B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3161/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
E-3161/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 7. März 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. März 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit
Deutschlands und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac hat die Beschwerdeführe-
rin am 4. März 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Gestützt hierauf
ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 20. April 2016 um Über-
nahme. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch am 22. April 2016
gut.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (eröffnet am 11. Mai 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das SEM sei an-
zuweisen sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessua-
ler Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
E-3161/2016
Seite 3
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehler-
haft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. Die
E-3161/2016
Seite 4
Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständig-
keit Deutschlands erkannt und die deutschen Behörden – gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch
wurde gutgeheissen. Deutschland ist somit verpflichtet, die Person wieder
aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Rückkehr zu tref-
fen.
Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund der Volljährigkeit ihrer in der Schweiz lebenden Kinder hier
über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 2 lit. g Dublin-III-VO verfügt. Zudem hat sie korrekt festgestellt, dass
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Toch-
ter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-
III-VO ersichtlich ist, kann doch die allenfalls nötige Unterstützung auch
durch geschultes Pflegepersonal in Deutschland erbracht werden. Im Üb-
rigen hält sich seit ihrer Überstellung eine andere Tochter der Beschwer-
deführerin in Deutschland auf, wie die Vorinstanz weiter in Erfahrung ge-
bracht hat. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellungen ein-
wendet ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen.
Aus der Beschwerde geht ferner nicht hervor, inwiefern die im Arztbericht
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung
nach Deutschland hinderlich sein könnten. Ausserdem stehen der Be-
schwerdeführerin in Deutschland bei Bedarf zahlreiche medizinische
Dienstleistungen zur Verfügung. Schliesslich liegen auch keine Umstände
vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO)
rechtfertigen könnten. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt somit
keine Rechtsverletzung dar. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb die Anträge auf aufschiebende Wirkung und entsprechende Anwei-
sung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden sind.
E-3161/2016
Seite 5
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3161/2016
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec