B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-316/2014
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylverfahren (Rechtsverzögerung) / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 in die Schweiz gelangte
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl nachsuchte,
dass er am 26. Februar 2008 zur Person befragt und am 11. März 2008
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der rubrizierte Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 8. No-
vember 2013 über seine Mandatsübernahme in Kenntnis setzte und um
Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte,
dass diese Eingabe vom Bundesamt nicht beantwortet wurde, worauf der
Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 aufforder-
te, bis spätestens am 15. Januar 2014 einen Entscheid zu fällen, ansons-
ten er beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde einreichen werde,
dass auch diese Eingabe unbeantwortet blieb,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Janu-
ar 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht gelangte,
dass er beantragt, das BFM sei anzuweisen, innert Frist das Asylgesuch
zu behandeln, und es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas-
ten der Vorinstanz auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass er gleichzeitig eine Kostennote seines Rechtsvertreters vom 20. Ja-
nuar 2014 einreichen liess,
dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten verwiesen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
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Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]),
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde ge-
führt werden kann (Art. 46a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. ferner BVGE 2008/15
E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er
einen Anspruch auf Behandlung seines am 15. Februar 2008 eingereich-
ten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM wiederholt erfolglos um
dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2),
dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist,
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefug-
nis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechts-
schutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der
Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor beinahe sechs Jahren
eingereicht hat,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asyl-
verfahren innert der in Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG erwähnten Behand-
lungsfristen abgeschlossen werden kann,
dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht
vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsver-
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bot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.),
dass sich aus den Akten ergibt, dass das BFM seit der Anhörung zu den
Asylgründen vom 11. März 2008 und der am 12. März 2008 erfolgten Zu-
weisung des Beschwerdeführers an den Kanton (…) keine weiteren Ver-
fahrenshandlungen, auch nicht nach der zweimaligen Intervention des
Rechtsvertreters, vorgenommen hat, was offensichtlich als unverhältnis-
mässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der
notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV sta-
tuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb
die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist,
dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert,
dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der
Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu be-
handeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten des BFM eine Partei-
entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzu-
sprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), für deren Bemessung grundsätzlich
auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Januar 2014 abzustel-
len ist, aber die darin ausgewiesenen Aufwendungen für das Verfahren
vor dem BFM nicht zu ersetzen sind,
dass im Übrigen der Aufwand für die recht kurze Beschwerdeschrift als
deutlich zu hoch erscheint, weshalb die Kostennote unter Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-289/2014 vom 28. Januar 2014
zu kürzen und die vom BFM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichten-
de Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 450.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers be-
förderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 450.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
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