B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3160/2015
Ur t e i l vom 5 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Kosovo und Serbien,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Luca Barmettler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
volljährigen Beschwerdeführers, eines ethnisches Albaners aus dem Ko-
sovo, ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung
schob es wegen dessen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
B.
Am 7. September 2011 reiste die volljährige Beschwerdeführerin, ethni-
sche Albanerin, aus Serbien in die Schweiz ein und stellte hier am 2. Ok-
tober 2011 ein Asylgesuch.
C.
Am 17. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt.
D.
Am 23. Dezember 2011 schlossen die volljährigen Beschwerdeführer im
Kanton E._______ die Ehe.
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 trat das SEM auf das Asylgesuch der
volljährigen Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg;
schob den Vollzug der Wegweisung indes wegen seiner Unzumutbarkeit
vorläufig auf.
F.
Am 15. Januar 2014 kam die gemeinsame Tochter zu Welt.
G.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Heimatreisen des volljäh-
rigen Beschwerdeführers sowie zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5.
August 2014 hob das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 – am 17. April
2015 eröffnet – die mit Verfügung vom 2. November 2007 respektive mit
Verfügung vom 18. Juni 2012 angeordnete vorläufige Aufnahme auf.
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H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Mai 2015 erhoben die Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und liessen in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten. Eventu-
aliter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Ver-
fügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG betreffend die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG [SR 142.20]
i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.
Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
4.
Gestützt auf Art. 57 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erweist sich als un-
begründet. Denn zum Inhalt der Botschaftsauskunft vom 5. August 2015
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gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör. Entge-
gen der Beschwerde bestehen hinsichtlich dieses Aktenstückes darüber
hinaus jedoch Geheimhaltungsinteressen, die gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst.
a VwVG geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. Derartige Inte-
ressen liegen insbesondere bezüglich des genauen Vorgehens bei der
Durchführung einer Botschaftsabklärung vor. Dieses Geheimhaltungsinte-
resse stellt einen hinreichenden Verweigerungsgrund dar. Die Vorinstanz
hat daher bezüglich dieses Aktenstücks das Akteneinsichtsrecht zu Recht
gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so dass keine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts vorliegt.
6.
Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Vorausset-
zungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in
einen Drittstaat zu begeben, wobei sich der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
Die Vorinstanz erteilte dem volljährigen Beschwerdeführer am 2. Novem-
ber 2007 die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs im
Lichte von Art. 3 EMRK, weil sie eine konkrete und ernsthafte Gefahr der
Blutrache im Kosovo angenommen hatte, weil er in F._______ einen
Landsmann getötet habe, wofür er eine Strafe verbüsst habe. Obwohl eine
Versöhnung zwischen seiner und der Opferfamilie zwischenzeitlich noch
nicht habe erreicht werden können, habe sich die Lage seit Erteilung der
vorläufigen Aufnahme doch insoweit geändert, als von der Opferfamilie
kontinuierlich eine Besa erteilt werde und gemäss Botschaftsauskunft vom
5. August 2014 mittlerweile für die Erteilung der Besa nicht mehr entschei-
dend sei, dass der volljährige Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte.
Sogar seine zwei Heimatreisen in den Kosovo in den Jahren 2011 und
2012 hätten nicht zu einem Unterbruch der Besa geführt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer gehe aus dem Schreiben des Rats der
islamischen Gemeinschaft vom 10. November 2014 nicht hervor, dass es
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für die Erteilung der Besa eine Voraussetzung sei, dass sich der volljährige
Beschwerdeführer im Ausland aufhalte. Das Schreiben sei zudem auch wi-
dersprüchlich in seinen Aussagen respektive sei daraus zu entnehmen,
dass bis zum Erreichen der Versöhnung die Gefahr der Blutrache nicht
gänzlich ausgeschlossen werden könne, die Familie des volljährigen Be-
schwerdeführers bei Bestehen der Besa aber grundsätzlich keiner Gefahr
ausgesetzt sei. Das Schreiben könne also nicht als Hinweis für das Vorlie-
gen einer konkreten und ernsthaften Gefahr im Falle der Rückkehr des
volljährigen Beschwerdeführers in den Kosovo gedeutet werden. Die Vo-
rinstanz schliesst zwar die Möglichkeit eines Unterbruchs der Besa nicht
aus, hält dies aber für unwahrscheinlich – angesichts der Tatsachen, dass
die Besa über viele Jahre erteilt und auch anlässlich seiner Heimatreisen
nicht unterbrochen worden sei und Vater und Bruder, die der Blutrache
ebenfalls ausgesetzt seien, seit Jahren unbehelligt im Kosovo lebten. Aus-
serdem hätte die Opferfamilie, wenn sie sich tatsächlich rächen wollte, dies
auch in der Schweiz tun können. Ferner sei der kosovarische Staat entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführer als verfolgungssicherer Staat
im Sinne von Art. 6a AsylG sowohl schutzfähig auch als schutzwillig. Bei
Anzeichen, dass die Besa nicht fortgesetzt werde, könnten sich die Be-
schwerdeführer an die zuständigen Behörden im Kosovo wenden. Als ser-
bischer Staatsangehöriger könne der volljährige Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz alternativ auch nach Serbien verlegen, wobei es sich ebenfalls
um einen verfolgungssicheren Staat handle. Der volljährige Beschwerde-
führer verfüge über einen Hauptschulabschluss sowie Berufserfahrung und
über Angehörige in der Schweiz, die die Beschwerdeführer finanziell unter-
stützen könnten.
Der volljährigen Beschwerdeführerin sei die vorläufige Aufnahme zum
Zweck der Familieneinheit gewährt worden. Da sie über einen serbischen
Reisepass verfüge, sei der Wegweisungsvollzug nach Serbien sowohl
möglich als auch zumutbar, zumal sie dort über Angehörige verfüge und
sie dort zusammen mit ihrer Familie in einem ethnisch albanisch besiedel-
ten Landesteil leben könne.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine Einzelfallabklä-
rung der Zumutbarkeit des Vollzugs in den Kosovo vor Ort nach Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts in casu nicht erforderlich, da es sich
bei den Beschwerdeführern nicht um Angehörige einer vom Bundesverwal-
tungsgericht thematisierten Minderheit handle. Ausserdem sei aufgrund
der Akten auch ohne vertiefte Einzelfallabklärung vor Ort von einer intakten
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wirtschaftlichen und sozialen Integrationsmöglichkeit auszugehen, zumal
der volljährige Beschwerdeführer dort über nahe Angehörige verfüge.
8.
Die Beschwerdeführer setzen sich auf Beschwerdeebene mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz nicht differenziert auseinander respektive geben
diese unpräzise wieder. Denn entgegen der Beschwerde schliesst die Vo-
rinstanz die Möglichkeit eines Unterbuchs der Besa nicht aus – dies gilt
wohl auch für das Hinwegsetzen über die Besa –, hält dies indes mit über-
zeugender Begründung für unwahrscheinlich. Damit hat sie zu Recht das
Vorliegen einer konkreten und ernsthaften Gefahr verneint. Umstritten
bleibt auf Beschwerdeebene die Frage, ob die Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers Voraussetzung für die weitere Erteilung der Besa sei. In
der angefochtenen Verfügung verneinte dies die Vorinstanz mit überzeu-
gender Begründung. Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführer
an ihrem bisherigen gegenteiligen Standpunkt fest und untermauern die-
sen mit einem neuen Beweismittel, einem neuerlichen Schreiben des Rats
der islamischen Gemeinschaft, datiert nun vom 14. Mai 2015, das in diese
Richtung weist, indes nicht ganz klar ist ("dass falls [der Beschwerdeführer]
nach Kosovo zurückkommt, die Besa… unterbrochen werden kann"). Das
Argument des volljährigen Beschwerdeführers, die Besa sei trotz seiner
Heimatreisen nicht unterbrochen worden, weil er heimlich und unbemerkt
in den Kosovo gereist sei, vermag nicht zu überzeugen. Letztlich kann
diese Frage indes offen gelassen werden, da, wie die Vorinstanz mit zu-
treffender Begründung zu Recht ausgeführt hat, von der Schutzfähigkeit
und dem Schutzwillen des kosovarischen Staates (respektive der dort prä-
senten internationalen Schutzmacht) ausgegangen werden kann, den Be-
schwerdeführern auch ausserhalb des Kosovos kein lückenloser Schutz
garantiert werden kann und die Blutrache unter den genannten Umständen
(zwei Heimatreisen ohne Folgen, langjähriges Bestehen der Besa und un-
behelligter mehrjähriger Aufenthalt von Vater und Bruder des volljährigen
Beschwerdeführers im Kosovo) selbst in diesem Fall wenig wahrscheinlich
erscheint. Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo fest-
gestellt, insbesondere entgegen der Beschwerde auch zu Recht auf eine
Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet, zumal die Zumutbarkeit aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführer feststeht, so dass sich eine weitere Abklä-
rung erübrigt, und der von den Beschwerdeführern angeführte Grundsatz-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/10), wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausgeführt hat, vorliegend nicht einschlägig ist. Der ent-
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sprechende Beweisantrag (Einzelfallabklärung vor Ort) ist daher abzuwei-
sen. Darüber hinaus besteht auch, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht
festgestellt hat, die Alternative, den Wohnsitz nach Serbien zu verlegen.
Entgegen der Beschwerde ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107. KRK) nicht anders zu beurteilen, zumal die
betroffenen Kinder noch sehr jung sind. Das auf Beschwerdeebene neu
geltend gemachte Vorbringen, der volljährige Beschwerdeführer sei von
der Mafia bedroht, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, zumal
die vorgebrachte Gefahr gerade in der Schweiz besteht und die Beschwer-
deführer in Serbien oder dem Kosovo nicht in grösserer Gefahr sind.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Recht
aufgehoben und den Wegweisungsvollzug angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser
Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Ur-
teilsversand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer