B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3158/2016
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Somalia,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. Juli 2015 fand die Befragung zur Person statt. Am 21. August
2015 ist ihre Tochter geboren.
B.
Abklärungen des SEM ergaben, dass die italienischen Behörden der Be-
schwerdeführerin internationalen Schutz gewährt und einen Aufenthaltsti-
tel ausgestellt haben. Gestützt hierauf wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zur Wegweisung dorthin
gewährt. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, ihr Mann befinde sich in der Schweiz, wo
er seit 2009 vorläufig aufgenommen sei.
C.
Aufgrund der italienischen Aufenthaltsbewilligung ersuchte das SEM die
italienischen Behörden am 12. Januar 2016 um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter. Diese stimmten am 22. Januar 2016
explizit dem Ersuchen beider Personen zu.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (zugestellt am 12. Mai 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter nach Italien und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter unter Beilage einer Heiratsurkunde in Kopie, eines Schreibens der
Sozialhilfe und Unterbringung Zürich (AOZ) und einer Geburtsurkunde
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei die Bezahlung der Verfahrenskosten und des Kos-
tenvorschusses zu erlassen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet auf Beschwerdeebene insbesondere ge-
gen den Wegweisungsvollzug ein, ihr Ehemann (den sie in Somalia aus
der Schweiz via Skype geheiratet habe) lebe in der Schweiz, wo er seit
2009 eine vorläufige Aufnahme geniesse. Des Weiteren habe sie eine
Tochter mit ihm; die beiden Elternteile seien in der Geburtsurkunde aufge-
führt. Ferner sei Art. 44 Abs. 1 AsylG (recte Art. 44 AsylG) verletzt, dessen
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Tragweite weiter als diejenige des Art. 8 Konvention zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gehe.
5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe er-
schöpft sich in Wiederholungen des bereits im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vom 7. Januar 2016 Vorgebrachten. Damit zeigt sie nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So ist akten-
kundig, dass der Beschwerdeführerin in Italien subsidiärer Schutz gewährt
und eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (insb. SEM-
Akten, A32). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Italien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG. Folgerichtig hat die Vorinstanz – gestützt auf das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen
Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent-
halt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) – die italienischen Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter er-
sucht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 stimmten die italienischen Be-
hörden explizit – unter Nennung der vollständigen Namen und der Geburts-
daten – der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu
und bestätigten die bestehende „protezione internationale“ mit Aufenthalts-
titel gültig bis 9. Dezember 2019 (SEM-Akten, A32). Die Beschwerdeführe-
rin und ihre Tochter können in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren,
wo sie subsidiären Schutz geniessen. Art. 8 EMRK steht dem nicht entge-
gen, zumal sich hieraus keine Verpflichtung ableiten lässt, Asylgesuche
von Personen mit Ehegatten oder Kindern in der Schweiz im Rahmen der
Drittstaatenregelung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBl 2010 4455, 4494], so auch Urteil
des BVGer D-6565/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist fol-
gerichtig auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 5
6.2 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in ei-
nem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeig-
netsten erscheinenden Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen).
Der Schutzbereich kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder
einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhal-
tende Familienangehörige muss jedoch nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen,
was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan-
spruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]).
Das Bundesverwaltungsgericht prüft Art. 8 EMRK auf Beschwerden gegen
eine Wegweisungsverfügung nur vorfrageweise (BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2). Massgebend für die tatsächlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt
des Beschwerdeentscheides. Die Beschwerdeführerin kann sich selbst
nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Ihr angeblicher Ehe-
mann ist vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet keine
Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die
Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.];
BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Auf den Schutz des Privat- und Familienle-
bens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch Personen
berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise
die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren An-
wesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise
aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 138 I 246
E. 3.3.1 [S. 253]). Abgesehen von dieser Ausnahmesituation gilt: Wer über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches auch nicht
einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung
zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]).
Ferner wäre für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK das
Bestehen einer Familie Voraussetzung, wobei es gemäss der Praxis des
EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl.
hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom
12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei Per-
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Seite 6
sonen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelich-
keit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit
des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
gilt das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die
finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie
das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Unter den Begriff
der "Familie" in Art. 44 AsylG fallen neben Ehegatten beziehungsweise in
dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen
auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unter dem Begriff der "Einheit
der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander
getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass
der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt
wird. In diesem Sinn beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme
des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der
ganzen Familie führt. Aus dem Wortlaut von Art. 44 AsylG, wonach beim
Wegweisungsvollzug der Grundsatz der Familieneinheit "zu berücksichti-
gen" ist, lässt sich auf der anderen Seite aber ableiten, dass vom darge-
legten Prinzip – im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmit-
glieds sei die ganze Familie aufzunehmen – im begründeten Einzelfall ab-
gewichen werden kann (vgl. die auf Beschwerdeebene angeführte Recht-
sprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 insbes. E. 11).
6.3 Vorliegend ist ein tatsächliches Eheleben ausgeschlossen. Angesichts
der Aktenlage ist auch nicht von einer dauerhaften Partnerschaft bezie-
hungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung aus-
zugehen. So ist die Eheschliessung in Somalia aus der Schweiz via Skype
unglaubhaft und wirkt konstruiert. Eine Heiratsurkunde aus Somalia ist
zwar aktenkundig. Dieser kommt jedoch – insbesondere vor dem Hinter-
grund der Eheschliessung via Skype – keine Beweiskraft zu. Ferner sind
solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich erwerblich. Infolge Un-
glaubhaftigkeit einer eheähnlichen Beziehung, kann ohnehin offen bleiben,
ob die Ehe im Ausland gültig geschlossen wurde und gestützt auf die ein-
gereichten Unterlagen in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könnte
(Art. 45 IPRG). So hielt sich der angebliche Ehemann seit 2008 in der
Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin reiste ihm aber erst sechs Jahre spä-
ter in die Schweiz nach. Dies obwohl sie sich seit mindestens 2011 bereits
in Italien aufhielt und reisen konnte, was ihre Reise nach Schweden und
zurück nach Italien bezeugt. Ihr Erklärungsversuch, sie sei erst nach
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Schweden gereist, wegen der damals noch unpassenden Unterkunft ihres
Mannes in der Schweiz, überzeugt nicht. Sie habe sich aber ein Jahr in der
Schweiz bei ihrem Ehemann aufgehalten, bevor sie ihr Asylgesuch gestellt
habe. Dieses Verhalten lässt offensichtlich nicht auf eine dauerhafte, ehe-
ähnliche Gemeinschaft schliessen, andernfalls zu erwarten wäre, dass die
Beschwerdeführerin bereits früher zu ihrem Mann gereist wäre und eine
andere Art der Eheschliessung stattgefunden hätte. Die Beschwerdeführe-
rin habe sich wegen der prioritären Heiratsvorbereitungen sowie wegen der
Schwangerschaft erst ein Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum melden können (Beschwerde S. 3). Gerade
diese Umstände sind es aber, die die angeblich gelebte Gemeinschaft und
Partnerschaft seit zehn Jahren (Beschwerde S. 3) in ein unglaubhaftes
Licht rücken. Hieran vermag die Erklärung der AOZ nichts zu ändern. Diese
stammt vom 17. Mai 2016. Darin wird keine Stellung dazu genommen, seit
wie lange die angeblichen Ehegatten zusammenleben. Der Hinweis, dem
Ehemann der Beschwerdeführerin sei das Familienleben wichtig, genügt
nicht, um eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen. Es ist aufgrund
der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemannes
auch nicht davon auszugehen, dass bereits vor der Einreise in die Schweiz
eine enge Bindung beziehungsweise eine eheähnliche Partnerschaft be-
standen hat. Im Gegenteil, hat doch der angebliche Ehemann – obschon
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie seien bereits in Somalia ein
Paar gewesen – seine damalige Partnerin anlässlich seiner Befragung mit
keinem Wort erwähnt. Allein die Geburt der gemeinsamen Tochter im Au-
gust 2015 lässt keinen anderen Schluss zu. Schliesslich kann die Be-
schwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der aufgeführten
EMARK-Rechtsprechung ableiten, fehlt es doch bei ihrer Partnerschaft be-
reits an der Dauerhaftigkeit. Schliesslich ist entgegen der Rechtsmittelein-
gabe, in Ermangelung an zeitlicher Bindung, in einem Alter von 9 Monaten
noch nicht von einer gefestigten Vater-Kind-Beziehung auszugehen. In die-
sem Alter ist dem Kindeswohl Genüge getan, wenn es sich bei der Mutter
befindet, was von der Vorinstanz berücksichtigt wurde.
6.4 Die Vorinstanz hat die Wegweisung zu Recht verfügt.
6.5 Über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in die vorläu-
fige Aufnahme des angeblichen Ehemanns ist vorliegend nicht zu entschei-
den. Es fehlt dafür an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl
sie bereits in Italien subsidiären Schutz geniesst. Das (schweizerische)
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Asylverfahren darf nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Bestim-
mungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. Urteil des BVGer
E-2003/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.10). Das Entscheidungsrecht
über den Familiennachzug liegt beim zuständigen Kanton (Art. 85 AuG)
und das gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines "prozeduralen
Aufenthaltes" vor dem Bewilligungsentscheid (Art. 17 Abs. 2 AuG; dazu
BGE 139 I 37). Von der Beschwerdeführerin – der es offensichtlich in erster
Linie um eine Familienzusammenführung und nicht um eine erneute Über-
prüfung ihres Asylgesuchs geht – und ihrem Partner kann verlangt werden,
dass sie das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 51 AsylG respek-
tive Art. 85 Abs. 7 AuG bei der zuständigen Behörde einleiten. Es kann der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch zugemutet werden, den Aus-
gang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten (so bereits statt vieler
Urteile des BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1 und
D-6565/2014 vom 29. Juni 2015). Die Vorinstanz hat hierzu richtig erkannt,
dass auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, zumal die räumliche Tren-
nung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer
wäre (im Gegensatz zur diesbezüglichen grundlegend anderen Ausgangs-
lage des in der Beschwerde zitierten EMARK 1995 Nr. 24). Umgekehrt
steht es der Beschwerdeführerin offen, nach der Rückkehr bei den italieni-
schen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist nur der Vollzug der Wegweisung in Be-
zug auf Italien zu prüfen.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter in einen Drittstaat (Italien) reisen kön-
nen, in welchem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu
befürchten ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochter für den Fall einer
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Seite 9
Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Italien ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Es bestehen – entgegen der finanziellen und medizinischen Bedenken der
Beschwerdeführerin – keine konkreten Anhaltspunkte, dass sie und ihre
Tochter im Falle einer Rücküberführung nach Italien in eine existenzielle
oder gesundheitliche Notlage geraten würden. Italien verfügt über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate
medizinische und fachärztliche Betreuung (vgl. Urteil des BVGer
D-2057/2015 vom 14. April 2015 m.w.H.). Es ist ferner festzuhalten, dass
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter als Begünstigte von subsidiärem
Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu
gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen.
Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, nach denen sich Italien systema-
tisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3158/2016
Seite 10
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: