Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3161/2010
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit
unbekannt, angeblich Tschad oder Liberia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Auskunftserteilung und Feststellung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 11. März 2004 in die Schweiz einreiste und ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 26. März 2004 auf das Gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft trat,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe sich im Tschad von 1980 bis 1990 und in Liberia von
1990 bis 2004 aufgehalten, sein C._______ sei tschadischer und seine D._______ liberianischer
Staatsangehörigkeit,
dass ein vom Migrationsamt des Kantons E._______ durchgeführter Test vom 14. September 2004 ergab,
dass er nichts über den Tschad weiss, seinen angeblichen Wohnort in Liberia nicht beschreiben kann, den
jeweiligen Volksstamm seiner Eltern nicht kennt, ein nigerianisches Englisch mit Ibo-Akzent spricht und
eine Hausa-Physiognomie hat, weshalb er mit Sicherheit aus Nigeria stamme und wahrscheinlich zum
Stamm der Ibo oder der Hausa gehöre, zumal (…),
dass er in der Schweiz straffällig wurde und deswegen zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde,
dass er am 25. Januar 2006 einer tschadischen Delegation vorgeführt wurde, welcher er mit keinem Wort
auf die gestellten Fragen antwortete und die ihn darauf nicht als tschadischen Staatsbürger anerkannte,
dass er am 27. März 2006 einer nigerianischen Delegation vorgeführt wurde, die ihn nicht als eigenen
Staatsbürger anerkannte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2009 auf ein zweites Asylgesuch vom 27. November 2008
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2009 die dagegen erhobene Beschwerde
abwies und feststellte, dass die Wegweisung in jedes der potentiellen Herkunftsländer durchführbar ist,
dass er am 31. Oktober 2008 erneut einer nigerianischen Delegation vorgeführt wurde, die ihn wiederum
nicht als ihren Staatsbürger anerkannte, diesmal mit der Begründung, er habe eine hängige Beschwerde
beim Gericht, weshalb er der nächsten Delegation vorzuführen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 eine Frist bis 21. Oktober 2009 zum Verlassen
der Schweiz ansetzte,
dass die Schweizer Behörden mehrfach erfolglos versuchten, vom Beschwerdeführer gültige Reisepapiere
zu erhalten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 dem Gesuch des Rechtsvertreters vom 8. Oktober
2009 um Auskunft über die Vollzugsakten des Beschwerdeführers im Rahmen des Datenschutzes
entsprach,
dass die liberianische Botschaft gestützt auf ein Telefonat vom 16. Februar 2010 dem BFM mitteilte, es
handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen liberianischen Staatsbürger und sein Englisch weise
keinen liberianischen Akzent auf,
dass die am 19. Februar 2010 erstellte Lingua-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer kein
liberianisches, sondern ein westafrikanisches und zwar ein nigerianisches Englisch spreche, er mit
Sicherheit dem Herkunftsland Nigeria zuzuordnen sei und jede andere Zuordnung ausgeschlossen werden
könne, wobei darauf hingewiesen wurde, die Lingua-Analyse könne lediglich verbindliche Aussagen über
die sprachliche Zuordnung eines Beschwerdeführers machen, vermöge aber weder die
Staatsangehörigkeit noch das Geburtsland zu bestimmen,
dass das BFM den Rechtsvertreter auf dessen Ersuchen zur geplanten Anhörung durch die nigerianische
Delegation vom 4. März 2010 einlud und ihn darauf hinwies, dass kein Dolmetscher aufgeboten sei und die
Verhandlung auf Englisch geführt werde,
dass der Rechtsvertreter mit Telefax vom 3. März 2010 forderte, das Gespräch mit der nigerianischen
Delegation in einer Amtssprache des Bundes zu führen und die Anhörung zu Beweiszwecken auf einen
Tonträger aufzuzeichnen,
dass am 4. März 2010 die nigerianische Delegation des (…) den Beschwerdeführer in Anwesenheit seines
Rechtsvertreters befragte und seine nigerianische Herkunft anerkannte,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 5. März 2010 gegen das Vorgehen des BFM protestierte, der
nigerianische Delegation jegliche Befugnis zu einem verfahrensrechtlich relevanten Handeln absprach und
die Auffassung vertrat, eine unkorrekte Anhörung könne keinen Beweis für eine Tatsache erbringen, zumal
für die Klärung der Frage einer Staatszugehörigkeit ein ziviles Gericht zuständig sei,
dass er gleichzeitig das BFM aufforderte, ihm die deutsche Abschrift des Befragungsprotokolls zuzustellen,
weil seiner Forderung auf Aufzeichnung der Anhörung auf einen Tonträger nicht entsprochen worden sei
und sich die Delegationsteilnehmer einer unbekannten Sprache bedient hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 dem Beschwerdeführer die Auskunft über die
Personalien, die Funktionen, die Ausbildungen und die beruflichen Erfahrungen der an der Befragung
anwesend gewesenen nigerianischen Delegationsteilnehmer formell verweigerte, das Gesuch um
Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonaufzeichnung erstellten
Befragungsprotokolls mangels einer solchen Aufzeichnung als gegenstandslos abschrieb und feststellte,
die nigerianische Delegation habe anlässlich der Befragung vom 4. März 2010 den Beschwerdeführer als
nigerianischen Staatsbürger anerkannt,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung vom 31. März 2010 eine Beschwerde einreichte und die Feststellung der Nichtigkeit der
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Kostennote ersuchte,
dass der Beschwerdeeingabe die Orientierungskopie eines weiteren, am 3. Mai 2010 beim BFM
eingereichten Asylgesuchs beilag,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2010
zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis 2. Juni 2010 angesetzt wurde, mit der Begründung, eine
erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 geforderte Kostenvorschuss am 2. Juni 2010 geleistet
wurde,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. Juni 2010 die Wiedererwägung der Dispositivziffern 1 und 2
der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 forderte und dabei um Einsicht in sämtliche Akten ersuchte, die
in Bezug auf die Feststellung der Herkunft seines Mandanten dienlich gewesen seien,
dass er darüber hinaus seine Sichtweise der Interpretation von Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) darlegte,
dass das BFM mit Schreiben vom 11. Juni 2010 die als "Asylgesuch; weiteres Vorgehen" bezeichnete
Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies in der
Annahme, es handle sich um ein Revisionsgesuch,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 3. Mai 2010 als Revisionsgesuch prüfte und mit
Urteil vom 19. Juli 2010 ([…]) darauf nicht eintrat,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2010 das Gesuch um
Wiedererwägung der Dispositivziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2011 um Anordnung vorsorglicher
vollzugshindernder Massnahmen ersuchen liess, da seine nigerianische Staatszugehörigkeit "in einem
hochgradig widerrechtlichen Akt" festgestellt worden sei, nun Ausschaffungshandlungen unmittelbar
bevorstünden und sich die für die Ausschaffung zuständigen Behörden nicht einsichtig zeigten, obwohl sie
auf die widerrechtlichen Umstände des Verfahrens mehrfach hingewiesen worden seien,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2011 den Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Orientierungskopie seines Schreiben an
das BFM vom 22. Februar 2011 übermittelte, in welchem er dieses um umgehende Überprüfung der
Angelegenheit und um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in einem Brief vom 8. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
behauptete, er habe die Anerkennung der nigerianischen Staatsbürgerschaft durch die so genannte
nigerianische Delegation angefochten, welches Verfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig
sei, und beantragte, auf seine Ausschaffung nach Nigeria sei zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. März 2011 unter Verweis auf seine
Verfügungen vom 17. Mai 2010 und 22. Februar 2011 klarstellte, weder die Wegweisung nach Nigeria
noch die Staatsangehörigkeit seien Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und den Brief vom 8. März
2011 ans BFM überwies,
dass am 18. März 2011 die Polizei- und Militärdirektion des Kantons E._______ mitteilte, der
Beschwerdeführer sei am 17. März 2011 nach Lagos ausgeschafft worden,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2011 von W. M. Orientierungskopien von Schreiben
zusammen mit einer Vollmacht zugestellt wurden, worin sich dieser gegenüber dem Migrationsdienst des
Kantons E._______ als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete,
und in Erwägung gezogen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 weder die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nigeria angeordnet wurde, noch seine Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, weshalb auf diese
Punkte mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, das BFM habe Zuständigkeitsvorschriften verletzt und
schwerwiegende Verfahrensfehler begangen, die die angefochtene Verfügung als nichtig erscheinen
lassen, sich als falsch erweist,
dass das BFM dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers genügend nachgekommen ist mit der
Erklärung, die Anhörung durch die Gesandten Nigerias habe ergeben, dass diese ihn als Staatsbürger
Nigerias anerkannt haben,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nach abgeschlossenem zweiten Asylverfahren
hinreichend erfasst und in angemessener Weise die Herkunft des wahrheitswidrig und unkooperativ
agierenden Beschwerdeführers zu ermitteln versucht hat,
dass das BFM die öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung der Namen der nigerianischen
Delegationsmitglieder sowie ihrer Funktionen, Ausbildungen und beruflichen Erfahrungen zu Recht höher
einstufte als das Interesse der Beschwerdeführers, zumal ohne weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass die nigerianische Botschaft nur Personen für diese Aufgabe einsetzt, die in der Lage sind, einen
eigenen Staatsangehörigen zu erkennen,
dass mithin die Verweigerung der Bekanntgabe deren Personalien und Qualifikationen (Ziffer 1 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht erfolgt und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen
ist,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das BFM hätte Tonbandaufnahme vom Gespräch zwischen
ihm und der nigerianischen Delegation machen müssen, nichts daran ändert, dass das Ersuchen um
Herausgabe einer übersetzten Abschrift des aufgrund einer Tonbandaufzeichnung erstellten
Befragungsprotokolls gegenstandslos ist, da es keine Tonbandaufnahme gibt, weshalb auch diesbezüglich
(Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine Abweisung zu erfolgen hat,
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dass mit der angefochtenen Verfügung nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
rechtsverbindlich festgestellt wurde, sondern lediglich die Feststellung getroffen wird, dass die
nigerianische Delegation ihn als nigerianischen Staatsangehörigen anerkannt hat, was nicht negiert werden
kann, weshalb auch in diesem Punkt (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) eine
Beschwerdeabweisung zu erfolgen hat,
dass das BFM das Dispositiv in der angefochtenen Verfügung durchaus in der gewählten Form abfassen
durfte, zumal es damit dem ausdrücklichen Antrag des Rechtsvertreters auf Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung (vgl. Ziffer 5 seiner Eingabe ans BFM vom 5. März 2010) nachgekommen
ist,
dass auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist, weil sie am Ausgang
dieses Verfahrens nichts ändern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
2.
Auf die Anträge betreffend Aufhebung die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria und
Feststellung seiner Staatsangehörigkeit wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 2. Juni 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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