B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3160/2010
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ein erstes Asylverfahren durchlaufen hat
(Asylgesuch vom 29. November 2004, Ablehnung durch Vorinstanz am
13. Dezember 2004, Ablehnung der Beschwerde durch Bundesverwal-
tungsgericht am 11. Mai 2009) und in der Folge ein Revisionsgesuch ein-
reichte, auf welches das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009
nicht eintrat,
dass er, ohne die Schweiz verlassen zu haben, am 15. Juli 2009 erneut
ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 1. April
2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwer-
de vom 3. Mai 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Ge-
währung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Einreichung einer Kostennote ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines Urteils des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom (...) in türkischer
Sprache – welches er zuvor schon mit dem Revisionsgesuch im ersten
Asylverfahren in der offiziellen französischen Version eingereicht hatte
(E-3791/2009, vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1/25-63) – zu
den Akten gab,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 ein Kostenvorschuss im
Betrag von Fr. 600.– erhoben und der Antrag auf Fristansetzung zur Ein-
reichung einer Honorarnote praxisgemäss abgewiesen wurde,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
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dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Juni 2010 um Wiederer-
wägung der Dispositivziffer 3 (Abweisung der Fristansetzung zur Einrei-
chung einer Honorarnote) der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 er-
suchte und beantragte, vor einer Urteilsfällung seien die effektiven Hin-
tergründe im Rahmen einer gross angelegten Botschaftsabklärung abzu-
klären und eine formelle Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel an-
zusetzen,
dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch um Wieder-
erwägung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010
sowie die Anträge auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und An-
setzung einer Frist zur Einreichung von allenfalls erhältlich zu machenden
Beweismitteln abgewiesen wurden,
dass mit Schreiben vom 21. Juni 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung
der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 gestellt wurde,
dass mit Eingabe vom 10. August 2010 eine Übersetzung des Urteils des
EGMR vom (...) in die deutsche Sprache, ein vom B._______ verfasster
Artikel sowie ein dessen Tötung betreffender Bericht mit deutschen Über-
setzungen nachgereicht wurden,
dass das BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2012 den Beschwerdefüh-
rer unter anderem darauf hinwies, dass Kontakte mit heimatlichen Behör-
den während eines laufendem Asylverfahren trotz eines hängigen Ehe-
vorbereitungsverfahrens zu vermeiden seien,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine (…) Staatsbürgerin gehei-
ratet hat, welche den Flüchtlingsstatus in der Schweiz zufolge Verheira-
tung mit einem anerkannten Flüchtling erworben (und trotz Scheidung am
[…] nicht verloren) hat und im Besitz einer B-Bewilligung ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass der Vorwurf, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
erfasst und die Asylgründe nicht ausreichend geprüft, ungerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen
können, das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erfasst
und zu Recht von der Spruchreife der Angelegenheit ausgehend ent-
schieden hat,
dass sich bei dieser Sachlage der Kassationsantrag als offensichtlich un-
begründet erweist, weshalb er abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis
anschliesst,
dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, das Revisionsgesuch
vom 11. Juni 2009 (E-3791/2009) sei als gegenstandslos geworden
abgeschrieben worden und das Urteil des EGMR vom (...) sei im
Revisionsverfahren kein Thema gewesen, aktenmässig belegt falsch
sind,
dass das besagte Urteil in seiner offiziellen französischen Version viel-
mehr in jenem Verfahren eingereicht worden ist und das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 auf das Revisionsverfahren
mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass die Erklärung vom 15. Juli 2009, mit der der Beschwerdeführer sein
Revisionsgesuch zurückziehen liess, nach dem Nichteintretensurteil er-
folgt ist und somit keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte,
dass der Beschwerdeführer durch die Nichtleistung des Kostenvorschus-
ses die materielle Überprüfung seiner Eingabe durch das Gericht verun-
möglicht hat, und das Nichteintretensurteil eine spätere Geltendmachung
der bereits im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen und
eingereichten Beweismittel ausschliesst (res iudicata),
dass der in diesem Kontext ins Feld geführte Einwand des Rechtsver-
treters nicht überzeugt, wonach im aktuellen Verfahren übersehen werde,
dass ein neuer Sachverhalt geltend gemacht worden und der
Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und der
ihm deswegen drohenden Freiheitsstrafe sowie den bekannt gewordenen
schlechten Behandlungen im zu leistenden Militärdienst gefährdet sei,
dass dessen Ansicht, es könne nicht von einer bereits gerichtlich definitiv
geklärten Sache gesprochen werden und es seien in Analogie zum Revi-
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sionsverfahren sämtliche der eingereichten Beweismittel zu berücksich-
tigen, somit nicht gefolgt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in seiner Zwischen-
verfügung vom 17. Juni 2009 ausgeführt hatte, das Revisionsverfahren
sei aussichtslos, weil unter anderem das Urteil des EGMR vom (...) – das
mithin schon lange vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existiert hat
– nicht als erheblich zu qualifizieren sei, da damit nur die Angaben des
Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren betreffend seinen (...eine
verwandte Person...) belegt werden dürften, zumal bereits im Urteil vom
11. Mai 2009 rechtskräftig festgestellt worden war, dass selbst dann von
keiner individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung
auszugehen sei, falls seine Angaben zum (...eine verwandte Person...)
zutreffen sollten,
dass demnach das Argument nicht zu prüfen ist, wonach in Zusam-
menhang mit der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Tötung des
(...eine verwandte Person...) und die vom EGMR am türkischen Staat
geübte Kritik (die Türkei hatte gemäss Urteil des EGMR vom (...) wegen
mangelhafter Untersuchung im Tötungsvorfall des (...eine verwandte
Person...) verfahrensrechtlich gegen Art. 2 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verstossen) eine erhöhte Gefährdung
des Beschwerdeführers erfolgt ist,
dass in diesem Kontext der Beschwerdeführer selber auf sein grundsätz-
lich strafbares Verhalten wegen Refraktion hinweist, und auch die am 10.
August 2010 nachgereichten Berichte und Einschätzungen zur Tötung
des B._______ und das Aufzeigen der damaligen Grundstimmung und
Problematik sowie die behauptete grosse Dimension des zur Prüfung
anstehenden Falles (beispielsweise durch Behelligungen,
Unterdrucksetzung und Verfolgung von Anwälten und Journalisten,
immanentes Rachebedürfnis der Türkei, Schutzlosigkeit, Politmalus im
Falle einer Verhaftung oder Militärdienstleisung, u.a.m.) nichts am Aus-
gang des Verfahrens ändern,
dass – selbst wenn der Beschwerdeführer wegen Nichtleistens des Mili-
tärdienstes in strafrechtlicher Hinsicht noch zur Rechenschaft gezogen
werden sollte – im heutigen türkischen Umfeld kein Indiz für eine ihm
drohende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung, das heisst einen
Malus in asylrechtlicher Hinsicht, erkennbar ist, und aus dem Umstand
eines den (...eine verwandte Person...) betreffenden Verfahrens vor dem
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Europäischen Gerichtshof im Jahr (…) kein immanentes Rache- und
Vergeltungsbedürfnis staatlicher Organe gegen den Beschwerdeführer
bei einer Unterstellung unter ein besonderes Gewaltverhältnis, wie Haft
oder Militärdienst (vgl. Schreiben vom 10. August 2010), abgeleitet
werden kann oder zu befürchten ist,
dass deshalb die wiedererwägungsweise gestellten Anträge auf Durch-
führung weiterer Abklärungen, namentlich einer Botschaftsabklärung zur
Erhellung aller effektiven Hintergründe des Falles und Fragestellungen,
und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer entsprechender Beweis-
mittel (vgl. dazu Schreiben vom 21. Juni 2010) abzuweisen sind,
dass seit Hängigkeit der Beschwerde bereits über zwei Jahre verflossen
sind und der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht im Stande war,
relevante Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, die in
Bezug auf den Ausgang des Verfahrens etwas hätten ändern können
(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen damit auf die grundsätzlich
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestanden hatte, weshalb die
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist
und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass indessen der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine (…) Staatsange-
hörige, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung B ist, geheiratet hat, weshalb er damit grundsätz-
lich einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erwirbt
(wobei die konkrete Überprüfung eines Anspruchs Sache der zuständigen
kantonalen Behörden sein wird) und damit die vom BFM verfügte Weg-
weisung und ihr Vollzug (Ziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung) ohne
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weiteres dahingefallen sind, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit nicht ge-
genstandslos geworden, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Regel nach
dem Grad des Durchdringens zu verlegen sind,
dass zudem die Verfahrenskosten für den mittlerweile gegenstandslos
gewordenen Teil in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhal-
ten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat,
dass bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden sind, die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 und 15 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
dass die Gegenstandslosigkeit durch die Heirat vom (…) 2012 mit einer in
der Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtling (mit B-Bewilligung) (…)
und einer auf dieses Verhältnis gestützten Aufenthaltsbewilligung, mithin
nicht direkt durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdefüh-
rers verursacht wurde,
dass die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegen-
standslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Voll-
zugs schlecht waren (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 1. Juni 2010 einbezahlten Kostenvorschuss im selben
Betrag zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist,
womit der wiederholte Antrag des über die Praxis des Bundesverwal-
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tungsgerichts informierten Rechtsvertreters auf Ansetzen einer Frist zur
Einreichung der Honorarnote gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die wiedererwägungsweise gestellten Anträge auf Durchführung weiterer
Sachverhaltsabklärungen und auf formelle Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung von Beweismitteln werden abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
3.
Das Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so-
weit sie den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der angefochte-
nen Verfügung) betrifft.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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