Abtei lung V
E-3160/2007
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 11. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Huber, Monnet
Gerichtsschreiber Berger
A._______, geboren (.......), Tansania,
wohnhaft (.......),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch / N ... ...
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge das europäische Festland an ei-
nem unbekanntem Ort erreicht habe und am 29. Mai 2006 in die Schweiz gelangt sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuch-
te,
dass der Beschwerdeführer dort am 31. Mai 2006 vom BFM zu seinem Asylgesuch an-
gehört wurde,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde
im Beisein der Vertrauensperson angehört wurde,
dass er seinem Asylersuchen als rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen zu-
grunde legte, er habe sein Heimatland Tansania zum ersten Mal im Alter von sechs Jah-
ren mit seiner Tante verlassen und mit dieser zusammen bis ins Jahr 2000 in Liberia ge-
lebt, bevor er nach Tansania zurückgekehrt sei,
dass er anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 2001 festgenommen
und in der Gegend von Z._______ ein Jahr lang inhaftiert worden sei, bevor ihm die
Flucht gelungen und er vorerst in einem Dorf bei einem Tierzüchter untergekommen sei,
dass er daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und ihn zirka einen Monat später
die Dorfältesten aufgefordert hätten, anstelle seines im Jahre 1991 verschwundenen Va-
ters das Amt als Hüter eines Orakels zu übernehmen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er sich aufgrund dieser Gegebenheiten Mitte des Jahres 2003 veranlasst gesehen
habe, sein Heimatland zu verlassen und sich wieder in Liberia niedergelassen habe,
dass er Liberia zirka im Februar oder März 2006 verlassen und auf dem Seeweg das eu-
ropäische Festland erreicht habe, bevor er am 29. Mai 2006 in die Schweiz gelangt sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Papiere zum Nachweis seiner Identität zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführt, es lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen, da es nicht glaubhaft sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere
nach Europa hätte gelangen können, und die Aussagen des Beschwerdeführers zur ge-
samten Reise einerseits widersprüchlich und andererseits indifferent und oberflächlich
und zudem im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Papieren stereotyp ausgefallen
seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um
den Erhalt von irgendwelchen Identitätspapieren bemüht habe,
3dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in wesentlichen
Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien, so etwa zu den Um-
ständen der angeblichen Festnahme und zur Anzahl der festgenommenen Demonstra-
tionsteilnehmer; realitätsfremd sei auch die Angabe, wonach er während seiner Haft un-
bewacht zum Gebet gehen und so aus dem Gefängnis habe entfliehen können, auch
habe er den Namen des Tierparks, wo er sich danach für längere Zeit aufgehalten hätte,
nicht nennen können, und auch die Angaben zu den Umständen, wonach er die Rolle
seines Vaters als Orakelhüter hätte übernehmen sollen, seien unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und im Wesentlichen be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutre-
ten, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und es sei ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass für den wesentlichen Inhalt der Beschwerde auf die nachfolgenden Erwägungen zu
verweisen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
4Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unver-
ändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gefällt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität
keine Papiere einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus der Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet, weshalb es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach
er weder in Liberia noch in Tansania jemals einen Pass ausgestellt erhalten habe und
auch nicht wisse, ob er eine Geburtsurkunde besitze, da er in Tansania keine Eltern
oder sonstige Verwandte habe und auch seine Halbschwester, die in der Elfenbeinküste
lebe, aus finanziellen Gründen nicht nach Tansania reisen könne, um entsprechende
Nachforschungen anzustellen, nicht zu überzeugen vermögen,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zu sei-
nen Reiseumständen nicht geeignet sind, für die Nichteinreichung von hinreichenden
Papieren entschuldbare Gründe glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht fest-
gestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätz-
5lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig darlegt, wonach die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in einer Gesamtprüfung offen-
kundig keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen,
dass die Versuche des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, die erkannten
Widersprüche in seiner Sachverhaltsschilderung zu entkräften, als nicht überzeugend
fehlschlagen,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Demonstra-
tion, er könne keine genaue Angabe zur Anzahl der beteiligten Personen machen, die
diesbezüglich von der Vorinstanz erkannten und differenziert aufgezeigten Widersprü-
che in den Aussagen des Beschwerdeführers klarerweise nicht plausibel auflösen kann,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zur gelungenen Flucht aus der
Haft, wonach die Inhaftierten ohne Bewachung zu den morgentlichen Gebetsstunden
gelassen worden seien, da die Gebete von den Gefängnisverantwortlichen sehr respek-
tiert worden seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zum
Charakter des Orakels, zur geltend gemachten Verpflichtung der Amtsübernahme und
deren Folgen vorliegend am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich haltlos sind,
dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlos-
sen werden kann, und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33
Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und
der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm angesichts der
Haltlosigkeit seiner Vorbringen keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass der volljährige Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte
6glaubhaft zu machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn
bei einer Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachten-
den Bestimmungen besteht und in Tansania keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht,
dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe,
wonach er einerseits in Liberia keine Chance zum Überleben habe und seine Tante ihn
nach Tansania zurückschicken würde, wo er ohne Arbeit auf der Strasse leben müsste,
in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nötig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los ist,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen mittels beigelegtem Einzahlungsschein
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N ... ...)
- (.......)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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