Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3162/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Eritrea,
(angeblich) vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der rubrizierte angebliche Vertreter, welcher mit Entscheid des BFM vom
29. Januar 2010 unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in
der Schweiz erhielt, reichte mit Eingabe vom 22. Februar 2011 "im
Auftrag" der Beschwerdeführerin – bei dieser handle es sich um seine
sich seit Ende 2009 im Sudan aufhaltende Verlobte – ein Asylgesuch ein,
ohne hierzu eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Darin beantragte er
zugunsten der Beschwerdeführerin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens, subeventualiter die Durchführung einer
Anhörung durch die zuständige Schweizerische Vertretung mit
nachfolgender Anhandnahme der Sache durch das BFM sowie Einsicht in
die Verfahrensakten vor Ergehen eines negativen Entscheides. In der
Begründung machte er im Wesentlichen eine Verfolgung seiner Verlobten
in Eritrea beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung durch
die dortigen Behörden sowie den unzumutbaren Aufenthalt im Sudan
geltend.
B.
Das BFM erklärte mit Schreiben vom 21. März 2011 an den Vertreter die
Anhandnahme des Asylgesuchs, den Verzicht auf die Durchführung einer
Anhörung durch die Schweizerische Botschaft in Khartum und
stattdessen die Durchführung des Verfahrens in schriftlicher Form.
Gleichzeitig ersuchte das Bundesamt den Vertreter um schriftliche
Beantwortung von Fragen betreffend die Beschwerdeführerin (hinsichtlich
Aufenthalte in Eritrea und im Sudan, Familienangehörige und Verwandte
in Drittländern, Ausreisegründe) bis zum 11. April 2011.
Dieser Aufforderung kam der Vertreter durch Antwortschreiben vom
28. März 2011 nach.
C.
Am 6. April 2011 erhielt der Vertreter antragsgemäss Einsicht in die
Verfahrensakten.
D.
Das BFM verweigerte mit an den Vertreter adressierter Verfügung vom
5. Mai 2011 (Eröffnungsdatum unbekannt) die Bewilligung zur Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. In
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der Begründung stellte es vorab fest, dass es sich um ein eigenständiges
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) handle und die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführerin
nicht erfordere. In der Sache selbst erwog das Bundesamt, dass die
Beschwerdeführerin in Eritrea keine flüchtlingsrechtlich
ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe und sie aufgrund des zumutbaren weiteren Aufenthalts im
Sudan den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht
benötige. In einem zweiten Schritt prüfte und verneinte das BFM das
Bestehen der Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls im
Sinne von Art. 51 AsylG unter Hinweis auf die aus zeitlichen Gründen
fehlende Familiengemeinschaft.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom "1. Mai 2011"
(Poststempel vom 1. Juni 2011) erhob der Vertreter für seine Verlobte
Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zugunsten der
Beschwerdeführerin, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Begründung räumt er das
fehlende Zusammenleben mit seiner Verlobten ein, macht aber die
diesbezügliche Unmöglichkeit geltend. Aufgrund des aus Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruchs auf
Wahrung des Familienlebens sei seiner Verlobten somit die Einreise zu
bewilligen. Als Beweismittel gab der Vertreter die Kopie eines
angeblichen Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni
2011 wurde die Vorinstanz "im Sinne der Erwägungen" zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 30. Juni 2011 eingeladen. Hierzu erwog
die Instruktionsrichterin (Zitat:),
"dass der angebliche Vertreter vor dem BFM und vor dem
Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Datum ohne
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Vertretungsvollmacht seiner angeblichen Verlobten aufgetreten ist,
dass sich unbesehen dessen die Frage stellt, ob ein Asylgesuch
überhaupt im Auftrag und im Namen einer anderen Person gestellt
werden kann,
dass das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein höchstpersönliches Recht und mithin
grundsätzlich vertretungsfeindlich ist, wobei es als relativ
höchstpersönliches Recht immerhin eine gesetzliche Vertretung von
Urteilsunfähigen zulässt, bei Urteilsfähigen aber grundsätzlich
selbständiges Handeln verlangt (vgl. hierzu EMARK 1996 Nrn. 4 und 5
sowie beispielsweise das Urteil D239/2010 E. 3.2),
dass das BFM daher im Rahmen der Vernehmlassung (Art. 57 VwVG)
innert angemessener Frist zur Beantwortung der Fragen einzuladen ist,
ob und weshalb es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22.
Februar 2011 als vertretungszugänglich erachtet und (bejahendenfalls)
weshalb es darüber hinaus auf die Einforderung einer
Vertretungsvollmacht verzichtet und die Eintretensvoraussetzungen als
erfüllt betrachtet hat,
dass die Vorinstanz ferner – soweit nicht hinfällig werdend – einzuladen
ist, sich zur Beschwerde als solcher vernehmen zu lassen, und ihr hierzu
eine Kopie der Beschwerde und die Akten des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie die beigezogenen Akten N 513 381 des angeblichen
Vertreters und Verlobten zu überweisen sind,
dass die Vorinstanz schliesslich – wiederum sofern nicht hinfällig
werdend – zur Beantwortung der Frage einzuladen ist, weshalb sie im
Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) eine
Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter dem
Aspekt von Art. 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 4) AsylG vornimmt, diese im
konkreten Fall abschlägig beurteilt, jedoch diese Erkenntnis nicht ins
Dispositiv der Verfügung aufnimmt".
Den Entscheid über weitere Instruktionsmassnahmen und insbesondere
auch über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
stellte die Instruktionsrichterein für den Bedarfsfall auf einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 hält das BFM an seinen
bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend auf den
Inhalt der Zwischenverfügung räumt die Vorinstanz ein, die Einforderung
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einer Vertretungsvollmacht irrtümlich unterlassen zu haben, wodurch
vorliegend "der Vertreterin" aber kein Nachteil erwachsen sei. Die
Erkenntnisse betreffend den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG
seien im Übrigen deshalb nicht in das Verfügungsdispositiv
aufgenommen worden, weil diesbezüglich kein formelles Rechtsbegehren
gestellt worden sei.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerde führenden Partei wegen den
zu jenem Zeitpunkt ungeklärten Fragen der Vertretungsbefugnis des
angeblichen Vertreters und grundsätzlichen Vertretungszugänglichkeit
eines Asylgesuchs sowie aus prozessökonomischen Gründen bislang
nicht zur Kenntnis gebracht. Eine Kopie der Vernehmlassung wird
zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit
auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des
angeblichen Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
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Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der
Vertretungsbefugnis des keine Vertretungsvollmacht vorlegenden
rubrizierten Vertreters, sondern bereits hinsichtlich der
Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der
Beschwerdelegitimation überhaupt. Mithin ist im Sinne der
Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zu klären, ob die
Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt
teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen
werden in E. 4. unten zu erörtern sein.
2.
Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung (dort E. 6) nimmt das
BFM eine Auseinandersetzung mit der Familienzusammenführung unter
dem Aspekt von Art. 51 AsylG vor und es kommt zur Erkenntnis, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Wie aus den Akten (vgl.
die klaren Anträge gemäss Asylgesuch vom 22. Februar 2011 und
bestätigt gemäss den vorliegenden Beschwerdeanträgen) hervorgeht und
seitens des BFM auf Nachfrage hin in der Vernehmlassung vom 21. Juni
2011 denn auch ausdrücklich bestätigt wird, liegt kein Gesuch um
Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG vor. Mithin bestand für das
BFM – wie in seiner Vernehmlassung zutreffend erkannt – auch keine
Veranlassung, diese Erkenntnis in das Dispositiv aufzunehmen. Die
Antwort auf die Frage, wieso es die Prüfung überhaupt durchgeführt hat,
wenn kein Anlass hierfür bestand, bleibt das BFM indessen schuldig.
Zwar macht es in der Vernehmlassung geltend, dies sei "der
Vollständigkeit halber" geschehen. Dieser Hinweis hat zwar Berechtigung
insoweit, als gemäss Praxis bei einem akzessorisch zum Asylgesuch
gestellten Gesuch um Familienzusammenführung letzteres geprüft
werden muss, wenn vorgängig die originäre Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung verneint
worden ist (vgl. hierzu BVGE 2007/19). Dies ändert indessen nichts
daran, dass dann keine Prüfung der Familienzusammenführung nach Art.
51 Asyl vorzunehmen ist, wenn eine solche weder explizit noch implizit
Gesuchsgegenstand bildet. Angesichts der Erwägungen in E. 4. unten
erübrigt sich jedoch vorliegend eine vertieftere Diskussion zu diesem
Thema ohnehin.
3.
Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in
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Seite 7
Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung,
sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. in
dieser Hinsicht die weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den
damaligen Art. 13a AsylG bezieht, jedoch auch nach geltendem
Asylgesetz massgeblich bleibt). Insofern wurde daher das vorliegende
Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand
genommen.
4.
4.1. Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1704 mit Hinweisen). Für das
Verwaltungsverfahren und damit auch für das Asylverfahren gilt Art. 11
VwVG, welche Bestimmung mittels Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG auch für
das Asylbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 11 Abs. 1
VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder, soweit die Dringlichkeit
einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen
lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Solange die Partei die
Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den
Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG).
Beim angeblichen Verhältnis zwischen dem Vertreter und der
Gesuchstellerin handelt es sich um eine gewillkürte Vertretung, zumal
aus einem Verlöbnis kein gesetzliches Vertretungsrecht erwächst. Selbst
das Eherecht könnte nicht in sinngemässer Anwendung zur Begründung
einer gesetzlichen Vertretungsbefugnis herangezogen werden: Der
diesbezüglich relevante Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) stellt im Wortlaut und mangels
anderslautender Auslegungsergebnisse in Literatur (vgl. PETER
TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMOJUNGO, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2009, S. 326 f.;
BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar zum ZGB
I, 4. Aufl., Basel 2010, S. 990 ff.) und Praxis klar, dass es um eine (bloss
unechte) Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den einen oder
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anderen Ehepartner und einzig für familiäre Bedürfnisse geht (welche
Solidarhaftung begründet), nicht aber um eine (echte) Vertretung des
einen durch den anderen. Die gewillkürte Vertretung einer Partei durch
einen frei bestimmten Dritten ist unter Vorbehalt des Erfordernis des
persönlichen Handelns jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen
zwischen dem gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden
grundsätzlich vom Privatrecht bestimmt (vorab durch Art. 32 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Bestellung
eines Vertreters erfolgt durch dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es
sich um ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem
Vertreter die Befugnis verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu
vertreten. Die Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom
Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen
oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei
gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Der Umfang der
Vertretungsbefugnis richtet sich nach der erteilten Vollmacht. Das
verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV) gilt nicht
absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit
zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen. So sind
Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung
ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen
erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil die
Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können (vgl. zum Ganzen das in der Materie des Steuerrechts ergangene
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4355/2007 vom 20. November
2009 E. 3, mit weiterführenden Hinweisen).
4.2. Festzustellen ist zunächst, dass der angebliche Vertreter im
gesamten bisherigen Verfahren nie eine Vertretungsvollmacht vorgelegt
hat und er hierzu vom BFM auch nie aufgefordert wurde. Das Fehlen wird
vom BFM in seiner Vernehmlassung als Verfahrensmangel eingestanden
und mit einem nicht näher konkretisierten Irrtum erklärt. Durch die
gleichzeitige Aussage, der "Vertreterin" sei dadurch aber kein Nachteil
entstanden, stiftet die Vorinstanz einerseits Verwirrung und Unklarheit;
anderseits gibt sie damit implizit zu verstehen, der Mangel sei aus ihrer
Sicht jedenfalls nicht erheblich. Diese Argumentation ist nicht
nachvollziehbar, geht es bei der Frage über die Vertretungsbefugnis doch
nicht um die Gewichtung eines möglichen Nachteils, sondern vielmehr
um die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen. Konkret geht es darum,
ob das Stellen eines Asylgesuchs vertretungszugänglich ist.
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Seite 9
4.3.
4.3.1. Das Gericht hält vorab fest, dass die Beschwerdeführerin im
ganzen bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten
erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich aufgetreten ist, sei dies
beispielsweise als Verfasserin ihres eigenen Asylgesuchs, als
Direktbeteiligte an einer Befragung oder Anhörung oder in anderer Weise.
Vielmehr hat stets der Vertreter für sie gehandelt. Angesichts dessen und
in Berücksichtigung des zuvor unter E. 4.2. Erwogenen sind nicht
unerhebliche Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
jemals als Asylgesuchstellerin an die schweizerischen Behörden
herangetreten ist und – bejahendenfalls – ob die schriftlich geltend
gemachten Verfolgungsgründe tatsächlich die ihrigen sind.
Entsprechende Zweifel sind daher auch unter dem Aspekt eines
potenziellen Missbrauchs des Asylrechts angebracht. Zu denken ist
beispielsweise an die Möglichkeit, dass die sich Vertretungsbefugnis
anmassenden Personen unter dem Titel Asyl in Umgehung der
asylrechtlichen und ausländerrechtlichen Bestimmungen die Einreise von
Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz erwirken könnten, ohne
dass die ausländische Person überhaupt Verfolgungsgründe geltend zu
machen gedenkt, geschweige denn hat.
4.3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG kann sich eine Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten
lassen. Als Einschränkung sind, wie oben (E. 4.1.) gesehen,
Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der Vertretung
ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des oder der Vertretenen
erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. die
Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG) oder – etwa betreffend
die Mitwirkung bei daktyloskopischen Erhebungen – weil die
Verfahrenshandlungen der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen
können.
Gemäss langjähriger asylrechtlicher Praxis gilt die Einreichung eines
Asylgesuches als sogenannt „relativ höchstpersönliches Recht” (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Als höchstpersönliches Recht steht es einer Person
um ihrer selbst Willen, zum Schutz ihrer Grundrechte zu und kann
gemäss Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) von einer urteilsfähigen unmündigen
Person allein, ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, ausgeübt
werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c; 1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E.
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4b). Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts setzt somit lediglich
die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst
handelnden Person voraus. Als relativ höchstpersönliches Recht lässt
das Stellen eines Asylgesuches indessen (im Gegensatz zu den
sogenannt „absolut höchstpersönlichen Rechten”) eine Vertretung
insofern zu, als für eine urteilsunfähige Person ein Asylgesuch auch
durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann (vgl. EMARK
1996 Nr. 4 E. 2d; 1996 Nr. 5 E. 4ce). Demgegenüber verpflichtet ein
höchstpersönliches Recht – sei dieses nun relativer oder absoluter Natur
– dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich auch, dieses
selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters,
geltend zu machen (vgl. beispielsweise HEINZ HAUSHERR/REGINA E. AEBI
MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2.
Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68). Dies muss somit erst recht auf
urteilsfähige Mündige zutreffen.
Angesichts des Gesagten setzt die Initiierung eines Asylverfahrens aus
dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person
prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraus (so im Grundsatz
auch die Urteile D239/2010 vom 4. Juni 2010 [E. 3], E1147/2010 vom
5. März 2010 [S. 6 f.], D591/2009 vom 24. Februar 2009 [E. 4] oder E
490/2009 vom 23. Februar 2009 [S. 5 f.] des
Bundesverwaltungsgerichts). Fehlt ein solcher, ist eine Mangelbehebung
indes nicht zwangsläufig ausgeschlossen. Eine Heilung kann
beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertretungsweise
eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder
durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest
unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM im Falle
des Verzichts auf eine Befragung (vgl. vorliegend die Aktenstücke A2 und
A3) bestätigt wird. So würde es stossend erscheinen, wenn Personen, die
sich im Zustand schwerer Krankheit oder Todesgefahr befinden, das
Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter aufgrund des abstrakten
Kriteriums mangelnder Höchstpersönlichkeit verwehrt wäre. Auch in
solchen Konstellationen ist aber zwingend eine spätere Heilung des
Mangels vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides nötig,
beispielsweise mittels persönlicher "Absegnung" des seitens Dritter
eingereichten Asylgesuchs durch den Gesuchsteller vor der Asylbehörde
nach dessen Entkommen aus der Todesgefahr. Im vorliegenden Fall ist
die Beschwerdeführerin aber im ganzen bisherigen Verfahren und
insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner
Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In oder
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Seite 11
Ausland aufgetreten. Somit steht für das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob sie überhaupt
ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollte und will.
Damit bleibt zudem unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstellerin
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die
Legitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur
Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund
des sich in jenem Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes
hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen
dürfen und ist daher aufzuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über
das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob
es das Asylverfahren unter Behebung der festgestellten Mängel wieder
aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen
gedenkt, oder ob es dem angeblichen Vertreter eine Mitteilung betreffend
die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs infolge fehlender
höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.
4.3.3. Aus dem Erwogenen wird nunmehr klar, dass sich die
nachgelagerte Frage, ob der angebliche Vertreter überhaupt zur
Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist,
vorliegend gar nicht stellt. Dementsprechend hatte das Gericht keine
Veranlassung, eine gültige Vollmacht nachzufordern, denn deren
Nachreichung hätte den Mangel eines nicht höchstpersönlichen
Auftretens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem
erstinstanzlichen Asylgesuch nicht beheben können.
4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt die
Höchstpersönlichkeit des Rechts zum Stellen eines Asylgesuchs verkennt
und – unbesehen der ungenügend abgeklärten Vertretungsbefugnis des
angeblichen Vertreters – mithin eine Verfügung erlassen hat, die mangels
zureichender Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht hätte
ergehen dürfen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung
ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zurück an das
BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens.
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Seite 12
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der
Beschwerdeführerin, noch deren angeblichem Vertreter noch dem BFM
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit hinfällig.
6.2. Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64
VwVG besteht ungeachtet der Frage, ob durch die Beschwerdeführung
überhaupt notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden
sind, nicht: Zwar ist die Beschwerde führende Partei mit ihrem Antrag
betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung scheinbar
durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die
Kassation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch
das Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den
Beschwerdeinhalt motiviert ist. Die positiv formulierten Anträge betreffend
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und
eventualiter Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzug sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten
Kassation gar nicht zur Beurteilung gelangt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das BFM zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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