Abtei lung V
E-3163/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
1. E_______, geb. _______, C_______,
2. R_______, geb. _______, Libanon,
3. B_______, geb. _______, Libanon,
4. T_______, geb. _______, Libanon,
5. F_______, geb. _______, Libanon,
D_______, ____ X_______,
alle vertreten durch A_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. April 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung
N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3163/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. August
2006 durch die c_______ Botschaft aus dem Libanon evakuiert und
mit einem Transportflugzeug der c_______ Luftwaffe von Damaskus
nach G_______ geflogen wurden,
dass sie sich in der Folge in C_______ aufhielten,
dass sie am 8. Dezember 2006 mit einem Visum in die Schweiz ein-
reisten, wo sie, nachdem ihnen am 16. Januar 2007 die Ausstellung
von Aufenthaltsbewilligungen verweigert und eine Ausreisefrist ange-
setzt worden war, am 27. Februar 2007 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. März 2007 sowie der di-
rekten Anhörung vom 27. März 2007 zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, den Libanon wegen der israe-
lischen Bombenangriffe während des Libanonkrieges vom Sommer
2006 und der Angst vor weiteren solchen Angriffen auf ihren Wohnort
W_______ verlassen zu haben,
dass ihr Mann ihnen nach C_______ gefolgt, aber nach Ablauf seines
Visums wieder in den Libanon zurückgekehrt sei und mittlerweilen
eine Stelle in F_______ angetreten habe,
dass sie (etwa seit sieben Jahren) und ihre Kinder libanesische
Staatsangehörige seien, weshalb sie nicht in C_______ hätten bleiben
können,
dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil sie hier Familienangehöri-
ge habe,
dass die anderen Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters nicht befragt
wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2007 - eröffnet am 5. April
2007 - die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2007
abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
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haben und beantragten, es sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern Frist an-
setzte bis zum 7. Juni 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.--,
dass die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss
am 7. Juni 2007 fristgerecht leisteten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
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dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5.
April 2007 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen
sind,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug der in casu rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)),
dass sich die Situation im Libanon seit dem Waffenstillstand vom 14.
August 2006 wieder beruhigt hat, so dass - trotz der Spannungen zwi-
schen der Regierung und der pro-syrischen Opposition - nicht von ei-
nem drohenden Klima allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer in keiner Weise von
den Kämpfen betroffen war, welche in den letzen Monaten zwischen
der libanesischen Armee und der radikal-islamischen Untergrundorga-
nisation Fatah al-Islam stattgefunden haben, beschränkten sich doch
diese auf das Palästinenserlager Nahr al-Bared nahe der nordlibanesi-
schen Stadt Tripolis,
dass sich die Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach dem Libanon nicht von jener anderer Bewohner der Stadt
W_______, welche zwischen dem __. und __. Juli 2006 _______
durch die israelischen Streitkräfte bombardiert worden war, und der
Küstenregion südlich der libanesischen Hauptsstadt Beirut
unterscheidet,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der weiteren
Beschwerdeführer zwar den Libanon verlassen hat, um in F_______
zu arbeiten, sich seine näheren Angehörigen aber weiterhin in
W_______ aufhalten, so dass die Beschwerdeführer zu ihren
libanesischen Verwandten zurückkehren können,
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dass sich aus den Akten somit keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführer über Reisepässe und Laissez-Passer verfügen
(Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleichem Betrag
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer, (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- den G_______ (Beilagen: _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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