B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3156/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher ,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frank-
reich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Mai
2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 1. März 2013 , im Besitz eines Schengenvisums für Frankreich, auf
dem Luftweg über die Türkei nach Frankreich verliess und von dort aus
mit einem Auto in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 20. März 2013 ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 26. März 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) summarisch befragt wurde und ihr das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie zur allfälligen Überstellung nach Frankreich ausführte, sie wolle
aufgrund der hiesigen Frauenrechte in der Schweiz bleiben,
dass sie anlässlich der summarischen Befragung als Gesuchsgrund ins-
besondere vorbrachte, sie sei religiös verheiratet mit einem in der
Schweiz ansässigen [EU-] Staatsangehörigen und möchte hier mit ihm
zusammenleben,
dass das BFM am 4. April 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung
EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), die französischen
Asylbehörden um Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführerin er-
suchte (A10/2),
dass die französischen Behörden am 14. Mai 2013 das Übernahmege-
such guthiessen (A11/1, A12/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
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dass es zur Begründung ausführte, die französischen Behörden hätten
das Übernahmeersuchen des BFM im Sinne Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
gutgeheissen, weshalb Frankreich gestützt auf die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG] Nr.
2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von
"Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effek-
tiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und Ver-
ordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festle-
gung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Eurodac]),
zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass im Weiteren festzuhalten sei, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem die Ehegatten oder
nicht verheirateten Partner der Gesuchsteller, mit welchen eine dauerhaf-
te Beziehung geführt wird, falls diese bereits im Herkunftsland bestanden
hatte, fallen würden,
dass im vorliegenden Fall indessen nicht von einer dauerhaften Bezie-
hung im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 8
EMRK auszugehen sei, womit die Zuständigkeit Frankreichs auch in die-
ser Hinsicht nicht in Frage zu stellen sei,
dass abschliessend anzumerken sei, die Prüfung eines allfälligen Fami-
liennachzugsgesuch im Sinne des Freizügigkeitsabkommens zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union (Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681]) obliege der für die
Beschwerdeführerin bzw. ihren Partner zuständigen Migrationsbehörde,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 14. November
2013 zu erfolgen habe,
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dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Frankreich bestehen würden,
dass zudem weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, es
sei der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden hat,
dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 (VwVG, SR 172.021) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, 2011/9 E. 5),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Dublin II-VO unter anderem festhält, in welchen Konstellationen
das Familienleben geschützt resp. über das Interesse der Staaten an ei-
ner raschen Bestimmung der Zuständigkeit und zügigen Bearbeitung der
Asylanträge gestellt werden muss,
dass sich der angebliche religiös angetraute Ehegatte der Beschwerde-
führerin – B._______ – als [EU-] Staatsangehöriger im Rahmen der EU-
Personenfreizügigkeit in der Schweiz aufhält und weder ein schweizeri-
sches Asylverfahren eingeleitet hat noch hierzulande als Flüchtling aner-
kannt wurde,
dass die Art. 7 und 8 Dublin-II-VO, welche familiäre Aspekte im Asylver-
fahren berücksichtigen, somit keine Anwendung finden,
dass hingegen Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO vorliegend einschlägig ist, da ein
Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
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dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom [Datum] 2013 bis am
[Datum] 2013 über ein gültiges Schengen-Visum für Frankreich verfügte,
dass gestützt auf diese Tatsache das BFM am 4. April 2013 ein Über-
nahmeersuchen betreffend die Beschwerdeführerin an die französischen
Behörden richtete,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14.
Mai 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zustimmten,
dass selbst die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, mit einem Schengen-
Visum nach Frankreich gelangt zu sein (A4/10, S. 4 und 6),
dass die Beschwerdeführerin während der mündlichen Befragung keine
Asylgründe vorbrachte, sondern zu Protokoll gab, sie habe keine Proble-
me, sie sei lediglich wegen ihres Mannes in die Schweiz gekommen und
wünsche hier ein gemeinsames Leben mit ihm zu führen (A4/10, S. 6),
dass sie in ihrer Beschwerdeeingabe ausführte, sie sei seit dem (…) 2012
mit ihrem Ehemann nicht nur religiös, sondern auch amtlich verheiratet,
was sie in der Befragung nicht gesagt habe, da sie verängstigt gewesen
sei,
dass sie zur Stützung dieses Vorbringens eine Kopie eines Zivilstands-
ausweises samt Übersetzung und eine Kopie einer angeblichen Hoch-
zeitsurkunde ohne Übersetzung als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass sie geltend machte, als Eheleute seien sie und ihr Mann somit als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Dublin-II-VO zu betrachten, und
die Ausübung des Selbsteintrittsrecht durch die Schweiz aus humanitären
Gründen gemäss Art. 15 Dublin-II-VO beantragte,
dass gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO jeder Mitgliedstaat aus humani-
tären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen
Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienan-
gehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien
dieser Verordnung nicht zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage jung und gesund ist, ei-
genen Angaben zufolge seit ihrer Heirat im (…) 2012 bis heute nicht mit
ihrem Ehemann zusammen gelebt habe und ferner keine weiteren Prob-
leme habe,
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dass sich die Situation der Beschwerdeführerin demzufolge nicht derart
schwerwiegend darstellt, um eine Zusammenführung aus humanitären
Gründen als notwendig zu erachten,
dass bezüglich dem vorgetragenen Sachverhalt abschliessend zu prüfen
ist, ob sich für die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Verbleib bei ihrem
Ehemann ableiten liesse,
dass sich gemäss heutiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufent-
haltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügt (vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, BGE 135 I 143),
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, sondern lediglich im Besitz ei-
ner auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA ist, wel-
che zwar verlängerbar ist, indessen keinen Anspruch auf dauerhafte Ver-
längerung der Bewilligung beinhaltet, da die Verlängerung von der Er-
werbssituation abhängt (vgl. Art. 4 FZA sowie Art. 6 Anhang I FZA),
dass das BFM sodann angesichts der geltend gemachten lediglich religi-
ösen Trauung im (…) 2012 und der Tatsache, dass die Beschwerdeführe-
rin und ihr angeblicher Ehemann bisher nie zusammengelebt haben, da-
von ausging, die Anforderungen einer dauerhaften und engen persönli-
chen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien nicht erfüllt,
dass das Gericht sich dieser Einschätzung anschliesst, zumal die mit der
Beschwerde eingereichten Unterlagen lediglich in Kopie vorliegen, was
Manipulationsmöglichkeiten offenlässt, und das Vorbringen, die Be-
schwerdeführerin sei bei der Befragung verängstigt gewesen und habe
deshalb nicht von ihrer amtlichen Heirat berichten können, in keiner Wei-
se überzeugt,
dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK demnach zu verneinen ist,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zu
ihrem angeblichen religiös angetrauten Ehemann in die Schweiz reiste
und ein Asylgesuch stellte, mit dem Ziel, bei ihm verbleiben zu dürfen,
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dass sie angesichts der fehlenden Verfolgungsgründe hierfür jedoch
richtigerweise das gesetzlich vorgesehene Verfahren betreffend den Fa-
miliennachzug hätte einschlagen müssen,
dass – nachdem die Schweiz für die Durchführung ihres Asylverfahrens
offensichtlich nicht zuständig ist – auf das ausländerrechtliche Verfahren
des Familiennachzuges zu verweisen ist,
dass die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asylverfahrens
somit gegeben ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-
Verordnung aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin : Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: