B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3160/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Februar 2015 in die Schweiz
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 16. März 2015 wurde sie im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgrün-
den angehört. Am 12. Januar 2016 wurde die ausführliche Anhörung be-
gonnen; wegen technischer Probleme musste sie jedoch vorzeitig abge-
brochen werden. Die ausführliche Anhörung wurde am 15. Februar 2016
fortgesetzt und beendet.
A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie habe zuletzt in B._______ (Zoba Debub, Subzoba
Senafe) gelebt. Ihr Ehemann sei 2009 ausgereist und lebe heute in Israel.
Nach seiner Ausreise sei das Leben in Eritrea schwieriger geworden; sie
sei regelmässig nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden. Ob-
wohl sie über keine Mittel verfügt habe, sei sie verpflichtet worden, wegen
der Ausreise ihres Ehemannes 50‘000 Nafka zu bezahlen. Weil sie auch
kein Land zur Bewirtschaftung gehabt habe, sei sie zu ihrer Mutter zurück-
gekehrt. Aufgrund der allgemein schwierigen Situation und der Ungewiss-
heit über eine allfällige Einziehung in den eritreischen Militärdienst habe
sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach zwei misslungenen Ausreisever-
suchen im Jahr 2011 sei ihr die Flucht im Oktober 2014 gelungen. Über
Äthiopien, den Sudan und Italien sei sie in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Voll-
zug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf
(Dispositivziffern 4-7).
C.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 (Poststempel: 19. Mai 2016) focht die Be-
schwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositivzif-
fer 1 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und.
D.
Am 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs.
1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
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(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
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gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin infolge der Ausreise
ihres Ehemann erlitten habe, erreichten nicht die Schwelle ernsthafter
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem sei es ihr nicht gelungen, ihre
illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen
seien unsubstanziiert und undetailliert.
3.6 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen zur
fehlenden Asylrelevanz der von ihr im Zusammenhang mit der Ausreise
ihres Ehemannes im Jahr 2009 erlittenen Nachteile nicht in Frage.
Hingegen ist sie der Meinung, dass sie ihre illegale Ausreise glaubhaft ge-
macht habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz
halte ihr ungerechtfertigterweise eine unsubstanziierte Schilderung der
Ausreise entgegen. Ihr Ausreiseentschluss sei spontan gefallen und sie
habe sich bei der Ausreise auf ihre Begleiter verlassen, die sich in der Ge-
gend ausgekannt hätten. Aufgrund der emotional schwierigen Situation –
sie habe ihre kranke Tochter in Eritrea zurücklassen müssen – und ihrer
Müdigkeit, sei es zudem menschlich nachvollziehbar, dass sie sich die
Fluchtroute nicht habe detailliert einprägen können. Zudem habe sie wäh-
rend der Ausreise Angst gehabt, von eritreischen Grenzschützern aufge-
griffen oder von wilden Tieren angefallen zu werden, so dass es ihr schwer
gefallen sei, die Umgebung wahrzunehmen. Schliesslich bringt sie vor, auf-
grund ihres Alters und in Anbetracht der eritreischen Ausreisebestimmun-
gen nur illegal aus dem Land ausgereist sein zu können.
3.7 Angesichts der mittlerweile erfolgten Praxisänderung des Bundesver-
waltungsgerichts im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2015 (vgl. dazu oben, E. 3.3) kann vorliegend offen bleiben, ob
die Einwände der Beschwerdeführerin zur von der Vorinstanz festgestell-
ten Unglaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise verfangen. Das Gericht kam
in dem erwähnten Referenzurteil zum Schluss, dass allein aufgrund einer
illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher
Verfolgung angenommen werden könne (ausführlich dazu Urteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr seien zu-
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sätzliche Anknüpfungspunkte nötig. Solche zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwer-
deführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht.
3.8 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
wiesen.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeit-
punkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht ihrer prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist.
Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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