B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3162/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit
(angeblich Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem
Wohnsitz im Bezirk B._______, soll Tibet am (…) in Richtung Nepal ver-
lassen haben, wo er sich in der Folge bis am (…) aufgehalten habe und
dann auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gereist sei. Er sei in
einem Auto weitergereist, habe in einem ihm unbekannten Ort übernach-
tet und sei am 13. November 2012 in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am
28. November 2012 statt, die Anhörung am 13. Mai 2014.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er und zwei Freunde hätten anlässlich des (…) am (…) einen Ausflug
nach C._______ unternommen und sich dort an einer Demonstration ge-
gen die Chinesen beteiligt. Chinesische Behörden hätten gegen die De-
monstranten Stöcke und Schusswaffen eingesetzt. Es sei ihm gelungen,
nach Hause zu fliehen. Einer seiner Freunde sei durch Schüsse verletzt,
in der Folge wohl festgenommen und verhört worden. Dabei sei vermut-
lich seine Identität bekannt geworden, weshalb er noch am selben Abend
die Ausreise angetreten habe. Sein Onkel habe ihn in Nepal einem
Schlepper übergeben.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Do-
kumente zu den Akten.
B.
Mit am 4. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2014 stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz
weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ausschloss, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter unter Feststellung subjektiver Nachfluchtgrün-
de die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter unter Fest-
stellung der Unzulässigkeit der Wegweisung die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Ver-
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zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerde-
frist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu
verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den
Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
In der BzP seien aufgrund der ungenügenden geografischen und länder-
kundlichen Kenntnisse, der Sprechweise und fehlenden Chinesischkennt-
nissen erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufgekommen. Das
Länderwissen sei ungenügend, und die Angaben des Beschwerdeführers
zu den Lebensumständen in Tibet seien nicht plausibel. Es widerspreche
den gesicherten Kenntnissen des BFM bezüglich des Schulsystems und
der konsequent durchgesetzten Schulpflicht in Tibet, dass er nach dem
Willen der Eltern in der Landwirtschaft geholfen habe statt zur Schule zu
gehen. Zudem spreche er kein Chinesisch. Dies sei bei Tibetern, die tat-
sächlich aus Tibet stammen würden und dort noch vor wenigen Jahren
gelebt hätten, kaum noch der Fall, weshalb sich die Zweifel an der gel-
tend gemachten Herkunft erhärten würden. Für diese Einschätzung wür-
den auch die unsubstanziierten Aussagen zum Grenzübertritt sprechen.
Auch habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, die seine be-
hauptete Staatsangehörigkeit oder den Reiseweg einwandfrei belegen
könnten. Seine diesbezügliche Begründung sei wenig überzeugend aus-
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gefallen. Er habe keine Bemühungen erkennen lassen, zur Beschaffung
von Papieren, die seine Identität und somit die geltend gemachte Her-
kunft nachweisen würden, etwas unternommen zu haben. Es bestünden
massive Zweifel daran, dass er überhaupt Papiere der Volksrepublik Chi-
na besitze, denn er sei nicht in der Lage, substanziiert und tatsachenkon-
form zu beschreiben, wie seine Identitätskarte ausgestellt worden sei,
und er widerspreche sich betreffend das Familienbüchlein. Weiter mache
er geltend, unter Verwendung eines gefälschten Passes von Nepal bis
nach Europa geflogen zu sein, was bei Interkontinentalreisen per Flug-
zeug aufgrund strenger EDV-gestützter Kontrollen an wichtigen Grenz-
übergängen wie auf Flughäfen kaum möglich sei. Aufgrund seiner stereo-
typen, ungereimten und unsubstanziierten Aussagen sei darauf zu
schliessen, dass das Fehlen von Ausweispapieren der Verschleierung der
Identität und des Reiseweges diene, beziehungsweise versuche der Be-
schwerdeführer, eine allfällige Rückschaffung in seinen tatsächlichen
Herkunfts- oder Heimatstaat zu erschweren oder verunmöglichen. Es sei
somit auszuschliessen, dass er jemals in der Volksrepublik China gelebt
habe. Diese Einschätzung werde durch die unsubstanziierte sowie wider-
sprüchliche und im länderspezifischen Kontext höchst stereotype Darstel-
lung der vorgebrachten Probleme bekräftigt. Es bestünden keine vernünf-
tigen Zweifel daran, dass er die angeblichen Ereignisse nicht selbst erlebt
habe.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt nebst umfangreichen Hinweisen auf die
Gesetzeslage und Rechtsprechung dagegen vor, es gebe in Tibet zahl-
reiche lokale Dialekte, unter denen eine Verständigung oft überhaupt
nicht möglich sei. Daher würden Tibeter verschiedener Regionen zur
Kommunikation untereinander einen überregionalen Sprachmix sprechen.
Die Vorinstanz übersehe hinsichtlich der Vorhalte bezüglich seiner geo-
grafischen sowie landeskundlich-kulturellen Kenntnisse, dass er einen
sehr bescheidenen Bildungsstand aufweise, da er nie die Schule besucht,
sondern in der Landwirtschaft gearbeitet habe und nie auf Reisen gegan-
gen sei. Das BFM unterlasse es, eine Gesamtbeurteilung des Vorge-
brachten für die Beurteilung der Glaubhaftmachung vorzunehmen. Es
hätte sich vertieft mit den Vorbringen auseinandersetzen müssen.
Das Bundesamt bestreite nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie handle (fälschli-
cherweise wird in der Beschwerde diesbezüglich von "Beschwerdeführe-
rin" geredet). Er halte sich nunmehr seit dem 17. Oktober 2011 (recte:
(…)) in der Schweiz auf, weshalb ihn im Falle der Einreise nach China
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der Generalverdacht der chinesischen Behörden treffen würde. Selbst
wenn er tatsächlich ausserhalb des Tibets gelebt hätte, habe er im Lichte
der Rechtsprechung begründete Furcht, bei der Einreise nach China auf-
grund seines Auslandaufenthalts und namentlich seines Aufenthalts in der
Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und deshalb flüchtlings-
relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerdeschrift beschränkt
sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen pauschal
und mit allgemeinen rechtlichen Hinweisen zu bestreiten; dafür diente of-
fensichtlich eine andere Beschwerde als Vorlage, ohne dass jene auf den
vorliegenden Fall angepasst worden wäre (vgl. u.a. Beschwerdeschrift
Ziff. 3.1 und 4.5). Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz von der
chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
wäre, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zielen
diesbezüglich ins Leere. Auf den pauschalen Einwand, die Vorinstanz ha-
be sich nicht vertieft mit den Vorbringen auseinandergesetzt, ist nicht wei-
ter einzugehen, zumal er es unterlässt anzugeben, welche und inwiefern
seine Argumente ungenügend gewürdigt worden seien; Entsprechendes
ergibt sich auch nicht aus den Akten.
6.2
6.2.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhan-
dene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Be-
weismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen so-
wie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl.
BVGE 2011/28 E. 3.4).
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz aus-
drücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Be-
weismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und
seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Er begründete dies an-
lässlich der BzP damit, das Familienbüchlein zu Hause bei den Eltern und
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die Identitätskarte bei seinem Onkel zurückgelassen zu haben (vgl. Akten
BFM 4/11 S. 4 f.). Bei der Anhörung gab er zuerst an, seine Ausweispa-
piere dem Schlepper gegeben zu haben; kurz bevor er "hierher" gekom-
men sei, habe dieser ihm gesagt, dass er "hier ins Heim gehen soll und
ihm vorher aber die Papiere geben soll" (vgl. A15/22 F6 f.). Diese Aussa-
ge korrigierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage umgehend und gab
schliesslich an, die Ausweispapiere nach Nepal mitgenommen und sie
dann beim Onkel gelassen zu haben, der sie einem Freund zur Aufbe-
wahrung gegeben habe (vgl. a.a.O. F8–25). Vor dem Hintergrund dieser
widersprüchlichen Aussagen ist der Einwand des Beschwerdeführers, er
verfüge nicht über Telefonnummern des Onkels und dessen Freundes,
als blosse Schutzbehauptung zu werten, und die Schlussfolgerung des
BFM, das Fehlen der Ausweispapiere diene der Verschleierung der Iden-
tität und des Reiseweges, ist nicht zu beanstanden. Auch auf Beschwer-
deebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies
stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Be-
fragung (vgl. A 4/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 15/22
S. 2) hingewiesen hat.
6.3 Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Flucht- und Rei-
sewegs wirken konstruiert. Es ist nicht glaubhaft, dass er weder die An-
kunftsdestination des ersten noch des zweiten Fluges kennen soll, wird
diese doch bei einer Flugreise auf diversen Bildschirmen am Gate ange-
zeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der An-
kunft in manigfacher Art ersichtlich. Seine Vorbringen bezüglich des
Flucht- und Reisewegs sind in der Tat pauschal und in vielen Teilen iden-
tisch mit den Vorbringen zahlreicher Asylsuchender, welche angeben, aus
Tibet zu kommen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestehen.
6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Unge-
reimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Erklärungs-
versuch des Beschwerdeführers, Tibeter würden untereinander einen
überregionalen Sprachmix sprechen, ist unbehelflich, da die Argumentati-
on des BFM nur in Teilen auf sprachlichen Unstimmigkeiten gründet. Zen-
tral jedoch war dessen Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgese-
hen von einfachen Fremdsprachenkenntnissen kein Chinesisch spreche
und erfahrungsgemäss zu erwartende tibetische Begriffe nicht kenne. Der
Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift dazu nicht geäus-
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sert. Schliesslich vermag auch dessen Hinweis auf seinen bescheidenen
Bildungsstand nicht zu überzeugen; ein Mindestmass an geografischen
und insbesondere ortsspezifischen Kenntnissen der Herkunftsregion dür-
fen unabhängig vom Bildungsstand erwartet werden.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen bezüglich zentraler Punkte seiner Herkunft und seines
Reisewegs zu widerlegen. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es
– nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits vorstehend in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit
der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die
Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden
nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu
tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, dass kei-
ne flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 [zur Publikation vorgesehen]).
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevor-
bringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; ¨vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den
Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das
Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich
der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen
werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie in Erwägung 6.2.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach et-
waigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen,
einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen
Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als
mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung
vom 30. Mai 2014, Dispositiv Ziff. 4).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdefüh-
rer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für ge-
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Seite 10
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des
Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraus-
setzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1
AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: