B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3155/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
alle amtlich verbeiständet
durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).
E-3155/2016
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Sachverhalt:
A.
Die aus Syrien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Hei-
matstaat gemäss ihren Angaben am (…) März 2014 und gelangten zu Fuss
in die Türkei und von dort auf dem Luftweg am (…) Mai 2014 in die
Schweiz. Am 19. Mai 2014 reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, und am 5. Juni 2014 fand dort
die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gaben sie an, ihren Heimat-
staat wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben. Ihr Haus im C._______
sei von mehreren Raketen getroffen und zerstört worden, weshalb sie nach
D._______ hätten umziehen müssen. Es gebe dort keine Sicherheit mehr.
Täglich habe es Attentate gegeben und sie hätten über nicht genügend
Medizin, Strom oder Trinkwasser verfügt. Zudem hätten viele bewaffnete
Gruppierungen Kinder oder Frauen entführt. Sie hätten ausserdem Angst
davor gehabt, dass ihre Söhne durch die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya
Karkerên Kurdistanê, PKK) zwangsweise an die Front geschickt werden.
Ansonsten hätten sie persönlich keine konkreten Probleme mit der Polizei
oder anderen heimatlichen Behörden gehabt.
B.
B.a An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 5. April 2016
gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, sein Sohn E._______ (N […]),
der sich bereits als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, sei
mehrmals von der Militärsicherheit verhaftet worden. Zweimal sei auch der
andere Sohn, F._______, davon betroffen gewesen, welcher sich aktuell in
Österreich befinde. Alle Kurden in der Ortschaft seien von der Militärsicher-
heit zu ihren Verwandten und zu ihren Aktivitäten für politische Parteien
befragt worden. Für ihn und seine Familie habe das keine Konsequenzen
zur Folge gehabt, andere seien verhaftet worden oder hätten als Spitzel
arbeiten müssen. Zudem habe die Militärsicherheit einmal bei einem Kol-
legen nach ihm gefragt. Die Militärsicherheit habe von ihm verlangt, Infor-
mationen über andere Kurden der Ortschaft zu übermitteln oder auch nur
auf einem entsprechenden Falschbericht einige Namen einzutragen und
zu unterzeichnen. Er habe dies abgelehnt. In der Folge sei zweimal auf ihn
geschossen worden. Einmal als er bei seinem Nachbarn, einem Oberst,
gewesen sei und das zweite Mal als er sich auf dem Weg zu einer Bäckerei
befunden habe. Er wisse jedoch nicht, ob dies mit den Problemen seiner
Söhne zusammenhänge. Jedenfalls habe er mit seiner Familie im Jahr
2012 C._______ verlassen, nachdem sie ein Massaker im Nachbarhaus
hätten mitansehen müssen. Sein Sohn E._______ sei alleine in C._______
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verblieben und dort verhaftet und gefoltert worden. Auf dem Weg nach
D._______ sei E._______ an einem Checkpoint festgenommen und miss-
handelt worden. Als der Offizier ihn als seinen Sohn erkannt habe, sei er
freigelassen worden. Syrien hätten sie hauptsächlich wegen ihrer Söhne
verlassen. Sowohl das Regime als auch die PKK habe diese rekrutieren
wollen, weshalb ihnen Verhaftung gedroht hätte, weil sich ihre Söhne nicht
gestellt hätten.
B.b Die Beschwerdeführerin 2 führte an der Anhörung zu den Asylgründen
aus, sie hätten den Heimatstaat verlassen, weil Krieg ausgebrochen sei.
Ihre Söhne seien zudem von den Behörden gesucht und zweimal verhaftet
worden. Aus diesem Grund hätten sie als Eltern befürchtet, ebenfalls ver-
haftet zu werden, weil sich ihre Söhne nicht gestellt hätten. Ihr Ehemann
sei zudem auch zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert wor-
den, was er allerdings abgelehnt habe. Später sei auf ihn geschossen wor-
den, als er sich bei seinem Nachbarn aufgehalten habe, der für die Behör-
den gearbeitet habe. Während Gefechten zwischen dem Regime und der
Freien Syrischen Armee sei zudem ihr Gebäude eingekesselt worden und
es habe ein Massaker gegeben. Schliesslich habe sie als Maktuma in Sy-
rien auch über keine offiziellen Dokumente verfügt, da sie nicht als Bürgerin
anerkannt worden sei.
B.c Der Beschwerdeführer 3 erklärte an der Anhörung, dass er mit seiner
Familie aus ihrem Heimatstaat geflohen sei, weil dort Krieg herrsche.
Er sei einmal, wie viele andere auch, nach der Schule von der Militärsicher-
heit verfolgt worden. Ansonsten sei er persönlich – im Gegensatz zu seinen
beiden Brüdern – nicht verfolgt worden.
B.d Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Dokumente im Zu-
sammenhang mit der Zerstörung ihres Hauses in C._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragten die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gutheissung
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ihrer Asylgesuche. Zudem sei die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin
festzustellen, sie als staatenlos anzuerkennen, ihr ein Identitäts- und
Reiseausweis auszustellen und ihr ein dauerhafter Aufenthalt in der
Schweiz unter Ausstellung der entsprechenden Aufenthaltstitel zu bewilli-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG.
E.
Nach Bestätigung des Eingangs der Beschwerde vom 20. Mai 2016 for-
derte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Juni 2012 auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Zudem ge-
währte er ihnen – unter Vorbehalt dieses Nachweises – die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art 110a Abs. 1 AsylG
und bestellte ihnen einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt Alexander Kunz. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehm-
lassung eingeladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 an seinen Er-
wägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 belegten die Beschwerdeführenden ihre
Mittellosigkeit unter anderem mit einer Sozialhilfebestätigung der Einwoh-
nergemeinde G._______ vom 14. Juni 2016.
H.
Am 12. April 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung
des SEM vom 3. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 In der Beschwerdeschrift beantragt die Beschwerdeführerin 2 erstmals
vor Bundesverwaltungsgericht, die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Ge-
mäss Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999
für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; SR
172.213.1) ist in der Schweiz das SEM zuständig für die Durchführung von
Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zumal das SEM bisher
nicht über ein Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um Anerkennung der
Staatenlosigkeit befunden hat, ist mangels funktioneller Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts auf die entsprechenden Beschwerdeanträge 3
und 4 nicht einzutreten.
1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab das SEM an, die Be-
schwerdeführenden hätten persönlich keine gezielte Verfolgung erlitten,
weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG seien.
Sie seien vielmehr aufgrund der allgemeinen Kriegslage und wegen der
Söhne ausgereist. Diese seien Opfer gezielter Verfolgung geworden; sie
(Beschwerdeführende) hätten deswegen allerdings keine Reflexverfolgung
erlebt oder zu befürchten. Die Beschwerdeführerin 2 gelte zudem auch
nicht aufgrund ihrer Eigenschaft als Maktuma als verfolgt im Sinn von Art. 3
AsylG. Zwar würden die sogenannten staatenlosen Kurden weitreichenden
Diskriminierungen unterliegen, doch unterlägen sie gemäss geltender
Rechtsprechung der Asylbehörden keiner Kollektivverfolgung. Es könne
sodann generell für diese Personengruppe auch nicht von staatlichen Re-
pressionen gesprochen werden, die ein menschenwürdiges Leben in Sy-
rien verunmöglichen würden. Dieses Vorbringen erweise sich – unabhän-
gig von einer abschliessenden Prüfung der Frage, ob sie tatsächlich Mak-
tuma sei oder nicht – somit ebenfalls als nicht asylrelevant.
4.2 In der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, das SEM
habe es unterlassen zu erwähnen, dass zweimal gezielt auf den Beschwer-
deführer 1 geschossen worden sei. Damit würden ihm in Syrien ernsthafte
Nachteile drohen und diese würden ihm und seiner Familie ein menschen-
würdiges Leben verunmöglichen. Auch mit dem Vorbringen der Beschwer-
deführerin 2, sie sei Maktuma, habe sich das SEM nicht ernsthaft aus-
einandergesetzt. Es bestehe kein Anlass, an ihren diesbezüglichen Anga-
ben zu zweifeln. Sie verfüge somit über keine Identitätsdokumente und
habe die syrische Grenze illegal übertreten, womit ihr bei einer Rückkehr
strafrechtliche Verfolgung und die Einreiseverweigerung drohe. Bei einer
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Rückkehr habe sie ausserdem mit Übergriffen zu rechnen, wie sie sie be-
reits an der Anhörung beschrieben habe. Sie erfülle somit die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG. Gemäss Staatenlosen-Konvention sei die Be-
schwerdeführerin 2 zudem durch die Schweizer Behörden als Staatenlose
anzuerkennen und ihr ein Identitätsausweis und ein Reiseausweis auszu-
stellen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich für sie angesichts ihrer
Staatenlosigkeit ohnehin als unmöglich. Die Beschwerdeführenden hätten
jedenfalls bereits aufgrund der Verfolgung der erwachsenen Söhne
E._______ und F._______ begründete Furcht vor Verfolgung. Nachdem
auch ihr minderjähriger Sohn G._______ (Beschwerdeführer 3) von der
Militär-
sicherheit verfolgt worden sei, sei es nur eine Frage der Zeit, bis auch er
und sein ebenfalls minderjähriger Bruder (Beschwerdeführer 4) rekrutiert
würden. Es könne der Familie nicht zugemutet werden, ihre minderjährigen
Kinder alleine in der Schweiz zurückzulassen und dies würde auch Art. 8
EMRK beziehungsweise Art. 13 BV widersprechen. Ausserdem würde den
Eltern Reflexverfolgung drohen, weil sich ihre Kinder einer Rekrutierung
entziehen.
5.
5.1
5.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person erst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich,
ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Ver-
folgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwer-
deführenden staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
5.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
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mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2).
5.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2).
5.3 Dem SEM ist zunächst beizupflichten, soweit es eine persönlich erlit-
tene, gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die heimatli-
chen Behörden verneint hat. Einerseits brachten die Beschwerdeführen-
den bei der BzP explizit vor, ihren Heimatstaat nur wegen des Bürgerkriegs
verlassen zu haben. Sie hätten sich weder politisch betätigt noch ander-
weitige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zudem hätten
sie ihre Söhne vor einer Rekrutierung durch die PKK bewahren wollen (vgl.
SEM-Akten, A3, S. 7 f.; A4, S. 7; A5, S. 6). Andererseits ist mit Bezug auf
die vorwiegend durch den Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Vor-
kommnisse nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG auszugehen. So ist insbesondere wegen der damals herrschenden
Situation im Quartier der Beschwerdeführenden nicht ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Schüsse auf dem Balkon des Nachbarn tatsächlich
dem Beschwerdeführer 1 galten. Sie können auch durch dessen Aussage
erklärt werden, wonach das hinter ihrem Haus befindliche Gebäude von
der Freien Syrischen Armee eingenommen worden sei und auf einem Hü-
gel vor ihrem Haus Scharfschützen des Regimes postiert gewesen seien
(vgl. SEM-Akten, A12, F13 und F40). Jedenfalls ergibt sich aus seinen Aus-
sagen keine nachvollziehbare Erklärung für gezielt auf ihn gerichtete
Schüsse. Er sei, wie alle Kurden, einmal jährlich von der Militärsicherheit
befragt worden und dazu aufgefordert worden, Informationen über andere
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Kurden in der Ortschaft zu übermitteln. Es seien ihm aber auch, nachdem
er dies verweigert habe, keine Nachteile daraus entstanden. Nur diejeni-
gen, die negativ aufgefallen seien, seien von der Militärsicherheit nicht in
Ruhe gelassen worden. Er habe stattdessen jeweils kostenlose Aufträge
für Offiziere der Armee erledigt. Mitglied einer Organisation sei er aber nicht
gewesen und politisch betätigt habe er sich auch nie (vgl. a.a.O., F17 ff.,
F21 ff., F30 ff.).
5.4 Der Raketenangriff auf das Nachbargebäude der Beschwerdeführen-
den war zweifellos ein traumatisierendes Ereignis. Es ist aber nicht als ge-
zielte Verfolgung der Beschwerdeführenden, sondern als Folge des Bür-
gerkrieges zu betrachten.
5.5 Vor diesem Hintergrund vermöchte auch eine allfällige Wehrdienstver-
weigerung der noch minderjährigen Söhne der Beschwerdeführenden für
sich allein keine Flüchtlingseigenschaft – und folglich auch keine Reflexver-
folgung der Beschwerdeführenden – zu begründen, zumal sie in der Ver-
gangenheit nicht als Regimegegner aufgefallen sind (vgl. BVGE 2015/3
E. 4.3 ff.). Im Übrigen ist die Situation der minderjährigen Kinder der Be-
schwerdeführenden im aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen, in welchem sie
nicht als Wehrdienstverweigerer gelten.
5.6
5.6.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, sie sei Maktuma, vermag
für sich allein keine begründete Furcht vor gezielt gegen sie gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen:
5.6.2 Zwar stellt sich die Lebenssituation staatenloser nichtregistrierter
Kurden in Syrien durchaus nicht einfach dar. Sie verfügen über keine
Rechte, sind in keinem offiziellen Bevölkerungsregister aufgenommen und
verfügen deshalb über keine staatlichen Dokumente. Zudem ist auch ihr
Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu Waren und Dienstleistungen
nach wie vor beschränkt (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH],
Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Bern, 3. Juli 2013, 2013, S. 1 ff.;
UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the right
of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical
and mental health, 21. März 2011, Ziff. 58 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP,
Syria's Kurds: A struggle within a struggle, Brüssel, 22. Januar 2013,
S. 6 ff.). Bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 23 wurde eine Rechtsprechung
definiert, gemäss welcher Maktumin zwar in vielerlei Hinsicht benachteiligt
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würden und zahlreichen einschneidenden Restriktionen seitens der Regie-
rung ausgesetzt seien, eine gezielte Verfolgung jedoch nur bei gegen den
syrischen Staat gerichteten Aktivitäten stattfinde und die Maktumin nicht
anders treffe als die übrige syrische Bevölkerung (vgl. EMARK 2002 Nr. 23
E. 4d). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis mit Urteil
D-3842/2013 vom 28. November 2013 angeschlossen und bestätigt, dass
die Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung auch im heutigen
Zeitpunkt nicht erreicht sei, zumal die Diskriminierungen zu wenig intensiv
seien, um als asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG eingestuft
werden zu können (vgl. Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013
E. 6.3).
5.6.3 Es gibt auch im heutigen Zeitpunkt keinen Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen; insbesondere bringt die Beschwerdeführerin 2 keine indivi-
duelle Verfolgungssituation vor.
5.6.4 Zur Frage der Staatenlosigkeit kann im Übrigen auf die Ausführungen
in Erwägung 1.4 verwiesen werden.
5.7
5.7.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, ihnen drohe
wegen ihrer beiden erwachsenen Söhne bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat Reflexverfolgung seitens der Regierung.
5.7.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnah-
men – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG
flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht
vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
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Seite 11
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr
unterstellt wird (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
5.7.3 Vorliegend ist von einer behördlichen Suche nach den in der Schweiz
respektive in Österreich als Flüchtlinge anerkannten erwachsenen Söhnen
der Beschwerdeführenden auszugehen. Die Beschwerdeführenden haben
sich selber jedoch nie politisch betätigt und hatten auch sonst keine mass-
geblichen Probleme mit den heimatlichen Behörden. Sie wurden einzig
– wie alle Kurden – einmal im Jahr von der Militärsicherheit befragt, und
der Beschwerdeführer 1 wurde einmal zur Informationsbeschaffung aufge-
fordert. Sie erlebten deswegen aber, wie bereits in Erwägung 5.2 aus-
geführt, keine massgeblichen Nachteile seitens der Regierung (vgl. SEM-
Akten, A12, F20 ff., F31 ff.). Vielmehr gab der Beschwerdeführer 1 explizit
zu Protokoll, weil er kostenlos Aufträge für Offiziere der Armee erledigt ge-
habt habe, sei sein Sohn bei einer Kontrolle freigelassen worden. Sie hät-
ten deswegen keine Probleme erhalten (vgl. a.a.O. F34 ff.). An der Anhö-
rung gab der Beschwerdeführer 1 zudem zu Protokoll, er habe seinen Hei-
matort nicht wegen der Behelligungen seiner Söhne, sondern nach dem
Massaker im Nachbargebäude verlassen, weil sie die Situation dort nicht
mehr ausgehalten hätten (vgl. a.a.O., F39). Auch während ihres ungefähr
einjährigen Aufenthalts in D._______ erlebten die Beschwerdeführenden
keine Behelligungen seitens der Regierung, obschon diese zu ihrer Über-
raschung dort noch anwesend und stark gewesen sei (vgl. SEM-Akten,
A14, F11 f.).
5.7.4 Nach dem Gesagten ist somit aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden auch aufgrund der Situation ihrer erwachsenen Söhne kein asyl-
rechtlich genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Es ist folglich nicht von
einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung auszugehen.
5.8 Insgesamt ist die Asylrelevanz in vorliegendem Verfahren zu vernei-
nen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folglich
zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien angesichts der Entwicklung in Syrien zum heutigen Zeit-
punkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Ihre Gefährdungslage ist aber
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ein-
zuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer massgeben-
den Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistands
ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
sein Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Unter Be-
rücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von insgesamt Fr. 1200.–
wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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