B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3159/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. Juni 2012 erfolgte die Be-
fragung zur Person (BzP, Protokoll in den BFM-Akten: A7/11) und am 22.
April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den BFM Akten:
A23/25).
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, in B._______ zusam-
men mit seinem Bruder ein (…) geführt und sich dabei in Probleme mit
einem Konkurrenten namens C._______ und dessen Freunde verwickelt
zu haben. Nachdem er in einem (…) erfolgreicher abgeschlossen habe
als C._______'s Bruder, hätten sich die Drohungen intensiviert. An einem
Abend als der Bruder des Beschwerdeführers mit dem Auto das (…) ver-
lassen habe, sei er durch einen Schuss in den Brustbereich getötet wor-
den. Vier bzw. 25 Tage später seien die Leute von C._______ zu ihm in
den Club gekommen, hätten ihm gedroht und ihn angegriffen. Dabei sei
ihm auch gesagt worden, dass sie seinen Bruder umgebracht hätten und
auch ihn umbringen würden. Einer habe ein Messer dabei gehabt und als
er sich habe wehren wollen, sei er an der linken Hand verletzt worden.
Daraufhin habe er mit einer 60 cm langen Metallstange auf den Kopf der
Person eingeschlagen. Später habe er erfahren, dass diese Person
C._______'s Bruder gewesen sei und durch den Schlag auf den Kopf nun
halbseitig gelähmt sei. Daraufhin habe C._______ eine Person beauf-
tragt, welche ihn hätte töten sollen, ihn aber verschont habe, da er ein
Bekannter gewesen sei. Daraufhin habe er Afghanistan Richtung Iran ver-
lassen und sei über die Türkei und Griechenland schliesslich in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 8. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
Zur Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Ausführungen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht Stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Darüber hinaus seien die Behörden im Grossraum B._______ grundsätz-
lich schutzwillig und schutzfähig. Schliesslich sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 6. Mai 2014 anfechten und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei
zugunsten des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
Abs. 1 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien seine Aussagen wider-
sprüchlich, der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprechend sowie teilweise nachgeschoben.
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6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in der BzP nicht
alle seine Asylgründe darlegen können, ergibt sich zwar aus den Akten,
dass es sich bei der Erstbefragung aufgrund hoher Belegungszahlen da-
mals im EVZ um eine verkürzte Befragung gehandelt hat (vgl. Akten
BFM, A10/1). Ein Blick in das Protokoll der BzP lässt aber den Schluss
nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei tatsächlich berech-
tigt, wurde ihm doch Gelegenheit gegeben, seine Gesuchsgründe in freier
Erzählung darzulegen, was er auch tat (vgl. A7/11, S. 8, 7.01). Anschlies-
send wurden ihm einige Rückfragen zu den Gesuchsgründen gestellt und
schliesslich wurde er noch gefragt, ob er sonst noch Gründe habe, was er
verneinte (vgl. A7/11, S. 8f., 7.02 und 7.03). Die auf Beschwerdestufe
gemachten Einwände finden demgegenüber keinerlei Rückhalt im Proto-
koll und es sind im Übrigen auch keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach
der Sachverhalt nicht vollständig erstellt wäre. Nach dem Gesagten ist
nicht zu beanstanden, dass das BFM in seiner Verfügung die Aussagen
bei der BzP mit jenen in der Anhörung miteinander vergleicht.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorin-
stanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als
unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, inwiefern die
Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten, teilweise sogar
massiv, widersprüchlich ausgefallen und insgesamt schwer miteinander in
Übereinstimmung zu bringen sind.
Dies trifft nicht nur auf die vom BFM zahlreich dargelegten Widersprüche
zu, welche sich zwischen den Aussagen bei der BzP einerseits sowie der
Anhörung andererseits ergaben, sondern der Beschwerdeführer wider-
spricht sich auch des Mehrfachen im Verlaufe der Anhörung selbst. Ein
unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung
besteht etwa, wenn er erst ausführt, er habe ein paar Tage nach dem
Zwischenfall mit dem Bruder von C._______, von einem Cousin väterli-
cherseits erfahren, dass dieser durch den Schlag mit der Metallstange
nun halbseitig gelähmt sei (vgl. A23/25, S. 9) und später angibt, seine
Schüler hätten ihm das erzählt (vgl. A23/25, S. 17). Noch später, liess er
festhalten, er habe erst in Griechenland erfahren, dass der Bruder von
C._______ im Spital sei (vgl. A23/25, S. 20).
Das Gericht geht sodann mit der Vorinstanz einig, dass es sich bei dem
Vorbringen, C._______ habe nach dem erwähnten Vorfall eine Person
beauftragt, den Beschwerdeführer umbringen zu lassen, um ein wichtiges
und entscheidendes Element in den Asylvorbringen handelt, weshalb
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schwer nachvollziehbar ist, dass er es bei der BzP überhaupt nicht er-
wähnt hat. Darüber hinaus verstrickt sich der Beschwerdeführer im Ver-
laufe der Anhörung auch diesbezüglich. Erst gab er nämlich zu Protokoll,
dass nach dem Vorfall keine Woche vergangen sei, bis der zum Töten
beauftragte D._______ bei ihm vorbeigekommen sei und ihm geraten ha-
be B._______ sofort zu verlassen, was er daraufhin auch getan habe
(vgl. A23/25, S. 10). Später in der Anhörung dagegen, will der Beschwer-
deführer diesem D._______ erst in der Provinz E._______ begegnet sein,
nachdem er B._______ bereits verlassen habe (vgl. A23/25, S. 18). Diese
Aussagen stehen sich diametral entgegen und lassen die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt als äusserst zweifelhaft erscheinen.
In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer so-
dann im Wesentlichen auf Wiederholungen seiner Behauptungen und
vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Substantielles entgegenzu-
halten. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, vielmehr kann ergänzend auf die zu-
treffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sei-
ne Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das
BFM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hin-
weisen).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch wenn Afghanistan diesbe-
züglich mit grossen Herausforderungen konfrontiert ist, lässt die allge-
meine Menschenrechtssituation dort für sich alleine den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Hinblick auf allfällige Un-
zumutbarkeitskriterien zuletzt in BVGE 2011/7 mit einer ausführlichen
Analyse zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul geäussert.
Dabei hat es festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in weite Ge-
biete Afghanistans unzumutbar, demgegenüber nach Kabul unter Um-
ständen als zumutbar qualifiziert werden kann, wobei aufgrund der
schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige
Prüfung restriktiver, individueller Kriterien – namentlich in Bezug auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und
die Wohnsituation – vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hin-
weisen auf EMARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der mit
einem Abiturabschluss sowie im F._______ abgeschlossener (…) ver-
gleichsweise gut gebildet ist. Nach eigenen Angaben sei er darüber hin-
aus (…), (…) und (…) und habe in B._______ weder finanzielle noch Ar-
beitsprobleme gehabt (vgl. A23/25, S. 21); das Kleiderhandel-Geschäft,
das er mit seinem Partner nach wie vor führe, finanziere auch seine in
B._______ lebende Familie. Darüber hinaus scheint er in Afghanistan
über beträchtliche finanzielle Mittel zu verfügen, jedenfalls bis zu seiner
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Ausreise. Neben seiner Frau und seiner Tochter leben auch seine Mutter,
ein Bruder und eine Schwester sowie mehrere seiner Onkel und Tanten in
B._______ und damit verfügt er zweifellos über ein tragfähiges soziales
Netz. Nachdem die Familie in einem grossen Haus (nach Angaben des
Beschwerdeführers sei es eine "Villa") lebt (vgl. A23/25, S. 7), ist bereits
gesagt, dass auch in Bezug auf seine Unterkunft offensichtlich begünsti-
gende Umstände vorhanden sind. Was schliesslich die geltend gemachte
Hautkrankheit (vgl. A23/25, S. 2f.) betrifft, handelt es sich dabei offen-
sichtlich nicht um im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs relevante Umstände. Insgesamt ist davon auszugehen, dass in Be-
zug auf den Beschwerdeführer individuelle begünstigende Kriterien im
Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben sind. Damit erweist sich der
Vollzug der Wegweisung nach B._______ als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: