B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3159/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (…).
E-3159/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Januar 2012
seinen Heimatstatt verliess und am 10. Januar 2012 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 20. Januar 2012 sowie der Anhörung vom 23. Mai
2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei in C._______ geboren und habe mit seinen Eltern, die Bauern sei-
en, in der Casamance gelebt,
dass er ihn seine Eltern im Alter von sieben Jahren nach Dakar zu einer
Person geschickt hätten, um dort die Schulen zu besuchen,
dass er nach der Schule als (…) gearbeitet habe, um seine Eltern finan-
ziell zu unterstützen,
dass er, weil er nicht genug verdient habe, im Juni 2010 Senegal erstmals
verlassen und in Italien gelebt habe,
dass er wegen Problemen in Italien im Juli 2011 nach Senegal zurückge-
kehrt sei und im Haus des gleichen Bekannten wie früher in Dakar gelebt
habe,
dass nach dem Tod dieser Person deren Erben das Haus verkauft hätten,
worauf er Ende November 2011 zu seiner Mutter nach D._______ in der
Casamance gegangen sei,
dass einen Tag nach seiner Ankunft viele seiner Kollegen von Rebellen
umgebracht worden seien,
dass diese bereits im Jahre 2010 seinen Vater umgebracht hätten und
junge Leute rekrutieren würden,
dass er aus diesen Gründen erneut nach Dakar gegangen sei, wo er sich
zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
E-3159/2013
Seite 3
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer könne sich den von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes – nach Da-
kar, wo er bereits jahrelang gelebt und gearbeitet habe – entziehen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien,
asylrechtlich nicht relevant seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe Senegal ur-
sprünglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um seine Familie un-
terstützen zu können,
dass die Asylgründe des Beschwerdeführers in den wirtschaftlichen Le-
bensbedingungen Senegals begründet liegen würden, von denen eine
Vielzahl von Personen ebenso wie der Beschwerdeführer betroffen seien,
weshalb sie nicht asylrelevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass die Vorinstanz zudem darauf hinwies, Senegal sei mit Beschluss
vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat (safe country) be-
zeichnet worden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks materieller Behandlung sowie die Feststellung der Un-
zulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass ferner ein Arbeitszeugnis des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen
Schweiz (HEKS) vom 30. Mai 2013 eingereicht wurde,
E-3159/2013
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E-3159/2013
Seite 5
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Ab-
klärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger
des Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober
1993 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers bereits materiell geprüft hat, weshalb auf den
diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
E-3159/2013
Seite 6
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts be-
schränken, nicht geeignet sind, eine Änderung in Bezug auf die Frage der
Gewährung von Asyl zu bewirken, weshalb eine Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleiben kann,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-3159/2013
Seite 7
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt –– der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Okto-
ber 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat
(safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grund-
sätzlich zumutbar ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
E-3159/2013
Seite 8
dass der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss sowie mehr-
jährige Berufserfahrungen als (…) verfügt (vgl. Akte A6 S. 4),
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3159/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: