in die Nieder-
lande gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate bis 14. März 2019
verlängert worden, weil die Beschwerdeführer ab 5. Januar 2018 nicht ef-
fektiv erreichbar gewesen seien.
3.2 Auf Beschwerdeebene wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, es
treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführer seit 5. Januar 2018 unbekann-
ten Aufenthalts gewesen und im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO un-
tergetaucht seien. So sei die entsprechende Meldung auf ein Fehlverhalten
der Heimleitung am Wohnort der Beschwerdeführer – den sie jeweils nur
tagesweise verlassen und immer bei einem Bruder verbracht hätten – zu-
rückzuführen. Die Heimleitung sei jedes Mal vorinformiert gewesen und im
Falle einer verspäteten Rückkehr telefonisch informiert worden. Die Be-
schwerdeführer seien am 5. Januar 2018 wieder ins Asylheim zurückge-
kehrt. Im Übrigen würden die beiden Hospitalisierungen der Beschwerde-
führerin 2 und die Zustellung der Einreiseverbote am 22. März 2018 zeigen,
dass die Feststellung des Untertauchens willkürlich ausgefallen sei. Über-
haupt habe die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme ignoriert.
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4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist
in der Dublin-III-VO den Charakter von Normen haben, die „self-executing“
sind (vgl. BVGE 2015/19). Die Beschwerdeführer können sich somit auf
eine Verletzung der Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen.
Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige
Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsu-
chenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchen-
den Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr
verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der
betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn
Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Unter den Begriff „flüchtig“ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in de-
nen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die
Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffind-
bar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person
einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, un-
abhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 29 K12).
In Bezug auf das Kriterium „flüchtig sein“ ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2
Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer aus-
ländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetz-
geber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon
abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl.
PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl.,
2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG aus-
zulegen, welcher der asylsuchenden Person eine Reihe von Mitwirkungs-
pflichten auferlegt. So ist diese unter anderem verpflichtet, sich den Behör-
den von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse
sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Be-
hörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3
AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen,
wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufent-
haltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine
dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzu-
führen ist. Ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufent-
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halts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist grund-
sätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere
als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Auf-
enthalt der betreffenden Person hatten. Ausschlaggebend ist die Pflicht der
asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und
eine allfällige Abwesenheit den Behörden zu melden; insbesondere, wenn
der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Vollzugsfrist der betroffenen Per-
son bekannt gewesen sein muss (vgl. Urteil des BVGer E-1668/2010 vom
14. Februar 2011).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer am 5. Januar
2018 unkontrolliert abgereist sind (Vollzugs- und Erledigungsmeldung des
Kantons Basel Landschaft vom 8. Januar 2018). Die Vorinstanz hat darauf-
hin praxisgemäss die zuständigen Behörden um Verlängerung der Über-
stellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht. Dass die niederlän-
dischen Behörden auf das Verlängerungsgesuch nicht reagiert haben,
steht der Überstellung nicht entgegen, da von einer stillschweigenden Ak-
zeptanz durch Verfristung auszugehen ist.
Die Beschwerdeführer sind seit Beginn des Asylverfahrens darüber infor-
miert, dass sie eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft (insb. Art. 8 Abs. 3
Satz 1 AsylG). Die Beschwerdeführer galten gemäss Mitteilung des Kan-
tons als am 5. Januar 2018 unkontrolliert abgereist. Die oberflächlichen
Beschwerdeausführungen vermögen hieran und insbesondere an der Pra-
xis der Migrationsbehörden – die der Vorinstanz als einzige Stelle solche
Vorfälle melden – nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer werfen der
Heimleitung Fehlverhalten vor und behaupten, sie seien am 5. Januar 2018
zurückgekehrt. Die Bewilligung für den Urlaub sei jeweils eingeholt worden.
Es gelingt ihnen indes nicht, entsprechende Bewilligungen vorzulegen.
Solche sind auch nicht aktenkundig. Weiter führen sie aus, die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin 2 hospitalisiert gewesen sei, spreche eben-
falls gegen eine unkontrollierte Abreise. Weder den einschlägigen Be-
schwerdebeilagen noch den Akten ist indes zu entnehmen, dass irgendje-
mand der Beschwerdeführer am 5. Januar 2018 hospitalisiert gewesen
sein soll. Die ärztlichen Berichte belegen zwar, dass die Beschwerdeführe-
rin 2 zu späteren Zeitpunkten in entsprechender Behandlung war. Das ist
jedoch irrelevant in Bezug auf die Verlängerung der Überstellungsfrist, zu-
mal es für die Feststellung ihrer „Flüchtigkeit“ unerheblich ist, ob eine Per-
son durchgehend unbekannten Aufenthalts war oder lediglich vorüberge-
hend. Die Zustellung des Einreiseverbots vom 22. März 2018 lässt keinen
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anderen Schluss zu. Die Erklärung betreffend den Bruder lässt sodann da-
rauf schliessen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich – wenn auch nur
wenige Tage – unbekannten Aufenthalts waren, was korrekterweise zur
Verlängerung der Überstellungsfrist der Vorinstanz geführt hat. Die pau-
schal getätigten Rügen – beispielsweise die Vorinstanz habe „mit verdeck-
ten Karten gespielt“ oder ihre „Salamitaktik“ stelle eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie des Prinzips der Parteiöffentlichkeit dar – gehen
ins Leere. Die Vorinstanz hat die Akteneinsicht zutreffend im beantragten
Rahmen gewährt. Gehörsverletzungen oder andere formelle Fehler sind
nicht ersichtlich. Der Vorwurf, die Vorinstanz und der Kanton hätten zeit-
weise versucht, die Verantwortung jeweils der anderen Behörde zuzu-
schieben, findet keinen Rückhalt in den Akten. Dass die Vorinstanz die me-
dizinischen Gegebenheiten nicht „ignoriert“, zeigt bereits die Tatsache,
dass ein geplanter Flug (Flug vom 8. November 2017) aufgrund medizini-
scher Gründe annulliert wurde (SEM-Akten, Dublin-Out). Schliesslich kön-
nen die Beschwerdeführer aufgrund der Dauer des Verfahrens nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Überstellungsfrist ist nach dem Gesagten nicht
abgelaufen.
5.
Folglich ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: